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Informationsbrief für Einzelunternehmer - BLSW ...

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<strong>BLSW</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Lise-Meitner-Straße 7<br />

74074 Heilbronn<br />

Tel.: 0 71 31 / 78 72 - 0<br />

Fax: 0 71 31 / 78 72 - 70<br />

E-Mail: info@blsw-stb.de<br />

www.blsw-stb.de<br />

<strong>BLSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH | Lise-Meitner-Straße 7 | 74074 Heilbronn<br />

Uwe Harasko | Steuerberater<br />

Achim Linek | Steuerberater<br />

Klaus Schuler | Steuerberater<br />

Günter Weigt | Steuerberater<br />

Ulrich Geiger | Prokurist<br />

Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die Steuerpolitik tritt auf der Stelle; im Wahljahr blockieren sich Bundesrat und Bundestag.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> den neuen Anlauf zu einem Jahressteuergesetz 2013 (Nr. 1). Da<strong>für</strong> wird das<br />

Bundesverfassungsgericht immer häufiger angerufen – sei es zur sog. Reichensteuer im Jahr<br />

2007 (Nr. 2), zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere in 1999<br />

(Nr. 3), zum Abzugsverbot von Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (Nr. 4) oder zur<br />

Mindestbesteuerung (Nr. 15).<br />

Eine Reihe von Hinweisen beschäftigt sich mit möglichen Stolpersteinen bei einer steuerlichen<br />

Betriebsprüfung (Nr. 5, 6, 7 8, 9, 10), damit Sie rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen<br />

treffen können.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Aus dem Inhalt:<br />

1 Jahressteuergesetz 2013 „light“: Neuer Anlauf im Bundesrat<br />

2 Reichensteuer im Jahr 2007 verfassungswidrig?<br />

3 Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere: Rückwirkende Verlängerung in 1999 verfassungswidrig?<br />

4 Kapitaleinkünfte: Abzugsverbot von Werbungskosten verfassungsrechtlich nicht zulässig?<br />

5 Geschenke an Geschäftsfreunde: „Aufmerksamkeiten“ steuerfrei?<br />

6 Lohnsteuer: Vorsicht bei Job-Ticket-Jahreskarten<br />

7 Betriebsprüfung: Zuschätzungen aufgrund Zeitreihenvergleich zulässig<br />

8 Bareinnahmen: Mindestanforderungen an die Aufzeichnungen<br />

9 Gaststätten- und Hotelgewerbe: Wie lange müssen Speisekarten aufbewahrt werden?<br />

10 Taxigewerbe: Führt fehlende Aufbewahrung von Schichtzetteln zur Schätzung der<br />

Einnahmen?<br />

11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Darf die Zollverwaltung die Geschäftsunterlagen<br />

prüfen?<br />

12 Geschäftsveräußerung im Ganzen: Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Umsatzsteuerbefreiung<br />

Commerzbank AG, Heilbronn: 704 090 800 (BLZ 620 800 12) | Kreissparkasse Heilbronn: 10 588 (BLZ 620 500 00) | Volksbank im Unterland: 11 417 005 (BLZ 620 632 63)<br />

