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Download pdf - Stadt Neu-Ulm

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8<br />

b) Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong><br />

50.000,-- EURO übersteigt.<br />

c) Einleitung von Aktivprozessen und Abschluss von Vergleichen,<br />

wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.<br />

22. Baudurchführungsbeschlüsse mit Genehmigung des<br />

Bauvolumens (Raumprogramms) für Maßnahmen mit einer Gesamtbausumme<br />

von mehr als einer Million EURO,<br />

23. Die Behandlung von Empfehlungen von Bürgerversammlungen<br />

(Art. 18 Abs. 4 GO), soweit nicht die Zuständigkeit eines Ausschusses<br />

gegeben ist.<br />

24. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren (Art.<br />

18 a Abs. 8 GO) und die Entscheidung über die Durchführung eines<br />

Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO).<br />

25. Entscheidung über einander widersprechende Beschlüsse von<br />

Ausschüssen, sowie Nachprüfung von Ausschussbeschlüssen (Art.<br />

32 GO),<br />

26. Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art.<br />

37 Abs. 1 Satz 2 GO.<br />

27. Zustimmung zur Vorschlagsliste für Schöffen (§ 36 Abs. 1 GVG).<br />

II. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

§ 3<br />

Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Befugnisse<br />

(1) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch<br />

die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung<br />

aus und sind an Aufträge nicht gebunden.<br />

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Teilnahmepflicht,<br />

Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht,<br />

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung<br />

von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und<br />

Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3,

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