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Informationsbrief für Einzelunternehmer - BLSW

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<strong>BLSW</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Lise-Meitner-Straße 7<br />

74074 Heilbronn<br />

Tel.: 0 71 31 / 78 72 - 0<br />

Fax: 0 71 31 / 78 72 - 70<br />

E-Mail: info@blsw-stb.de<br />

www.blsw-stb.de<br />

<strong>BLSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH | Lise-Meitner-Straße 7 | 74074 Heilbronn<br />

Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das nächste Jahr wird wiederum eine Fülle von Rechtsänderungen und neuen steuerlichen<br />

Regelungen bringen, auf die Sie sich als Unternehmer einstellen müssen. Das Jahressteuergesetz<br />

2013 (Nr. 1), die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (Nr. 2), die Vereinfachung der<br />

Unternehmensbesteuerung (Nr. 4) sowie neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung<br />

(Nr. 5).<br />

Die Rechtsprechung hat <strong>für</strong> Fälle der Betriebsaufspaltung neue Entscheidungen getroffen,<br />

die der Auffassung der Finanzverwaltung teilweise widersprechen (Nr. 9 und 10). Ein weiterer<br />

Schwerpunkt liegt auf neuen Entscheidungen zum Betriebsausgabenabzug bei Bewirtungen<br />

(Nr. 11) oder bei der Einladung von Geschäftspartnern (Nr. 12).<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Aus dem Inhalt:<br />

1 Ausblick auf 2013: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />

2 Gesetzgebung: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

3 Spendenabzug: neues Musterformular ab 2013<br />

4 Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung: Kabinettsbeschluss <strong>für</strong> neues<br />

Reisekostenrecht<br />

5 Sozialversicherung: Neue Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen 2013<br />

6 Künstlersozialversicherung: Höherer Beitragssatz<br />

7 Steuer-Voranmeldungen: Elektronische Übermittlung über Elster ab 2013 nur noch<br />

mit Registrierung<br />

8 Umsatzsteuer: Anwendungserlass zur Vereinfachung elektronischer Rechnungen<br />

9 Betriebsaufspaltung I: Vorsicht bei Kürzung oder Verzicht auf Pachtzahlung<br />

10 Betriebsaufspaltung II: Abschreibung einer Darlehensforderung an die GmbH<br />

anerkannt<br />

11 Bewirtungen von Geschäftsfreunden: Der Name des Bewirtenden entscheidet<br />

über die Abzugsfähigkeit<br />

Uwe Harasko | Steuerberater<br />

Achim Linek | Steuerberater<br />

Klaus Schuler | Steuerberater<br />

Günter Weigt | Steuerberater<br />

Ulrich Geiger | Prokurist<br />

Commerzbank AG, Heilbronn: 704 090 800 (BLZ 620 800 12) | Kreissparkasse Heilbronn: 10 588 (BLZ 620 500 00) | Volksbank im Unterland: 11 417 005 (BLZ 620 632 63)<br />