HRB 101303 Stuttgart | Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

1 Jahressteuergesetz 2013 „light“: Neuer<br />

Anlauf im Bundesrat<br />

Der Bundesrat hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz,<br />

das unter anderem Rechtsänderungen zur Anpassung<br />

des Steuerrechts enthält, in den Vermittlungsausschuss<br />

verwiesen.<br />

Die Länder bemängeln, dass in dem Gesetz wichtige Regelungen<br />

zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen<br />

fehlen wie zum Beispiel<br />

– die Verhinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen<br />

bei hybriden Finanzierungen (§ 3 Nr. 40 EStG),<br />

– die Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe<br />

(§ 8b Abs. 10 KStG),<br />

– Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten<br />

(§ 2 Abs. 4 UmwStG),<br />

– Maßnahmen gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer<br />

(„Cash-GmbH“ – §§ 13a, 13b ErbStG).<br />

Nach Auffassung des Bundesrats ist das Gesetz im Ergebnis<br />

daher so zu fassen, wie es der Vermittlungsausschuss<br />

– ohne die Vorschläge zur steuerlichen Gleichstellung<br />

eingetragener Lebenspartnerschaften – bereits am<br />

12.12.2012 vorgeschlagen hatte.<br />

Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die<br />

das deutsche Steuerrecht insbesondere an Recht und<br />

Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen sollen.<br />

Weitere Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens<br />

oder der Funktionsfähigkeit des Besteuerungsverfahrens.<br />

Es handelt sich um eine „abgespeckte“<br />

Version des Jahressteuergesetzes 2013, dem der Bundesrat<br />

am 1. Februar des Jahres die erforderliche Zustimmung<br />

verweigerte. Zuvor hatte der Bundestag den vom<br />

Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag<br />

abgelehnt.<br />

2 Reichensteuer im Jahr 2007<br />

verfassungswidrig?<br />

Immer öfter ziehen Finanzgerichte die verfassungsmäßige<br />

Ausgestaltung von Steuergesetzen in Frage. Aktuell ist es<br />

der Spitzensteuersatz von 45 Prozent, der zum 1.1.2007<br />

eingeführt wurde (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG a.F.),<br />

allerdings nicht auf Gewinneinkünfte anzuwenden war.<br />

Selbstständige Unternehmer und Freiberufler unterlagen<br />

nur dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent.<br />

Das FG Düsseldorf folgte der Argumentation eines Arbeitnehmers,<br />

der im Jahr 2007 ein Gehalt von über<br />

1,5 Mio. Euro zum damaligen Spitzensteuersatz versteuerte.<br />

Er legte Klage wegen der verfassungswidrigen<br />

Ungleichbehandlung ein. Das Finanzgericht sieht keine<br />

verfassungskonforme Veranlassung, Bezieher von Gewinneinkünften<br />

einem anderen Steuertarif zu unterwerfen als<br />

Bezieher von Überschusseinkünften und hat die streitige<br />

Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung<br />

vorgelegt.<br />

3 Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere:<br />

Rückwirkende Verlängerung in 1999<br />

verfassungswidrig?<br />

Durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002 wurde die Spekulationsfrist <strong>für</strong> Wertpapiere<br />

von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.<br />

Diese Verlängerung wurde jedoch nicht ab Verkündung<br />

des Gesetzes, sondern rückwirkend ab dem 1.1.1999<br />

angewendet, sodass Veräußerungsgewinne besteuert<br />

wurden, bei denen am 31.3.1999 die Spekulationsfrist von<br />

sechs Monaten bereits abgelaufen war.<br />

Das FG Köln: Die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende<br />

Verlängerung verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten<br />

Vertrauensschutz. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Verlängerung der Spekulationsfrist<br />

bei Grundstücksgeschäften von zwei auf zehn Jahre sind<br />

entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.<br />

Die Revision zum BFH ist zugelassen.<br />

4 Kapitaleinkünfte: Abzugsverbot von<br />

Werbungskosten verfassungsrechtlich<br />

nicht zulässig?<br />

Seit dem 1.1.2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen<br />

aus Aktienverkäufen etc. die 25-prozentige Abgeltungsteuer<br />

einbehalten. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag<br />

(801 Euro/1.602 Euro) kann von den Bruttoeinnahmen aus<br />

Kapitalvermögen abgezogen werden, also keine anderen<br />

Werbungskosten.<br />

Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />

zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen<br />

Einkünfte. So können die Betriebskosten von<br />

den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten von dem Bruttolohn<br />

abgezogen werden. Lediglich bei den Kapitaleinkünften<br />

werden Werbungskosten anders behandelt.<br />

Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom<br />

17.12.2012 verstößt das absolute Verbot, Werbungskosten<br />

abzuziehen, gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Besteuerung.<br />

