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BESCHLUSS - Verwaltungsgericht Weimar

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

VERWALTUNGSGERICHT GERA<br />

<strong>BESCHLUSS</strong><br />

In dem Verwaltungsrechtsstreit<br />

der Frau _____ F_____,<br />

F_____, _____ F_____<br />

- Antragstellerin -<br />

gegen<br />

die Fachhochschule Jena,<br />

vertreten durch den Rektor,<br />

Carl-Zeiss-Promenade 2, 07745 Jena<br />

- Antragsgegnerin -<br />

wegen<br />

Hochschulrechts<br />

hier: Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO<br />

hat die 2. Kammer des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s Gera durch<br />

Richterin am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Pohlan als Einzelrichterin<br />

am 27. August 2004 beschlossen:<br />

Der Antrag wird abgelehnt.<br />

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Gründe<br />

I.<br />

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen<br />

einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihr die Zahlung von Studiengebühren ab dem<br />

Wintersemester 2004/2005 aufgegeben wird.<br />

Die Antragstellerin studierte zunächst 8 Semester an der Ernst-Moritz-Arndt Universität<br />

Greifswald und 3 Semester an der Freien Universität Berlin. Sie begann sodann ihr Studium<br />

bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester als Quereinsteigerin im Fach Betriebswirtschaft.<br />

Im Wintersemester 2004/2005 studiert die Antragstellerin im 5. Fachsemester.<br />

Unter dem 29. März 2004 beantragte die Antragstellerin den Erlass der<br />

Langzeitstudiengebühr für das 5. Fachsemester aufgrund unzumutbarer Härte wegen<br />

besonderer Umstände des Einzelfalls. Dazu gab sie an, sie beziehe 400,00 € monatliche<br />

Einnahmen von ihren Eltern. Ihre monatlichen Mietausgaben würden 204,50 € betragen. Von<br />

den ihr damit noch zur Verfügung stehenden 195,50 € zur Bestreitung der<br />

Lebenshaltungskosten müsse sie 82,00 € für eine monatliche Heimfahrt aufwenden. Eine<br />

künftige Mehrbelastung von 500,00 € pro Semester sei ihr in ihrer derzeitigen finanziellen<br />

Lage unzumutbar und würde zu einer privaten Verschuldung führen. Die Aufnahme eines<br />

Kredites komme für sie nicht in Betracht, da sie als Studentin mit geringen Einkünften nicht<br />

kreditwürdig sei. Die Aufnahme eines Nebenjobs, um diese Summe zu finanzieren, würde ihr<br />

Studium nur weiter in die Länge ziehen und zu einer weiteren Verschuldung führen. So wie es<br />

aussehe, müsse sie mitten im Studium wegen Zahlungsunfähigkeit abbrechen.<br />

Am 30. April 2004 berechnete die Antragsgegnerin, dass für die Antragstellerin eine<br />

Langzeitstudiengebührenpflicht ab dem Wintersemester 2004/2005 eintrete.<br />

Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin auf<br />

der Grundlage des § 107a Abs. 1 ThürHG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Allgemeinen<br />

Gebührenordnung der Fachhochschule Jena vom 29. März 2004 eine Langzeitstudiengebühr<br />

in Höhe von 500,00 € pro Semester ab dem Wintersemester 2004/2005.<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Hiergegen legte die Antragstellerin am 19. Juli 2004 Widerspruch ein und beantragte die<br />

Aussetzung der Vollziehung.<br />

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin unter dem<br />

20. Juli 2004 ab.<br />

Am 18. August 2004 hat die Antragstellerin beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> Gera um vorläufigen<br />

Rechtsschutz nachgesucht.<br />

Die Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2004 den Widerspruch<br />

der Antragsstellerin gegen den Bescheid vom 17. Juni 2004 zurückgewiesen. Wegen des<br />

genauen Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 21 bis 25 der Verwaltungsakte Bezug<br />

genommen.<br />

Mit Bescheid vom 20. August 2004 hat die Antragsgegnerin den Härtefallantrag der<br />

