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DORN · KRÄMER & PARTNER <strong>GbR</strong><br />

RAe DORN · KRÄMER & PARTNER <strong>GbR</strong> · KURFÜRSTENDAMM 57 · 10707 BERLIN<br />

Globalanmeldungen<br />

der Jewish Claims Conference<br />

nicht fristgerecht<br />

Berlin, im Mai 2004<br />

DR. DIETRICH-W. DORN, NOTAR<br />

CLEMENS KRÄMER, NOTAR<br />

KATRIN VON BALLUSECK<br />

ANGELIKA PESCHKE<br />

NICOLE WEYDE<br />

MARION WESTPHAL-HANSEN<br />

SASCHA A. BOROWSKI<br />

MONIKA SANDER<br />

BERLIN<br />

JÖRN HANSEN<br />

KATHRIN BUSSE-SUPPÉ<br />

POTSDAM<br />

GRIT KOSCHINSKI<br />

FRANKFURT/ODER<br />

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POSTULATIONSFÄHIG BEI ALLEN LANDGERICHTEN<br />

DR.DORN, KRÄMER, KOSCHINSKI, HANSEN,<br />

VON BALLUSECK, PESCHKE, WEYDE UND SANDER<br />

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DR.DORN<br />

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STEUERBERATER POTSDAM<br />

KURFÜRSTENDAMM 57<br />

10707 BERLIN<br />

TELEFON: 030/327 83 500<br />

TELEFAX: 030/327 83 599<br />

E-MAIL: berlin@ dorn-kraemer-partner.de<br />

HOMEPAGE: www. dorn-kraemer-partner.de<br />

„Das Wesen der Geschichte ist die Wandlung“ sagte<br />

der Schweizer Historiker Jacob Burckhardt (1818-<br />

1897).<br />

Die deutschen Verwaltungsgerichte fühlten sich diesen<br />

Worten des Eidgenossen verpflichtet und haben das<br />

Recht der offenen Vermögensfragen in einem zentralen<br />

Punkt – der Wirksamkeit der sogenannten Globalanmeldungen<br />

der Jewish Claims Conference – gewandelt.<br />

Diese Globalanmeldungen aus den letzten Tagen des<br />

Dezembers 1992 sind teilweise nicht fristgerecht, die<br />

Restitution der Grundstücke an die antragstellende Jewish<br />

Claims Conference insofern ausgeschlossen:<br />

Die Conference on Jewish Material Claims against<br />

Germany, Inc. – der Einfachheit halber und dem allgemeinen<br />

Sprachgebrauch entsprechend im weiteren Verlauf<br />

„JCC“ genannt – ist Rechtsnachfolgerin für erbenloses<br />

oder unbeanspruchtes jüdisches Vermögen (§ 1<br />

Abs. 6 Vermögensgesetz – VermG –). Diese Berechtigung<br />

der JCC ist deshalb etabliert worden, um nicht den<br />

Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster<br />

Geschichte sich das „wiedergutzumachende“ Unrecht<br />

ereignet hat (vgl. BT-Drucks. 11/7831, Erläuterungen<br />

zu § 2). Gemäß § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

erbt – soweit weder ein Verwandter noch ein Ehegatte<br />

des Erblassers vorhanden ist – der Fiskus.<br />

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben reichte<br />

die JCC in den letzten Tagen des Dezember 1992 an die<br />

Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

Anmeldungen nach drei verschiedenen Mustern ein:<br />

- Die Anmeldung 1 („ANM-1“) sollte Ansprüche anmelden<br />

auf „alle feststellbaren Vermögenswerte, die<br />

sich aus den der Claims Conference zur Zeit noch<br />

nicht zugänglichen Akten (...) ergeben“,<br />

- Anmeldung 2 („ANM-2“) auf „Grundvermögen,<br />

Unternehmen, dingliche Rechte und alle anderen<br />

Vermögenswerte, die durch Dritte beansprucht werden<br />

und bei denen sich im Laufe der Bearbeitung<br />

herausstellt, daß es sich um einen Vermögensverlust<br />

gemäß § 1 Abs. 6 VermG handelt (...)“<br />

- Anmeldung 3 („ANM-3“) auf „Vermögenswerte“,<br />

die – vereinfacht zusammengefasst – durch noch anzustellende<br />

Ermittlungen zu bestimmten Vermögensgegenständen<br />

hinführen, deren ehemalige Eigentümer<br />

Juden waren.<br />

Weitere Angaben zu den Grundstücken, etwa die Belegenheit<br />

des Grundstücks oder die grundbuchliche Bezeichnung,<br />

enthielten die Globalanmeldungen nicht.<br />

Diese Angaben, die sogenannte Präzisierung der Anmeldung,<br />

erfolgte durch die JCC dann in den Folgejahren<br />

und dauert bis heute an. Hintergrund dieser Global-<br />

14469 POTSDAM 15230 FRANKFURT/O<br />

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anmeldungen war die Schwierigkeit der JCC, Ende<br />

1992 bereits alle von ihr zu beanspruchenden Grundstücke<br />

aufzufinden und konkret zu benennen; im Gegensatz<br />

zu anderen Anmeldern wie etwa geschädigten Alteigentümern<br />

oder deren Erben hatte die JCC bei der<br />

konkreten Feststellung der Grundstücke oder der Benennung<br />

von Maßnahmen des § 1 Abs. 6 VermG wesentlich<br />

umfangreichere und aufwendigere Nachforschungen<br />

anstellen müssen, die Recherche in den Archiven<br />

war Ende 1992 teilweise noch nicht möglich.<br />

Am 31. Dezember 1992 lief die Frist des § 30a Abs. 1<br />

Satz 1 VermG ab; die JCC mußte also handeln, und<br />

wählte die Anmeldung in der oben dargestellten Form.<br />

Die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

gaben bisher den Anträgen der JCC aufgrund<br />

der Globalanmeldungen statt – sofern die weiteren<br />

Voraussetzungen vorlagen. Zur Begründung führten<br />

die Ämter aus, daß die JCC ihre vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche an den jeweiligen Grundstücken wirksam<br />