Nach seiner Auffassung ist das Abzugsverbot<br />

zumindest dann verfassungswidrig, wenn der persönliche<br />

Steuersatz bereits unter dem Abgeltungsteuersatz von<br />

25 Prozent liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt<br />

wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten.<br />

Ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann verfassungswidrig<br />

ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />

als 25 Prozent, ließ das Finanzgericht offen. Der BFH wird<br />

hier das letzte Wort sprechen.<br />

Wer also höhere Werbungskosten hat und mit seinem persönlichen<br />

Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann die Werbungskosten<br />

in der Steuererklärung einsetzen und dann<br />

gegen den Steuerbescheid mit Hinweis auf dieses Urteil<br />

Einspruch einlegen. So kann die endgültige Steuerveranlagung<br />

zumindest bis zur Entscheidung des BFH offengehalten<br />

werden.<br />

2


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

5 Geschenke an Geschäftsfreunde: „Aufmerksamkeiten“<br />

steuerfrei?<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Geschenke eines Unternehmers an Personen,<br />

die nicht seine Arbeitnehmer sind, wie z. B. Kunden<br />

oder Geschäftsfreunde, können nur bis zur Höhe von 35<br />

Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben<br />

geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Unabhängig<br />

davon sind Zuwendungen an den Geschäftspartner<br />

bei diesem grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Zur<br />

Abgeltung der Steuerpflicht kann der zuwendende Unternehmer<br />

die Steuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal<br />

mit 30 Prozent übernehmen; diese Besteuerung muss in<br />

diesem Fall aber <strong>für</strong> alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke<br />

vorgenommen werden. Der Empfänger braucht<br />

die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer<br />

zu unterwerfen.<br />

Verschiedene Oberfinanzdirektionen (so die OFD Frankfurt/<br />

Main) vertreten die Auffassung, dass die lohnsteuerliche<br />

Regelung zu den Aufmerksamkeiten <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />

analog auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an<br />

Geschäftsfreunde angewendet werden kann. Das würde<br />

bedeuten, dass Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro<br />

(einschließlich Umsatzsteuer) beim Empfänger grundsätzlich<br />

steuerfrei bleiben. Aufmerksamkeiten im Sinne<br />

dieser Regelung liegen aber nur vor, wenn die Sachzuwendungen<br />

aus Anlass eines besonderen persönlichen<br />

Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit) des Empfängers<br />

erfolgen. Beim zuwendenden Unternehmer bleibt es aber<br />

bei der Beschränkung von 35 Euro <strong>für</strong> den Betriebsausgabenabzug.<br />

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung<br />

hierzu steht noch aus.<br />

Umstritten ist derzeit, ob eine Steuerpflicht beim Empfänger<br />

auch dann vorliegt, wenn die Grenze von 35 Euro nicht<br />

überschritten wird; in diesem Fall wäre auch § 37b EStG<br />

nicht anzuwenden. Nach dem Urteil des FG Hamburg vom<br />

20.9.2011 (Az. 2 K 41/11) sind auch Sachzuwendungen<br />

und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen<br />

10 Euro (Obergrenze <strong>für</strong> die nicht in die Bemessungsgrundlage<br />

einzubeziehenden sog. „Streuwerbeartikel“)<br />

und 35 Euro der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG<br />

zu unterwerfen.<br />

Diese Frage liegt nun dem BFH zur Entscheidung vor<br />

(Az. VI R 52/11). Zudem soll geklärt werden, ob die Anwendung<br />

des § 37b EStG davon abhängig ist, dass die<br />

betreffende Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen<br />

einkommensteuerlichen Zufluss begründet.<br />

Der Deutsche Steuerberaterverband rät daher, diese Geschenke<br />

zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung<br />

der Pauschalsteuer zu unterwerfen, gleichzeitig aber Einspruch<br />

gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines<br />

Monats nach Eingang der Anmeldung beim Finanzamt<br />

Einspruch einzulegen, dabei ausdrücklich auf das beim<br />

BFH anhängige Revisionsverfahren hinzuweisen und ein<br />

Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />

AO) zu beantragen.<br />

6 Lohnsteuer: Vorsicht bei Job-Ticket-<br />

Jahreskarten<br />

Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es im Regelfall<br />

keine Rolle, ob das Gehalt in bar oder in Form von Sachbezügen<br />

gezahlt wird. Anders sieht es lediglich aus, wenn<br />

der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder<br />

pauschal lohnversteuerte Zuschüsse oder Sachbezüge<br />

gewährt. Meist fallen da<strong>für</strong> auch keine Beiträge zur Sozialversicherung<br />

an.<br />

Beispiele:<br />

– Kindergartenzuschuss<br />

– Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

(bis 500 Euro jährlich)<br />

– Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />

– Überlassung von Telekommunikationsgeräten,<br />

– Tankgutscheine oder Job-Tickets (max. 44 Euro monatlich)<br />

– Verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten<br />

– Fahrtkostenzuschüsse <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte<br />

