Informationsbrief für Einzelunternehmer - BLSW ...
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<strong>BLSW</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Lise-Meitner-Straße 7<br />
74074 Heilbronn<br />
Tel.: 0 71 31 / 78 72 - 0<br />
Fax: 0 71 31 / 78 72 - 70<br />
E-Mail: info@blsw-stb.de<br />
www.blsw-stb.de<br />
<strong>BLSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH | Lise-Meitner-Straße 7 | 74074 Heilbronn<br />
Uwe Harasko | Steuerberater<br />
Achim Linek | Steuerberater<br />
Klaus Schuler | Steuerberater<br />
Günter Weigt | Steuerberater<br />
Ulrich Geiger | Prokurist<br />
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die Steuerpolitik tritt auf der Stelle; im Wahljahr blockieren sich Bundesrat und Bundestag.<br />
Das gilt auch <strong>für</strong> den neuen Anlauf zu einem Jahressteuergesetz 2013 (Nr. 1). Da<strong>für</strong> wird das<br />
Bundesverfassungsgericht immer häufiger angerufen – sei es zur sog. Reichensteuer im Jahr<br />
2007 (Nr. 2), zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere in 1999<br />
(Nr. 3), zum Abzugsverbot von Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (Nr. 4) oder zur<br />
Mindestbesteuerung (Nr. 15).<br />
Eine Reihe von Hinweisen beschäftigt sich mit möglichen Stolpersteinen bei einer steuerlichen<br />
Betriebsprüfung (Nr. 5, 6, 7 8, 9, 10), damit Sie rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen<br />
treffen können.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Aus dem Inhalt:<br />
1 Jahressteuergesetz 2013 „light“: Neuer Anlauf im Bundesrat<br />
2 Reichensteuer im Jahr 2007 verfassungswidrig?<br />
3 Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere: Rückwirkende Verlängerung in 1999 verfassungswidrig?<br />
4 Kapitaleinkünfte: Abzugsverbot von Werbungskosten verfassungsrechtlich nicht zulässig?<br />
5 Geschenke an Geschäftsfreunde: „Aufmerksamkeiten“ steuerfrei?<br />
6 Lohnsteuer: Vorsicht bei Job-Ticket-Jahreskarten<br />
7 Betriebsprüfung: Zuschätzungen aufgrund Zeitreihenvergleich zulässig<br />
8 Bareinnahmen: Mindestanforderungen an die Aufzeichnungen<br />
9 Gaststätten- und Hotelgewerbe: Wie lange müssen Speisekarten aufbewahrt werden?<br />
10 Taxigewerbe: Führt fehlende Aufbewahrung von Schichtzetteln zur Schätzung der<br />
Einnahmen?<br />
11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Darf die Zollverwaltung die Geschäftsunterlagen<br />
prüfen?<br />
12 Geschäftsveräußerung im Ganzen: Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Umsatzsteuerbefreiung<br />
Commerzbank AG, Heilbronn: 704 090 800 (BLZ 620 800 12) | Kreissparkasse Heilbronn: 10 588 (BLZ 620 500 00) | Volksbank im Unterland: 11 417 005 (BLZ 620 632 63)<br />
HRB 101303 Stuttgart | Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
1 Jahressteuergesetz 2013 „light“: Neuer<br />
Anlauf im Bundesrat<br />
Der Bundesrat hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz,<br />
das unter anderem Rechtsänderungen zur Anpassung<br />
des Steuerrechts enthält, in den Vermittlungsausschuss<br />
verwiesen.<br />
Die Länder bemängeln, dass in dem Gesetz wichtige Regelungen<br />
zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen<br />
fehlen wie zum Beispiel<br />
– die Verhinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen<br />
bei hybriden Finanzierungen (§ 3 Nr. 40 EStG),<br />
– die Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe<br />
(§ 8b Abs. 10 KStG),<br />
– Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten<br />
(§ 2 Abs. 4 UmwStG),<br />
– Maßnahmen gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer<br />
(„Cash-GmbH“ – §§ 13a, 13b ErbStG).<br />
Nach Auffassung des Bundesrats ist das Gesetz im Ergebnis<br />
daher so zu fassen, wie es der Vermittlungsausschuss<br />
– ohne die Vorschläge zur steuerlichen Gleichstellung<br />
eingetragener Lebenspartnerschaften – bereits am<br />
12.12.2012 vorgeschlagen hatte.<br />
Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die<br />
das deutsche Steuerrecht insbesondere an Recht und<br />
Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen sollen.<br />
