Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
42<br />
IV. Sitzungsniederschrift<br />
§ 39<br />
Form und Inhalt<br />
(1) Über die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates werden Niederschriften gefertigt,<br />
deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet (Beschussprotokolle).<br />
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift werden Tonaufnahmen<br />
gefertigt, ausgenommen bei Personalsachen. Die Tonträger<br />
sind nach der Anerkennung der Niederschrift wieder zu löschen.<br />
Die Abhörung der Tonaufnahmen von Sitzungen ist nur der Protokollführung<br />
und den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des<br />
<strong>Stadt</strong>rates bzw. des Ausschusses gestattet. Überspielungen sind<br />
nicht zulässig.<br />
(3) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie<br />
verlangen, dass dies vermerkt wird. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />
dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat<br />
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Eine Begründung für die Nichtzustimmung<br />
ist jedoch nicht in die Niederschrift aufzunehmen<br />
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />
und vom <strong>Stadt</strong>rat in der Regel in der nächsten Sitzung<br />
zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Neben der Niederschrift werden<br />
Anwesenheitslisten geführt.<br />
§ 40<br />
Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger<br />
Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende<br />
Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen<br />
Niederlassungen im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />
Sie können auch Auszüge aus der Niederschrift über den öffentlichen<br />
Teil erhalten.