Sachbezüge sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialabgabenfrei,<br />

wenn die Vorteile aus allen Sachbezügen monatlich<br />

44 Euro nicht übersteigen. In Unternehmen sind<br />

Job-Tickets besonders beliebt, weil sie häufig unter die<br />

monatliche Freigrenze von 44 Euro fallen. Anders sieht es<br />

häufig aus, wenn ein Jahres-Job-Ticket überlassen wird.<br />

Nach Meinung der obersten Steuerrichter fließt dann der<br />

gesamte geldwerte Vorteil auf einmal zu und überschreitet<br />

in diesem Monat im Regelfall die 44 Euro-Grenze.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitnehmer wohnt 15 km vom Arbeitsort entfernt,<br />

erhält im Rahmen eines Firmen-Abos vom Arbeitgeber<br />

ein monatliches Job-Ticket. Das kostet zum Normaltarif<br />

100 Euro, der Arbeitnehmer muss nur eine Zuzahlung von<br />

45 Euro leisten. Zusätzlich gewährt das Verkehrsunternehmen<br />

dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass<br />

von 10 Prozent. Die Rechnung <strong>für</strong> die Lohnsteuer lautet<br />

wie folgt:<br />

Üblicher Preis<br />

100,00 Euro<br />

Tarifermäßigung 10 Prozent <br />

- 10,00 Euro<br />

vom Arbeitgeber gezahlt<br />

90,00 Euro<br />

x 96 Prozent (pauschaler Abschlag von<br />

4 Prozent nach § 8 Abs. 3 EStG)) 86,40 Euro<br />

Zuzahlung Arbeitnehmer<br />

- 45,00 Euro<br />

geldwerter Vorteil (Sachbezug) 41,40 Euro<br />

Lösung: Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren<br />

Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung<br />

der 44-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil<br />

von 41,40 Euro außer Ansatz. Der dem Arbeitgeber eingeräumte<br />

Rabatt muss nicht versteuert werden.<br />

3


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

Beispiel 2:<br />

Der Arbeitnehmer bekommt das Job-Ticket zu gleichen<br />

Konditionen als Jahreskarte.<br />

Üblicher Preis<br />

1.200 Euro<br />

Tarifermäßigung 10 Prozent<br />

- 120 Euro<br />

vom Arbeitgeber gezahlt<br />

1.080 Euro<br />

x 96 Prozent (Ansatz Sachbezug)<br />

1.037 Euro<br />

Zuzahlung Arbeitnehmer<br />

- 540 Euro<br />

geldwerter Vorteil (Sachbezug) 497 Euro<br />

Lösung: Der gesamte Betrag unterliegt der Lohnsteuer,<br />

da die Freigrenze von 44 Euro überschritten ist.<br />

Es ist davon auszugehen, dass bei Betriebsprüfungen<br />

künftig ein besonderes Augenmerk auf diese Sachverhalte<br />

gelegt wird. In diesen Fällen können Nachzahlungen<br />

an Lohnsteuer und Sozialabgaben drohen. Eine zeitnahe<br />

Überprüfung der Job-Ticket-Vereinbarungen ist empfehlenswert.<br />

7 Betriebsprüfung: Zuschätzungen aufgrund<br />

Zeitreihenvergleich zulässig<br />

Die Finanzgerichte müssen sich zunehmend mit Ergebnissen<br />

von elektronischen Betriebsprüfungen auseinandersetzen.<br />

Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Buchführung eines Gastronomiebetriebs<br />