Weitere Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens<br />
oder der Funktionsfähigkeit des Besteuerungsverfahrens.<br />
Es handelt sich um eine „abgespeckte“<br />
Version des Jahressteuergesetzes 2013, dem der Bundesrat<br />
am 1. Februar des Jahres die erforderliche Zustimmung<br />
verweigerte. Zuvor hatte der Bundestag den vom<br />
Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag<br />
abgelehnt.<br />
2 Reichensteuer im Jahr 2007<br />
verfassungswidrig?<br />
Immer öfter ziehen Finanzgerichte die verfassungsmäßige<br />
Ausgestaltung von Steuergesetzen in Frage. Aktuell ist es<br />
der Spitzensteuersatz von 45 Prozent, der zum 1.1.2007<br />
eingeführt wurde (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG a.F.),<br />
allerdings nicht auf Gewinneinkünfte anzuwenden war.<br />
Selbstständige Unternehmer und Freiberufler unterlagen<br />
nur dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent.<br />
Das FG Düsseldorf folgte der Argumentation eines Arbeitnehmers,<br />
der im Jahr 2007 ein Gehalt von über<br />
1,5 Mio. Euro zum damaligen Spitzensteuersatz versteuerte.<br />
Er legte Klage wegen der verfassungswidrigen<br />
Ungleichbehandlung ein. Das Finanzgericht sieht keine<br />
verfassungskonforme Veranlassung, Bezieher von Gewinneinkünften<br />
einem anderen Steuertarif zu unterwerfen als<br />
Bezieher von Überschusseinkünften und hat die streitige<br />
Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung<br />
vorgelegt.<br />
3 Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere:<br />
Rückwirkende Verlängerung in 1999<br />
verfassungswidrig?<br />
Durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz<br />
1999/2000/2002 wurde die Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere<br />
von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.<br />
Diese Verlängerung wurde jedoch nicht ab Verkündung<br />
des Gesetzes, sondern rückwirkend ab dem 1.1.1999<br />
angewendet, sodass Veräußerungsgewinne besteuert<br />
wurden, bei denen am 31.3.1999 die Spekulationsfrist von<br />
sechs Monaten bereits abgelaufen war.<br />
Das FG Köln: Die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende<br />
Verlängerung verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten<br />
Vertrauensschutz. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts<br />
zur Verlängerung der Spekulationsfrist<br />
bei Grundstücksgeschäften von zwei auf zehn Jahre sind<br />
entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.<br />
Die Revision zum BFH ist zugelassen.<br />
4 Kapitaleinkünfte: Abzugsverbot von<br />
Werbungskosten verfassungsrechtlich<br />
nicht zulässig?<br />
Seit dem 1.1.2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen<br />
aus Aktienverkäufen etc. die 25-prozentige Abgeltungsteuer<br />
einbehalten. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag<br />
(801 Euro/1.602 Euro) kann von den Bruttoeinnahmen aus<br />
Kapitalvermögen abgezogen werden, also keine anderen<br />
Werbungskosten.<br />
Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />
zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen<br />
Einkünfte. So können die Betriebskosten von<br />
den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten von dem Bruttolohn<br />
abgezogen werden. Lediglich bei den Kapitaleinkünften<br />
werden Werbungskosten anders behandelt.<br />
Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom<br />
17.12.2012 verstößt das absolute Verbot, Werbungskosten<br />
abzuziehen, gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Besteuerung.<br />
Nach seiner Auffassung ist das Abzugsverbot<br />
zumindest dann verfassungswidrig, wenn der persönliche<br />
Steuersatz bereits unter dem Abgeltungsteuersatz von<br />
25 Prozent liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt<br />
wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten.<br />
Ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann verfassungswidrig<br />
ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />
als 25 Prozent, ließ das Finanzgericht offen. Der BFH wird<br />
hier das letzte Wort sprechen.<br />
Wer also höhere Werbungskosten hat und mit seinem persönlichen<br />
Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann die Werbungskosten<br />
in der Steuererklärung einsetzen und dann<br />
gegen den Steuerbescheid mit Hinweis auf dieses Urteil<br />
Einspruch einlegen. So kann die endgültige Steuerveranlagung<br />
zumindest bis zur Entscheidung des BFH offengehalten<br />
werden.<br />
2
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
5 Geschenke an Geschäftsfreunde: „Aufmerksamkeiten“<br />
steuerfrei?<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> Geschenke eines Unternehmers an Personen,<br />
die nicht seine Arbeitnehmer sind, wie z. B. Kunden<br />
oder Geschäftsfreunde, können nur bis zur Höhe von 35<br />
Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben<br />
geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Unabhängig<br />
davon sind Zuwendungen an den Geschäftspartner<br />
bei diesem grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Zur<br />
Abgeltung der Steuerpflicht kann der zuwendende Unternehmer<br />
die Steuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal<br />
mit 30 Prozent übernehmen; diese Besteuerung muss in<br />
diesem Fall aber <strong>für</strong> alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke<br />
vorgenommen werden. Der Empfänger braucht<br />
die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer<br />
zu unterwerfen.<br />
Verschiedene Oberfinanzdirektionen (so die OFD Frankfurt/<br />
Main) vertreten die Auffassung, dass die lohnsteuerliche<br />
Regelung zu den Aufmerksamkeiten <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />
analog auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an<br />
Geschäftsfreunde angewendet werden kann. Das würde<br />
bedeuten, dass Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro<br />
(einschließlich Umsatzsteuer) beim Empfänger grundsätzlich<br />
steuerfrei bleiben. Aufmerksamkeiten im Sinne<br />
dieser Regelung liegen aber nur vor, wenn die Sachzuwendungen<br />
aus Anlass eines besonderen persönlichen<br />
Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit) des Empfängers<br />
erfolgen. Beim zuwendenden Unternehmer bleibt es aber<br />
bei der Beschränkung von 35 Euro <strong>für</strong> den Betriebsausgabenabzug.<br />
Eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung<br />
hierzu steht noch aus.<br />
Umstritten ist derzeit, ob eine Steuerpflicht beim Empfänger<br />
auch dann vorliegt, wenn die Grenze von 35 Euro nicht<br />
überschritten wird; in diesem Fall wäre auch § 37b EStG<br />
nicht anzuwenden. Nach dem Urteil des FG Hamburg vom<br />
20.9.2011 (Az. 2 K 41/11) sind auch Sachzuwendungen<br />
und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen<br />
10 Euro (Obergrenze <strong>für</strong> die nicht in die Bemessungsgrundlage<br />
einzubeziehenden sog. „Streuwerbeartikel“)<br />
und 35 Euro der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG<br />
zu unterwerfen.<br />
Diese Frage liegt nun dem BFH zur Entscheidung vor<br />
(Az. VI R 52/11). Zudem soll geklärt werden, ob die Anwendung<br />
des § 37b EStG davon abhängig ist, dass die<br />
betreffende Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen<br />
einkommensteuerlichen Zufluss begründet.<br />
Der Deutsche Steuerberaterverband rät daher, diese Geschenke<br />
zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung<br />
der Pauschalsteuer zu unterwerfen, gleichzeitig aber Einspruch<br />
gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines<br />
Monats nach Eingang der Anmeldung beim Finanzamt<br />
Einspruch einzulegen, dabei ausdrücklich auf das beim<br />
BFH anhängige Revisionsverfahren hinzuweisen und ein<br />
Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />
AO) zu beantragen.<br />
6 Lohnsteuer: Vorsicht bei Job-Ticket-<br />
Jahreskarten<br />
Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />
sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es im Regelfall<br />
keine Rolle, ob das Gehalt in bar oder in Form von Sachbezügen<br />
gezahlt wird. Anders sieht es lediglich aus, wenn<br />
der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder<br />