HRB 101303 Stuttgart | Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

1 Ausblick auf 2013: Der Entwurf des<br />

Jahressteuergesetzes<br />

Das Jahressteuergesetz 2013, das im Mai 2012 von der<br />

Bundesregierung verabschiedet wurde, geht in seine letzte<br />

parlamentarische Runde, nachdem der Bundesrat eine<br />

umfangreiche Stellungnahme dazu abgegeben und die<br />

Bundesregierung in einer Gegenäußerung Stellung bezogen<br />

hat. Nach dem aktuellen Zeitplan soll das Gesetz am<br />

26. Oktober im Bundestag und am 23. November im Bundesrat<br />

beschlossen werden. Da die meisten Rechtsänderungen<br />

bereits ab dem 1.1.2013 in Kraft treten sollen, bleibt<br />

den Steuerpflichtigen ebenso wie den Beratern nur wenig<br />

Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Die wichtigsten<br />

Änderungen <strong>für</strong> den unternehmerischen Bereich finden<br />

Sie nachfolgend im Überblick.<br />

– Das EU-Amtshilfegesetz regelt künftig den Informationsaustausch<br />

in Steuersachen zwischen Deutschland<br />

und den anderen Mitgliedstaaten der EU. Es soll eine<br />

effiziente Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten<br />

forcieren und neue Formen der Zusammenarbeit ermöglichen.<br />

– Private Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:<br />

Elektrofahrzeuge sollen bevorzugt<br />

im Rahmen der 1-Prozent-Regelung behandelt werden.<br />

Zusätzlich erfasst werden Hybridelektrofahrzeuge, deren<br />

Speicher extern aufladbar sind. Die Kosten <strong>für</strong> das<br />

Batteriesystem sollen in Zukunft pauschal angesetzt<br />

werden. Hierzu sollen 500 Euro pro kWh Speicherkapazität<br />

der Batterie im Jahr 2012 die Bemessungsgrundlage<br />

(Bruttolistenpreis) <strong>für</strong> die 1-Prozent-Regelung<br />

reduzieren. Der Abzugsbetrag soll sich dann in den<br />

Folgejahren jährlich um 50 Euro vermindern. Um eine<br />

Überkompensation zu verhindern, soll der maximale<br />

Abzugsbetrag (die maximale Minderung des Bruttolistenpreises)<br />

10.000 Euro betragen. Auch dieser Betrag<br />

soll sich dann pro Jahr um 500 Euro vermindern.<br />

Diese Förderung von Elektrofahrzeugen wurde jedoch<br />

von den meisten Sachverständigen in einer öffentlichen<br />

Anhörung des Finanzausschusses als zu<br />

kompliziert kritisiert.<br />

– Volle Verzinsung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags:<br />

Im Fall der Rückgängigmachung<br />

des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG)<br />

soll künftig eine Verzinsung von Anfang an erfolgen.<br />

Nach der Rechtsprechung würde der Zinslauf erst<br />

15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnen.<br />

– Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastungen:<br />

Der BFH hatte am 12.5.2011 entschieden, dass<br />

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen<br />

zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen<br />

kann, dass der Rechtsstreit eine hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />

Nach dem neu geplanten Absatz 3a in § 33 EStG soll<br />

der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche<br />

Belastung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige<br />

Kläger oder Beklagter ist, ausgeschlossen sein. Nur<br />

wenn ohne den Rechtsstreit die Gefahr besteht, die<br />

2<br />

Existenzgrundlage zu verlieren, soll der Abzug noch in<br />

Betracht kommen.<br />

– Einkommensteuerermäßigung bei Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb: In § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG hat der<br />

Gesetzgeber eine Berechnungsformel aufgenommen,<br />

die den Ermäßigungshöchstbetrag bestimmen soll. Damit<br />

soll der Abzug auf den Anteil der Einkommensteuer<br />

begrenzt werden, der auf die berücksichtigungsfähigen<br />

gewerblichen Einkünfte im zu versteuernden Einkommen<br />

entfällt.<br />

– Lohnsteuerfreibeträge <strong>für</strong> zwei Jahre: Arbeitnehmer<br />

sollen künftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuer-Abzugsverfahren<br />

zu berücksichtigender Freibetrag<br />

<strong>für</strong> zwei Kalenderjahre statt bisher <strong>für</strong> ein Kalenderjahr<br />

gilt (§ 39a Abs. 1).<br />

– Lohnsteuer-Nachschau: Die Lohnsteuer-Außenprüfung<br />

soll durch die Schaffung einer Lohnsteuer-Nachschau<br />

(§ 42g EStG-E) besser an den Einsätzen der<br />

Finanzkontrolle Schwarzarbeit beteiligt werden. Die mit<br />

der Nachschau Beauftragten können ohne vorherige<br />

Ankündigung, Grundstücke und Räume von Personen,<br />

die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben,<br />

betreten. Nach geltendem Recht ist dagegen <strong>für</strong> die<br />

Prüfung rechtzeitig vor Prüfungsbeginn eine Ankündigung<br />

der Außenprüfung erforderlich (§ 197 AO).<br />

– Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfristen <strong>für</strong> Buchführungsunterlagen<br />

sollen nicht mehr zehn Jahre, sondern nur noch acht<br />

Jahre (ab 2013) bzw. sieben Jahre (ab 2015) betragen.<br />

– Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen: Bei<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften<br />

kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen<br />

der Körperschaftsteuer-Veranlagung in voller Höhe angerechnet<br />

werden. Dies gilt aber nicht bei beschränkt<br />

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die keine inländische<br />

Betriebsstätte haben. Hier hat der Kapitalertragsteuer-Abzug<br />

auf Streubesitzdividenden abgeltende<br />

Wirkung und ist somit definitiv. Dies ist ein Verstoß<br />

gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und wurde durch das<br />

EuGH-Urteil vom 11.1.2012 (Az. I R 25/10) als unionsrechtswidrig<br />

deklariert.<br />

Nach den Vorstellungen des Bundesrats soll eine inländische<br />

Steuerpflicht <strong>für</strong> Kapitalerträge aus Streubesitz<br />

bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 Prozent<br />

geschaffen werden (§ 8b Abs. 4 KStG-E). Damit wäre<br />

eine Gleichbehandlung <strong>für</strong> Streubesitzbeteiligungen gewährleistet.<br />

