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damit das böse ausgerottet werde - Johann-August-Malin-Gesellschaft

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Trotz des Bestehens von gewohnheitsmäßigen Richtlinien bezüglich<br />

der Güterkonfiskation nach Hexenprozessen dauerte deren praktische<br />

Durchführung - etwa nach den Bregenzer Hexenprozessen von<br />

1609 oder den Dornbirner Verfolgungen um die Jahrhundertwende -<br />

sehr lange. Nach den Bregenzer Prozessen des Jahres 1609 kam es<br />

zunächst sogar zu einer ausführlicheren Grundsatzdiskussion über<br />

diese Frage.<br />

In der juristischen Theorie und Praxis standen einander dabei zwei<br />

konträre Auffassungen gegenüber. Die Anhängerdereinen plädierten<br />

für die vollständige Konfiskation des Besitzes der als Hexen oder<br />

Hexer hingerichteten Personen nach dem Muster der Ketzer- und<br />

Majestätsbeleidigungverfahren. Mancherorts sollen die dadurch eröffneten<br />

Aussichten auf eine entsprechende Bereicherung die eigentliche<br />

Triebfeder für die Verfolgungen gewesen sein. 590<br />

Dem stand die Auffassung entgegen, daß die Delinquenten durch<br />

die Hinrichtung ausreichend bestraft seien und nicht auch noch deren<br />

Angehörige um <strong>das</strong> Erbe gebracht <strong>werde</strong>n dürften. Diese Meinung<br />

stützte sich unter anderem auf den sozialpolitisch motivierten Artikel<br />

218 der Constitutio Criminalis Carolina, der festlegte, daß durch Konfiskationen<br />

Frau und Kinder von Hingerichteten nicht an den Bettelstab<br />

gebracht <strong>werde</strong>n sollten. 591<br />

In den Vorarlberger Herrschaften wurde es nach der großen Bregenzer<br />

Hexenverfolgung von 1609 notwendig, in der Frage der Gütereinziehung<br />

Klarheit zu gewinnen, da - laut Bericht der Bregenzer<br />

Amtleute - "bei andern benachparten obrigkait, herrn und steten, an<br />

denen orthen von alters gleichmessige confiscationen [wie in den<br />

Herrschaften vor dem Arlberg] eingezogen, allerhandt einsehens<br />

beschechen, enderungen fürgenomen und solche alte gebreuch<br />

thails aufgehebt, oder sonnsten gemiltert unnd limitiert worden" seien.<br />

Außerdem hätten damals auch "etliche gaistliche theologi gegen innen<br />

von angedeüter confiscationen wegen allerlai quaestiones unnd disputationes<br />

moviert". Regierung und Kammer in Innsbruck forderten<br />

daraufhin diesbezüglich "mehrere specification". 592<br />

Aus einem umfangreichen Gutachten gewinnt man in der Folge<br />

interessante Einblicke in (sicherlich maßgebliche) Auffassungen einzelner<br />

Vertreter der Obrigkeit zu den lokalen Hexenverfolgungen.<br />

Während sich der gräflich hohenemsische Rat und Obervogt Dr.<br />

Carolus Kübler in seinem Rechtsgutachten dafür einsetzte, daß - trotz<br />

gegenteiliger Möglichkeiten - nur der Besitz der betreffenden Person<br />

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