pauschal lohnversteuerte Zuschüsse oder Sachbezüge<br />
gewährt. Meist fallen da<strong>für</strong> auch keine Beiträge zur Sozialversicherung<br />
an.<br />
Beispiele:<br />
– Kindergartenzuschuss<br />
– Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung<br />
(bis 500 Euro jährlich)<br />
– Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />
– Überlassung von Telekommunikationsgeräten,<br />
– Tankgutscheine oder Job-Tickets (max. 44 Euro monatlich)<br />
– Verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten<br />
– Fahrtkostenzuschüsse <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte<br />
Sachbezüge sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialabgabenfrei,<br />
wenn die Vorteile aus allen Sachbezügen monatlich<br />
44 Euro nicht übersteigen. In Unternehmen sind<br />
Job-Tickets besonders beliebt, weil sie häufig unter die<br />
monatliche Freigrenze von 44 Euro fallen. Anders sieht es<br />
häufig aus, wenn ein Jahres-Job-Ticket überlassen wird.<br />
Nach Meinung der obersten Steuerrichter fließt dann der<br />
gesamte geldwerte Vorteil auf einmal zu und überschreitet<br />
in diesem Monat im Regelfall die 44 Euro-Grenze.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Arbeitnehmer wohnt 15 km vom Arbeitsort entfernt,<br />
erhält im Rahmen eines Firmen-Abos vom Arbeitgeber<br />
ein monatliches Job-Ticket. Das kostet zum Normaltarif<br />
100 Euro, der Arbeitnehmer muss nur eine Zuzahlung von<br />
45 Euro leisten. Zusätzlich gewährt das Verkehrsunternehmen<br />
dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass<br />
von 10 Prozent. Die Rechnung <strong>für</strong> die Lohnsteuer lautet<br />
wie folgt:<br />
Üblicher Preis<br />
100,00 Euro<br />
Tarifermäßigung 10 Prozent <br />
- 10,00 Euro<br />
vom Arbeitgeber gezahlt<br />
90,00 Euro<br />
x 96 Prozent (pauschaler Abschlag von<br />
4 Prozent nach § 8 Abs. 3 EStG)) 86,40 Euro<br />
Zuzahlung Arbeitnehmer<br />
- 45,00 Euro<br />
geldwerter Vorteil (Sachbezug) 41,40 Euro<br />
Lösung: Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren<br />
Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung<br />
der 44-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil<br />
von 41,40 Euro außer Ansatz. Der dem Arbeitgeber eingeräumte<br />
Rabatt muss nicht versteuert werden.<br />
3
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
Beispiel 2:<br />
Der Arbeitnehmer bekommt das Job-Ticket zu gleichen<br />
Konditionen als Jahreskarte.<br />
Üblicher Preis<br />
1.200 Euro<br />
Tarifermäßigung 10 Prozent<br />
- 120 Euro<br />
vom Arbeitgeber gezahlt<br />
1.080 Euro<br />
x 96 Prozent (Ansatz Sachbezug)<br />
1.037 Euro<br />
Zuzahlung Arbeitnehmer<br />
- 540 Euro<br />
geldwerter Vorteil (Sachbezug) 497 Euro<br />
Lösung: Der gesamte Betrag unterliegt der Lohnsteuer,<br />
da die Freigrenze von 44 Euro überschritten ist.<br />
Es ist davon auszugehen, dass bei Betriebsprüfungen<br />
künftig ein besonderes Augenmerk auf diese Sachverhalte<br />
gelegt wird. In diesen Fällen können Nachzahlungen<br />
an Lohnsteuer und Sozialabgaben drohen. Eine zeitnahe<br />
Überprüfung der Job-Ticket-Vereinbarungen ist empfehlenswert.<br />
7 Betriebsprüfung: Zuschätzungen aufgrund<br />
Zeitreihenvergleich zulässig<br />
Die Finanzgerichte müssen sich zunehmend mit Ergebnissen<br />
von elektronischen Betriebsprüfungen auseinandersetzen.<br />
Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Buchführung eines Gastronomiebetriebs<br />
verneint, weil durch den Zeitreihenvergleich Unregelmäßigkeiten<br />
bei den Bargeschäften anzunehmen<br />
waren. Eine entsprechende Zuschätzung hat das Gericht<br />
als rechtmäßig angesehen. In dem Fall fehlten teilweise<br />
Tagesendsummenbons.<br />
Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Zeitreihenvergleich<br />
bei einer Speisegaststätte ein geeignetes Instrument<br />
darstellt, um Differenzen bei den Einnahmen festzustellen.<br />
Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass<br />
der Zeitreihenvergleich als innerer Betriebsvergleich ein<br />
wahrscheinlicheres Ergebnis liefert als andere Methoden<br />