Antragstellerin abgelehnt. Wegen des genauen Inhalt des Bescheides wird auf Blatt 20 der<br />

Verwaltungsakte Bezug genommen.<br />

Die Antragstellerin hat inzwischen die Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro für das<br />

Wintersemester 2004/2005 an die Antragsgegnerin gezahlt.<br />

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 26. August 2004 auf die<br />

Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.<br />

Die Antragstellerin trägt vor: Die Erhebung der Langzeitstudiengebühr verstoße gegen<br />

Art. 12 Abs. 1 GG und verletze das Rückwirkungsverbot. Durch die Gewährleistung in<br />

§ 107 Abs. 1 ThürHG auf ein gebührenfreies Studium sei für sie ein konkreter<br />

Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den sie sich bei ihrer Studienplanung<br />

eingerichtet habe. Außerdem sei die Erhebung von Langzeitstudiengebühren unsozial. Sie<br />

hätten einen regelnden Effekt nämlich nur für die Studierenden, die sich die Studiengebühren<br />

nicht leisten könnten. Es sei aber mit dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar, eine<br />

Hochschulausbildung ab einem bestimmten Semester nur noch Kindern begüterter Eltern zu<br />

ermöglichen. Sie verfüge zudem nicht über die finanziellen Möglichkeiten, die<br />

Langzeitstudiengebühr zu zahlen. Die Gebühr führe für sie zu einem nicht zu bewältigenden<br />

Kostenfaktor und zu einer unbilligen Härte.<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich,<br />

die Aussetzung der Vollziehung,<br />

was sie per e-Mail am 25. August 2004 dahingehend klargestellt hat, dass sie die Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung beantragt.<br />

Die Antragsgegnerin beantragt,<br />

den Antrag abzulehnen.<br />

Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unbegründet. Wegen des genauen Vorbringens wird auf die<br />

Antragserwiderung vom 20. August 2004, Blätter 19 bis 22 der Gerichtsakte, Bezug<br />

genommen.<br />

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der<br />

Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (1 Heftung)<br />

verwiesen.<br />

II.<br />

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr der<br />

Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 26. August 2004 gemäß § 6 Abs. 1 der<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong>sordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen worden ist.<br />

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die<br />

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom<br />

17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 zu erhebenden<br />

Anfechtungsklage begehrt.<br />

Der Antrag ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5,<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der in Streit stehenden<br />

Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne von<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der<br />

Anfechtungsklage entfällt. Der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Antrag auf<br />

Aussetzung der Vollziehung ist mit Schreiben vom 19. Juli 2004 von der Antragstellerin<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

gestellt und von der Antragsgegnerin unter dem 20. Juli 2004 abgelehnt worden. Das<br />

Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht trotz der Zahlung der Gebühr an die<br />

Antragsgegnerin, weil sich der Verwaltungsakt hierdurch nicht erledigt hat. Die<br />

Antragstellerin könnte nämlich bei Erfolg ihrer Klage die Rückgängigmachung der<br />

Vollziehung verlangen.<br />

Der Antrag ist indes unbegründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des<br />

angefochtenen Bescheides überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer<br />

vorläufigen Aussetzung der Vollziehung. Es bestehen nach der in dem vorliegenden<br />

Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung weder ernstliche Zweifel an der<br />

Rechtmäßigkeit des Bescheides, noch hätte dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch<br />

überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge (vgl.<br />

§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten<br />

die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn die<br />

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des<br />

Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl.<br />

ThürOVG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97 –, ThürVBl. 1998, 184, 186 m.w.N.).<br />

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der<br />

Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des<br />

Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben<br />

wird.<br />

Die Erhebung der Studiengebühr durch die Antragsgegnerin beruht auf § 107a des Thüringer<br />

Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer<br />

Hochschulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Aufhebung der Pädagogischen<br />

