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Gebühren- und Benützungsreglement [PDF, 39.0 KB] - Gemeinde ...

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Nachweisbare Beschädigungen <strong>und</strong> ausserordentliche Verschmutzung der Räumlichkeiten<br />

werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.<br />

Die Kirchgemeinde Freienbach behält sich das Recht vor, für Veranstaltungen die dem<br />

Ansehen des Gemeinschaftszentrums schaden könnten, die Genehmigung zu verweigern<br />

oder nachträglich vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Bei Streitigkeiten entscheidet in 1. Instanz die Verwaltung der Kirchenanlagen Freienbach,<br />

in 2. Instanz der Kirchenrat.<br />

2.4 Dekorationen<br />

Dekorationen dürfen nur mit Einverständnis der Verwaltung der Kirchenanlagen Freienbach<br />

an den dafür vorgesehenen Befestigungselementen angebracht werden.<br />

Das Anbringen von Nägeln, Heftklammern, Schrauben oder anderen Befestigungsmitteln<br />

ist weder an festen noch an verschiebbaren Einrichtungen <strong>und</strong> Gegenständen erlaubt.<br />

Das Verkleben von Fensterfronten ist untersagt.<br />

Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu beachten.<br />

2.5 Garderobe <strong>und</strong> Foyer<br />

Die Kirchgemeinde Freienbach lehnt jede Haftung für Gegenstände ab, die im Foyer oder<br />

in den Garderoben deponiert werden.<br />

Eine allfällige Bewachung der Garderobe ist durch den Veranstalter selber zu veranlassen.<br />

2.6 Saal einrichten<br />

Das Einrichten der Räumlichkeiten hat, nach Instruktion durch den Hauswart, durch den<br />

Veranstalter zu erfolgen.<br />

2.7 Bühne, Garderoben, Requisiten- <strong>und</strong> Schminkraum<br />

Die Bühne <strong>und</strong> deren Nebenräume dürfen nur nach vorangegangener Instruktion durch<br />

den Hauswart benützt werden. Die Bedienung <strong>und</strong> Handhabung der technischen Anlagen,<br />

insbesondere der Bühneneinrichtung, Beleuchtungseinrichtung <strong>und</strong> Akustikeinrichtung<br />

darf nur durch dafür befähigte Personen erfolgen.<br />

Das Rauchen auf der Bühne ist verboten. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu beachten.<br />

2.8 Übergabe <strong>und</strong> Übernahme<br />

Der Zeitraum für die Benützung der Räumlichkeiten ist im Vertrag aufgeführt. Kann die<br />

Übernahme der Räumlichkeiten durch den Hauswart nicht zum vereinbarten Zeitpunkt<br />

erfolgen, ist dieser berechtigt, eventuell unter Zuzug einer Hilfskraft, die Räumung <strong>und</strong><br />

Instandstellung der Räumlichkeiten selber vorzunehmen. Diese Aufwendungen werden<br />

dem Veranstalter separat gemäss <strong>Gebühren</strong>ordnung in Rechnung gestellt.<br />

2.9 Proben<br />

Die Benützung der Räumlichkeiten <strong>und</strong> der Bühne für Proben ist ebenfalls der Anmeldepflicht<br />

unterstellt. Die Termine sind mit dem Hauswart zu vereinbaren.<br />

2.10 Bewilligungen<br />

Das Einholen von Bewilligungen jeder Art ist Sache des Veranstalters. Die Kosten für die

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