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22<br />

IV. Der Oberbürgermeister<br />

1. Aufgaben<br />

§ 16<br />

Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />

(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat (Art. 36 GO).<br />

Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen<br />

ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und<br />

Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus<br />

(Art. 53 Abs. 1 GO).<br />

(2) Der Oberbürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und<br />

der Ausschüsse. Hält er die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates oder eines<br />

Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den <strong>Stadt</strong>rat oder den<br />

Ausschuss auf seine Auffassung hin und setzt den Vollzug des Beschlusses<br />

vorläufig aus. Wird der Beschluss aufrechterhalten, so<br />

muss der Oberbürgermeister die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

herbeiführen (Art. 59 Abs. 2 GO).<br />

§ 17<br />

Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />

(1) Der Oberbürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung<br />

die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Sie/Er kann dabei<br />

einzelne ihrer/seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern,<br />

nach deren Anhörung auch einem <strong>Stadt</strong>ratsmitglied und in den Angelegenheiten<br />

der laufenden Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong>,<br />

übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1 GO). Zur Übertragung von<br />

Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2<br />

GO wird die Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates hiermit allgemein erteilt.<br />

Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />

Geschäftsverteilung und Befugnisse sollen dabei übereinstimmen.<br />

(2) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters, an Stelle des <strong>Stadt</strong>rates<br />

oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnung zu<br />

treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, richten sich<br />

nach Art. 37 Abs. 3 GO.

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