angemeldet habe, da die Globalanmeldung der JCC aus<br />

Dezember 1992 eine fristwahrende Anmeldung auch in<br />

Bezug auf die Grundstücke darstellt, die erst nach Ablauf<br />

der Anmeldefrist konkret, etwa nach ihrer Flurstücks-<br />

oder Straßenbezeichnung, benannt worden sind.<br />

Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese Entscheidungen<br />

bisher.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am<br />

23. Oktober 2003 jedoch, daß die Anmeldungen 1 und 2<br />

der JCC nicht wirksam waren (Urteile vom 23.10.2003<br />

–7 C 8.03 und 7 C 62.02): Diese Anmeldungen erfüllen<br />

nicht die Anforderungen an einen fristwahrenden Antrag<br />

im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG, da sie<br />

nicht zu bestimmten Vermögenswerten hinführen bzw.<br />

die Anmeldung 2 ohne jeden Anhaltspunkt für eine<br />

Schädigung jüdischer Voreigentümer vorgenommen<br />

worden ist.<br />

Zur Begründung führte das BVerwG aus: Nach der<br />

ständigen Rechtsprechung muß ein Restitutionsantrag<br />

den Vermögensgegenstand so genau bezeichnen, „daß<br />

zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden<br />

kann, was der Antragsteller beansprucht“, der Restitutionsantrag<br />

„muß danach in Bezug auf den oder die begehrten<br />

Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar<br />

sein“ (Seite 8 des Urteils vom 23. Oktober<br />

2003,)<br />

Dieser Grundsatz der Individualisierbarkeit des begehrten<br />

Vermögenswertes gilt – so das BVerwG – auch für<br />

die Anmeldungen der JCC. Eine Ausnahme dahingehend,<br />

daß die besondere Situation der JCC den generellen<br />

Verzicht auf Angaben zu dem beanspruchten Vermögensgegenstand<br />

rechtfertige, ist mit § 30a Abs. 1<br />

Satz 1 VermG nicht vereinbar; „denn ein solcher Verzicht<br />

würde in der Sache die materielle Ausschlußfrist<br />

für Anmeldungen der Klägerin entfallen lassen und dazu<br />

führen, daß die Einführung einer Schlußfrist für einen<br />

erheblichen Bereich von Anmeldungen leer liefe.“<br />

Das BVerwG entschied gleichfalls, daß auch die Anmeldung<br />

2 keine wirksame Anmeldung im Sinne des §<br />

30a Abs. 1 Satz 1 VermG war. Zwar läßt sich durch den<br />

Verweis auf die – konkrete – Drittanmeldung entnehmen,<br />

welcher Vermögenswert gemeint ist, jedoch zielte<br />

die Anmeldung auf „das Zufallsergebnis, daß unter den<br />

angemeldeten Grundstücken solche sind, die von den<br />

Schädigungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6<br />

VermG betroffen waren“ (S. 13 des Urteil vom<br />

23.10.2003 –7 C 62.02). Nach dem Kenntnisstand der<br />

JCC zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der begehrte<br />

Vermögenswert noch nicht zwingend mit jüdischen<br />

Voreigentümern in Verbindung gebracht werden,<br />

so daß auch die Anmeldung 2 nicht den Erfordernissen<br />

des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG entspricht.<br />