Hochschule Erfurt vom 10. April 2003 (GVBl. Seite 213) i.V.m. § 4 der Allgemeinen<br />

Gebührenordnung der Fachhochschule Jena vom 29. März 2004 (Verkündungsblatt der<br />

Fachhochschule Jena 2/2004). Gemäß § 107a Abs. 1 ThürHG erheben die Hochschulen<br />

Gebühren in Höhe von 500,00 Euro für jedes weitere Semester von Studierenden, die die<br />

Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss<br />

führt, um mehr als vier Semester (Nr. 1) oder eines postgradualen Studiengangs um mehr als<br />

zwei Semester (Nr. 2) überschritten haben. Gemäß § 107a Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich die<br />

Regelstudienzeit nach der jeweiligen Prüfungsordnung oder der jeweiligen<br />

Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. § 107a Abs. 3 ThürHG<br />

bestimmt, dass ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Semesters bei der Erhebung von Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 unberücksichtigt bleibt (Satz 1).<br />

Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des<br />

Hochschulrahmengesetzes angerechnet (Satz 2). Gemäß § 107a Abs. 6 ThürHG kann die<br />

Gebühr auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung<br />

zu einer unbilligen Härte führen würde (Satz 1). Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei<br />

studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankungen<br />

(Nr. 1), studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (Nr. 2) oder einer<br />

wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der<br />

Abschlussprüfung (Nr. 3) (Satz 2). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung<br />

aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte<br />

darstellen würde (Satz 3). Gemäß § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung der<br />

Fachhochschule Jena haben Studierende aufgrund des Überschreitens der Regelstudienzeit um<br />

einen bestimmten in § 107a Abs. 1 bis 5 ThürHG festgelegten Zeitraum Gebühren in Höhe<br />

von 500,00 Euro pro Semester zu entrichten, sofern nach Maßgabe von Absatz 2 die<br />

Gebührenerhebung auf Antrag nicht hinausgeschoben oder die Gebühr auf Antrag nicht ganz<br />

oder teilweise erlassen wurde. § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung der<br />

Fachhochschule Jena regelt hierzu, dass die Gebührenpflicht nach Abs. 1 auf Antrag nach<br />

Maßgabe von § 107a Abs. 4 ThürHG hinausgeschoben werden oder im Einzelfall ganz oder<br />

teilweise erlassen werden kann, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte<br />

(§ 107a Abs. 6 Satz 2 ThürHG) führt oder die Gebühreneinziehung eine unzumutbare Härte<br />

(§ 107a Abs. 6 Satz 3 ThürHG) darstellt (Satz 1). Der Antrag nach Satz 1 ist unter<br />

Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars beim Studentensekretariat zu stellen<br />

(Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Gebührenordnung der Fachhochschule Jena gibt<br />

sich die Fachhochschule Jena allgemeine Grundsätze zur Anwendung und Auslegung der<br />

Gebührenerhebung nach Absatz 1 und des Hinausschiebens der Gebührenpflicht oder des<br />

Gebührenerlasses nach Absatz 2.<br />

Die genannten Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht wegen<br />

Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, dass aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

folgende Rückwirkungsverbot oder das Äquivalenzprinzip nichtig bzw. wegen Verstoßes<br />

gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 1 des<br />

6. Änderungsgesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) oder § 107 Abs. 1 ThürHG<br />

rechtswidrig.<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und<br />

Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung, wozu auch die Ausbildungsausübung<br />

gehört, kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes<br />

geregelt werden, wobei sich diese Regelungsbefugnis auch auf die Berufs- bzw.<br />

Ausbildungswahl erstreckt (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7,<br />

377 ff.).<br />

Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst für sich genommen nicht den<br />

Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelung des § 107a ThürHG bzw. des<br />

§ 4 der Allgemeinen Gebührenordnung verkürzt sein könnte. Es bestehen keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgeber die herkömmliche und erst im Jahre 1970<br />

abgeschaffte Erhebung von Studiengebühren unterbinden und Studierenden einen<br />

entsprechenden Leistungsanspruch einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001<br />

