Versicherungen - Verband der Feuerwehren in NRW e.V
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Versicherungen - Verband der Feuerwehren in NRW e.V
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Versicherungsschutz für die<br />
<strong>Feuerwehren</strong> und ihre Mitglie<strong>der</strong><br />
wir setzen uns für Dich e<strong>in</strong>!<br />
1
Versicherungsschutz für die<br />
<strong>Feuerwehren</strong> und ihre Mitglie<strong>der</strong><br />
Wirksamer Versicherungsschutz ist e<strong>in</strong> wichtiger Bauste<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>en<br />
sorgenfrei geleisteten Dienst <strong>in</strong> <strong>der</strong> Feuerwehr. Diesbezüglich treten<br />
immer wie<strong>der</strong> Fragen auf, denen wir nunmehr auf den Grund gegangen<br />
s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>ige bislang offene Fragen konnten für alle <strong>Feuerwehren</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>NRW</strong> beantwortet werden; zu an<strong>der</strong>en Themen können wir empfehlende<br />
H<strong>in</strong>weise geben.<br />
Wir haben das Thema Versicherungsschutz <strong>in</strong> drei Teile geglie<strong>der</strong>t:<br />
• Zusammenfassen<strong>der</strong> Überblick über den bestehenden Versicherungsschutz<br />
und Empfehlungen zur s<strong>in</strong>nvollen Ergänzung,<br />
• E<strong>in</strong>zelheiten zum Versicherungsschutz im hoheitlichen Tätigkeitsbereich<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr als E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Stadt/Geme<strong>in</strong>de,<br />
• E<strong>in</strong>zelheiten zum Versicherungsschutz <strong>der</strong> privatrechtlichen Feuerwehrverbände,<br />
Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e.<br />
2
Teil 1 – Zusammenfassung und Empfehlungen<br />
Unfallversicherung<br />
1.<br />
Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Jugendfeuerwehren<br />
genießen nach § 2 SGB VII bei <strong>der</strong> UK <strong>NRW</strong> gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.<br />
Nähere Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die<br />
Unfallkasse <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d zu f<strong>in</strong>den unter: www.unfallkasse-nrw.de/feuerwehr-portal.<br />
2.<br />
Als Ergänzung <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen wir, aus Fürsorgegesichtspunkten<br />
für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehren</strong> mit dem GVV <strong>in</strong> Köln e<strong>in</strong>en erweiterten<br />
Versicherungsschutz zu vere<strong>in</strong>baren. Damit lässt sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Herztod- bzw.<br />
Herz<strong>in</strong>validitätsrisiko bei E<strong>in</strong>sätzen und Übungen zusätzlich absichern. Es können auch Folgen<br />
von Verletzungen abgesichert werden, die sich aus allgeme<strong>in</strong>en Lebensrisiken ergeben<br />
und für die grundsätzlich ke<strong>in</strong> gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, z. B. Sportveranstaltungen<br />
mit Wettkampfcharakter.<br />
3.<br />
Während <strong>der</strong> <strong>Verband</strong>s- o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>stätigkeit erlittene Unfälle fallen nur dann unter die<br />
gesetzliche Unfallversicherung, wenn e<strong>in</strong>e Abordnung zu dieser Tätigkeit besteht. Die von<br />
uns empfohlene zusätzliche Unfallversicherung durch den GVV schließt alle <strong>Verband</strong>sund<br />
Vere<strong>in</strong>stätigkeiten mit e<strong>in</strong>.<br />
4.<br />
Beamtete Angehörige <strong>der</strong> Berufsfeuerwehren werden nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
geschützt.<br />
E<strong>in</strong>zelheiten<br />
Seite 5<br />
Seite 5<br />
Seite 9<br />
Seite 6<br />
Haftpflichtversicherung<br />
1.<br />
Die <strong>Feuerwehren</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich über die üblicherweise bei e<strong>in</strong>em Kommunalversicherer<br />
bestehende Haftpflichtversicherung mitversichert. Über diese Verträge werden auch<br />
Schäden an privaten Gegenständen abgesichert.<br />
