Informationsbrief für Einzelunternehmer - BLSW
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<strong>BLSW</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Lise-Meitner-Straße 7<br />
74074 Heilbronn<br />
Tel.: 0 71 31 / 78 72 - 0<br />
Fax: 0 71 31 / 78 72 - 70<br />
E-Mail: info@blsw-stb.de<br />
www.blsw-stb.de<br />
<strong>BLSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH | Lise-Meitner-Straße 7 | 74074 Heilbronn<br />
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das nächste Jahr wird wiederum eine Fülle von Rechtsänderungen und neuen steuerlichen<br />
Regelungen bringen, auf die Sie sich als Unternehmer einstellen müssen. Das Jahressteuergesetz<br />
2013 (Nr. 1), die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (Nr. 2), die Vereinfachung der<br />
Unternehmensbesteuerung (Nr. 4) sowie neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung<br />
(Nr. 5).<br />
Die Rechtsprechung hat <strong>für</strong> Fälle der Betriebsaufspaltung neue Entscheidungen getroffen,<br />
die der Auffassung der Finanzverwaltung teilweise widersprechen (Nr. 9 und 10). Ein weiterer<br />
Schwerpunkt liegt auf neuen Entscheidungen zum Betriebsausgabenabzug bei Bewirtungen<br />
(Nr. 11) oder bei der Einladung von Geschäftspartnern (Nr. 12).<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Aus dem Inhalt:<br />
1 Ausblick auf 2013: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />
2 Gesetzgebung: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
3 Spendenabzug: neues Musterformular ab 2013<br />
4 Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung: Kabinettsbeschluss <strong>für</strong> neues<br />
Reisekostenrecht<br />
5 Sozialversicherung: Neue Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen 2013<br />
6 Künstlersozialversicherung: Höherer Beitragssatz<br />
7 Steuer-Voranmeldungen: Elektronische Übermittlung über Elster ab 2013 nur noch<br />
mit Registrierung<br />
8 Umsatzsteuer: Anwendungserlass zur Vereinfachung elektronischer Rechnungen<br />
9 Betriebsaufspaltung I: Vorsicht bei Kürzung oder Verzicht auf Pachtzahlung<br />
10 Betriebsaufspaltung II: Abschreibung einer Darlehensforderung an die GmbH<br />
anerkannt<br />
11 Bewirtungen von Geschäftsfreunden: Der Name des Bewirtenden entscheidet<br />
über die Abzugsfähigkeit<br />
Uwe Harasko | Steuerberater<br />
Achim Linek | Steuerberater<br />
Klaus Schuler | Steuerberater<br />
Günter Weigt | Steuerberater<br />
Ulrich Geiger | Prokurist<br />
Commerzbank AG, Heilbronn: 704 090 800 (BLZ 620 800 12) | Kreissparkasse Heilbronn: 10 588 (BLZ 620 500 00) | Volksbank im Unterland: 11 417 005 (BLZ 620 632 63)<br />
HRB 101303 Stuttgart | Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
1 Ausblick auf 2013: Der Entwurf des<br />
Jahressteuergesetzes<br />
Das Jahressteuergesetz 2013, das im Mai 2012 von der<br />
Bundesregierung verabschiedet wurde, geht in seine letzte<br />
parlamentarische Runde, nachdem der Bundesrat eine<br />
umfangreiche Stellungnahme dazu abgegeben und die<br />
Bundesregierung in einer Gegenäußerung Stellung bezogen<br />
hat. Nach dem aktuellen Zeitplan soll das Gesetz am<br />
26. Oktober im Bundestag und am 23. November im Bundesrat<br />
beschlossen werden. Da die meisten Rechtsänderungen<br />
bereits ab dem 1.1.2013 in Kraft treten sollen, bleibt<br />
den Steuerpflichtigen ebenso wie den Beratern nur wenig<br />
Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Die wichtigsten<br />
Änderungen <strong>für</strong> den unternehmerischen Bereich finden<br />
Sie nachfolgend im Überblick.<br />
– Das EU-Amtshilfegesetz regelt künftig den Informationsaustausch<br />
in Steuersachen zwischen Deutschland<br />
und den anderen Mitgliedstaaten der EU. Es soll eine<br />
effiziente Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten<br />
forcieren und neue Formen der Zusammenarbeit ermöglichen.<br />
– Private Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:<br />
Elektrofahrzeuge sollen bevorzugt<br />
im Rahmen der 1-Prozent-Regelung behandelt werden.<br />
Zusätzlich erfasst werden Hybridelektrofahrzeuge, deren<br />
Speicher extern aufladbar sind. Die Kosten <strong>für</strong> das<br />
Batteriesystem sollen in Zukunft pauschal angesetzt<br />
werden. Hierzu sollen 500 Euro pro kWh Speicherkapazität<br />
der Batterie im Jahr 2012 die Bemessungsgrundlage<br />
