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Download pdf - Stadt Neu-Ulm

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6<br />

§ 2<br />

Aufgabenbereich<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der<br />

<strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils<br />

(Art. 2 und 11 GO),<br />

2. die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16<br />

GO) und des Ehrenringes,<br />

3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die<br />

Übertragung der Aufgaben und Kompetenzen an diese (Art. 32, 33<br />

GO),<br />

4. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art.<br />

46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />

5. die Wahl weiterer Bürgermeister und die Bestimmung über deren<br />

berufsmäßige oder ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Wahl berufsmäßiger<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art. 35, 41, 51 GO),<br />

6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung<br />

die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz<br />

2 GO Anwendung findet,<br />

7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und<br />

Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen<br />

Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des<br />

Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des<br />

Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />

8. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge<br />

der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs-<br />

und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister<br />

und der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, soweit nicht<br />

das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das bayerische<br />

Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />

9. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die<br />

Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65, 68 GO),

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