– 6 C 8/00 –, zitiert nach juris).<br />

Die in § 107a ThürHG normierte Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier<br />

weiterer Hochschulsemester die Studiengebühr zu entrichten, berührt auch nicht das aus<br />

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip<br />

herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses<br />

Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne<br />

vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der<br />

Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch<br />

andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Dementsprechend erstreckt sich der<br />

verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten<br />

Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der<br />

Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme<br />

staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine<br />

Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht<br />

mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00,<br />

a.a.O., m.w.N.).<br />

Durch § 107a ThürHG wird auch nicht das in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und<br />

dem Sozialstaatsprinzip verankerte Recht verletzt, ein für jedermann tragbares bzw. ein um<br />

ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot in Anspruch<br />

nehmen zu können, das eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der<br />

Eltern verhindert. Der Gesetzgeber ermöglicht jedem Studierenden ein Studium für die Dauer<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

der Regelstudienzeit zuzüglich 4 weiterer Semester ohne Studiengebühren. Ferner sind in<br />

§ 107a Abs. 2 Satz 3 auch Aufbau- und Zweitstudien unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

der Gebührenpflicht ausgenommen. Eine darüber hinausgehende Kostenfreiheit des Studiums<br />

ist verfassungsrechtlich nicht verankert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 –<br />

6 C 8/00 –, a.a.O.).<br />

Soweit die Langzeitstudiengebühr das Verhalten der Studierenden in der Weise lenken soll,<br />

dass sie zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums angehalten werden sollen und damit zur<br />

Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Hochschulen beigetragen werden<br />

soll, greift § 107a ThürHG zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein.<br />

Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung der<br />

verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Einschränkung des Grundrechts aus<br />

Art. 12 Abs. 1 GG durch § 107a ThürHG ist anhand der Stufentheorie vorzunehmen. Da in<br />

§ 107a ThürHG Berufsausübungsregelungen zu sehen sind (1. Stufe, vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 –, a.a.O.), weil dadurch die Studienbedingungen gestaltet<br />

werden, müssen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Regelung als zweckmäßig<br />

erscheinen lassen.<br />

Eine solche Rechtfertigung der Studiengebühr durch vernünftige Erwägungen des<br />

Gemeinwohls ist vorliegend festzustellen. Die Absicht des Gesetzgebers, Studierende zu<br />

einem stringenteren und ergebnisorientierteren Studium zu veranlassen (vgl.<br />

Landtagsdrucksache 3/2847, Seite 2), verfolgt ein legitimes Gemeinwohlanliegen.<br />

Die Studiengebühr ist in diesem Rahmen auch verhältnismäßig. Die Einführung einer<br />

Studiengebühr für Studierende, die die Regelstudienzeit um mehr als 4 Semester überschritten<br />

haben, ist ein geeignetes Mittel, um für die Studierenden einen Anreiz zu bilden, das Studium<br />

zielstrebig und zügig abzuschließen. Weniger einschneidende, aber gleich wirksame<br />

Regelungen sind nicht ersichtlich. Insoweit beeinträchtigen etwa Immatrikulationsverbote als<br />

verhaltslenkende Maßnahmen die Ausbildungsfreiheit stärker. Außerdem tragen sie nicht zu<br />

der weiter mit der Einführung der Studiengebühr erfolgten Zielsetzung, zur Finanzierung der<br />

öffentlichen Einrichtung beizutragen (vgl. § 107a Abs. 9 ThürHG), bei.<br />

Die gesetzliche Regelung setzt die Studierenden auch keinen unzumutbaren Belastungen aus.<br />

Die gebührenfreien Semester lassen ausreichend Zeit für ein Erststudium. Darüber hat der<br />

Gesetzgeber Studierenden auch die Möglichkeit eröffnet, ohne Anrechnung auf die<br />

gebührenpflichtige Studienzeit, einmalig den Studiengang bis zum Abschluss des<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

