Rundbrief 20-07 - Kirchengemeindeamt Nürnberg
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Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong><br />
Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde, Postfach 21 05 29, 90123 <strong>Nürnberg</strong><br />
An alle Kirchengemeinden<br />
und Dienststellen des Dekanats<br />
<strong>Nürnberg</strong><br />
Die Personalabteilung informiert<br />
1. Altersteilzeit<br />
Bankverbindung:<br />
Ev.Kreditgenossenschaft eG,<br />
BLZ 5<strong>20</strong> 604 10, Kto.-Nr.01570803<br />
AnsprechpartnerIn: Frau Eisenhöfer/Frau Borgardt<br />
Abteilung: Personalabteilung<br />
Telefon: 09 11/2 14-1151/1152<br />
Fax: 09 11/2 14-1150<br />
E-Mail: eisenhöfer@kirchengemeindeamt-n.de<br />
Az/Zeichen:<br />
Zustellungsart:<br />
13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong><br />
1.1 Finanzierung (Beschluss des Finanzausschusses)<br />
Das Personal der Kirchengemeinden wird ab <strong>20</strong><strong>07</strong> vollständig aus dem Haushalt der jeweiligen<br />
Gemeinde finanziert. Dies gilt auch für alle Mitarbeitenden in Altersteilzeit, so lange sie sich in<br />
der Arbeitsphase befinden.<br />
Nicht geklärt war bisher, wie die Finanzierung während der Freistellungsphase erfolgen soll. Der<br />
Finanzausschuss hat inzwischen dazu einen Beschluss gefasst. Dieser betrifft naturgemäß nur die<br />
Altersteilzeitverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in den Kirchengemeinden<br />
beschäftigt sind. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:<br />
I. Bei Altersteilzeitverhältnissen, die vor dem 12.09.<strong>20</strong>06 vom Personalausschuss genehmigt<br />
wurden und bei Altersteilzeitverhältnissen, die vor dem 01.01.<strong>20</strong><strong>07</strong> begonnen haben, wird<br />
die Freistellungsphase aus der Altersteilzeit-Rücklage der Gesamtkirchengemeinde<br />
finanziert. Die Einsparungen, die sich während der Arbeitsphase aus der Differenz zwischen<br />
dem fiktiven Gehalt und der Altersteilzeitvergütung ergeben, sind deshalb der Altersteilzeit-<br />
Rücklage der Gesamtkirchengemeinde zuzuführen.<br />
Die Differenz wird jeweils nach Abschluss des Haushaltsjahres berechnet und den betroffenen<br />
Gemeinden mitgeteilt, damit diese den entsprechenden Betrag an die<br />
Gesamtkirchengemeinde überweisen können.<br />
II. In allen anderen Fällen von Altersteilzeit muss nicht nur die Arbeitsphase, sondern auch<br />
die Freistellungsphase aus dem Haushalt der jeweiligen Kirchengemeinde finanziert werden.<br />
Die Einsparungen, die sich während der Arbeitsphase aus der Differenz zwischen dem fiktiven<br />
Gehalt und der Altersteilzeitvergütung ergeben, sind deshalb einer Altersteilzeit-Rücklage im<br />
Haushalt der jeweiligen Gemeinde zuzuführen. Die voraussichtliche Höhe wird der Gemeinde<br />
mitgeteilt. Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Kirchengemeinde über die genaue Höhe<br />
der Differenz unterrichtet.<br />
Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong><br />
Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />
Telefon 09 11/2 14-0<br />
sekretariat@kirchengemeindeamt-n.de<br />
www.kirchengemeindeamt-n.de<br />
Ablagepfad: X:\PersA\Al-dv\Allgemein\<strong>Rundbrief</strong>e\Die Personalabteilung informiert<strong>20</strong>.doc
13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong> – Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
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Die Personalkosten während der Freistellungsphase, die sich nicht aus dieser Rücklage<br />
decken lassen, werden durch Mittel aus der dekanatlichen Ergänzungszuweisung<br />
ausgeglichen, sofern dies nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit bzw. Mittel aus dem<br />
