Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Download pdf - Stadt Neu-Ulm
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6<br />
§ 2<br />
Aufgabenbereich<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
1. Die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der<br />
<strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils<br />
(Art. 2 und 11 GO),<br />
2. die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16<br />
GO) und des Ehrenringes,<br />
3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die<br />
Übertragung der Aufgaben und Kompetenzen an diese (Art. 32, 33<br />
GO),<br />
4. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art.<br />
46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />
5. die Wahl weiterer Bürgermeister und die Bestimmung über deren<br />
berufsmäßige oder ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Wahl berufsmäßiger<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art. 35, 41, 51 GO),<br />
6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung<br />
die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz<br />
2 GO Anwendung findet,<br />
7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und<br />
Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen<br />
Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des<br />
Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des<br />
Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />
8. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge<br />
der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs-<br />
und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister<br />
und der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, soweit nicht<br />
das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das bayerische<br />
Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />
9. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die<br />
Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65, 68 GO),