Hinsichtlich der Anmeldung 3 der JCC urteilte das<br />

BVerwG, daß diese – in Verbindung mit den dazugehörigen<br />

Anlagen – eine wirksame Anmeldung darstellen<br />

könne. Diese Frage konnte das BVerwG jedoch nicht<br />

abschließend klären, da die Vorinstanzen hierzu keine<br />

ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hatten;<br />

die Rechtssachen wurden zur Klärung dieser Frage zurückverwiesen.<br />

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hierüber<br />

liegt bereits vor. Mit Urteil vom 19. März 2004 hat<br />

das Gericht über die Wirksamkeit der Anmeldung 3 der<br />

JCC hinsichtlich eines Grundstücks in Berlin-Köpenick<br />

entschieden: Auch die Anmeldung 3 der JCC erfüllt<br />

danach trotz der Bezugnahme auf bestimmte Akten und<br />

Unterlagen nicht die Voraussetzungen eines konkreten,<br />

individuellen Antrages auf Restitution gemäß § 30a<br />

Abs. 1 Satz 1 VermG und war damit – in diesem konkreten<br />

Fall – ebenfalls nicht fristwahrend. Die JCC hatte<br />

zwar bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung umfangreiche<br />

Unterlagen beigebracht; daraus ergab sich<br />

jedoch nach Ansicht der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts<br />

Berlin nicht, daß die vormalige Eigentümerin,<br />

für die die JCC die Rechtsnachfolge gemäß § 2 Abs. 2<br />

VermG in Anspruch nahm, Jüdin war.<br />

Zusammenfassend betrachtet hatte der Schweizer Historiker<br />

mit seiner vor rund 150 Jahren aufgestellten Theorie<br />

also recht: Die seit mehr als zehn Jahren uneingeschränkt<br />

praktizierte Rückübertragung der aufgrund<br />

einer Globalanmeldung begehrten Vermögenswerte an<br />

die JCC durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

ist Geschichte – gewandelte Geschichte.<br />

Bedeutung erlangt ein weiteres Mal der viel zitierte<br />

Ausspruch Michael Gorbatschows anlässlich des 40.<br />

Jahrestages des Bestehens der DDR: „Wer zu spät<br />

kommt, den bestraft das Leben.“ Diejenigen Antragsteller,<br />

deren Restitutionsantrag wegen eines konkurrierenden<br />

Restitutionsantrages der JCC aufgrund der Globalanmeldung<br />

abgelehnt und das Grundstück an die JCC<br />

rückübertragen wurde, profitieren von den späten Urteile<br />

des BVerwG vom 23.10.2003 wohl nicht mehr. Ob in<br />

diesen Fällen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß<br />

§§ 578 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – möglich<br />

ist, bedarf der Überprüfung.<br />

Auf die Restitution können alle Antragsteller hoffen, die<br />

neben der JCC auf einzelne Grundstücke Rückübertragungsansprüche<br />

angemeldet haben – jedenfalls wenn es<br />

sich um Globalanmeldungen der JCC handelte – und<br />

deren Restitutionsbescheide noch nicht bestandskräftig<br />

sind.<br />

Nicole Weyde<br />

Rechtsanwältin

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