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VwV über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und ...

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Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen,<br />

die Erfahrungen <strong>über</strong> Auswirkungen von Flieh- <strong>und</strong> Druckkräften auf<br />

Personen, z. B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik, haben.<br />

6 Fristen <strong>für</strong> <strong>Ausführungsgenehmigungen</strong> von <strong>Fliegende</strong>n <strong>Bauten</strong><br />

Nach § 69 Abs. 4 LBO sind <strong>Ausführungsgenehmigungen</strong> <strong>für</strong> eine bestimmte<br />

Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.<br />

In der Anlage 2 sind die <strong>für</strong> die <strong>Ausführungsgenehmigungen</strong> <strong>und</strong> deren Verlängerungen<br />

angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

der <strong>Fliegende</strong>n <strong>Bauten</strong> enthalten.<br />

7 Berichte <strong>über</strong> Unfälle<br />

Die unteren Baurechtsbehörden haben die oberste Baurechtsbehörde unverzüglich<br />

<strong>über</strong> Unfälle, die durch den Betrieb <strong>Fliegende</strong>r <strong>Bauten</strong> entstanden<br />

sind, zu unterrichten.<br />

8 Schlussbestimmungen<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. September 2012 in Kraft <strong>und</strong> mit Ablauf<br />

des 31. August 2019 außer Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>über</strong> <strong>Ausführungsgenehmigungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Fliegende</strong> <strong>Bauten</strong> <strong>und</strong> deren Gebrauchsabnahmen<br />

vom 17. November 2005 (GABl. S. 823) außer Kraft.

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