Die Neuregelung soll nach § 34 Abs. 7a Satz 2 und<br />

3 KStG-E ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 angewandt<br />

werden.<br />

– Vorlageverlangen an Banken: Nach der BFH-Rechtsprechung<br />

kann ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren<br />

eines Bankkunden von einem Kreditinstitut erst<br />

dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, wenn<br />

die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto<br />

nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist<br />

oder wenn Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

Dieses Verfahren soll nach der Gesetzesbegründung<br />

„unnötig verwaltungsaufwändig“ sein. Deshalb sieht die<br />

geplante Neuregelung vor, dass das Auskunftsersuchen<br />

(§ 93 Abs. 1 AO) und das Vorlageersuchen (§ 97<br />

AO-E) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente der<br />

Verwaltung zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung<br />

soll künftig unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

zwischen diesen Instrumenten wählen<br />

können. Dritte (z.B. Banken) sollen erst dann zur Vorlage<br />

von Urkunden angehalten werden können, wenn die<br />

Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum<br />

Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.<br />

Diese geplante Gesetzesänderung stößt in der Fachwelt<br />

auf erhebliche Kritik. Den Bedenken ist aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen zuzustimmen, denn ein Auskunftsersuchen<br />

an eine Bank ist angemessener als die<br />

Vorlage von Kontoauszügen, in denen möglicherweise<br />

weitergehende Informationen des Steuerpflichtigen enthalten<br />

sind, die <strong>für</strong> die Besteuerung nicht benötigt werden.<br />

2 Gesetzgebung: Reform des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts<br />

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

veröffentlicht. Vorgesehen ist u.a. nicht nur eine<br />

Fristverlängerung <strong>für</strong> die Zuführung und Verwendung<br />

ideeller Mittel in oder aus der Rücklage, sondern auch<br />

eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale sowie der<br />

Ehrenamtspauschale: Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale<br />

(§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.100 auf 2.400 Euro,<br />

Erhöhung der sog. Ehrenamtspauschale von 500 auf 720<br />

Euro, Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen<br />

Veranstaltungen von 35.000 auf 45.000 Euro.<br />

Das Gesetz soll zum 1.1.2013 in Kraft treten.<br />

3 Spendenabzug: neues Musterformular<br />

ab 2013<br />

Das BMF hat neue verbindliche Muster <strong>für</strong> Spendenbescheinigungen<br />

veröffentlicht. Gemeinnützige Organisationen<br />

können diese ab dem 17.9.2012 nutzen. Die neuen<br />

Muster sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung<br />

abrufbar; gemeinnützige Organisationen<br />

können dort auch direkt im Portal Bescheinigungen<br />

<strong>für</strong> ihre Spender erstellen.<br />

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet,<br />

wenn bis zum 31.12.2012 die bisherigen Muster <strong>für</strong> Zuwendungsbestätigungen<br />

verwendet werden.<br />

4 Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung:<br />

Kabinettsbeschluss <strong>für</strong><br />

neues Reisekostenrecht<br />

Das Kabinett hat am 19.9.2012 eine Formulierungshilfe<br />

<strong>für</strong> ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Un-<br />

ternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

verabschiedet.<br />

Neben der Neuregelung des Reisekostenrechts ist eine<br />

Anhebung der Verlustrücktragsobergrenze (§ 10d<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG) auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro und Änderungen<br />

der Organschaftsregelungen (§§ 14 ff. KStG)<br />

vorgesehen. Das neue Reisekostenrecht soll erst ab<br />

dem VZ 2014 gelten, der erhöhte Verlustrücktrag <strong>für</strong> im<br />

Jahr 2013 entstehende Verlustüberhänge und die Organschaftsregelungen<br />

sollen teilweise ab 2012 und teilweise<br />

rückwirkend gelten.<br />

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den<br />

Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Erste Tätigkeitsstätte<br />