(Bruttolistenpreis) <strong>für</strong> die 1-Prozent-Regelung<br />
reduzieren. Der Abzugsbetrag soll sich dann in den<br />
Folgejahren jährlich um 50 Euro vermindern. Um eine<br />
Überkompensation zu verhindern, soll der maximale<br />
Abzugsbetrag (die maximale Minderung des Bruttolistenpreises)<br />
10.000 Euro betragen. Auch dieser Betrag<br />
soll sich dann pro Jahr um 500 Euro vermindern.<br />
Diese Förderung von Elektrofahrzeugen wurde jedoch<br />
von den meisten Sachverständigen in einer öffentlichen<br />
Anhörung des Finanzausschusses als zu<br />
kompliziert kritisiert.<br />
– Volle Verzinsung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags:<br />
Im Fall der Rückgängigmachung<br />
des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG)<br />
soll künftig eine Verzinsung von Anfang an erfolgen.<br />
Nach der Rechtsprechung würde der Zinslauf erst<br />
15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnen.<br />
– Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastungen:<br />
Der BFH hatte am 12.5.2011 entschieden, dass<br />
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen<br />
zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen<br />
kann, dass der Rechtsstreit eine hinreichende<br />
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />
Nach dem neu geplanten Absatz 3a in § 33 EStG soll<br />
der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche<br />
Belastung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige<br />
Kläger oder Beklagter ist, ausgeschlossen sein. Nur<br />
wenn ohne den Rechtsstreit die Gefahr besteht, die<br />
2<br />
Existenzgrundlage zu verlieren, soll der Abzug noch in<br />
Betracht kommen.<br />
– Einkommensteuerermäßigung bei Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb: In § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG hat der<br />
Gesetzgeber eine Berechnungsformel aufgenommen,<br />
die den Ermäßigungshöchstbetrag bestimmen soll. Damit<br />
soll der Abzug auf den Anteil der Einkommensteuer<br />
begrenzt werden, der auf die berücksichtigungsfähigen<br />
gewerblichen Einkünfte im zu versteuernden Einkommen<br />
entfällt.<br />
– Lohnsteuerfreibeträge <strong>für</strong> zwei Jahre: Arbeitnehmer<br />
sollen künftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuer-Abzugsverfahren<br />
zu berücksichtigender Freibetrag<br />
<strong>für</strong> zwei Kalenderjahre statt bisher <strong>für</strong> ein Kalenderjahr<br />
gilt (§ 39a Abs. 1).<br />
– Lohnsteuer-Nachschau: Die Lohnsteuer-Außenprüfung<br />
soll durch die Schaffung einer Lohnsteuer-Nachschau<br />
(§ 42g EStG-E) besser an den Einsätzen der<br />
Finanzkontrolle Schwarzarbeit beteiligt werden. Die mit<br />
der Nachschau Beauftragten können ohne vorherige<br />
Ankündigung, Grundstücke und Räume von Personen,<br />
die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben,<br />
betreten. Nach geltendem Recht ist dagegen <strong>für</strong> die<br />
Prüfung rechtzeitig vor Prüfungsbeginn eine Ankündigung<br />
der Außenprüfung erforderlich (§ 197 AO).<br />
– Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfristen <strong>für</strong> Buchführungsunterlagen<br />
sollen nicht mehr zehn Jahre, sondern nur noch acht<br />
Jahre (ab 2013) bzw. sieben Jahre (ab 2015) betragen.<br />
– Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen: Bei<br />
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften<br />
kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen<br />
der Körperschaftsteuer-Veranlagung in voller Höhe angerechnet<br />
werden. Dies gilt aber nicht bei beschränkt<br />
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die keine inländische<br />
Betriebsstätte haben. Hier hat der Kapitalertragsteuer-Abzug<br />
auf Streubesitzdividenden abgeltende<br />
Wirkung und ist somit definitiv. Dies ist ein Verstoß<br />
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und wurde durch das<br />
EuGH-Urteil vom 11.1.2012 (Az. I R 25/10) als unionsrechtswidrig<br />
deklariert.<br />
Nach den Vorstellungen des Bundesrats soll eine inländische<br />
Steuerpflicht <strong>für</strong> Kapitalerträge aus Streubesitz<br />
bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 Prozent<br />
geschaffen werden (§ 8b Abs. 4 KStG-E). Damit wäre<br />
eine Gleichbehandlung <strong>für</strong> Streubesitzbeteiligungen gewährleistet.<br />
