Download pdf - Stadt Neu-Ulm
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2. Stellvertretung<br />
§ 22<br />
Weitere Bürgermeister, Stellvertreter, Aufgaben<br />
(1) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch<br />
den 2. Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von<br />
der 3. Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters,<br />
des zweiten Bürgermeisters und der dritten Bürgermeisterin kann<br />
der <strong>Stadt</strong>rat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des<br />
Oberbürgermeisters bestimmen.<br />
In <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen übernimmt im Falle der Verhinderung<br />
auch der weiteren Stellvertreter das jeweils älteste Mitglied<br />
die Stellvertretung.<br />
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen<br />
und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters<br />
aus.<br />
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person<br />
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen<br />
Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder<br />
persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist<br />
die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl in der Lage,<br />
die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor<br />
Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.