(z.B. eine Richtsatzschätzung). Gegen die Nichtzulassung<br />
der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim<br />
BFH eingelegt.<br />
8 Bareinnahmen: Mindestanforderungen<br />
an die Aufzeichnungen<br />
Die Frage, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen,<br />
um bei einer Betriebsprüfung anstandslos durchzugehen,<br />
beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So<br />
hat das niedersächsische FG mit Urteil vom 8.12.2011<br />
grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, welche<br />
Aufzeichnungen bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />
hinsichtlich der Bareinnahmen<br />
gemacht werden müssen.<br />
Unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 16.2.2006 kann<br />
auf die Erstellung eines Kassenbuchs verzichtet werden.<br />
Das FG hat jedoch unter Hinweis auf den BFH-Beschluss<br />
vom 7.2.2008 entschieden, dass die Einnahmen <strong>für</strong> einen<br />
Dritten nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar<br />
sein müssen. Eine bloße Belegsammlung ist nicht<br />
ausreichend. Als Mindestmaß hat das Finanzgericht eine<br />
tägliche Auszählung und Dokumentation des Kassenendbestands<br />
gefordert. Gegen die Entscheidung wurde<br />
Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH eingelegt.<br />
9 Gaststätten- und Hotelgewerbe: Wie<br />
lange müssen Speisekarten aufbewahrt<br />
werden?<br />
Wie lange welche Steuerunterlagen aufbewahrt werden<br />
müssen, ist in § 147 AO geregelt. Danach müssen Jahresabschlüsse,<br />
Inventarlisten und Buchungsbelege bisher<br />
zehn Jahre und sonstige Unterlagen, die <strong>für</strong> die Besteuerung<br />
von Bedeutung sind, sechs Jahre aufbewahrt werden.<br />
Dem BFH lag die Frage zur Entscheidung vor, ob Speisekarten<br />
überhaupt zu diesen „sonstigen Unterlagen“ gehören<br />
und wie lange sie ggf. aufbewahrt werden müssen.<br />
Sachverhalt:<br />
Ein Kantinenbetreiber aus Süddeutschland erklärte 53,2<br />
Prozent der Umsätze als „Außer-Haus-Verkäufe“, die nur<br />
dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen.<br />
Die restlichen 46,8 Prozent der Umsätze entfielen auf<br />
Essensausgaben innerhalb der Kantine, die dem allgemeinen<br />
Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.<br />
Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte<br />
die Vorlage der Speisekarten <strong>für</strong> das Streitjahr 2001.<br />
Da der Unternehmer diese nicht mehr vorlegen konnte,<br />
nahm das Finanzamt eine Umgliederung der „Außer-Haus-<br />
Verkäufe“ und der „In-Haus-Bewirtungsumsätze“ vor. Das<br />
Finanzamt begründete dies u.a. damit, dass das eingekaufte<br />
Verpackungsmaterial weit unter dem gelegen hätte,<br />
was <strong>für</strong> die angegebene Menge an Außer-Haus-Verkäufen<br />
benötigt worden wäre. Darüber hinaus rügte es Mängel in<br />
der Kassenbuchführung.<br />
Das Urteil:<br />
Das Finanzgericht München entschied den Streitfall (ohne<br />
nähere Begründung) zugunsten des Finanzamts, weil der<br />
Unternehmer gegen seine steuerlichen Aufbewahrungspflichten<br />
nach § 147 AO verstoßen habe.<br />
Der BFH sah die Streitfrage wesentlich differenzierter:<br />
Eine generelle Aufbewahrungspflicht <strong>für</strong> Speisekarten besteht<br />
nach seiner Ansicht nicht. Allerdings ist der Unternehmer<br />
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet, zur<br />
Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung<br />
Aufzeichnungen zu machen. Dabei muss er ersichtlich<br />
machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen<br />
Umsätze verteilen – getrennt nach Steuersätzen. Der BFH<br />
verwies die Sache daher an das FG zurück und forderte,<br />
im Streitfall die konkrete Bedeutung der Speisekarten <strong>für</strong><br />
die in § 22 UStG vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur<br />
Trennung der Umsätze zu ermitteln.<br />
In der Praxis zeigt sich, dass eine fehlerfreie Kassenbuchführung<br />
gerade in Unternehmen mit unterschiedlichen<br />
Steuersätzen besonders wichtig ist. Mängel bei der Kas-<br />
4
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