Die Neuregelung soll nach § 34 Abs. 7a Satz 2 und<br />
3 KStG-E ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 angewandt<br />
werden.<br />
– Vorlageverlangen an Banken: Nach der BFH-Rechtsprechung<br />
kann ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren<br />
eines Bankkunden von einem Kreditinstitut erst<br />
dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, wenn<br />
die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto<br />
nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist<br />
oder wenn Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
Dieses Verfahren soll nach der Gesetzesbegründung<br />
„unnötig verwaltungsaufwändig“ sein. Deshalb sieht die<br />
geplante Neuregelung vor, dass das Auskunftsersuchen<br />
(§ 93 Abs. 1 AO) und das Vorlageersuchen (§ 97<br />
AO-E) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente der<br />
Verwaltung zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung<br />
soll künftig unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
zwischen diesen Instrumenten wählen<br />
können. Dritte (z.B. Banken) sollen erst dann zur Vorlage<br />
von Urkunden angehalten werden können, wenn die<br />
Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum<br />
Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.<br />
Diese geplante Gesetzesänderung stößt in der Fachwelt<br />
auf erhebliche Kritik. Den Bedenken ist aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen zuzustimmen, denn ein Auskunftsersuchen<br />
an eine Bank ist angemessener als die<br />
Vorlage von Kontoauszügen, in denen möglicherweise<br />
weitergehende Informationen des Steuerpflichtigen enthalten<br />
sind, die <strong>für</strong> die Besteuerung nicht benötigt werden.<br />
2 Gesetzgebung: Reform des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts<br />
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
veröffentlicht. Vorgesehen ist u.a. nicht nur eine<br />
Fristverlängerung <strong>für</strong> die Zuführung und Verwendung<br />
ideeller Mittel in oder aus der Rücklage, sondern auch<br />
eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale sowie der<br />
Ehrenamtspauschale: Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale<br />
(§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.100 auf 2.400 Euro,<br />
Erhöhung der sog. Ehrenamtspauschale von 500 auf 720<br />
Euro, Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen<br />
Veranstaltungen von 35.000 auf 45.000 Euro.<br />
Das Gesetz soll zum 1.1.2013 in Kraft treten.<br />
3 Spendenabzug: neues Musterformular<br />
ab 2013<br />
Das BMF hat neue verbindliche Muster <strong>für</strong> Spendenbescheinigungen<br />
veröffentlicht. Gemeinnützige Organisationen<br />
können diese ab dem 17.9.2012 nutzen. Die neuen<br />
Muster sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung<br />
abrufbar; gemeinnützige Organisationen<br />
können dort auch direkt im Portal Bescheinigungen<br />
<strong>für</strong> ihre Spender erstellen.<br />
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet,<br />
wenn bis zum 31.12.2012 die bisherigen Muster <strong>für</strong> Zuwendungsbestätigungen<br />
verwendet werden.<br />
4 Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung:<br />
Kabinettsbeschluss <strong>für</strong><br />
neues Reisekostenrecht<br />
Das Kabinett hat am 19.9.2012 eine Formulierungshilfe<br />
<strong>für</strong> ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Un-<br />
ternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />
verabschiedet.<br />
Neben der Neuregelung des Reisekostenrechts ist eine<br />
Anhebung der Verlustrücktragsobergrenze (§ 10d<br />
Abs. 1 Satz 1 EStG) auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro und Änderungen<br />
der Organschaftsregelungen (§§ 14 ff. KStG)<br />
vorgesehen. Das neue Reisekostenrecht soll erst ab<br />
dem VZ 2014 gelten, der erhöhte Verlustrücktrag <strong>für</strong> im<br />
Jahr 2013 entstehende Verlustüberhänge und die Organschaftsregelungen<br />
sollen teilweise ab 2012 und teilweise<br />
rückwirkend gelten.<br />
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den<br />
Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Erste Tätigkeitsstätte<br />
ist danach die „ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens<br />
oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der<br />
Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“.<br />
Die bei Auswärtstätigkeiten absetzbaren und durch Arbeitgeber<br />
steuerfrei erstattungsfähigen Pauschalen <strong>für</strong><br />
Verpflegungsmehraufwendungen sehen <strong>für</strong> ganztägige<br />
Abwesenheit wie bisher 24 Euro vor, <strong>für</strong> Abwesenheiten<br />
über 8 Stunden künftig aber stets 12 Euro. 12 Euro soll die<br />
Pauschale auch am An- und Abreisetag (ohne Rücksicht<br />
auf die Zeit) im Fall auswärtiger Übernachtung betragen.<br />
Für Auslandsreisen gelten 120 Prozent bzw. 60 Prozent<br />
der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz.<br />
Vom Arbeitgeber anlässlich einer Tätigkeit außerhalb der<br />
Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gewährte Mahlzeiten,<br />
die nicht mehr als 60 Euro kosten, werden mit dem<br />
amtlichen Sachbezugswert angesetzt; kein Arbeitslohn<br />
liegt vor, wenn ohne den Kostenersatz ein Werbungskostenabzug<br />
möglich wäre. Absetzbare Übernachtungskosten<br />
am Tätigkeitsort, der nicht die erste Tätigkeitsstätte ist, sind<br />
grundsätzlich der tatsächlich nachgewiesene Aufwand.<br />
Nach 48 Monaten am selben Tätigkeitsort sind die Übernachtungskosten<br />
aber nur noch nach den Grundsätzen<br />
der doppelten Haushaltsführung absetzbar bzw. steuerfrei<br />
erstattungsfähig. Die Frist beginnt nach einer Unterbrechung<br />
von sechs Monaten neu.<br />
5 Sozialversicherung: Neue Rechengrößen<br />
und Beitragsbemessungsgrenzen 2013<br />
Das Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales (BMAS)<br />
hat den Referentenentwurf <strong>für</strong> die neuen Rechengrößen<br />
und Beitragsbemessungsgrenzen vorgelegt, die in der Sozialversicherung<br />
ab 2013 gelten sollen.<br />
Entsprechend der Lohnzuwachsrate von 2011 gegenüber<br />
2010 wurden die Rechengrößen um 3,07 Prozent<br />
in den alten Bundesländern bzw. um 2,95 Prozent in den<br />
neuen Bundesländern angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
soll von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro monatlich steigen.<br />
Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (z.Zt.<br />
8,2 Prozent) wird danach maximal 322,88 Euro im Monat<br />
betragen.<br />
3
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
In der allgemeinen Renten- und der Arbeitslosenversicherung<br />
werden die Beitragsbemessungsgrenzen auf<br />
monatlich 5.800 Euro (West) bzw. 4.900 Euro (Ost) angehoben.<br />
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen<br />
die Bemessungsgrenzen auf 7.100 Euro (West) bzw.<br />
6.050 Euro (Ost). Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
wird 2013 auf 52.200 Euro steigen. Die ermäßigte<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze, die <strong>für</strong> private Krankenversicherungs-Bestandsfälle<br />
gilt, steigt auf 47.250 Euro. Im Gegensatz<br />
zu 2012 würden nunmehr auch die Bezugsgrößen<br />
Ost erhöht werden. Das Bundeskabinett wird im Oktober<br />
die endgültige Entscheidung treffen.<br />
6 Künstlersozialversicherung: Höherer<br />
Beitragssatz<br />
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt<br />
2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an. Der Entwurf<br />
der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 wurde an<br />
die beteiligten Verbände und Länder versandt.<br />
Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender<br />
Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse<br />
konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg<br />
von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen Niveau<br />
gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen<br />
Umfeld ist das nach Auffassung des Bundesministeriums<br />
<strong>für</strong> Arbeit und Soziales ein gutes Ergebnis.<br />
7 Steuer-Voranmeldungen: Elektronische<br />
Übermittlung über Elster ab 2013 nur<br />
noch mit Registrierung<br />
Wer seine Steuer-Voranmeldungen nicht über den Steuerberater<br />
dem Finanzamt übersendet, sondern selbst über<br />
Elster, der sollte Folgendes berücksichtigen: Ab 1.1.2013<br />
kann die Lohnsteuer-Anmeldung <strong>für</strong> die Praxismitarbeiter<br />
und die übrigen Angestellten nur noch elektronisch authentifiziert<br />
an die Finanzverwaltung übermittelt werden.<br />
Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Umsatzsteuer-Voranmeldung,<br />
den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung<br />
der Sondervorauszahlung. Dabei wird es keine Übergangsphase<br />
nach dem 1.1.2013 geben; ab diesem Termin<br />
ist eine Übermittlung ohne elektronische Authentifizierung<br />
nicht mehr möglich. Für die elektronische Authentifizierung<br />
gibt es verschiedene Möglichkeiten.<br />
– Grundsätzlich ist hier<strong>für</strong> eine vorherige Registrierung im<br />
Elster-Online-Portal erforderlich. Wer sich näher darüber<br />
informieren möchte, sei auf das Internet unter www.<br />
elsteronline.de verwiesen.<br />
– Zudem bieten professionelle Dienstleister Unternehmen<br />
eine eigene Lösung an.<br />
– Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller<br />
Anbieter oder die von der Finanzverwaltung<br />
kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular<br />
<strong>für</strong> die Übermittlung der Daten genutzt werden.<br />
Aufgrund des erhöhten Registrierungsaufkommens ist<br />
zum Ende des laufenden Jahres mit Wartezeiten zu rech-<br />
4<br />
nen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und<br />
rechtzeitig auf die neue Übermittlungsart vorbereitet zu<br />
sein, empfiehlt die Finanzverwaltung, die Registrierung<br />
rasch über das Elster-Online-Portal zu beantragen.<br />
Zu beachten ist, dass die Steuervoranmeldungen <strong>für</strong> Dezember<br />
2012 davon schon betroffen sind, da diese erst<br />
nach Ablauf des Jahres 2012 übermittelt werden. Sofern<br />
die Registrierung bis dahin nicht erfolgt ist und die Voranmeldungen<br />
aus diesem Grund erst nach der gesetzlichen<br />
Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, muss der<br />
Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags<br />
rechnen. Dieser kann bis zu 10 Prozent der<br />
angemeldeten Steuer betragen.<br />
8 Umsatzsteuer: Anwendungserlass<br />
zur Vereinfachung elektronischer<br />
Rechnungen<br />
Bereits früher haben wir auf die Möglichkeit elektronischer<br />
Rechnungen hingewiesen. Nunmehr hat das BMF ein Anwendungsschreiben<br />
herausgegeben, welches das Bemühen<br />
der Finanzverwaltung deutlich macht, die Neuregelung<br />
praxisfreundlich zu gestalten. Die wichtigsten Aussagen in<br />
Kürze:<br />
– Die Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit<br />
Papierrechnungen führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen<br />
an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung.<br />
– Zum Nachweis der Echtheit, der Herkunft, der Unversehrtheit<br />
des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnungen<br />
reicht jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren aus.<br />
Es muss nicht <strong>für</strong> umsatzsteuerliche Zwecke eigens ein<br />
Kontrollverfahren eingerichtet werden. Es besteht auch<br />
keine Dokumentationspflicht. Die Kontrollverfahren können<br />
in elektronischen Prüfverfahren <strong>für</strong> Eingangsrechnungen<br />
bestehen, aber auch im manuellen Abgleich, ob<br />
der Leistende, das Entgelt und der Zahlungsempfänger<br />
nebst Bankverbindung richtig ausgewiesen sind. Die<br />
inhaltlich richtige Rechnung entspricht den Anforderungen.<br />
Der erforderliche „verlässliche Prüfpfad“ zwischen<br />
der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Leistung<br />
kann „auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung<br />
mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B.<br />
Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein,<br />
Überweisungs- und Zahlungsbeleg)“ erfolgen. Es reicht<br />
also die unternehmensübliche Rechnungsprüfung aus.<br />
– Irrtümlich mehrfache elektronische Übermittlungen derselben<br />
Rechnung lösen nicht die Folgen des § 14c UStG<br />
(<strong>für</strong> jede Rechnung wird die Umsatzsteuer geschuldet)<br />
aus.<br />
– Elektronische Rechnungen müssen in elektronischer<br />
Form aufbewahrt werden; konkrete Verwaltungsanweisungen<br />
sind dazu nicht ergangen. Ein Ausdruck auf Papier<br />
ersetzt die elektronische Aufbewahrung nicht.<br />
Fazit: Wer sich nunmehr nach diesen Klarstellungen auf<br />
elektronische Rechnungen einlässt, sollte die Rechnungslegung<br />
nachvollziehbar gestalten, weil er letztlich die Be-
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
weislast <strong>für</strong> die Ordnungsmäßigkeit trägt (z.B. Prüfvermerk<br />