2.<br />
Die Feuerwehrverbände, Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />
über die Haftpflichtversicherung <strong>der</strong> Kommune mitversichert, sofern die Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />
o<strong>der</strong> bei Kreisfeuerwehrverbänden <strong>der</strong> Kreis beim GVV <strong>in</strong> Köln haftpflichtversichert<br />
ist. Für alle Feuerwehrverbände, Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Städten,<br />
die ihre Haftpflichtversicherung bei e<strong>in</strong>em Kommunalen Schadenausgleich abgeschlossen<br />
haben, besteht Haftpflichtversicherungsschutz <strong>in</strong> unbegrenzter Deckung beim GVV<br />
über e<strong>in</strong>en Vertrag des VdF <strong>NRW</strong> e. V. Veranstalterhaftpflicht für Feuerwehrveranstaltungen<br />
(Sportwettbewerbe, Jubiläen, Tage <strong>der</strong> offenen Tür, etc.) ist e<strong>in</strong>geschlossen. E<strong>in</strong>e Versicherungs-Anmeldung<br />
<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e ist dabei nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Seite 7<br />
Seite 9<br />
3
Teil 1 – Zusammenfassung und Empfehlungen<br />
Rechtsschutzversicherung<br />
E<strong>in</strong>zelheiten<br />
Seite 7<br />
In vielen Fällen ist <strong>der</strong> nötige Rechtsschutz für die Feuerwehr durch die Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> Stadt<br />
über den GVV sichergestellt. Ergänzend haben wir für den VdF <strong>NRW</strong> und die an<strong>der</strong>weitig<br />
nicht versicherten Feuerwehrangehörigen e<strong>in</strong>e eigene Rechtsschutzversicherung für die<br />
wichtigsten Bereiche des Feuerwehrdienstes bei <strong>der</strong> Westfälischen Prov<strong>in</strong>zial Versicherung<br />
AG abgeschlossen; dieser umfasst Schadenersatz-, Sozialgerichts-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.<br />
Vermögenseigenschadenversicherung<br />
Seite 10<br />
Schäden am eigenen Vermögen <strong>der</strong> Feuerwehrverbände und <strong>der</strong> Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
können über e<strong>in</strong>e Vermögenseigenschadenversicherung abgesichert werden.<br />
Wir haben für den VdF und se<strong>in</strong>e direkten Mitgliedsverbände beim GVV e<strong>in</strong>e solche Vermögenseigenschadenversicherung<br />
abgeschlossen. Die kreisangehörigen Verbände (Stadtfeuerwehrverbände,<br />
Feuerwehrvereie <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heiten, Feuerwehr-För<strong>der</strong>vereie) können sich über<br />
diesen Vertrag ebenfalls mitversichern.<br />
Inventarversicherung, Gebäudeversicherung, Kfz.-Versicherung<br />
Seite 11<br />
In Feuerwehrhäusern ist das Inventar <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e und Verbände grundsätzlich über die<br />
kom munale Versicherung geschützt.<br />
Für an<strong>der</strong>weitig untergebrachtes Inventar, eigene Gebäude o<strong>der</strong> Kraftfahrzeuge müssen<br />
<strong>in</strong>dividuelle Versicherungslösungen sichergestellt werden.<br />
4
Teil 2 – Hoheitliche Tätigkeit<br />
Unfallversicherung<br />
1. Versicherung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen<br />
bei <strong>der</strong> UK <strong>NRW</strong><br />
Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Jugendfeuerwehren<br />
genießen nach § 2 SGB VII bei <strong>der</strong> UK <strong>NRW</strong> gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.<br />
Nähere Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die<br />
UK <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d zu f<strong>in</strong>den unter: www.unfallkasse-nrw.de/feuerwehr-portal.<br />
H<strong>in</strong>weis:<br />
Es muss sichergestellt werden, dass die Versicherungsleistungen<br />
• den konkreten Schaden, von den tatsächlichen Verhältnissen im Unfallzeitpunkt<br />
ausgehend, abdecken,<br />
• e<strong>in</strong>e Steigerung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensverhältnisse aufnehmen und<br />
• mittels Zusatzzahlungen noch mögliche verbleibende konkrete Nachteile<br />
pauschal abgelten.<br />
