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Download pdf - Stadt Neu-Ulm

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schaften.<br />

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18. Sonstige Angelegenheiten soweit nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />

oder seine Ausschüsse zuständig sind.<br />

19. Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung des <strong>Stadt</strong>entwicklungsverbandes<br />

<strong>Ulm</strong>/<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, insbesondere Grundstücksvergaben;<br />

dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem<br />

<strong>Stadt</strong>rat ist in der nächsten Sitzung zu berichten.<br />

(3) Dem Oberbürgermeister werden außerdem folgende Angelegenheiten<br />

des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen Erledigung<br />

zugewiesen:<br />

a) Personenstandswesen<br />

b) Meldewesen<br />

c) Wahlrecht und Statistik<br />

d) Gesundheits- und Veterinärwesen<br />

e) Versicherungswesen<br />

f) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung (soweit<br />

nicht der Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />

zuständig ist).<br />

Die Zuweisung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen,<br />

die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse<br />

übertragen werden können.<br />

(4) Dem Oberbürgermeister stehen für seine Geschäfte die Bediensteten<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann<br />

ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit<br />

ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung<br />

und Regelung des Zeichnungsrechts zu achten.<br />

(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 1 - 3 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister gemäß<br />

Art. 37 Abs. 2 Halbsatz 1, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen<br />

Erledigung übertragen.

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