des mit der Rechnungsprüfung Beauftragten). Außerdem<br />
sind die elektronisch eingehenden Rechnungen elektronisch<br />
zu archivieren, etwa durch Übernahme in eine Datei<br />
<strong>für</strong> Eingangsrechnungen.<br />
9 Betriebsaufspaltung: Vorsicht bei<br />
Kürzung oder Verzicht auf Pachtzahlung<br />
Wenn jemand seiner GmbH ein Grundstück oder ein Gebäude<br />
zur Nutzung überlässt, liegt häufig eine sog. Betriebsaufspaltung<br />
vor. In der Praxis ist es in wirtschaftlich<br />
schwierigen Zeiten durchaus ein probates Mittel zur Überbrückung<br />
von Liquiditätsengpässen, der GmbH die<br />
Pachtzinsen zu erlassen, zu stunden oder einfach zu<br />
reduzieren. Dies kann sich jedoch schnell zum Nachteil<br />
<strong>für</strong> den <strong>Einzelunternehmer</strong> auswirken.<br />
Der Fall: Zwischen dem Unternehmer K und der Bau-<br />
GmbH lag eine Betriebsaufspaltung vor, da er der GmbH<br />
das in seinem Eigentum stehende Grundstück verpachtet<br />
hatte. Ende 2001 wurde aufgrund der schlechten wirtschaftlichen<br />
Lage der GmbH beschlossen, dass auf die<br />
Pachtzahlungen ab dem Jahr 2002 vorübergehend verzichtet<br />
wird; die Pacht war aber nachzuzahlen, wenn der<br />
vorhandene Verlustvortrag aufgebraucht und das gezeichnete<br />
Kapital wieder vorhanden war. Eine Forderung wegen<br />
der nachzuzahlenden Pacht wurde in der Bilanz des<br />
K nicht ausgewiesen. Ab dem Kalenderjahr 2008 wurden<br />
wieder Pachtzahlungen geleistet.<br />
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung,<br />
dass durch die unentgeltliche Überlassung des<br />
Grundstücks bei der GmbH ein höheres Ausschüttungspotenzial<br />
entstanden sei. Im Fall der Ausschüttung wären<br />
gewerbliche Einnahmen des Besitzunternehmens entstanden,<br />
die gemäß § 3 Nr. 40 (Buchstabe d) EStG zur Hälfte<br />
steuerfrei geblieben wären (bis 2008: 50 Prozent, ab 2009:<br />
40 Prozent). Deshalb können die damit im Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 EStG<br />
nur zur Hälfte (ab 2009: 60 Prozent) abgezogen werden.<br />
Für die Anwendung des Halbabzugsverbots (ab 2009: Teileinkünfteverfahren)<br />
reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang aus. Unerheblich ist, wann der Zufluss<br />
der Einnahmen erfolgt.<br />
Das Urteil: Die gegen die Betriebsausgabenkürzung erhobene<br />
Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts<br />
Münster war der Pachtverzicht durch das<br />
Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die gesellschaftliche<br />
Veranlassung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts<br />
dadurch, dass K eine Insolvenz der GmbH abwenden<br />
wollte. Der Verzicht diente daher dem Erhalt der GmbH-<br />
Beteiligung und nicht dem Erhalt der Pachteinnahmen.<br />
Konsequenzen: Dass Mehrheitsgesellschafter quasi als<br />
„Belohnung“ <strong>für</strong> einen hoffentlich die Insolvenz abwendenden<br />
Pachtverzicht mit einem teilweisen Betriebsausgabenabzugsverbot<br />
belegt werden, stößt in der Praxis auf wenig<br />
Verständnis. Höchstrichterlich ist die Thematik bislang<br />
noch nicht abschließend entschieden. Ein entsprechendes<br />
Revisionsverfahren ist u.a. unter dem Aktenzeichen X R<br />
17/11 beim BFH anhängig. Das Finanzgericht selbst hat<br />
deutlich darauf hingewiesen, dass eine Herabsetzung des<br />
Pachtzinses dann nicht nachteilig ist, wenn das gekürzte<br />
Pachtentgelt angemessen ist bzw. die Kürzung einem<br />
Fremdvergleich standhält, weil sich etwa das Miet- bzw.<br />
Pachtzinsniveau allgemein vermindert hat. In den meisten<br />
Fällen dürfte es sich aber um derart hohe Miet-/Pachtverzichte<br />
handeln, dass ein erfolgreicher Fremdvergleich wohl<br />
nur schwerlich darstellbar ist. Hier könnte sich womöglich<br />
eine Stundung des Nutzungsentgelts (statt der Herabsetzung)<br />
als hilfreich erweisen.<br />
Da auch gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts<br />
Revision eingelegt wurde (Az. X R 6/12), sollten<br />
zurzeit anhängende Streitfälle weiterhin offen gehalten<br />
werden.<br />
10 Betriebsaufspaltung: Abschreibung<br />
einer Darlehensforderung an die GmbH<br />
anerkannt<br />
Zwei neue Urteile des BFH haben in der Fachwelt <strong>für</strong> Erstaunen<br />
gesorgt. Das Ergebnis war nicht nur unerwartet,<br />