ist danach die „ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />

des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens<br />

oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der<br />

Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“.<br />

Die bei Auswärtstätigkeiten absetzbaren und durch Arbeitgeber<br />

steuerfrei erstattungsfähigen Pauschalen <strong>für</strong><br />

Verpflegungsmehraufwendungen sehen <strong>für</strong> ganztägige<br />

Abwesenheit wie bisher 24 Euro vor, <strong>für</strong> Abwesenheiten<br />

über 8 Stunden künftig aber stets 12 Euro. 12 Euro soll die<br />

Pauschale auch am An- und Abreisetag (ohne Rücksicht<br />

auf die Zeit) im Fall auswärtiger Übernachtung betragen.<br />

Für Auslandsreisen gelten 120 Prozent bzw. 60 Prozent<br />

der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz.<br />

Vom Arbeitgeber anlässlich einer Tätigkeit außerhalb der<br />

Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gewährte Mahlzeiten,<br />

die nicht mehr als 60 Euro kosten, werden mit dem<br />

amtlichen Sachbezugswert angesetzt; kein Arbeitslohn<br />

liegt vor, wenn ohne den Kostenersatz ein Werbungskostenabzug<br />

möglich wäre. Absetzbare Übernachtungskosten<br />

am Tätigkeitsort, der nicht die erste Tätigkeitsstätte ist, sind<br />

grundsätzlich der tatsächlich nachgewiesene Aufwand.<br />

Nach 48 Monaten am selben Tätigkeitsort sind die Übernachtungskosten<br />

aber nur noch nach den Grundsätzen<br />

der doppelten Haushaltsführung absetzbar bzw. steuerfrei<br />

erstattungsfähig. Die Frist beginnt nach einer Unterbrechung<br />

von sechs Monaten neu.<br />

5 Sozialversicherung: Neue Rechengrößen<br />

und Beitragsbemessungsgrenzen 2013<br />

Das Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales (BMAS)<br />

hat den Referentenentwurf <strong>für</strong> die neuen Rechengrößen<br />

und Beitragsbemessungsgrenzen vorgelegt, die in der Sozialversicherung<br />

ab 2013 gelten sollen.<br />

Entsprechend der Lohnzuwachsrate von 2011 gegenüber<br />

2010 wurden die Rechengrößen um 3,07 Prozent<br />

in den alten Bundesländern bzw. um 2,95 Prozent in den<br />

neuen Bundesländern angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

soll von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro monatlich steigen.<br />

Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (z.Zt.<br />

8,2 Prozent) wird danach maximal 322,88 Euro im Monat<br />

betragen.<br />

3


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

In der allgemeinen Renten- und der Arbeitslosenversicherung<br />

werden die Beitragsbemessungsgrenzen auf<br />

monatlich 5.800 Euro (West) bzw. 4.900 Euro (Ost) angehoben.<br />

In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen<br />

die Bemessungsgrenzen auf 7.100 Euro (West) bzw.<br />

6.050 Euro (Ost). Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

wird 2013 auf 52.200 Euro steigen. Die ermäßigte<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze, die <strong>für</strong> private Krankenversicherungs-Bestandsfälle<br />

gilt, steigt auf 47.250 Euro. Im Gegensatz<br />

zu 2012 würden nunmehr auch die Bezugsgrößen<br />

Ost erhöht werden. Das Bundeskabinett wird im Oktober<br />

die endgültige Entscheidung treffen.<br />

6 Künstlersozialversicherung: Höherer<br />

Beitragssatz<br />

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt<br />

2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an. Der Entwurf<br />

der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 wurde an<br />

die beteiligten Verbände und Länder versandt.<br />

Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender<br />

Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse<br />

konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg<br />

von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen Niveau<br />

gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen<br />

Umfeld ist das nach Auffassung des Bundesministeriums<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Soziales ein gutes Ergebnis.<br />

7 Steuer-Voranmeldungen: Elektronische<br />

Übermittlung über Elster ab 2013 nur<br />

noch mit Registrierung<br />

Wer seine Steuer-Voranmeldungen nicht über den Steuerberater<br />

dem Finanzamt übersendet, sondern selbst über<br />

Elster, der sollte Folgendes berücksichtigen: Ab 1.1.2013<br />

kann die Lohnsteuer-Anmeldung <strong>für</strong> die Praxismitarbeiter<br />

und die übrigen Angestellten nur noch elektronisch authentifiziert<br />

an die Finanzverwaltung übermittelt werden.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Umsatzsteuer-Voranmeldung,<br />

den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung<br />

der Sondervorauszahlung. Dabei wird es keine Übergangsphase<br />

nach dem 1.1.2013 geben; ab diesem Termin<br />

ist eine Übermittlung ohne elektronische Authentifizierung<br />

nicht mehr möglich. Für die elektronische Authentifizierung<br />

gibt es verschiedene Möglichkeiten.<br />

– Grundsätzlich ist hier<strong>für</strong> eine vorherige Registrierung im<br />