verneint, weil durch den Zeitreihenvergleich Unregelmäßigkeiten<br />

bei den Bargeschäften anzunehmen<br />

waren. Eine entsprechende Zuschätzung hat das Gericht<br />

als rechtmäßig angesehen. In dem Fall fehlten teilweise<br />

Tagesendsummenbons.<br />

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Zeitreihenvergleich<br />

bei einer Speisegaststätte ein geeignetes Instrument<br />

darstellt, um Differenzen bei den Einnahmen festzustellen.<br />

Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass<br />

der Zeitreihenvergleich als innerer Betriebsvergleich ein<br />

wahrscheinlicheres Ergebnis liefert als andere Methoden<br />

(z.B. eine Richtsatzschätzung). Gegen die Nichtzulassung<br />

der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim<br />

BFH eingelegt.<br />

8 Bareinnahmen: Mindestanforderungen<br />

an die Aufzeichnungen<br />

Die Frage, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen,<br />

um bei einer Betriebsprüfung anstandslos durchzugehen,<br />

beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So<br />

hat das niedersächsische FG mit Urteil vom 8.12.2011<br />

grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, welche<br />

Aufzeichnungen bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

hinsichtlich der Bareinnahmen<br />

gemacht werden müssen.<br />

Unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 16.2.2006 kann<br />

auf die Erstellung eines Kassenbuchs verzichtet werden.<br />

Das FG hat jedoch unter Hinweis auf den BFH-Beschluss<br />

vom 7.2.2008 entschieden, dass die Einnahmen <strong>für</strong> einen<br />

Dritten nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar<br />

sein müssen. Eine bloße Belegsammlung ist nicht<br />

ausreichend. Als Mindestmaß hat das Finanzgericht eine<br />

tägliche Auszählung und Dokumentation des Kassenendbestands<br />

gefordert. Gegen die Entscheidung wurde<br />

Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH eingelegt.<br />

9 Gaststätten- und Hotelgewerbe: Wie<br />

lange müssen Speisekarten aufbewahrt<br />

werden?<br />

Wie lange welche Steuerunterlagen aufbewahrt werden<br />

müssen, ist in § 147 AO geregelt. Danach müssen Jahresabschlüsse,<br />

Inventarlisten und Buchungsbelege bisher<br />

zehn Jahre und sonstige Unterlagen, die <strong>für</strong> die Besteuerung<br />

von Bedeutung sind, sechs Jahre aufbewahrt werden.<br />

Dem BFH lag die Frage zur Entscheidung vor, ob Speisekarten<br />

überhaupt zu diesen „sonstigen Unterlagen“ gehören<br />

und wie lange sie ggf. aufbewahrt werden müssen.<br />

Sachverhalt:<br />

Ein Kantinenbetreiber aus Süddeutschland erklärte 53,2<br />

Prozent der Umsätze als „Außer-Haus-Verkäufe“, die nur<br />

dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen.<br />

Die restlichen 46,8 Prozent der Umsätze entfielen auf<br />

Essensausgaben innerhalb der Kantine, die dem allgemeinen<br />

Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.<br />

Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte<br />

die Vorlage der Speisekarten <strong>für</strong> das Streitjahr 2001.<br />

Da der Unternehmer diese nicht mehr vorlegen konnte,<br />

nahm das Finanzamt eine Umgliederung der „Außer-Haus-<br />

Verkäufe“ und der „In-Haus-Bewirtungsumsätze“ vor. Das<br />

Finanzamt begründete dies u.a. damit, dass das eingekaufte<br />

Verpackungsmaterial weit unter dem gelegen hätte,<br />

was <strong>für</strong> die angegebene Menge an Außer-Haus-Verkäufen<br />

benötigt worden wäre. Darüber hinaus rügte es Mängel in<br />

der Kassenbuchführung.<br />

Das Urteil:<br />

Das Finanzgericht München entschied den Streitfall (ohne<br />

nähere Begründung) zugunsten des Finanzamts, weil der<br />

Unternehmer gegen seine steuerlichen Aufbewahrungspflichten<br />

nach § 147 AO verstoßen habe.<br />

Der BFH sah die Streitfrage wesentlich differenzierter:<br />

Eine generelle Aufbewahrungspflicht <strong>für</strong> Speisekarten besteht<br />