es steht auch wieder einmal konträr zur Auffassung der<br />
Finanzverwaltung.<br />
Der Fall: E betreibt ein Einzelunternehmen und ist gleichzeitig<br />
Alleingesellschafter der Z-GmbH. Da er der GmbH<br />
das Betriebsgrundstück verpachtet hat, liegen die Voraussetzungen<br />
einer Betriebsaufspaltung vor. E hat seiner<br />
GmbH ein Darlehen in Höhe von 240.000 Euro zur<br />
Verfügung gestellt und zudem <strong>für</strong> ein Darlehen der GmbH<br />
die Bürgschaft in Höhe von 450.000 Euro übernommen.<br />
In seiner Bilanz wies E die GmbH-Beteiligung sowie die<br />
Darlehensgewährung als Forderung im Betriebsvermögen<br />
aus.<br />
Nachdem sich die Lage der GmbH nachhaltig verschlechtert<br />
hatte (Verlustvortrag in Höhe von 550.000 Euro), stellte<br />
E das Darlehen zinsfrei und erklärte den Rangrücktritt<br />
<strong>für</strong> seine Darlehensforderung. In seiner Bilanz schrieb E<br />
die Darlehensforderung in voller Höhe ab; <strong>für</strong> die drohende<br />
Inanspruchnahme aus der übernommenen Bürgschaft bildete<br />
er eine Rückstellung in Höhe von 400.000 Euro.<br />
Das Finanzamt wollte jeweils nur 50 Prozent der Abschreibung<br />
auf das Darlehen und der Rückstellung anerkennen.<br />
Nach der Auffassung des Finanzamts waren die zinslose<br />
Darlehensgewährung und die Bürgschaftsübernahme<br />
durch seine Stellung als Gesellschafter veranlasst. Das<br />
Darlehen – so das Finanzamt – wurde zinsfrei gestellt, um<br />
von dem erhöhten Gewinn der GmbH zu profitieren. Da die<br />
Gewinne dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)<br />
unterlagen, durften auch die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendung nur zur Hälfte abgezogen<br />
werden (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese steuerliche<br />
Bewertung entsprach der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
in dem BMF-Schreiben vom 8.11.2010.<br />
Das Urteil: Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis<br />
als die Finanzverwaltung: Wird ein Darlehen durch einen<br />
Gesellschafter an seine Gesellschaft zu Konditionen über-<br />
5
Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />
lassen, die einem Fremdvergleich standhalten, ist davon<br />
auszugehen, dass voll steuerpflichtige Zinserträge erwirtschaftet<br />
werden sollen. Insoweit ist die Darlehensgewährung<br />
nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.<br />
Eine Teilwertabschreibung des Gesellschafters auf die<br />
Darlehensforderung ist dann in vollem Umfang abziehbar.<br />
Mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit<br />
hälftig steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG<br />
greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG<br />
nicht.<br />
Fazit: Wenn sich die GmbH-Beteiligung und Darlehensforderungen<br />
aus Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen<br />
des Einzelunternehmens befinden, sind die<br />
Abschreibungen der Darlehensforderung künftig in voller<br />
Höhe abschreibungsfähig. Die Rechtsauffassung des BFH<br />
im Zusammenhang mit GmbH-Anteilen im Privatvermögen<br />
(§ 17 EStG) oder im Zusammenhang mit der unentgeltlichen<br />
Überlassung von Wirtschaftsgütern lässt sich hier<br />
nicht übertragen.<br />
11 Bewirtungen von Geschäftsfreunden:<br />
Der Name des Bewirtenden entscheidet<br />
über die Abzugsfähigkeit<br />
Bewirtungen von Geschäftsfreunden sind üblich und können<br />
im Regelfall zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgesetzt<br />
werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Doch das Gesetz<br />
lässt eine Fülle von Stolperfallen zu, die den steuerlichen<br />
Abzug verhindern können.<br />
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung<br />
der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich<br />
die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer<br />
und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.<br />
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so<br />
genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern<br />
der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.<br />
Dies gilt auch bei Bewirtungen im Ausland.<br />
Der Fall: Der Unternehmer U machte jährlich Bewirtungsaufwendungen<br />
in Höhe von 5.000 bis 15.000 DM geltend.<br />
Der Betriebsprüfer erkannte <strong>für</strong> drei Prüfungsjahre Bewirtungen<br />