Für weitergehende (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e) Vermögensschäden muss gegebenenfalls<br />
<strong>der</strong> Träger des Feuerschutzes Vorsorge treffen.<br />
(Klaus Schnei<strong>der</strong>, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Kommentar für die<br />
Praxis, 8. neubearbeitete Auflage, Stuttgart 2008, Anm. 25.1.4 zu § 12)<br />
2. Zusatzversicherung für ehrenamtliche<br />
Feuerwehrangehörige beim GVV<br />
Mit dem GVV können alle Städte und Geme<strong>in</strong>den für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige<br />
– auch unter Fürsorgegesichtspunkten – e<strong>in</strong>e günstige zusätzliche Unfallversicherung<br />
mit wichtigen ergänzenden Leistungen abschließen.<br />
Wichtigstes Merkmal dieses Feuerwehrmoduls ist für die aktiven Feuerwehrmitglie<strong>der</strong> die<br />
Absicherung des Herztod- und Herz<strong>in</strong>validitätsrisikos bei E<strong>in</strong>sätzen und auch bei Übungen.<br />
Bestehende Vorerkrankungen werden zudem unter Voraussetzungen nicht angerechnet.<br />
Auch Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter im Feuerwehrdienst (z. B. Fußballturniere)<br />
s<strong>in</strong>d mitversichert.<br />
Der Beitrag für diese Versicherung richtet sich nach <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl und für die kreisangehörigen<br />
Städte und Geme<strong>in</strong>den nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> zusätzlichen Ver-sicherungen, die<br />
im Kreisgebiet beim GVV <strong>in</strong>sgesamt bestehen – hier ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles Angebot des GVV<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Auch die Städte und Geme<strong>in</strong>den, die ansonsten nicht GVV-versichert s<strong>in</strong>d, können diese Zusatzversicherung<br />
beim GVV abschließen.<br />
Es gibt drei Bauste<strong>in</strong>e, die sich ergänzen. Sie können für die aktiven Feuerwehrleute, die<br />
Ehrenabteilungen, die Jugendfeuerwehr und auch die Musikzüge abgeschlossen werden.<br />
5
Teil 2 – Hoheitliche Tätigkeit<br />
Die Bauste<strong>in</strong>e bieten folgende Leistungen:<br />
Bauste<strong>in</strong> A (Basisbauste<strong>in</strong>)<br />
Unfallleistungen stehen für den Todesfall mit EUR 50.000,– (Jugendfeuerwehr EUR 20.000,–)<br />
und den Invaliditätsfall mit EUR 150.000,– zur Verfügung. Für die aktiven Mitglie<strong>der</strong> ist mit<br />
diesen Summen auch das Herztod- und Herz<strong>in</strong>validitätsrisiko versichert. Für alle Versicherten<br />
s<strong>in</strong>d auch e<strong>in</strong> Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld <strong>in</strong> Höhe von EUR 25,– sowie<br />
Bergungskosten (EUR 5.000,–) und Kosten für kosmetische Operationen (EUR 15.000,–) abgedeckt.<br />
E<strong>in</strong> Tagegeld <strong>in</strong> Höhe von EUR 25,– ergänzt den Versicherungsschutz für die aktiven<br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
Bauste<strong>in</strong> A plus (Optimierungsbauste<strong>in</strong>)<br />
Für Fälle, <strong>in</strong> denen die Unfallkasse <strong>NRW</strong> bei e<strong>in</strong>em Unfall ke<strong>in</strong>e Leistungen erbr<strong>in</strong>gen kann,<br />
z. B. bei e<strong>in</strong>er hohen Vorschädigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verletzung bei e<strong>in</strong>em Wettkampf, können die<br />
Versicherungssummen verdoppelt werden, wodurch <strong>in</strong>sgesamt EUR 100.000,– (Jugendfeuerwehr<br />
EUR 40.000,–) für den Todesfall und EUR 300.000,– für den Invaliditätsfall zur Verfügung<br />
stehen; für die Aktiven s<strong>in</strong>d Herztod und Herz<strong>in</strong>validität auch hier versichert.<br />
Bauste<strong>in</strong> B (ergänzende Unfallversicherung)<br />
Ferner besteht die Möglichkeit, für Verletzungen als Folge sogenannter „allgeme<strong>in</strong>er<br />
Lebens risiken“ (z. B. Meniskusschaden o<strong>der</strong> Achillessehnenriss) für die aktiven Mitglie<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong>e ergänzende Unfallversicherung zu vere<strong>in</strong>baren. Voraussetzung ist auch hier e<strong>in</strong>e Ablehnung<br />
