Download pdf - Stadt Neu-Ulm
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3. Die Parkplätze des Vermieters können an den Veranstalter oder an ein<br />
Bewachungsinstitut vermietet werden. Der Vermieter garantiert nicht für Parkplätze in<br />
ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung; insbesondere<br />
behält er sich auch kurzfristig eine anderweitige Nutzung des Parkplatzgeländes vor.<br />
§ 15 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät<br />
1. Die Flügel und andere Musikinstrumente können. sofern vorhanden, vom Vermieter<br />
gegen ein entsprechendes Entgelt gemietet werden. Die Instrumente werden auf<br />
Kosten des Mieters gestimmt.<br />
2. Gabelstapler können entgeltlich vom Mieter benutzt werden. Dieses hat durch das<br />
Bedienungspersonal des Vermieters zu geschehen. Bei Benutzung des Gabelstaplers<br />
hat der Mieter für das Be- und Entladerisiko selbst einzustehen, da dieses Risiko für<br />
den Vermieter nicht versicherbar ist.<br />
3. Instrumente und technisches Gerät müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren<br />
ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden; sie gelten vom Zeitpunkt der<br />
vorbehaltlosen Annahme an als einwandfrei übernommen. Liegen bei Rückgabe evtl.<br />
Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein <strong>Neu</strong>kauf auf Kosten des Mieters.<br />
§ 16 Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen<br />
1. Diesbezügliche Aufnahmen bzw. Übertragungen des Mieters oder Dritter bedürfen der<br />
Zustimmung des Vermieters, wofür in der Regel an den Vermieter ein zu vereinbarendes<br />
Entgelt zu zahlen ist.<br />
§ 17 Haftung<br />
1. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf<br />
der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.<br />
2. Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine<br />
Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung<br />
verursacht werden.<br />
3. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die im<br />
Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn geltend gemacht werden können,<br />
frei.<br />
4. Der Mieter ist verpflichtet, eine alle Bereiche umfassende und ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung abzuschließen ein entsprechender Nachweis ist spätestens 2<br />
Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter gegenüber zu erbringen.<br />
5. Der Vermieter haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der<br />
vermieteten Räume und des vermieteten Inventars oder auf vorsätzliche oder grob<br />
fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen<br />
sind.