senbuchführung wiegen im Gaststättengewerbe schwerer,<br />
weil die Aufzeichnungen zugleich dazu dienen, die Umsätze<br />
nach unterschiedlichen Steuersätzen aufzuteilen. Die Aufbewahrung<br />
der Speisekarten ist dazu nicht notwendig.<br />
10 Taxigewerbe: Führt fehlende Aufbewahrung<br />
von Schichtzetteln zur Schätzung<br />
der Einnahmen?<br />
Was die Speisekarten <strong>für</strong> das Gaststättengewerbe (siehe<br />
Nr. 9), sind die Schichtzettel <strong>für</strong> die Taxifahrer. Nach den<br />
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sind auch im Taxigewerbe<br />
die vereinnahmten Entgelte einzeln aufzuzeichnen.<br />
Bei Taxibetrieben genügen hierzu die sog. Schichtzettel<br />
in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem<br />
Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis<br />
ablesen lassen. Diese sind im Regelfall aufzubewahren<br />
(§ 147 Abs. 1 AO). Verletzt der Unternehmer diese Aufbewahrungspflicht,<br />
kann das Finanzamt die Einnahmen<br />
schätzen. Aus einem solchen Schätzungsfall entwickelte<br />
sich ein Rechtsstreit, weil nicht die Schichtzettel, sondern<br />
die Tageskassenberichte aufbewahrt worden waren.<br />
Der BFH entschied, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel<br />
ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn<br />
deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse<br />
in das Kassenbuch übertragen wird, das im Urteilsfall in<br />
Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt<br />
wurde. Die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel<br />
unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein<br />
solches Kassenbuch macht die Aufbewahrung der Schichtzettel<br />
entbehrlich.<br />
11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:<br />
Darf die Zollverwaltung die Geschäftsunterlagen<br />
prüfen?<br />
Sachverhalt: Mehrere Taxiunternehmen hatten sich zu<br />
einer Genossenschaft zusammengeschlossen. Über die<br />
Telefonzentrale wurden Fahraufträge an Taxiunternehmen<br />
vermittelt. Jeder Fahrer der angeschlossenen Unternehmen<br />
muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer<br />
anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die<br />
Zentrale dann in der Reihenfolge des Eingangs und unter<br />
Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die<br />
erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen.<br />
Für besondere Fahrdienste erstellt die Genossenschaft<br />
auch Rechnungen und schließt Verträge über<br />
bargeldlose Fahrten.<br />
An einem Abend überprüfte das Hauptzollamt mehrere<br />
Taxistandplätze. Gleichzeitig besuchten Beamte die Firmenräume<br />
und überreichten eine Prüfungsanordnung<br />
gem. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur<br />
Feststellung, ob Sozialleistungen nach dem SGB II oder<br />
III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen<br />
worden seien. Da der USB-Stick mit den Daten der Taxifahrer<br />
mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren,<br />
forderte die Zollverwaltung die Taxi-Genossenschaft<br />
auf, die Daten bis zu einem bestimmten Termin in lesbarer<br />
Form zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft legte<br />
gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein und erhob<br />
dagegen Klage.<br />
Der BFH hat in einem Urteil aus Oktober 2012 entschieden,<br />
dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen<br />
einer Taxizentrale einsehen und prüfen darf, aus<br />
denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der<br />
Taxifahrer ergibt. Offenlegen muss die Taxizentrale alle<br />
Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe<br />
durch ein angeschlossenes Unternehmen und die dabei<br />
eingesetzten Fahrer sowie die ihnen zugeteilten Fahraufträge<br />
ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des<br />
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.<br />
12 Geschäftsveräußerung im Ganzen:<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Umsatzsteuerbefreiung<br />
Die Umsätze bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />
unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).<br />
Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber<br />
die Unternehmensfortführung beabsichtigt und das<br />
übertragene Vermögen die Fortsetzung der bisher ausgeübten<br />
Tätigkeit ermöglicht.<br />
Nach einem Urteil des BFH ist die Übereignung des Warenbestands<br />
und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts<br />
bei gleichzeitiger Vermietung des<br />
Ladenlokals auf unbestimmte Zeit (allerdings kurzfristig<br />
kündbar) ebenfalls als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen zu behandeln, sofern die übertragenen<br />
Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige<br />
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann.<br />
Daraufhin hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />
angepasst. So wird auch von der Finanzverwaltung<br />
eine umsatzsteuerbefreite Geschäftsveräußerung im<br />
Ganzen anerkannt, wenn zeitgleich eine langfristige Vermietung<br />
oder Verpachtung (zum Beispiel <strong>für</strong> acht Jahre)<br />
vereinbart wird. Ausreichend ist auch eine Vermietung auf<br />
unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag<br />
kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.<br />
13 Lohnsteuerbescheinigung: Bei Streitigkeiten<br />
ist das Arbeitsgericht zuständig<br />
Es ist selten, aber nicht unmöglich: Der Arbeitnehmer ist<br />
mit der Lohnsteuerbescheinigung oder bestimmten Eintragungen<br />
nicht einverstanden. So war in einem kürzlich<br />
vom FG Münster entschiedenen Fall eine Mitarbeiterin der<br />
Ansicht, dass sie keinen Lohn erhalten habe, obwohl dieser<br />
in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen war. Da<br />
sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen konnte, klagte<br />
sie vor dem Finanzgericht auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung.<br />
Das Finanzgericht Münster stellte klar: Bei Streitigkeiten<br />
über die Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um einen<br />
Zivilrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,<br />
<strong>für</strong> den nicht die Finanzgerichte, sondern die Arbeitsgerichte<br />
zuständig sind.<br />
5
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />
14 Betriebsfeiern: Ermäßigter Umsatzsteuersatz<br />
bei konzertähnlichen Veranstaltungen<br />
Bei Betriebsfeiern können auch Umsatzsteuerprobleme<br />
auftauchen – wenn zum Beispiel musikalische oder künstlerische<br />
Darbietungen geboten werden.<br />
Eintrittskarten <strong>für</strong> Theaterveranstaltungen und Konzerte<br />
sowie theater- und konzertähnliche Veranstaltungen unterliegen<br />
nämlich nicht dem vollen Umsatzsteuersatz von 19<br />
Prozent, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von<br />
sieben Prozent. Nicht immer ist in der Praxis so klar, wann<br />
eine „konzertähnliche Veranstaltung“ vorliegt. So hat sich<br />
das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen mit<br />
der Frage beschäftigt, welche Veranstaltungen als theaterbzw.<br />
konzertähnlich anzusehen sind.<br />
Für Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen<br />
eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und<br />
ohne Musikunterlegung geboten werden, hat das Gericht<br />
diese Frage bejaht (Az. 5 K 5202/10). Der künstlerische<br />
Charakter der Darbietung liegt nach Ansicht der Richter<br />
in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk<br />
und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das<br />
bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen<br />
von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit<br />
erfordert.<br />
Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
kommen hingegen Musikveranstaltungen, bei denen<br />
Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete<br />
oder veränderte Musikstücke präsentieren (Az. 5 K<br />
5226/10). Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs<br />
nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht,<br />
sondern dieser vielmehr in dem gemeinsamen Feiern,<br />
Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste<br />