nach seiner Ansicht nicht. Allerdings ist der Unternehmer<br />

nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet, zur<br />

Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung<br />

Aufzeichnungen zu machen. Dabei muss er ersichtlich<br />

machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen<br />

Umsätze verteilen – getrennt nach Steuersätzen. Der BFH<br />

verwies die Sache daher an das FG zurück und forderte,<br />

im Streitfall die konkrete Bedeutung der Speisekarten <strong>für</strong><br />

die in § 22 UStG vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur<br />

Trennung der Umsätze zu ermitteln.<br />

In der Praxis zeigt sich, dass eine fehlerfreie Kassenbuchführung<br />

gerade in Unternehmen mit unterschiedlichen<br />

Steuersätzen besonders wichtig ist. Mängel bei der Kas-<br />

4


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

senbuchführung wiegen im Gaststättengewerbe schwerer,<br />

weil die Aufzeichnungen zugleich dazu dienen, die Umsätze<br />

nach unterschiedlichen Steuersätzen aufzuteilen. Die Aufbewahrung<br />

der Speisekarten ist dazu nicht notwendig.<br />

10 Taxigewerbe: Führt fehlende Aufbewahrung<br />

von Schichtzetteln zur Schätzung<br />

der Einnahmen?<br />

Was die Speisekarten <strong>für</strong> das Gaststättengewerbe (siehe<br />

Nr. 9), sind die Schichtzettel <strong>für</strong> die Taxifahrer. Nach den<br />

Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sind auch im Taxigewerbe<br />

