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Rundbrief 14-04 - Kirchengemeindeamt

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Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - <strong>Kirchengemeindeamt</strong><br />

Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde, Postfach 21 05 29, 90123 Nürnberg<br />

An alle Kirchengemeinden<br />

und dekanatlichen Dienstellen<br />

- per FAX -<br />

AnsprechpartnerIn: Frau Eisenhöfer/Frau Borgardt<br />

Abteilung: Personalabteilung<br />

Telefon: 09 11/2 <strong>14</strong>-1151<br />

Fax: 09 11/2 <strong>14</strong>-1150<br />

E-Mail:<br />

eisenhoefer@kirchengemeindeamt-n.de<br />

Az/Zeichen:<br />

Zustellungsart:<br />

27.10.20<strong>04</strong><br />

Auswirkungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31.08. und 20.10.20<strong>04</strong> über die<br />

Verlängerung der Wochenarbeitszeit ab dem 01.01.2005<br />

Mit diesem Informationsschreiben erhalten Sie eine Übersicht über die unserer Ansicht nach für<br />

die Kirchengemeinden und Dienstellen wesentlichen Auswirkungen der Beschlüsse. Diese<br />

Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie beruht auf den vom<br />

Landeskirchenamt herausgegebenen Informationen.<br />

Wir bitten Sie, die Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben. Wie das<br />

<strong>Kirchengemeindeamt</strong> die praktische Umsetzung plant, wird unter Punkt 8 ausgeführt.<br />

1. Grundsätzliches<br />

Die Angleichung der Wochenstundenzahl erfolgt nicht in jedem Fall automatisch. Folgende<br />

Varianten sind möglich:<br />

Im Dienstvertrag bzw. in einem Nachtrag ist die wöchentliche Arbeitszeit i. d. R. durch einen<br />

Quotienten, entweder in Ziffern, z. B. (Teilzeit 20/38,5) oder aber z. B. durch die Angabe „38,5<br />

(Vollzeit)“ angegeben. Hier erhöht sich die Wochenstundenzahl im Verhältnis, entsprechend der<br />

Arbeitszeiterhöhung von 38,5 auf 40 Wochenstunden, automatisch. Die Ausfertigung eines<br />

Nachtrags zum Dienstvertrag ist unseres Erachtens nicht erforderlich.<br />

Im Dienstvertrag bzw. in einem Nachtrag ist die wöchentliche Arbeitszeit nur als Stundenzahl<br />

angegeben (z. B. 26 Wochenstunden). Hier ergibt sich keine automatische Erhöhung. Die<br />

Wochenstundenzahl beträgt dann ab dem 01.01.2005 26/40 statt bisher 26/38,5. Für eine<br />

Erhöhung der Wochenstundenzahl des Mitarbeitenden ist ein entsprechender Beschluss des<br />

Anstellungsträgers und ein Nachtrag zum Dienstvertrag erforderlich. Andernfalls bleibt es bei der<br />

bisherigen Arbeitszeit. Dies führt jedoch zu einer Kürzung der Vergütung um 3,75 %.<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Dienstgebern, den Teilzeitbeschäftigten, deren<br />

vereinbarte Arbeitszeit nicht gemäß Dienstvertrag erhöht wird und die dadurch entsprechende<br />

Einbußen hinnehmen müssen, eine entsprechende Erhöhung anzubieten.<br />

Beträgt die angegebene Stundenzahl allerdings 38,5 oder 19,25 Wochenstunden, so sollte auf<br />

jeden Fall eine Anhebung auf 40 bzw. 20 Wochenstunden vorgenommen werden, wenn es bei<br />

Abschluss des Dienstvertrages Wille von Dienstgeber und mitarbeitender Person war, ein volles<br />

bzw. halbes Dienstverhältnis zu begründen.<br />

Bankverbindung:<br />

ACREDOBANK eG,<br />

BLZ 760 605 61, Kto.-Nr.01570803<br />

Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - <strong>Kirchengemeindeamt</strong><br />

Egidienplatz 33, 9<strong>04</strong>03 Nürnberg<br />

Telefon 09 11/2 <strong>14</strong>-0<br />

sekretariat@kirchengemeindeamt-n.de<br />

www.kirchengemeindeamt-n.de<br />

Ablagepfad: X:\PersA\Al-dv\Allgemein\<strong>Rundbrief</strong>e\Die Personalabteilung informiert<strong>14</strong>.doc


