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28<br />

2. Stellvertretung<br />

§ 22<br />

Weitere Bürgermeister, Stellvertreter, Aufgaben<br />

(1) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch<br />

den 2. Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von<br />

der 3. Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters,<br />

des zweiten Bürgermeisters und der dritten Bürgermeisterin kann<br />

der <strong>Stadt</strong>rat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des<br />

Oberbürgermeisters bestimmen.<br />

In <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen übernimmt im Falle der Verhinderung<br />

auch der weiteren Stellvertreter das jeweils älteste Mitglied<br />

die Stellvertretung.<br />

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen<br />

und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters<br />

aus.<br />

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person<br />

aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen<br />

Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder<br />

persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist<br />

die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl in der Lage,<br />

die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor<br />

Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

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