<strong>der</strong> UK <strong>NRW</strong>. Als Versicherungsschutz stehen für den Todesfall EUR 10.000,– , für<br />
den Invaliditätsfall EUR 30.000,– sowie e<strong>in</strong> Tagegeld <strong>in</strong> Höhe von EUR 10,– und EUR 5.000,–<br />
für Bergungskosten zur Verfügung.<br />
Der VdF <strong>NRW</strong> empfiehlt den Abschluss des zusätzlichen Versicherungsschutzes mit den<br />
Bauste<strong>in</strong>en A, A plus und B.<br />
Versicherung von beruflichen Feuerwehrbeamten<br />
Die Absicherung <strong>der</strong> beamteten Angehörigen <strong>der</strong> Berufsfeuerwehren richtet sich nach den<br />
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Hier ist es Entscheidung des Dienstherrn, ob<br />
er e<strong>in</strong>er kommunalen Versorgungskasse angehört.<br />
6
Teil 2 – Hoheitliche Tätigkeit<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Die Städte und Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d üblicherweise beim GVV o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em Kommunalen<br />
Schadenausgleich (KSA) haftpflichtversichert. Mit diesen <strong>Versicherungen</strong> wird auch <strong>der</strong><br />
hoheitliche Tätigkeitsbereich <strong>der</strong> Feuerwehr geschützt. Selbst die persönliche gesetzliche<br />
Haftpflicht <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Feuerwehrmitglie<strong>der</strong> ist e<strong>in</strong>geschlossen.<br />
Soweit vere<strong>in</strong>bart – was fast ausnahmslos geschehen ist –, s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>d auch Schäden an Kleidungsstücken<br />
und sonstigen Gegenständen sowie Schäden an eigenen KFZ <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
bei Tätigkeiten für die Zwecke <strong>der</strong> Feuerwehr mitversichert.<br />
Diese H<strong>in</strong>weise gelten analog auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung kommunaler<br />
Fahrzeuge. Ob Voll- o<strong>der</strong> Teilkaskoschutz versichert wurde, ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Stadt- bzw.<br />
Geme<strong>in</strong>deverwaltung ab zustimmen.<br />
Rechtsschutzversicherung<br />
Die Haftpflichtversicherung <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de be<strong>in</strong>haltet ke<strong>in</strong>e Rechtsschutzleistung<br />
für die notwendige Verteidigung, wenn gegen E<strong>in</strong>satzkräfte e<strong>in</strong> strafrechtliches Ermitt<br />
lungsverfahren e<strong>in</strong>geleitet wird. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Übernahme dieser Verteidigungskosten<br />
besteht seitens <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit diese <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />
Straf-Rechtsschutzversicherung abzudecken. In den Deckungskonzepten besteht darüber<br />
h<strong>in</strong>aus auch im Verkehrsbereich Versicherungsschutz über die sogenannte „Feuerwehrklausel.“<br />
Sofern für die Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Straf-Rechtsschutzversicherung besteht, bietet<br />
e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Gruppenversicherungsvertrag zur Rechtsschutzversicherung des VdF<br />
<strong>NRW</strong> bei <strong>der</strong> Westfälischen Prov<strong>in</strong>zial (Versicherungsträger ist die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung<br />
AG) für alle Feuerwehrangehörigen <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Versicherungsschutz.<br />
Dort besteht Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, e<strong>in</strong> Vergehen<br />
begangen zu haben.<br />
Notwendig wird sie, um sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Strafverfahren wegen e<strong>in</strong>es fahrlässigen<br />
Schuldvorwurfs zu verteidigen, z. B.<br />
• beim Vorwurf gegen E<strong>in</strong>satzleiter, e<strong>in</strong>en Schaden fahrlässig herbeigeführt zu haben,<br />
• im Verkehrsbereich wegen Verkehrsdelikten, z. B. beim Vorwurf von fahrlässiger<br />
Körperverletzung o<strong>der</strong> Tötung durch e<strong>in</strong>en Unfall o<strong>der</strong> fahrlässiger Verkehrsgefährdung.<br />
7