27.10.20<strong>04</strong> –<br />

Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 9<strong>04</strong>03 Nürnberg<br />

Auswirkungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31.08. und 20.10.20<strong>04</strong> über die<br />

Verlängerung der Wochenarbeitszeit ab dem 01.01.2005<br />

Seite 2 von 4<br />

Das Landeskirchenamt empfiehlt, die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit nur dann nicht<br />

vorzunehmen, wenn die mitarbeitende Person ausdrücklich bei ihre bisherigen<br />

Wochenstundenzahl bleiben möchte. Der Verzicht auf die Stundenerhöhung muss auf jeden Fall<br />

schriftlich erfolgen.<br />

Zwischen Arbeitszeiterhöhung und reduzierter Vergütung die Wahl treffen zu können ist<br />

grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Personalausschuss der Dekanatssynode spricht sich aber<br />

dafür aus, den mitarbeitenden Personen Bereitschaft zu signalisieren, dass sie – auch wenn ihre<br />

Wochenarbeitszeit gemäß Dienstvertrag automatisch angehoben wird - mit der bisher<br />

vereinbarten Stundenzahl weiterarbeiten können, wenn sie die dadurch entstehende<br />

Gehaltseinbuße hinnehmen.<br />

2. Kindergartenpersonal und dessen Bezuschussung durch Staat und Kommune<br />

Die o.g. Regelungen gelten gleichermaßen für das Personal eines Kindergartens.<br />

Mit der Bezuschussung aus öffentlichen Mitteln verhält es sich folgendermaßen:<br />

Bei Beibehaltung einer vollen Stelle wird diese unter den bekannten sonstigen gesetzlichen<br />

Bedingungen (siehe RS Nr. 170 und Nr. 171) auch weiterhin voll bezuschusst.<br />

Für Teilzeitbeschäftigte wird der Teil des Pauschalsatzes als förderfähig anerkannt, der dem<br />

Verhältnis der vertraglich vereinbarten zur tariflich vorgegebenen Arbeitszeit entspricht (§ 3 Abs.<br />

3 der 3. DVBayKiG). Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit bestimmt sich jedoch nach der jeweils im<br />

Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Sozial- und<br />

Erziehungsdienst geltenden tariflichen Regelung, d. h. hier gelten immer noch 38,5<br />

Wochenstunden als Vollzeit.<br />

Beispiel: Teilzeitbeschäftigung mit 19,25 Stunden<br />

Das Verhältnis von Wochenarbeitszeit und Regelarbeitszeit beträgt beim Tarifvertrag des VKA<br />

19,25/38,5. Daraus ergibt sich der Faktor von 0,5. Dieser ist mit dem Pauschalsatz zu multiplizieren.<br />

Es wäre demnach nicht richtig, der Personalkostenförderung eine Wochenarbeitszeit von 40<br />

Stunden zugrunde zu legen. Arbeitet die Teilzeitkraft nämlich weiterhin mit 50 % der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit – auch wenn es sich gemäß Tarifvertrag des freien Trägers nunmehr um 40<br />

Wochenstunden handelt - ändert sich der Faktor für die Personalkostenförderung auf (20/38,5 =)<br />

gerundet 0,52. Die Personalkostenförderung betrüge dann 51,95 % einer Vollzeitstelle und wäre<br />

somit geringfügig höher.<br />

Unberührt bleibt dabei jedoch die Regelung, dass je Gruppe der Aufwand bis zu einer Fachkraft und<br />

einer Zweitkraft förderfähig ist. Teilen sich zwei halbtagsbeschäftigte Kinderpflegerinnen die<br />

Zweitkraftstelle, kann der höhere Arbeitszeitanteil bei der Zuschussvergabe nicht berücksichtigt<br />

werden. Beim Zusammenrechnen ergeben sich mehr als 100 %, somit würde es sich rein<br />

rechnerisch um mehr als eine Stelle handeln.<br />

Sollte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei den kommunalen Trägern auf mehr als 40<br />

Stunden angehoben werden, so ist es für die evangelischen Träger nicht möglich, die Arbeitszeit<br />

ihrer Mitarbeiter ebenfalls entsprechend anzuheben.<br />

In diesem Falle einer solchen Erhöhung im Bereich des VKA müsste die Arbeitsrechtliche<br />

Kommission dazu einen entsprechenden Beschluss fassen.