2. Semesters zu wechseln (vgl. § 107a Abs. 3 Satz 1 ThürHG). Ferner ist nichts dafür<br />

ersichtlich, dass die grundsätzliche Zumutbarkeit der umstrittenen Langzeitstudiengebühr<br />

dadurch in Frage gestellt wird, dass eine große Anzahl von Studierenden neben dem Studium<br />

einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Insoweit durfte der Gesetzgeber zulässigerweise davon<br />

ausgehen, dass das Unterhaltsrecht und das Recht der Ausbildungsförderung den<br />

Studierenden im Regelfall eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage dafür verschaffen, das<br />

Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens, für den eine Gebührenfreiheit gilt, abzuschließen.<br />

Die insoweit vorgenommene Verlängerung der Regelstudienzeit um 4 weitere gebührenfreie<br />

Semester bietet zudem einen Puffer für etwaige Verzögerungen des Studiums. Der<br />

Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die gebührenfreie Zeit großzügiger zu bemessen. Es hätte<br />

der Zielsetzung des Gesetzes widersprochen, in weitergehendem Umfang ein Verhalten zu<br />

privilegieren, dass mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist und dem die<br />

Einführung der Studiengebühr entgegensteuern soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom<br />

25. Juli 2001 – 6 C 8/00 -, a.a.O.).<br />

Durch die Regelung der Studiengebühr bei Überschreitung der Regelstudienzeit in<br />

§ 107a ThürHG wird auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende<br />

Rückwirkungsverbot verstoßen.<br />

Eine echte Rückwirkung, d.h. der nachträglich ändernde Eingriff eines Gesetzes in<br />

abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte bzw. deren erstmalig belastende<br />

Regelung (vgl. BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. -, zitiert<br />

nach juris) bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen insoweit, dass die Rechtsfolgen einer<br />

Norm bereits für einen bestimmten Zeitraum eintreten sollen, der vor ihrer Verkündung liegt<br />

(vgl. BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, zitiert nach<br />

juris), liegt hier nicht vor. Studiengebühren für die Vergangenheit werden nicht erhoben.<br />

Unbeachtlich ist insoweit, dass eine Anrechnung von Studienzeiten, die vor dem Inkrafttreten<br />

des Gesetzes absolviert wurden, bei der Berechnung der Studiengebühr erfolgt. Es kommt für<br />

die Frage einer Rückwirkung allein auf die Gebührenpflicht an, die für das am 25. April 2003<br />

in Kraft getretene Gesetz erstmals für das Wintersemester 2004/2005 (vgl.<br />

§ 135b Abs. 6 ThürGH) und damit nicht rückwirkend besteht. Die Berechnung der<br />

Voraussetzungen der Gebühr und damit die Anrechnung der zurückliegenden Semester stellt<br />

keine eigenständige Belastung der Studenten dar.<br />

§ 107a ThürHG bewirkt indes auch keine unzulässige unechte Rückwirkung bzw.<br />

tatbestandliche Rückanknüpfung. Von einer unechten Rückwirkung ist dann auszugehen,<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft<br />

einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl.<br />

BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. -, a.a.O.). Bei der<br />

tatbestandlichen Rückanknüpfung knüpft die Norm für künftige Rechtsfolgen in ihrem<br />

Tatbestand an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung an (vgl. BVerfG, 2. Senat,<br />

Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, a.a.O.). Eine derartige Rückwirkung ist<br />

verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus rechtsstaatlichen<br />

Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit<br />

folgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem<br />

enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der<br />

Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Ein<br />

solches höheres Gewicht des enttäuschten Vertrauens der Antragstellerin ist hier nicht<br />

festzustellen.<br />

Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Gesetz verfolgten<br />

Zwecke, insbesondere dessen verhaltslenkende Wirkung, möglichst bald zur Geltung zu<br />

bringen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein kostenfreies Hochschulstudium nur noch in<br />

begrenztem Umfang anzubieten, hätte an Überzeugungskraft eingebüßt, wenn die Regelung<br />

des ThürHG nicht alsbald auf die im Geltungsbereich des Gesetzes befindlichen<br />