Elster-Online-Portal erforderlich. Wer sich näher darüber<br />

informieren möchte, sei auf das Internet unter www.<br />

elsteronline.de verwiesen.<br />

– Zudem bieten professionelle Dienstleister Unternehmen<br />

eine eigene Lösung an.<br />

– Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller<br />

Anbieter oder die von der Finanzverwaltung<br />

kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular<br />

<strong>für</strong> die Übermittlung der Daten genutzt werden.<br />

Aufgrund des erhöhten Registrierungsaufkommens ist<br />

zum Ende des laufenden Jahres mit Wartezeiten zu rech-<br />

4<br />

nen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und<br />

rechtzeitig auf die neue Übermittlungsart vorbereitet zu<br />

sein, empfiehlt die Finanzverwaltung, die Registrierung<br />

rasch über das Elster-Online-Portal zu beantragen.<br />

Zu beachten ist, dass die Steuervoranmeldungen <strong>für</strong> Dezember<br />

2012 davon schon betroffen sind, da diese erst<br />

nach Ablauf des Jahres 2012 übermittelt werden. Sofern<br />

die Registrierung bis dahin nicht erfolgt ist und die Voranmeldungen<br />

aus diesem Grund erst nach der gesetzlichen<br />

Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, muss der<br />

Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags<br />

rechnen. Dieser kann bis zu 10 Prozent der<br />

angemeldeten Steuer betragen.<br />

8 Umsatzsteuer: Anwendungserlass<br />

zur Vereinfachung elektronischer<br />

Rechnungen<br />

Bereits früher haben wir auf die Möglichkeit elektronischer<br />

Rechnungen hingewiesen. Nunmehr hat das BMF ein Anwendungsschreiben<br />

herausgegeben, welches das Bemühen<br />

der Finanzverwaltung deutlich macht, die Neuregelung<br />

praxisfreundlich zu gestalten. Die wichtigsten Aussagen in<br />

Kürze:<br />

– Die Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit<br />

Papierrechnungen führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen<br />

an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung.<br />

– Zum Nachweis der Echtheit, der Herkunft, der Unversehrtheit<br />

des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnungen<br />

reicht jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren aus.<br />

Es muss nicht <strong>für</strong> umsatzsteuerliche Zwecke eigens ein<br />

Kontrollverfahren eingerichtet werden. Es besteht auch<br />

keine Dokumentationspflicht. Die Kontrollverfahren können<br />

in elektronischen Prüfverfahren <strong>für</strong> Eingangsrechnungen<br />

bestehen, aber auch im manuellen Abgleich, ob<br />

der Leistende, das Entgelt und der Zahlungsempfänger<br />

nebst Bankverbindung richtig ausgewiesen sind. Die<br />

inhaltlich richtige Rechnung entspricht den Anforderungen.<br />

Der erforderliche „verlässliche Prüfpfad“ zwischen<br />

der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Leistung<br />

kann „auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung<br />

mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B.<br />

Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein,<br />

Überweisungs- und Zahlungsbeleg)“ erfolgen. Es reicht<br />

also die unternehmensübliche Rechnungsprüfung aus.<br />

– Irrtümlich mehrfache elektronische Übermittlungen derselben<br />

Rechnung lösen nicht die Folgen des § 14c UStG<br />

(<strong>für</strong> jede Rechnung wird die Umsatzsteuer geschuldet)<br />

aus.<br />

– Elektronische Rechnungen müssen in elektronischer<br />

Form aufbewahrt werden; konkrete Verwaltungsanweisungen<br />

sind dazu nicht ergangen. Ein Ausdruck auf Papier<br />

ersetzt die elektronische Aufbewahrung nicht.<br />

Fazit: Wer sich nunmehr nach diesen Klarstellungen auf<br />

elektronische Rechnungen einlässt, sollte die Rechnungslegung<br />

nachvollziehbar gestalten, weil er letztlich die Be-


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

weislast <strong>für</strong> die Ordnungsmäßigkeit trägt (z.B. Prüfvermerk<br />