Fonds der Landeskirche möglich ist.<br />
1.2 Wiederbesetzer/Wiederbesetzerinnen für Altersteilzeitler und Altersteilzeitlerinnen in der<br />
Freistellungsphase.<br />
Zuschüsse zu den Kosten der Freistellungsphase erhält man von der Agentur für Arbeit bzw. der<br />
ARGE, wenn die freiwerdende Stelle mit einer Person besetzt wird, die arbeitslos ist bzw. von<br />
Arbeitslosigkeit bedroht ist. Aufgrund der neuen Gesetzeslage gibt es mittlerweile zwei Klassen<br />
von Wiederbesetzern und Wiederbesetzerinnen. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte<br />
Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und solche, bei denen lediglich Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld 2 („Harz IV“) besteht.<br />
Bei Wiederbesetzung für die Letzteren Zuschüsse zu bekommen hat sich als schwierig erwiesen,<br />
da in diesem Fall nicht die Agentur für Arbeit sondern die ARGE zuständig ist. Zuschüsse werden<br />
hier nach dem Windhundprinzip vergeben. Wenn die Stelle mit einer Person besetzt werden soll,<br />
die Arbeitslosengeld 2 erhält, empfiehlt es sich frühzeitig mit der ARGE zu klären, ob dafür<br />
Zuschüsse gezahlt werden. Bitte setzten Sie sich in diesem Fall möglichst bereits 3 Monate vor<br />
der Anstellung mit Frau Fritsch (214-1155) in Verbindung.<br />
1.3 Auswirkungen der Anhebung des Renteneintrittalters auf die Vereinbarung von<br />
Altersteilzeitverhältnissen<br />
Am Ende des letzten Jahres wurden im Hinblick auf die Anhebung des Renteneintrittalters<br />
Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen, damit die betroffenen Personen die Möglichkeit<br />
erhalten noch mit 65 in Rente zu gehen. Dies betrifft die Jahrgänge 1953 und 1954 komplett und<br />
die Jahrgänge 1952 und früher, soweit die Altersteilzeit erst ab dem 01.01.<strong>20</strong>08 beginnen soll. In<br />
allen diesen Fällen wurde jedoch gleichzeitig eine Wiederrufsfrist vereinbart.<br />
Laut Information des Landeskirchenamtes, die wir erst am 22.02.<strong>20</strong><strong>07</strong> erhalten haben, sollten<br />
jedoch Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen mit Beginn ab 01.01.<strong>20</strong>08 vor dem 31.12.<strong>20</strong>06 nicht<br />
mehr getroffen werden. Der o.g. Vertrauensschutz hätte, nach Aussage des Landeskirchenamtes,<br />
für diesen Personenkreis demnach nicht in Anspruch genommen werden können, weil die<br />
Vereinbarung mehr als ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit erfolgte.<br />
Das Landeskirchenamt gibt eine Zusage hinsichtlich einer Bezuschussung der Freistellungsphase<br />
aus dem Sonderfonds der Landeskirche deshalb frühestens ein Jahr vor Beginn des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Sonderfonds gesichert<br />
werden, denn es kommen laufend neue Altersteilzeitvereinbarungen von Mitarbeitenden hinzu,<br />
die älter sind, als die betroffenen Mitarbeitenden der o. g. Jahrgänge und die zum Teil Anspruch<br />
auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber ihrem Anstellungsträger<br />
haben. Bezuschusst werden dabei nur Altersteilzeitverhältnisse, die auch von der Agentur für<br />
Arbeit bzw. von der ARGE Zuschüsse erhalten.<br />
2. Mailpost an die Personalabteilung<br />
Die Personalabteilung ist auch über E-Mail zu erreichen. Falls eine Mitarbeiterin oder ein<br />
Mitarbeiter mehr als einen Tag abwesend ist, wird ihre/seine elektronische Post entweder an<br />
einen anderen Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin weitergeleitet oder Sie erhalten die<br />
Nachricht, in welchem Zeitraum die angeschriebene Person nicht zu erreichen ist und an wen Sie<br />
sich wenden können. In Fällen, bei denen Termine eingehalten werden müssen ist es besser,<br />
(zusätzlich) telephonisch Kontakt mit der Personalabteilung aufzunehmen.