Langzeitstudierenden erstreckt worden wäre. Außerdem war es ein legitimes Anliegen, gerade<br />

auch diesen Kreis der Studierenden durch die absehbare Gebührenpflichtigkeit dazu zu<br />

bewegen, ihr Studium zügig abzuschließen. Darüber hinaus konnte kein Studierender darauf<br />

vertrauen, ein überlanges gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung<br />

beenden zu können. Es musste sich jedem Studierenden aufdrängen, dass der weit über die<br />

Regelstudienzeit hinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschule auf Kosten der<br />

Allgemeinheit ohne eigenen Beitrag jederzeit Grenzen gesetzt werden konnte. Der Einzelne<br />

hatte auch ca. 1 ½ Jahre Zeit, sich auf die Gebührenpflichtigkeit einzustellen, weil das am<br />

25. April 2003 in Kraft getretene Gesetz eine erstmalige Studiengebührenpflicht für das<br />

Wintersemester 2004/2005 bewirkt (vgl. hierzu BVewG, Urteil vom 25. Juli 2001 –<br />

6 C 8/00 -, a.a.O.).<br />

Darüber hinaus verstößt § 107a ThürHG auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses<br />

Prinzip ist nach der ständigen Rechtsprechung erst verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und<br />

der Wert der Gegenleistung außer Verhältnis stehen, weil diese für den Begünstigten wertlos<br />

ist, die Gebühr so hoch festgesetzt ist, dass sie von der Inanspruchnahme der Gegenleistung<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

abzuschrecken geeignet ist oder erdrosselnd wirkt. Keiner dieser Gesichtspunkte kommt bei<br />

der Regelung der Studiengebühr in § 107 a ThürHG zum Tragen. Das Studium ist für die<br />

Studierenden nicht wertlos und eine Studiengebühr, die erst nach der Regelstudienzeit<br />

zuzüglich 4 weiterer Semester erhoben wird, ist auch nicht geeignet, Studierende vom<br />

Studium abzuhalten. Insoweit dürfte außer Frage stehen, dass die Hochschulen den<br />

Studierenden eine besonders qualifizierte Ausbildung vermitteln, die sie in die Lage versetzt,<br />

zum eigenen Nutzen in führenden Positionen in Staat und Gesellschaft tätig zu werden (vgl.<br />

VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. September 1998 – 7 K 1742/98 –, zitiert nach juris).<br />

Außerdem dürfte die Gebühr tatsächlich weit unter den Kosten liegen, die selbst das<br />

kostengünstigste Studium an einer Hochschule während eines Semesters verursacht.<br />

§ 107a ThürHG verstößt auch nicht gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, der durch Art. 1 des<br />

6. Änderungsgesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) eingefügt wurde und wonach<br />

das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem<br />

konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,<br />

studiengebührenfrei ist. Zum einen sind gemäß § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG die Landesgesetze an<br />

diese Vorschrift erst innerhalb von 3 Jahren nach dem am 15. August 2002 erfolgten<br />

Inkrafttreten dieser Norm anzupassen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Zum anderen<br />

lässt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG in besonderen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen<br />

Gebührenfreiheit zu. Eine solche zulässige Ausnahme für den besonderen Fall des<br />

Langzeitstudierenden, der mehr als die Regelstudienzeit zuzüglich 4 weiterer Semester<br />

Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert hat, ist in<br />

§ 107a ThürHG geregelt.<br />

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt die Erhebung von Langzeitstudiengebühren<br />

auch nicht gegen § 107 Abs. 1 ThürHG, wonach Studiengebühren sowie Gebühren für<br />

Hochschulprüfungen und für staatliche Prüfungen nicht erhoben werden. Wie bereits<br />

ausgeführt, handelt es sich bei der Regelung in § 107a lediglich um eine Ausnahmevorschrift.<br />