des mit der Rechnungsprüfung Beauftragten). Außerdem<br />

sind die elektronisch eingehenden Rechnungen elektronisch<br />

zu archivieren, etwa durch Übernahme in eine Datei<br />

<strong>für</strong> Eingangsrechnungen.<br />

9 Betriebsaufspaltung: Vorsicht bei<br />

Kürzung oder Verzicht auf Pachtzahlung<br />

Wenn jemand seiner GmbH ein Grundstück oder ein Gebäude<br />

zur Nutzung überlässt, liegt häufig eine sog. Betriebsaufspaltung<br />

vor. In der Praxis ist es in wirtschaftlich<br />

schwierigen Zeiten durchaus ein probates Mittel zur Überbrückung<br />

von Liquiditätsengpässen, der GmbH die<br />

Pachtzinsen zu erlassen, zu stunden oder einfach zu<br />

reduzieren. Dies kann sich jedoch schnell zum Nachteil<br />

<strong>für</strong> den <strong>Einzelunternehmer</strong> auswirken.<br />

Der Fall: Zwischen dem Unternehmer K und der Bau-<br />

GmbH lag eine Betriebsaufspaltung vor, da er der GmbH<br />

das in seinem Eigentum stehende Grundstück verpachtet<br />

hatte. Ende 2001 wurde aufgrund der schlechten wirtschaftlichen<br />

Lage der GmbH beschlossen, dass auf die<br />

Pachtzahlungen ab dem Jahr 2002 vorübergehend verzichtet<br />

wird; die Pacht war aber nachzuzahlen, wenn der<br />

vorhandene Verlustvortrag aufgebraucht und das gezeichnete<br />

Kapital wieder vorhanden war. Eine Forderung wegen<br />

der nachzuzahlenden Pacht wurde in der Bilanz des<br />

K nicht ausgewiesen. Ab dem Kalenderjahr 2008 wurden<br />

wieder Pachtzahlungen geleistet.<br />

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung,<br />

dass durch die unentgeltliche Überlassung des<br />

Grundstücks bei der GmbH ein höheres Ausschüttungspotenzial<br />

entstanden sei. Im Fall der Ausschüttung wären<br />

gewerbliche Einnahmen des Besitzunternehmens entstanden,<br />

die gemäß § 3 Nr. 40 (Buchstabe d) EStG zur Hälfte<br />

steuerfrei geblieben wären (bis 2008: 50 Prozent, ab 2009:<br />

40 Prozent). Deshalb können die damit im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 EStG<br />

nur zur Hälfte (ab 2009: 60 Prozent) abgezogen werden.<br />

Für die Anwendung des Halbabzugsverbots (ab 2009: Teileinkünfteverfahren)<br />

reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang aus. Unerheblich ist, wann der Zufluss<br />

der Einnahmen erfolgt.<br />

Das Urteil: Die gegen die Betriebsausgabenkürzung erhobene<br />

Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts<br />

Münster war der Pachtverzicht durch das<br />

Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die gesellschaftliche<br />

Veranlassung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts<br />

dadurch, dass K eine Insolvenz der GmbH abwenden<br />

wollte. Der Verzicht diente daher dem Erhalt der GmbH-<br />

Beteiligung und nicht dem Erhalt der Pachteinnahmen.<br />

Konsequenzen: Dass Mehrheitsgesellschafter quasi als<br />

„Belohnung“ <strong>für</strong> einen hoffentlich die Insolvenz abwendenden<br />

Pachtverzicht mit einem teilweisen Betriebsausgabenabzugsverbot<br />

belegt werden, stößt in der Praxis auf wenig<br />

Verständnis. Höchstrichterlich ist die Thematik bislang<br />

noch nicht abschließend entschieden. Ein entsprechendes<br />

Revisionsverfahren ist u.a. unter dem Aktenzeichen X R<br />

17/11 beim BFH anhängig. Das Finanzgericht selbst hat<br />

deutlich darauf hingewiesen, dass eine Herabsetzung des<br />

Pachtzinses dann nicht nachteilig ist, wenn das gekürzte<br />

Pachtentgelt angemessen ist bzw. die Kürzung einem<br />

Fremdvergleich standhält, weil sich etwa das Miet- bzw.<br />

Pachtzinsniveau allgemein vermindert hat. In den meisten<br />

Fällen dürfte es sich aber um derart hohe Miet-/Pachtverzichte<br />

handeln, dass ein erfolgreicher Fremdvergleich wohl<br />

nur schwerlich darstellbar ist. Hier könnte sich womöglich<br />

eine Stundung des Nutzungsentgelts (statt der Herabsetzung)<br />

als hilfreich erweisen.<br />

Da auch gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts<br />

Revision eingelegt wurde (Az. X R 6/12), sollten<br />

zurzeit anhängende Streitfälle weiterhin offen gehalten<br />

werden.<br />

10 Betriebsaufspaltung: Abschreibung<br />

einer Darlehensforderung an die GmbH<br />

anerkannt<br />

Zwei neue Urteile des BFH haben in der Fachwelt <strong>für</strong> Erstaunen<br />

