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22<br />
IV. Der Oberbürgermeister<br />
1. Aufgaben<br />
§ 16<br />
Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />
(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat (Art. 36 GO).<br />
Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen<br />
ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und<br />
Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus<br />
(Art. 53 Abs. 1 GO).<br />
(2) Der Oberbürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und<br />
der Ausschüsse. Hält er die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates oder eines<br />
Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den <strong>Stadt</strong>rat oder den<br />
Ausschuss auf seine Auffassung hin und setzt den Vollzug des Beschlusses<br />
vorläufig aus. Wird der Beschluss aufrechterhalten, so<br />
muss der Oberbürgermeister die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
herbeiführen (Art. 59 Abs. 2 GO).<br />
§ 17<br />
Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />
(1) Der Oberbürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung<br />
die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Sie/Er kann dabei<br />
einzelne ihrer/seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern,<br />
nach deren Anhörung auch einem <strong>Stadt</strong>ratsmitglied und in den Angelegenheiten<br />
der laufenden Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong>,<br />
übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1 GO). Zur Übertragung von<br />
Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2<br />
GO wird die Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates hiermit allgemein erteilt.<br />
Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />
Geschäftsverteilung und Befugnisse sollen dabei übereinstimmen.<br />
(2) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters, an Stelle des <strong>Stadt</strong>rates<br />
oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnung zu<br />
treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, richten sich<br />
nach Art. 37 Abs. 3 GO.