die vereinnahmten Entgelte einzeln aufzuzeichnen.<br />

Bei Taxibetrieben genügen hierzu die sog. Schichtzettel<br />

in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem<br />

Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis<br />

ablesen lassen. Diese sind im Regelfall aufzubewahren<br />

(§ 147 Abs. 1 AO). Verletzt der Unternehmer diese Aufbewahrungspflicht,<br />

kann das Finanzamt die Einnahmen<br />

schätzen. Aus einem solchen Schätzungsfall entwickelte<br />

sich ein Rechtsstreit, weil nicht die Schichtzettel, sondern<br />

die Tageskassenberichte aufbewahrt worden waren.<br />

Der BFH entschied, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel<br />

ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn<br />

deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse<br />

in das Kassenbuch übertragen wird, das im Urteilsfall in<br />

Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt<br />

wurde. Die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel<br />

unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein<br />

solches Kassenbuch macht die Aufbewahrung der Schichtzettel<br />

entbehrlich.<br />

11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:<br />

Darf die Zollverwaltung die Geschäftsunterlagen<br />

prüfen?<br />

Sachverhalt: Mehrere Taxiunternehmen hatten sich zu<br />

einer Genossenschaft zusammengeschlossen. Über die<br />

Telefonzentrale wurden Fahraufträge an Taxiunternehmen<br />

vermittelt. Jeder Fahrer der angeschlossenen Unternehmen<br />

muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer<br />

anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die<br />

Zentrale dann in der Reihenfolge des Eingangs und unter<br />

Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die<br />

erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen.<br />

Für besondere Fahrdienste erstellt die Genossenschaft<br />

auch Rechnungen und schließt Verträge über<br />

bargeldlose Fahrten.<br />

An einem Abend überprüfte das Hauptzollamt mehrere<br />

Taxistandplätze. Gleichzeitig besuchten Beamte die Firmenräume<br />

und überreichten eine Prüfungsanordnung<br />

gem. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur<br />

Feststellung, ob Sozialleistungen nach dem SGB II oder<br />

III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen<br />

worden seien. Da der USB-Stick mit den Daten der Taxifahrer<br />

mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren,<br />

forderte die Zollverwaltung die Taxi-Genossenschaft<br />

auf, die Daten bis zu einem bestimmten Termin in lesbarer<br />

Form zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft legte<br />

gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein und erhob<br />

dagegen Klage.<br />

Der BFH hat in einem Urteil aus Oktober 2012 entschieden,<br />

dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen<br />

einer Taxizentrale einsehen und prüfen darf, aus<br />

denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der<br />

Taxifahrer ergibt. Offenlegen muss die Taxizentrale alle<br />

Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe<br />

durch ein angeschlossenes Unternehmen und die dabei<br />

eingesetzten Fahrer sowie die ihnen zugeteilten Fahraufträge<br />

ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des<br />

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.<br />

12 Geschäftsveräußerung im Ganzen:<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Umsatzsteuerbefreiung<br />

Die Umsätze bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />

unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).<br />

Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber<br />

die Unternehmensfortführung beabsichtigt und das<br />

übertragene Vermögen die Fortsetzung der bisher ausgeübten<br />

Tätigkeit ermöglicht.<br />

Nach einem Urteil des BFH ist die Übereignung des Warenbestands<br />

und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts<br />

bei gleichzeitiger Vermietung des<br />

Ladenlokals auf unbestimmte Zeit (allerdings kurzfristig<br />

kündbar) ebenfalls als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen zu behandeln, sofern die übertragenen<br />

Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann.<br />

Daraufhin hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />

angepasst. So wird auch von der Finanzverwaltung<br />

eine umsatzsteuerbefreite Geschäftsveräußerung im<br />

Ganzen anerkannt, wenn zeitgleich eine langfristige Vermietung<br />

oder Verpachtung (zum Beispiel <strong>für</strong> acht Jahre)<br />

vereinbart wird. Ausreichend ist auch eine Vermietung auf<br />

unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag<br />

kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.<br />

13 Lohnsteuerbescheinigung: Bei Streitigkeiten<br />

ist das Arbeitsgericht zuständig<br />

Es ist selten, aber nicht unmöglich: Der Arbeitnehmer ist<br />

mit der Lohnsteuerbescheinigung oder bestimmten Eintragungen<br />

nicht einverstanden. So war in einem kürzlich<br />

vom FG Münster entschiedenen Fall eine Mitarbeiterin der<br />

Ansicht, dass sie keinen Lohn erhalten habe, obwohl dieser<br />

in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen war. Da<br />

sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen konnte, klagte<br />

sie vor dem Finanzgericht auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung.<br />

Das Finanzgericht Münster stellte klar: Bei Streitigkeiten<br />

über die Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um einen<br />

Zivilrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,<br />

<strong>für</strong> den nicht die Finanzgerichte, sondern die Arbeitsgerichte<br />

zuständig sind.<br />

5


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 3/2013<br />

14 Betriebsfeiern: Ermäßigter Umsatzsteuersatz<br />

bei konzertähnlichen Veranstaltungen<br />

Bei Betriebsfeiern können auch Umsatzsteuerprobleme<br />

auftauchen – wenn zum Beispiel musikalische oder künstlerische<br />

Darbietungen geboten werden.<br />

Eintrittskarten <strong>für</strong> Theaterveranstaltungen und Konzerte<br />

sowie theater- und konzertähnliche Veranstaltungen unterliegen<br />

nämlich nicht dem vollen Umsatzsteuersatz von 19<br />

Prozent, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von<br />

sieben Prozent. Nicht immer ist in der Praxis so klar, wann<br />

eine „konzertähnliche Veranstaltung“ vorliegt. So hat sich<br />

das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen mit<br />

der Frage beschäftigt, welche Veranstaltungen als theaterbzw.<br />

konzertähnlich anzusehen sind.<br />

Für Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen<br />

eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und<br />

ohne Musikunterlegung geboten werden, hat das Gericht<br />

diese Frage bejaht (Az. 5 K 5202/10). Der künstlerische<br />

Charakter der Darbietung liegt nach Ansicht der Richter<br />

in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk<br />

und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das<br />

bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen<br />

von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit<br />

erfordert.<br />

Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

kommen hingegen Musikveranstaltungen, bei denen<br />

Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete<br />

oder veränderte Musikstücke präsentieren (Az. 5 K<br />

5226/10). Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs<br />

nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht,<br />

sondern dieser vielmehr in dem gemeinsamen Feiern,<br />

Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste<br />

besteht. Das Engagement der DJs diene lediglich als<br />

Anreiz <strong>für</strong> den Besuch der Veranstaltung. Die Veranstaltungen<br />