gesorgt. Das Ergebnis war nicht nur unerwartet,<br />

es steht auch wieder einmal konträr zur Auffassung der<br />

Finanzverwaltung.<br />

Der Fall: E betreibt ein Einzelunternehmen und ist gleichzeitig<br />

Alleingesellschafter der Z-GmbH. Da er der GmbH<br />

das Betriebsgrundstück verpachtet hat, liegen die Voraussetzungen<br />

einer Betriebsaufspaltung vor. E hat seiner<br />

GmbH ein Darlehen in Höhe von 240.000 Euro zur<br />

Verfügung gestellt und zudem <strong>für</strong> ein Darlehen der GmbH<br />

die Bürgschaft in Höhe von 450.000 Euro übernommen.<br />

In seiner Bilanz wies E die GmbH-Beteiligung sowie die<br />

Darlehensgewährung als Forderung im Betriebsvermögen<br />

aus.<br />

Nachdem sich die Lage der GmbH nachhaltig verschlechtert<br />

hatte (Verlustvortrag in Höhe von 550.000 Euro), stellte<br />

E das Darlehen zinsfrei und erklärte den Rangrücktritt<br />

<strong>für</strong> seine Darlehensforderung. In seiner Bilanz schrieb E<br />

die Darlehensforderung in voller Höhe ab; <strong>für</strong> die drohende<br />

Inanspruchnahme aus der übernommenen Bürgschaft bildete<br />

er eine Rückstellung in Höhe von 400.000 Euro.<br />

Das Finanzamt wollte jeweils nur 50 Prozent der Abschreibung<br />

auf das Darlehen und der Rückstellung anerkennen.<br />

Nach der Auffassung des Finanzamts waren die zinslose<br />

Darlehensgewährung und die Bürgschaftsübernahme<br />

durch seine Stellung als Gesellschafter veranlasst. Das<br />

Darlehen – so das Finanzamt – wurde zinsfrei gestellt, um<br />

von dem erhöhten Gewinn der GmbH zu profitieren. Da die<br />

Gewinne dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)<br />

unterlagen, durften auch die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendung nur zur Hälfte abgezogen<br />

werden (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese steuerliche<br />

Bewertung entsprach der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

in dem BMF-Schreiben vom 8.11.2010.<br />

Das Urteil: Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis<br />

als die Finanzverwaltung: Wird ein Darlehen durch einen<br />

Gesellschafter an seine Gesellschaft zu Konditionen über-<br />

5


Mandanten-Information <strong>für</strong> <strong>Einzelunternehmer</strong> Nr. 6/2012<br />

lassen, die einem Fremdvergleich standhalten, ist davon<br />

auszugehen, dass voll steuerpflichtige Zinserträge erwirtschaftet<br />

werden sollen. Insoweit ist die Darlehensgewährung<br />

nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.<br />

Eine Teilwertabschreibung des Gesellschafters auf die<br />

Darlehensforderung ist dann in vollem Umfang abziehbar.<br />

Mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit<br />

hälftig steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG<br />

greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG<br />

nicht.<br />

Fazit: Wenn sich die GmbH-Beteiligung und Darlehensforderungen<br />

aus Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen<br />

des Einzelunternehmens befinden, sind die<br />

Abschreibungen der Darlehensforderung künftig in voller<br />

Höhe abschreibungsfähig. Die Rechtsauffassung des BFH<br />

im Zusammenhang mit GmbH-Anteilen im Privatvermögen<br />

(§ 17 EStG) oder im Zusammenhang mit der unentgeltlichen<br />

Überlassung von Wirtschaftsgütern lässt sich hier<br />

nicht übertragen.<br />

11 Bewirtungen von Geschäftsfreunden:<br />

Der Name des Bewirtenden entscheidet<br />

über die Abzugsfähigkeit<br />

Bewirtungen von Geschäftsfreunden sind üblich und können<br />

im Regelfall zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgesetzt<br />

werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Doch das Gesetz<br />

lässt eine Fülle von Stolperfallen zu, die den steuerlichen<br />

Abzug verhindern können.<br />

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung<br />

der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich<br />

die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer<br />

und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.<br />

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so<br />

genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern<br />

der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.<br />

Dies gilt auch bei Bewirtungen im Ausland.<br />

Der Fall: Der Unternehmer U machte jährlich Bewirtungsaufwendungen<br />

in Höhe von 5.000 bis 15.000 DM geltend.<br />

Der Betriebsprüfer erkannte <strong>für</strong> drei Prüfungsjahre Bewirtungen<br />

in Höhe von 30.000 DM nicht an, weil auf den<br />

Rechnungen über 200 DM der Name des bewirtenden<br />

Steuerpflichtigen fehlte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,<br />

dass die Angabe aller Teilnehmer der Bewirtung,<br />

also auch des bewirtenden Unternehmers, eine unabdingbare<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die steuerliche Abzugsfähigkeit ist.<br />