besteht. Das Engagement der DJs diene lediglich als<br />
Anreiz <strong>für</strong> den Besuch der Veranstaltung. Die Veranstaltungen<br />
selbst hätten aber den Charakter typischer Club-/<br />
Diskothekenbetriebe.<br />
15 Einschränkungen beim Verlustvortrag –<br />
sog. Mindestbesteuerung – rechtmäßig<br />
Können Verluste aus einer Einkunftsquelle nicht mit anderen<br />
positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese<br />
bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (zusammenveranlagte<br />
Ehegatten 1.023.000 Euro) regelmäßig zunächst auf<br />
das vorangegangene Jahr zurückgetragen. Stehen auch<br />
hier nicht genügend positive Einkünfte zur Verfügung,<br />
werden verbleibende Verluste zur Verrechnung in Folgejahre<br />
vorgetragen. Ein solcher Verlustvortrag kann jedoch<br />
nicht uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet<br />
werden; die Verrechnung ist vielmehr begrenzt, wenn<br />
und soweit der Verlustvortrag 1 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten<br />
Ehegatten 2 Mio. Euro) übersteigt (sog.<br />
Mindestbesteuerung). Das Verfahren der Mindestbesteuerung<br />
wird nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern<br />
sinngemäß auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />
angewendet.<br />
Beispiel:<br />
Bei einer GmbH bestehen nicht ausgeglichene Verluste<br />
aus Vorjahren in Höhe von 3 Mio. Euro. Im aktuellen Jahr<br />
beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2 Mio. Euro.<br />
Der Verlustvortrag ist damit wie folgt zu verrechnen (vgl.<br />
§ 10d Abs. 2 EStG):<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
Verlustvortrag<br />
Unbeschränkt verrechenbar<br />
Verbleibender Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte<br />
davon 60 Prozent mit Verlustvortrag<br />
verrechenbar<br />
Zu versteuern<br />
Verbleibender Verlustvortrag<br />
2.000.000 Euro<br />
3.000.000 Euro<br />
1.000.000 Euro<br />
1.000.000 Euro<br />
600.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Verrechnung<br />
von Verlusten über 1 Mio. Euro nur zeitlich<br />
gestreckt möglich ist. Der BFH hält dies <strong>für</strong> rechtmäßig<br />
und sieht darin weder einen Verstoß gegen das Gebot der<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das<br />
Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />
entsprechenden Regelungen zur Mindestbesteuerung bei<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Die Beschränkung der Verrechnung vortragsfähiger Verluste<br />
ist nach Auffassung des BFH auch insoweit verfassungsgemäß,<br />
als ein Verlust wegen der Begrenzung endgültig<br />
nicht mehr verrechnet werden kann.<br />
Diese Urteilsbegründung kann nicht überzeugen. Denn<br />
wenn Gewinne sofort versteuert werden müssen, Verluste<br />
aber nicht verrechnet werden können, kommt es zu einer<br />
Substanzbesteuerung. Allerdings nur solange, wie überhaupt<br />
noch eine Vermögenssubstanz des Unternehmens<br />
vorhanden ist. Danach bleibt nur noch der Insolvenzantrag.<br />
Ob dies die Zielsetzung des Steuersystems sein kann, erscheint<br />
mehr als zweifelhaft. Es ist also zu hoffen, dass<br />
das Bundesverfassungsgericht dies anders sieht als der<br />
BFH.<br />
16 Mindestlohn: Bundesrat will flächendeckenden<br />
Mindestlohn<br />
Der Bundesrat setzt sich <strong>für</strong> einen flächendeckenden Mindestlohn<br />
in Deutschland ein. Mit seinem Gesetzentwurf<br />
vom 1. März will er daher die unabdingbare Verpflichtung<br />
zur Zahlung eines Mindestlohns festlegen. Hierzu soll das<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales eine Kommission<br />
zur Festsetzung einrichten. Der Lohn darf nach dem<br />
Gesetzentwurf 8,50 Euro brutto je Zeitstunde im gesamten<br />
Bundesgebiet nicht unterschreiten.<br />
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung<br />
übermittelt. Da der Bundesrat den Entwurf als besonders<br />
eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb<br />
von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei<br />
soll sie ihre Auffassung darlegen.<br />
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