Teil 2 – Hoheitliche Tätigkeit<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d noch folgende Bereiche <strong>in</strong> diesem Vertrag abgedeckt:<br />
• Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor<br />
deutschen Sozialgerichten <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
(z. B. gesetzliche Unfallversicherung), z. B. wegen <strong>der</strong> Anerkennung e<strong>in</strong>es Feuerwehrunfalls,<br />
e<strong>in</strong>er Berufskrankheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Verletztenrente.<br />
• Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen<br />
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, z. B.<br />
• ist bei schweren Verletzungen häufig die Höhe des Schmerzensgeldes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rente<br />
umstritten,<br />
• im Verkehrsbereich wegen <strong>der</strong> Schuldfrage nach e<strong>in</strong>em Verkehrsunfall o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Höhe des Schadens.<br />
• Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes e<strong>in</strong>er<br />
Ordnungswidrigkeit, z. B. im Verkehrsbereich: zu schnelles Fahren, Sicherheitsabstand<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten, etc.<br />
Besteht für die versicherten Feuerwehrangehörigen an<strong>der</strong>weitig e<strong>in</strong> Rechtsschutzvertrag<br />
z. B. privat o<strong>der</strong> über die Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, so ist <strong>der</strong> Anspruch auf Rechtsschutz zunächst<br />
aus dem an<strong>der</strong>weitigen Vertrag geltend zu machen.<br />
Jede Rechtsschutzversicherung, auch die Straf-Rechtsschutzversicherung, kann aber nur die<br />
Verfahrenskosten ersetzen; die Strafe selbst (z. B. e<strong>in</strong>e Geldstrafe o<strong>der</strong> -buße) darf sie nicht<br />
übernehmen.<br />
8
Teil 3 – Versicherungsschutz im Bereich <strong>der</strong><br />
privatrechtlichen Feuerwehrverbände,<br />
Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
Unfallversicherung<br />
Für <strong>Verband</strong>s- o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>stätigkeiten besteht Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn<br />
e<strong>in</strong>e Abordnung <strong>in</strong> die verbandliche Tätigkeit seitens des Leiters <strong>der</strong> Feuerwehr besteht.<br />
Dies ist aktenkundig zu machen. E<strong>in</strong> Musterformular für e<strong>in</strong>e Abordnung <strong>in</strong> diese Tätigkeiten<br />
ist diesen Informationen als Anlage beigefügt.<br />
Leistungen und E<strong>in</strong>schränkungen des Unfallversicherungsschutzes gelten analog zum hoheitlichen<br />
Tätigkeitsbereich.<br />
Demgegenüber bietet e<strong>in</strong>e zusätzliche Unfallversicherung beim GVV Versicherungsschutz<br />
für alle <strong>Verband</strong>s- und Vere<strong>in</strong>stätigkeiten auch ohne e<strong>in</strong>e ausdrückliche schriftliche Teilnahmeregelung.<br />
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die UK <strong>NRW</strong> ke<strong>in</strong>e Leistungen<br />
erbr<strong>in</strong>gen kann.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Haftpflichtversicherungsschutz <strong>der</strong> Feuerwehrverbände, Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
<strong>der</strong> <strong>Feuerwehren</strong> <strong>in</strong> <strong>NRW</strong> besteht ab 1. Januar 2013 landesweit e<strong>in</strong>heitlich<br />
beim GVV <strong>in</strong> Köln. Hier ist auch e<strong>in</strong>e Veranstalterhaftpflicht für eigene Veranstaltungen<br />
<strong>in</strong>begriffen. Versichert s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>getragene Vere<strong>in</strong>e (e.V.) und auch nichtrechtsfähige Vere<strong>in</strong>e.<br />
Soweit die kommunale Haftpflichtversicherung <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> bei Kreisfeuerwehrverbänden<br />
des Kreises beim GVV besteht, so s<strong>in</strong>d diese Vere<strong>in</strong>e über die kommunale<br />
Versicherung ohne Zusatzbeitrag mitversichert. E<strong>in</strong>e Schadenmeldung ist <strong>in</strong> diesem Fall<br />