In dem dort geregelten Rahmen ist es zulässig, das weitere Studium an die Erhebung von<br />

Studiengebühren zu knüpfen.<br />

Dass die Voraussetzungen des § 107a ThürHG für die Erhebung der Studiengebühr bei der<br />

Antragstellerin vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der<br />

Bescheid der Antragsgegnerin auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. Das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Gebühr gemäß § 107a Abs. 6 ThürHG<br />

bzw. § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung der Fachhochschule Jena sind im<br />

11


2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ein Erlass ist in einem selbständigen Verfahren<br />

geltend zu machen. Dies ist vorliegend durch den mit Schreiben vom 29. März 2004<br />

gestellten Antrag der Antragstellerin, den die Antragsgegnerin unter dem 20. August 2004<br />

abgelehnt hat, geschehen. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängt nicht davon ab,<br />

ob ein Erlass der Gebühr geboten ist.<br />

Die Vollziehung des Gebührenbescheides, gegen dessen Rechtmäßigkeit wie ausgeführt keine<br />

ernstlichen Zweifel bestehen, hätte für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch<br />

überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge<br />

(§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO). Eine unbillige Härte setzt voraus, dass durch die<br />

Zahlung dem Betroffenen wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche<br />

Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind (vgl.<br />

Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rn. 116). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ihre im Anhörungsschreiben<br />

vom 29. März 2004 ausgeführte Mutmaßung, wohl mitten im Studium wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit abbrechen zu müssen, bzw. der Vortrag in der Antragsschrift, gar nicht<br />

über die finanziellen Möglichkeiten zu verfügen, die Gebühr zu zahlen, stehen im<br />

Widerspruch zu dem Umstand, dass die Antragstellerin die Gebühr inzwischen bezahlt hat.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 39 Abs. 1, 40,<br />

52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Ausgehend von<br />

Ziffer 2.1 des Streitwertkataloges für die <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit in der Fassung vom<br />

Januar 1996 wäre bei der hier für jedes Semester verlangten Gebühr zwar grundsätzlich der<br />

fünffache Jahresbetrag im Hauptsacheverfahren, d.h. 5.000,- Euro, als Streitwert festzusetzen.<br />

Weil aber davon auszugehen ist, dass die voraussichtliche Belastungsdauer bei der<br />

Antragstellerin geringer sein wird, da sie im WS 2004/2005 bereits das fünfte Fachsemester<br />

besucht, geht das Gericht von einem im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wert in Höhe<br />

der dreifachen Jahresgebühr aus. Der sich damit ergebende Streitwert i.H.v. 3.000,- Euro ist<br />

für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.<br />

12


2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, kann innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Die<br />

Beschwerde ist bei dem<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> Gera,<br />

Postfach 15 61, 07505 Gera,<br />

Hainstraße 21, 07545 Gera,<br />

schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb<br />

der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.<br />

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s in Verfahren des vorläufigen<br />

Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der<br />

Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss<br />

einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung<br />

abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung<br />

auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als<br />

unzulässig zu verwerfen.<br />

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben,<br />

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).<br />

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,<br />

durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des<br />

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch<br />

Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren<br />

Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder<br />

Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des<br />

jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,<br />

vertreten lassen.<br />

Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von<br />

der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht,<br />

Kaufstraße 2-4, 99423 <strong>Weimar</strong>, zu, für die kein Vertretungszwang besteht (§ 68 Abs. 1 GKG<br />

n.F.).<br />

Die Beschwerde ist bei dem<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> Gera,<br />

Postfach 15 61, 07505 Gera,<br />

Hainstraße 21, 07545 Gera,<br />

schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten,<br />

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />

anderweitig erledigt hat, einzulegen.<br />

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2 E 1089/04 Ge<br />

Aktenzeichen<br />

Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes<br />

200,00 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.).<br />

Pohlan<br />

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