27.10.20<strong>04</strong> –<br />

Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 9<strong>04</strong>03 Nürnberg<br />

Auswirkungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31.08. und 20.10.20<strong>04</strong> über die<br />

Verlängerung der Wochenarbeitszeit ab dem 01.01.2005<br />

Seite 3 von 4<br />

Die Bezuschussung der Personalkosten in voller Höhe setzt außerdem eine regelmäßige<br />

Wochenarbeitszeit von derzeit (mindestens) 38,5 Stunden und eine Gruppentätigkeit im Umfang<br />

von mindestens 30 Wochenstunden (durchgehend 8 Kinder anwesend) voraus. Die Differenz<br />

zwischen Gruppentätigkeit und regelmäßiger Wochenarbeitszeit ist als Verfügungszeit förderfähig.<br />

Bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ändert sich an der<br />

Förderung nichts. Es bleibt dem Träger überlassen, ob er die zusätzlichen Zeit, 1,5 Wochenstunden,<br />

für Gruppentätigkeit oder zusätzliche Verfügungszeit – nun bis maximal 10 Wochenstunden -<br />

verwendet.<br />

Herr Diakon Selzam vom Bayerischen Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen und<br />

Tagespflege für Kinder e.V. weist darauf hin, dass bei der Umstellung der Förderung auf Kindund<br />

Nutzungszeitbezogenheit zum 01.09.2006 die Stundenerhöhung sehr wohl Auswirkungen<br />

haben wird, da sowohl der Mindestanstellungsschlüssel als auch der empfohlene<br />

Anstellungsschlüssel ausschließlich einen Stundenbezug haben. Das heißt, dass alleine durch die<br />

Erhöhung der tariflichen Stunden im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder eine<br />

flächendeckende Personalreduzierung des pädagogischen Personals zu befürchten ist.<br />

Im Zweifelsfalle sollte beim zuständigen Jugendamt nachgefragt werden. Es wird jedoch darauf<br />

hingewiesen, dass die o.g. Ausführungen mit dem Bayerischen Landesverband Evangelischer<br />

Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder e.V. und dem Bayerischen Staatsministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen abgestimmt sind.<br />

3. Mesner und Hausmeister<br />

Die Arbeitszeit von Mesnern und Hausmeistern, deren Arbeitsverhältnis bei einer Vollzeitstelle eine<br />

Wochenstundenzahl von 50,5 Stunden, davon 16 Wochenstunden Arbeitsbereitschaft, zugrunde<br />

liegt (siehe Fußnote Nr. 4 zu § 3 der Anlage 4 zur DiVO (RS 650), bleibt es bei den 50,5<br />

Wochenstunden bei einer Vollzeitstelle solange von der Arbeitsrechtlichen Kommission keine<br />

andere Entscheidung getroffen wird.<br />

Sollte im Einzelfall keine Arbeitsbereitschaft festgelegt sein, d. h., ist mit der mitarbeitenden Person<br />

ein Dienstvertrag geschlossen worden, der sich auf 38,5 Wochenstunden bezieht, so gilt das unter<br />

1. über die Folgen der Anhebung der Wochenarbeitszeit gesagte.<br />

4. Kirchenmusiker<br />

Für hauptamtliche Kirchenmusiker/innen auf A- oder B-Stellen gelten die unter „Grundsätzliches“<br />

gemachten Ausführungen.<br />

.<br />

Bei Kirchenmusikern/innen auf Sonstigen Stellen, d. h. alle Stellen mit weniger als 18<br />

Wochenstunden, ergibt sich der Beschäftigungsumfang aus der anhand der Zahl der anfallenden<br />

Dienste sich errechnenden, durchschnittlichen Jahresstundenzahl (§ 47 ARR KM). Wenn die Anzahl<br />

der Dienste gleich bleibt, bedeutet dies eine Verminderung der Vergütung.<br />

5. Auswirkung auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

Hierüber liegen uns noch keine Informationen vor. Sobald wir entsprechende Auskünfte erhalten,<br />

werden wir diese an Sie weitergeben.