über die öffentliche Verwaltung e<strong>in</strong>zureichen. E<strong>in</strong>e Anmeldung zur Mitversicherung ist<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Soweit die kommunale Haftpflichtversicherung <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> bei Kreisfeuerwehrverbänden<br />
des Kreises bei e<strong>in</strong>em kommunalen Schadenausgleich besteht, so s<strong>in</strong>d<br />
diese Vere<strong>in</strong>e über e<strong>in</strong>en Haftpflichtversicherungs-Vertrag des VdF <strong>NRW</strong> versichert. E<strong>in</strong>e<br />
Schadenmeldung ist <strong>in</strong> diesem Fall über den VdF-Mitgliedsverband zum VdF <strong>NRW</strong> und von<br />
dort aus zum GVV e<strong>in</strong>zureichen. E<strong>in</strong>e Anmeldung zur Mitversicherung ist auch <strong>in</strong> diesem<br />
Fall nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Rechtsschutzversicherung<br />
Für die Feuerwehrverbände, Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>NRW</strong><br />
besteht über den VdF <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Rechtsschutzversicherung für die Bereiche, die auch für die<br />
hoheitlichen Tätigkeiten versichert s<strong>in</strong>d – vgl. Seite 7.<br />
9
Teil 3 – Versicherungsschutz im Bereich <strong>der</strong><br />
privatrechtlichen Feuerwehrverbände,<br />
Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
Vermögenseigenschadenversicherung<br />
Die Haftpflichtversicherung schützt gegen Schäden Dritter. E<strong>in</strong>e Vermögenseigenschadenschadenversicherung<br />
bietet Schutz gegen Schäden am eigenen Vermögen. Zur Information<br />
über E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d die „Allgeme<strong>in</strong>en Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen für die kommunale<br />
Vermögenseigenschadenversicherung“ des GVV als Anlage beigefügt.<br />
Zusammengefasst gilt, dass Vermögensschäden versichert werden, die dem Versicherungsnehmer<br />
selbst unmittelbar zugefügt werden, und zwar durch<br />
• fahrlässige Verstöße <strong>der</strong> Vertrauenspersonen gegen Dienstpflichten <strong>in</strong> Ausübung<br />
dienstlicher Verrichtungen;<br />
• vorsätzliche Verstöße <strong>der</strong> Vertrauenspersonen gegen Dienstpflichten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
Treubruchhandlungen im S<strong>in</strong>ne des Strafgesetzbuches, wie z. B. Unterschlagung,<br />
Untreue, Betrug o<strong>der</strong> Diebstahl;<br />
• Schäden aus gegen Vertrauenspersonen begangene Straftaten (Raub, Erpressung o<strong>der</strong><br />
Betrug auf dem Transportweg);<br />
• unverschuldeten Verlust anvertrauter Gegenstände, zu <strong>der</strong>en Betreuung die<br />
Vertrauensperson den Umständen nach nicht mehr <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage war.<br />
Vertrauenspersonen s<strong>in</strong>d die im Dienst-, Arbeits- o<strong>der</strong> Ausbildungsverhältnis zum Versicherungsnehmer<br />
stehenden Personen, ehrenamtlich o<strong>der</strong> nebenberuflich tätige Personen,<br />
Zeit arbeitskräfte sowie Organmitglie<strong>der</strong> des Versicherungsnehmers.<br />
Vermögensschäden s<strong>in</strong>d nur solche Schäden, die we<strong>der</strong> Personenschäden noch Sachschäden<br />
s<strong>in</strong>d, noch sich aus solchen herleiten; Personen- und Sachschäden s<strong>in</strong>d also nicht versichert.<br />
Beispiele für Vermögenseigenschäden:<br />
• E<strong>in</strong> För<strong>der</strong>antrag wird versehentlich nicht fristgerecht gestellt.<br />
• E<strong>in</strong>e Warenbestellung ohne Umtauschrecht enthält versehentlich <strong>in</strong>haltliche Fehler<br />
(z. B. Zahlendreher bei e<strong>in</strong>em Werklieferungsvertrag).<br />
• E<strong>in</strong> Mitglied stiehlt Geld aus e<strong>in</strong>er Kameradschaftskasse.<br />
(In diesem Fall: Regress notwendig, wenn sich <strong>der</strong> Täter ermitteln lässt.)<br />
Bestehende Vermögenseigenschadenversicherung für direkte VdF-Mitgliedsverbände<br />
(gilt nicht für För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong>!):<br />