selbst hätten aber den Charakter typischer Club-/<br />

Diskothekenbetriebe.<br />

15 Einschränkungen beim Verlustvortrag –<br />

sog. Mindestbesteuerung – rechtmäßig<br />

Können Verluste aus einer Einkunftsquelle nicht mit anderen<br />

positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese<br />

bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (zusammenveranlagte<br />

Ehegatten 1.023.000 Euro) regelmäßig zunächst auf<br />

das vorangegangene Jahr zurückgetragen. Stehen auch<br />

hier nicht genügend positive Einkünfte zur Verfügung,<br />

werden verbleibende Verluste zur Verrechnung in Folgejahre<br />

vorgetragen. Ein solcher Verlustvortrag kann jedoch<br />

nicht uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet<br />

werden; die Verrechnung ist vielmehr begrenzt, wenn<br />

und soweit der Verlustvortrag 1 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten 2 Mio. Euro) übersteigt (sog.<br />

Mindestbesteuerung). Das Verfahren der Mindestbesteuerung<br />

wird nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern<br />

sinngemäß auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />

angewendet.<br />

Beispiel:<br />

Bei einer GmbH bestehen nicht ausgeglichene Verluste<br />

aus Vorjahren in Höhe von 3 Mio. Euro. Im aktuellen Jahr<br />

beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2 Mio. Euro.<br />

Der Verlustvortrag ist damit wie folgt zu verrechnen (vgl.<br />

§ 10d Abs. 2 EStG):<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

Verlustvortrag<br />

Unbeschränkt verrechenbar<br />

Verbleibender Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte<br />

davon 60 Prozent mit Verlustvortrag<br />

verrechenbar<br />

Zu versteuern<br />

Verbleibender Verlustvortrag<br />

2.000.000 Euro<br />

3.000.000 Euro<br />

1.000.000 Euro<br />

1.000.000 Euro<br />

600.000 Euro<br />

400.000 Euro<br />

400.000 Euro<br />

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Verrechnung<br />

von Verlusten über 1 Mio. Euro nur zeitlich<br />

gestreckt möglich ist. Der BFH hält dies <strong>für</strong> rechtmäßig<br />

und sieht darin weder einen Verstoß gegen das Gebot der<br />

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das<br />

Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />

entsprechenden Regelungen zur Mindestbesteuerung bei<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Die Beschränkung der Verrechnung vortragsfähiger Verluste<br />

ist nach Auffassung des BFH auch insoweit verfassungsgemäß,<br />

als ein Verlust wegen der Begrenzung endgültig<br />

nicht mehr verrechnet werden kann.<br />

Diese Urteilsbegründung kann nicht überzeugen. Denn<br />

wenn Gewinne sofort versteuert werden müssen, Verluste<br />

aber nicht verrechnet werden können, kommt es zu einer<br />

Substanzbesteuerung. Allerdings nur solange, wie überhaupt<br />

noch eine Vermögenssubstanz des Unternehmens<br />

vorhanden ist. Danach bleibt nur noch der Insolvenzantrag.<br />

Ob dies die Zielsetzung des Steuersystems sein kann, erscheint<br />

mehr als zweifelhaft. Es ist also zu hoffen, dass<br />

das Bundesverfassungsgericht dies anders sieht als der<br />

BFH.<br />

16 Mindestlohn: Bundesrat will flächendeckenden<br />

Mindestlohn<br />

Der Bundesrat setzt sich <strong>für</strong> einen flächendeckenden Mindestlohn<br />

in Deutschland ein. Mit seinem Gesetzentwurf<br />

vom 1. März will er daher die unabdingbare Verpflichtung<br />

zur Zahlung eines Mindestlohns festlegen. Hierzu soll das<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales eine Kommission<br />

zur Festsetzung einrichten. Der Lohn darf nach dem<br />

Gesetzentwurf 8,50 Euro brutto je Zeitstunde im gesamten<br />

Bundesgebiet nicht unterschreiten.<br />

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung<br />

übermittelt. Da der Bundesrat den Entwurf als besonders<br />

eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb<br />

von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei<br />

soll sie ihre Auffassung darlegen.<br />

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