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Download pdf - Stadt Neu-Ulm

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42<br />

IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 39<br />

Form und Inhalt<br />

(1) Über die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates werden Niederschriften gefertigt,<br />

deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet (Beschussprotokolle).<br />

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift werden Tonaufnahmen<br />

gefertigt, ausgenommen bei Personalsachen. Die Tonträger<br />

sind nach der Anerkennung der Niederschrift wieder zu löschen.<br />

Die Abhörung der Tonaufnahmen von Sitzungen ist nur der Protokollführung<br />

und den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des<br />

<strong>Stadt</strong>rates bzw. des Ausschusses gestattet. Überspielungen sind<br />

nicht zulässig.<br />

(3) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie<br />

verlangen, dass dies vermerkt wird. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />

dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat<br />

(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Eine Begründung für die Nichtzustimmung<br />

ist jedoch nicht in die Niederschrift aufzunehmen<br />

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />

und vom <strong>Stadt</strong>rat in der Regel in der nächsten Sitzung<br />

zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Neben der Niederschrift werden<br />

Anwesenheitslisten geführt.<br />

§ 40<br />

Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger<br />

Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende<br />

Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen<br />

Niederlassungen im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />

Sie können auch Auszüge aus der Niederschrift über den öffentlichen<br />

Teil erhalten.

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