13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong> – Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
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3. Folgen des neuen Kindergartengesetzes<br />
3.1 Mehrarbeit<br />
Statt die Wochenstundenzahl für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen empfehlen wir, die<br />
zusätzlich erforderlichen Stunden – soweit das möglich ist - in Form von Mehrarbeit abzudecken.<br />
Das entlastet das jeweilige Pfarramt und die Personalabteilung, da in diesem Falle lediglich<br />
gemeldet werden muss, bei wem, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang<br />
Mehrarbeitsstunden angefallen sind. Bei einem längeren Zeitraum sollte aus Gründen der<br />
Rechtssicherheit eine Stundenerhöhung jedoch vertraglich fixiert werden.<br />
3.2 Befristete Arbeitsverträge<br />
Aufgrund der neuen Gesetzeslage werden häufiger als in der Vergangenheit befristete<br />
Arbeitsverhältnisse begründet. Soweit die Person noch nie bei dem betreffenden Arbeitgeber<br />
beschäftigt war, ist nach wie vor die Befristungen bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund möglich.<br />
War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch bereits einmal bei der Kirchengemeinde<br />
beschäftigt, kommt eine befristete Beschäftigung nur noch mit Sachgrund in Frage.<br />
Das neue Kindergartengesetz stellt jedoch kein solcher Sachgrund dar, da eine Befristung nicht<br />
durch die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Fachkräftebedarfs einer<br />
Kindertagsstätte gerechtfertigt werden kann. Bei einem auf dieser Grundlage geschlossenen<br />
Vertrag ist die Befristung unwirksam und es ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit<br />
zustande gekommen.<br />
4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Beschwerdestelle d. Gemeinden)<br />
Das Landeskirchenamt hat in diesem Zusammenhang empfohlen bei der Einstellung folgendes zu<br />
beachten:<br />
- neutrale Arbeitsplatzbeschreibung/Anforderungsprofil anfertigen,<br />
- auf diskriminierende Ausschreibung achten, ggf. Alternativen zur Ausschreibung prüfen,<br />
- das Bewerbungsverfahren sorgfältig dokumentieren: Fachliche und persönliche Eignung aller<br />
Bewerber und Bewerberinnen anhand neutraler Kriterien<br />
- Absagen kurz und bündig halten, ausführliche Stellungnahmen schriftlicher und mündlicher Art<br />
vermeiden, weshalb der Bewerber bzw. die Bewerberin die Stelle nicht erhalten hat<br />
- unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf eines der acht durch das AGG besonders<br />
geschützten Kriterien (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,<br />
Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) vermeiden<br />
- Keine telephonischen Auskünfte zu Absagen erteilen, ggf. Zustellung von Absagen zwecks<br />
Zugangsnachweis Beginn der Ausschlussfrist.<br />
Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen wird empfohlen, neben den allgemeinen<br />
Anforderungen auch die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten.<br />
Sobald erkennbar wird, welche Auswirkungen das Gesetz auf das kirchliche Arbeitsrecht hat, wird<br />
das Landeskirchenamt zeitnah zu diesem Gesetz Stellung beziehen.<br />
5. Versetzungsmanagement<br />
Im Zusammenhang mit dem Personalplanungs- und Entwicklungskonzept des Dekanats sollen,<br />
um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, bei Stundenreduzierungen in
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
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den Gemeinden die bereits vorhandenen Mitarbeitenden umgesetzt und entsprechend<br />
fortgebildet werden.<br />
Gleiches gilt auch beim Ausscheiden von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: Der in der<br />
Vergangenheit beschlossene Anstellungsstop ist nach wie vor in Kraft. Die vakante Stelle ist<br />
deshalb vorrangig mit bereits vorhandenem Personal zu besetzen. Eine Besetzung von „Außen“ ist<br />
nur befristet möglich.<br />
Umsetzung und Fortbildung können aufgrund des Umfangs nicht mehr alleine von der<br />
Arbeitsgruppe „Umsetzungsmanagement“, bestehend aus Dekan Butz, Diakon Krauß und Frau<br />
Eisenhöfer, bewältigt werden. Aus diesem Grund wird Herr Egerer, nach Beschluss durch den<br />
Personalausschuss, ab dem 01.03.<strong>20</strong><strong>07</strong> die Arbeitsgruppe im Umfang von 15/42 Wochenstunden<br />
unterstützen. Unter anderem soll er die Gemeinden beraten, bei der Personalbedarfsplanung<br />
unterstützen, Umsetzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbereiten und begleiten,<br />
sowie für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen sorgen.<br />
6. Sanierungsgeld<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzbehörden der Länder angewiesen das Urteil<br />
des Bundesfinanzhofes vom 14.09.<strong>20</strong>05 anzuwenden. Somit gelten Sonderzahlungen des<br />
Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse, die anlässlich der Systemumstellung auf das<br />
Kapitaldeckungsverfahren erfolgen, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das für das Jahr<br />
<strong>20</strong>03 im Jahr <strong>20</strong>04 und für das Jahr <strong>20</strong>04 im Jahr <strong>20</strong>05 abgeführte Sanierungsgeld ist damit<br />
steuerfrei.<br />
Die ZGASt Ansbach hat diese Entscheidung bereits im Jahr <strong>20</strong>05 vollzogen und die im Jahr <strong>20</strong>04<br />
einbehaltenen Pauschalsteuer auf das Sanierungsgeld vom Finanzamt zurückgeholt und bereits<br />
an die Arbeitgeber zurückerstattet. <strong>20</strong>05 wurde die Steuer zwar beim Finanzamt angemeldet,<br />
aber nicht gezahlt.<br />
Es kann jedoch sein, dass es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, die das Sanierungsgeld<br />
künftig steuerpflichtig macht.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Personalabteilung<br />
Verteiler<br />
Kirchengemeinden des Dekanats <strong>Nürnberg</strong><br />
Dienststellen des Dekanats <strong>Nürnberg</strong><br />
Prodekanate<br />
EKiN<br />
ZBuSt<br />
Herr Egerer, Frau Veeh, Frau Ultsch, Frau Borgardt, Frau Fritsch