Der VdF <strong>NRW</strong> hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er eigenen Vermögenseigenschadenversicherung se<strong>in</strong>e direkten<br />
Mitglie<strong>der</strong> (Kreisfeuerwehrverbände, Stadtfeuerwehrverbände kreisfreier Städte) mitversichert.<br />
• Schäden <strong>der</strong> VdF-Mitgliedsverbände s<strong>in</strong>d je Schadenfall bis EUR 25.000,– versichert.<br />
• Pro Jahr können landesweit Schäden bis max. EUR 125.000,– ausgeglichen werden.<br />
• Schadenmeldungen s<strong>in</strong>d über die VdF-Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zureichen.<br />
10
Teil 3 – Versicherungsschutz im Bereich <strong>der</strong><br />
privatrechtlichen Feuerwehrverbände,<br />
Feuerwehrvere<strong>in</strong>e und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
Vermögenseigenschadenversicherung für kreisangehörige Stadtfeuerwehrverbände und<br />
För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e von Feuerwehre<strong>in</strong>heiten (auch JF, Musikzug-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e, etc.):<br />
Der VdF <strong>NRW</strong> hat die Möglichkeit geschaffen, beim GVV über e<strong>in</strong>e Gruppenversicherung<br />
zum Preis von EUR 17,30 je Vere<strong>in</strong> und Jahr kreisangehörige Stadtfeuerwehrverbände, Feuerwehrvere<strong>in</strong>e<br />
und Feuerwehr-För<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e gegen Vermögenseigenschäden zu versichern.<br />
• Schäden <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschlossenen Verbände s<strong>in</strong>d je Schadenfall bis EUR 25.000,– versichert.<br />
• Pro Jahr können landesweit Schäden bis max. EUR 125.000,– ausgeglichen werden.<br />
• Versichert werden können nicht nur e<strong>in</strong>getragene Vere<strong>in</strong>e (e. V.), son<strong>der</strong>n auch<br />
nichtrechtsfähige Vere<strong>in</strong>e.<br />
• Schadenmeldungen s<strong>in</strong>d über die VdF-Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Inventarversicherung, Gebäudeversicherung,<br />
KFZ-Versicherung<br />
Inventar <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e bzw. Verbände <strong>in</strong> Feuerwehrhäusern ist, wenn es <strong>der</strong> kommunalen<br />
Feuerwehr zur Nutzung zur Verfügung steht (was üblich ist), über die kommunale Inventarversicherung<br />
mit versichert.<br />
Inventar von Feuerwehrvere<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> -verbänden <strong>in</strong> Privathaushalten:<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Prüfung, ob e<strong>in</strong>e Versicherung bzw. ob Versicherungsbedarf besteht, ist<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Selten: Unterhält e<strong>in</strong> <strong>Verband</strong> o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> eigene Gebäude o<strong>der</strong> KFZ, so ist hier am Markt<br />
e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Versicherungsschutz abzuschließen. Ggf. s<strong>in</strong>d Kommunalkonditionen<br />
möglich.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Anfragen und dem zahlreichen Schriftverkehr bezüglich des Versicherungsschutzes<br />
für die Feuerwehr soll hier e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Übersicht bei e<strong>in</strong>fachen Fragen den<br />
Versicherungsschutz betreffend gegeben werden. Da zur besseren Verständlichkeit diese<br />
Themen sehr vere<strong>in</strong>facht dargestellt s<strong>in</strong>d, kann ke<strong>in</strong>e Haftung für die Rechtswirksamkeit<br />
<strong>der</strong> Inhalte dieses Merkblattes übernommen werden. Ausschließlich die Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen<br />
und -Satzungen s<strong>in</strong>d hierfür b<strong>in</strong>dend.<br />
Verfasser: Ludger Schl<strong>in</strong>kmann, Christoph Schöneborn, Klaus Mönch<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> <strong>Feuerwehren</strong> <strong>in</strong> <strong>NRW</strong> e.V.<br />
Suitbertus-Stiftsplatz 14 b<br />
40489 Düsseldorf<br />
Rauchwarnmel<strong>der</strong>@vdf-nrw.de<br />
facebook.com/vdf-nrw<br />
Tel.: 0211 56 65 29 29<br />
Fax: 0211 56 65 29 31<br />
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