Download pdf - Stadt Neu-Ulm
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schaften.<br />
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18. Sonstige Angelegenheiten soweit nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />
oder seine Ausschüsse zuständig sind.<br />
19. Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung des <strong>Stadt</strong>entwicklungsverbandes<br />
<strong>Ulm</strong>/<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, insbesondere Grundstücksvergaben;<br />
dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem<br />
<strong>Stadt</strong>rat ist in der nächsten Sitzung zu berichten.<br />
(3) Dem Oberbürgermeister werden außerdem folgende Angelegenheiten<br />
des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen Erledigung<br />
zugewiesen:<br />
a) Personenstandswesen<br />
b) Meldewesen<br />
c) Wahlrecht und Statistik<br />
d) Gesundheits- und Veterinärwesen<br />
e) Versicherungswesen<br />
f) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung (soweit<br />
nicht der Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />
zuständig ist).<br />
Die Zuweisung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen,<br />
die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse<br />
übertragen werden können.<br />
(4) Dem Oberbürgermeister stehen für seine Geschäfte die Bediensteten<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann<br />
ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit<br />
ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung<br />
und Regelung des Zeichnungsrechts zu achten.<br />
(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 1 - 3 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister gemäß<br />
Art. 37 Abs. 2 Halbsatz 1, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen<br />
Erledigung übertragen.