27.10.20<strong>04</strong> –<br />

Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 9<strong>04</strong>03 Nürnberg<br />

Auswirkungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31.08. und 20.10.20<strong>04</strong> über die<br />

Verlängerung der Wochenarbeitszeit ab dem 01.01.2005<br />

Seite 4 von 4<br />

6. Mehrere Teildienstverhältnisse, die zusammengenommen ein volles Dienstverhältnis ergeben<br />

Wenn ein Mitarbeiter laut Dienstvertrag mehrere Teildienstverhältnisse hat, die bisher insgesamt<br />

ein volles Beschäftigungsverhältnis ergaben, z. B. eine Stelle mit 20 und eine Stelle mit 18,5<br />

Wochenstunden, so ist für jedes dieser Teildienstverhältnisse zu überprüfen, ob eine Aufstockung<br />

entsprechend der Arbeitszeiterhöhung erfolgt oder nicht. Eine Zusammenrechnung der beiden<br />

Teildienstverhältnisse findet nicht statt.<br />

Im o.g. Beispiel würde möglicherweise die erste Stelle von 20 auf 20,78 Wochenstunden und die<br />

zweite Stelle von 18,5 auf 19,22 d. aufgestockt. Es wird vom Landeskirchenamt empfohlen, in der<br />

Praxis auf volle Viertelstunden auf- bzw. abzurunden. Die erste Stelle würde dann 20 ¾<br />

Wochenstunden und die zweite 19 ¼ Wochenstunden umfassen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere<br />

Dienstverträge vorliegen, die insgesamt ein volles Beschäftigungsverhältnis ergeben.<br />

Anders verhält es sich jedoch, wenn im Dienstvertrag ein volles Dienstverhältnis vereinbart ist, das<br />

sich auf mehrere Bereiche erstreckt. Hier gelten die unter 1. gemachten Ausführungen.<br />

7. Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit vorläufig bis zum 31.12.2005<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Möglichkeit offen gelassen, dass die<br />

Arbeitszeitverlängerung zum 31.12.2005 wieder rückgängig gemacht wird. Aus diesem Grunde<br />

werden die Nachträge zu den Dienstverträgen, die in vielen Fällen erforderlich werden, vorläufig<br />

ebenfalls nur befristet bis zum 31.12.2005 geschlossen.<br />

8. Umsetzung<br />

In Kürze werden alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein Schreiben erhalten in dem Sie über die<br />

Erhöhung der Wochenarbeitszeit sowie über ihre zukünftige Wochenstundenzahl informiert<br />

werden. Sie erhalten zu Ihrer Information einen Musterbrief über die Fächer im Dekanat.<br />

Was die Gehaltsabrechnung betrifft, so wird die Umstellung auf die 40-Stunden-Woche in allen<br />

den Fällen zum 01.01.2005 durchgeführt, deren Wochenstundenzahl sich aufgrund ihres<br />

Dienstvertrages automatisch erhöht. Außerdem in allen Fälle, von denen wir schon zum<br />

Abrechnungstermin für den Monat Januar 2005, also spätestens am 17. Dezember 20<strong>04</strong>, wissen,<br />

daß die bisher vereinbarte Wochenstundenzahl an die neue Wochenarbeitszeit angeglichen<br />

werden soll.<br />

Falls eine Entscheidung nicht rechtzeitig vor dem 19.11.20<strong>04</strong> getroffen werden konnte, ist es<br />

jedoch möglich, in den Fällen, in denen die Erhöhung automatisch durchgeführt wurde bzw.<br />

unterblieb, eine Erhöhung bzw. Verminderung der Wochenstundenzahl auch rückwirkend zum<br />

01.01.2005 vorzunehmen. Die dadurch entstehende Gehaltsdifferenz wird mit der nächsten<br />

Vergütungszahlung einbehalten bzw. nachgezahlt.<br />

Wir weisen darauf hin, daß wir keine Auskünfte zu den Auswirkungen einer<br />

Stundenerhöhungen bzw. einer Stundenreduzierungen auf die Nettovergütungen geben<br />

können.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Personalabteilung<br />

i. A.<br />

D. Eisenhöfer

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