in Höhe von 30.000 DM nicht an, weil auf den<br />
Rechnungen über 200 DM der Name des bewirtenden<br />
Steuerpflichtigen fehlte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,<br />
dass die Angabe aller Teilnehmer der Bewirtung,<br />
also auch des bewirtenden Unternehmers, eine unabdingbare<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die steuerliche Abzugsfähigkeit ist.<br />
Dies gelte auch bei Bewirtungen im Ausland. Die Eigenbelege,<br />
die U erstellt hatte, wurden als Nachweise nicht<br />
anerkannt.<br />
Das Urteil: Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts<br />
bestätigt. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten<br />
Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden<br />
Steuerpflichtigen enthalten – ausgenommen<br />
sind lediglich Kleinbetragsrechnungen. Als solche gelten<br />
ab dem 1.1.2007 Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150<br />
Euro (davor 100 Euro) nicht übersteigt.<br />
Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) muss ein gesonderter<br />
Umsatzsteuerausweis nicht erfolgen. Auch der<br />
6<br />
Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger<br />
sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung<br />
liegt vor, wenn das leistende Unternehmen <strong>für</strong> eine<br />
Leistung mehrere Rechnungen erstellt, die jeweils unter<br />
150 Euro betragen. Für den Vorsteuerabzug muss der leistende<br />
Unternehmer den Rechnungsbetrag in ein Entgelt<br />
<strong>für</strong> die Leistung und in den Steuerbetrag (Umsatzsteuer)<br />
aufteilen.<br />
Empfehlung: Es kann sich also durchaus lohnen, die Bewirtungsbelege<br />
bei Bewirtungen in einer Gaststätte besonders<br />
gründlich zu prüfen, ob wirklich die Namen aller<br />
Teilnehmer eingetragen sind. Selbst wenn an den angefallenen<br />
Bewirtungsaufwendungen nicht die geringsten Zweifel<br />
bestehen, kann ansonsten die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
verloren gehen.<br />
12 Einladung an Geschäftspartner: Kosten<br />
<strong>für</strong> Schiffsreise sind steuerlich nicht<br />
abzugsfähig<br />
Der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten <strong>für</strong> Einladungen<br />
und Bewirtungen von Geschäftspartnern sind weitere<br />
Grenzen gesetzt.<br />
Der Fall: Der Unternehmer Z mit einem Jahresumsatz von<br />
rund 3 Mio. Euro chartert im Rahmen der Kieler Woche ein<br />
historisches Segelschiff <strong>für</strong> eine sog. Regatta-Begleitfahrt.<br />
Er lädt dazu die wichtigsten Geschäftspartner ein. Insgesamt<br />
nehmen 50 Personen (einschl. der eigenen Mitarbeiter<br />
des Unternehmens) an der Regatta-Begleitfahrt teil.<br />
Die gesamten Kosten in Höhe von rund 11.000 Euro zzgl.<br />
Umsatzsteuer (einschl. der Aufwendungen <strong>für</strong> die Bewirtung<br />
an Bord) setzt der Unternehmer als Betriebsausgaben<br />
ab.<br />
Das Urteil: Der BFH entschied in einem ähnlichen Fall<br />
kurz und bündig: Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner<br />
zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />
Reise und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen<br />
ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar,<br />
wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der<br />
Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens<br />
nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Konsequenzen: Grundsätzlich können alle betrieblich veranlassten<br />
Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt<br />
werden. Der Unternehmer muss jedoch glaubhaft darlegen<br />
können, dass die Ausgaben aus betrieblichen Gründen<br />
erfolgt sind und nicht aus privaten Motiven. Wenn die<br />
Aufwendungen die private Lebensführung (zum Beispiel<br />
Luxusautos) berühren, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
gefährdet. Bestimmte Aufwendungen hat der Gesetzgeber<br />
vom der Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs ausgeschlossen.<br />
So können Aufwendungen <strong>für</strong> Gästehäuser,<br />
<strong>für</strong> die Jagd oder Fischerei, <strong>für</strong> Segel- oder Motorjachten,<br />
Rennwagen und Rennpferde steuerlich nicht geltend gemacht<br />
werden.<br />
Wird ein Schiff jedoch als schwimmender Besprechungsraum<br />
oder als reines Transportmittel genutzt, steht dem<br />
Betriebsausgabenabzug nichts im Wege.