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Anlage 4 - RIS

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Dolmetschern sinnvoll.<br />

C. Hinzuziehung von Dolmetschern<br />

Die Hinzuziehung von Dolmetschern, soweit diese für die Verständigung erforderlich ist, wird<br />

im BayVwVfG nicht geregelt. Die für das Strafverfahren einschlägigen Regelungen der<br />

Menschenrechtskonvention (EMRK), welche derartige Regelungen enthält, gelten nicht für das<br />

Verwaltungsverfahren. Indes können andere Regelungen oder deren Rechtsgedanken<br />

herangezogen werden. Im Einzelnen:<br />

1. Für EU-Bürger darf die Sprache in einem anderen Mitgliedsland kein Hindernis sein,<br />

um die ihm zustehenden Grundfreiheiten zu verwirklichen. Insoweit zwingt das<br />

Diskriminierungsverbot jedenfalls insoweit zur Anwendung der Sprache bei dem<br />

Bürger, soweit sie zur Verwirklichung der Grundfreiheiten erforderlich ist.<br />

2. Es kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 185 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Betracht. Dieser lautet für das<br />

Gerichtsverfahren:<br />

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache<br />

nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der<br />

fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in<br />

fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die<br />

Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in<br />

das Protokoll oder in eine <strong>Anlage</strong> niedergeschrieben werden. In den dazu<br />

geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu<br />

beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.<br />

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten<br />

Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.<br />

Diesbezüglich wird angenommen, dass die oben beschriebene Pflicht allerdings nicht<br />

für das Verwaltungsverfahren generell gilt, sondern zu diesem Zweck zu modifizieren<br />

ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 23 Rn. 42).<br />

Dazu lässt sich auch der so genannte Fair Trial Grundsatz (Grundsatz des fairens<br />

Verfahrens) heranziehen, der es verbietet, den Menschen zum Objekt des Verfahrens<br />

zu machen. Die Sachverhaltsermittlungspflicht verlangt, das Vorbringen des am<br />

Verfahren beteiligten Ausländers auf Grund einer Übersetzung vollständig zur Kenntnis<br />

zu nehmen, insoweit wird § 185 GVG auch als Ausgestaltung der Gewähr rechtlichen<br />

Gehörs verstanden (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO).<br />

3. Letzterer Gedanke liegt in abgewandelter Form auch der von deutschen Gerichten<br />

praktizierten Rechtsprechung zu Grunde, nach welcher für die Erteilung einer korrekten<br />

Einwilligung im Rahmen medizinischer Behandlungen (Operationen etc.) verlangt wird,<br />

dass auch ausländische Patienten mit Sprachschwierigkeiten gegebenenfalls in ihrer<br />

eigenen Sprache, oder einer Sprache, die sie verstehen, aufgeklärt werden (vgl. dazu

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