Dies gelte auch bei Bewirtungen im Ausland. Die Eigenbelege,<br />

die U erstellt hatte, wurden als Nachweise nicht<br />

anerkannt.<br />

Das Urteil: Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts<br />

bestätigt. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten<br />

Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden<br />

Steuerpflichtigen enthalten – ausgenommen<br />

sind lediglich Kleinbetragsrechnungen. Als solche gelten<br />

ab dem 1.1.2007 Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150<br />

Euro (davor 100 Euro) nicht übersteigt.<br />

Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) muss ein gesonderter<br />

Umsatzsteuerausweis nicht erfolgen. Auch der<br />

6<br />

Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger<br />

sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung<br />

liegt vor, wenn das leistende Unternehmen <strong>für</strong> eine<br />

Leistung mehrere Rechnungen erstellt, die jeweils unter<br />

150 Euro betragen. Für den Vorsteuerabzug muss der leistende<br />

Unternehmer den Rechnungsbetrag in ein Entgelt<br />

<strong>für</strong> die Leistung und in den Steuerbetrag (Umsatzsteuer)<br />

aufteilen.<br />

Empfehlung: Es kann sich also durchaus lohnen, die Bewirtungsbelege<br />

bei Bewirtungen in einer Gaststätte besonders<br />

gründlich zu prüfen, ob wirklich die Namen aller<br />

Teilnehmer eingetragen sind. Selbst wenn an den angefallenen<br />

Bewirtungsaufwendungen nicht die geringsten Zweifel<br />

bestehen, kann ansonsten die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

verloren gehen.<br />

12 Einladung an Geschäftspartner: Kosten<br />

<strong>für</strong> Schiffsreise sind steuerlich nicht<br />

abzugsfähig<br />

Der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten <strong>für</strong> Einladungen<br />

und Bewirtungen von Geschäftspartnern sind weitere<br />

Grenzen gesetzt.<br />

Der Fall: Der Unternehmer Z mit einem Jahresumsatz von<br />

rund 3 Mio. Euro chartert im Rahmen der Kieler Woche ein<br />

historisches Segelschiff <strong>für</strong> eine sog. Regatta-Begleitfahrt.<br />

Er lädt dazu die wichtigsten Geschäftspartner ein. Insgesamt<br />

nehmen 50 Personen (einschl. der eigenen Mitarbeiter<br />

des Unternehmens) an der Regatta-Begleitfahrt teil.<br />

Die gesamten Kosten in Höhe von rund 11.000 Euro zzgl.<br />

Umsatzsteuer (einschl. der Aufwendungen <strong>für</strong> die Bewirtung<br />

an Bord) setzt der Unternehmer als Betriebsausgaben<br />

ab.<br />

Das Urteil: Der BFH entschied in einem ähnlichen Fall<br />

kurz und bündig: Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner<br />

zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

Reise und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen<br />

ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar,<br />

wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der<br />

Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens<br />

nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Konsequenzen: Grundsätzlich können alle betrieblich veranlassten<br />

Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt<br />

werden. Der Unternehmer muss jedoch glaubhaft darlegen<br />

können, dass die Ausgaben aus betrieblichen Gründen<br />

erfolgt sind und nicht aus privaten Motiven. Wenn die<br />

Aufwendungen die private Lebensführung (zum Beispiel<br />

Luxusautos) berühren, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

gefährdet. Bestimmte Aufwendungen hat der Gesetzgeber<br />

vom der Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs ausgeschlossen.<br />

So können Aufwendungen <strong>für</strong> Gästehäuser,<br />

<strong>für</strong> die Jagd oder Fischerei, <strong>für</strong> Segel- oder Motorjachten,<br />

Rennwagen und Rennpferde steuerlich nicht geltend gemacht<br />

werden.<br />

Wird ein Schiff jedoch als schwimmender Besprechungsraum<br />

oder als reines Transportmittel genutzt, steht dem<br />

Betriebsausgabenabzug nichts im Wege.

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