Rundbrief 20-07 - Kirchengemeindeamt Nürnberg
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13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong> – Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
Seite 2 von 4<br />
Die Personalkosten während der Freistellungsphase, die sich nicht aus dieser Rücklage<br />
decken lassen, werden durch Mittel aus der dekanatlichen Ergänzungszuweisung<br />
ausgeglichen, sofern dies nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit bzw. Mittel aus dem<br />
Fonds der Landeskirche möglich ist.<br />
1.2 Wiederbesetzer/Wiederbesetzerinnen für Altersteilzeitler und Altersteilzeitlerinnen in der<br />
Freistellungsphase.<br />
Zuschüsse zu den Kosten der Freistellungsphase erhält man von der Agentur für Arbeit bzw. der<br />
ARGE, wenn die freiwerdende Stelle mit einer Person besetzt wird, die arbeitslos ist bzw. von<br />
Arbeitslosigkeit bedroht ist. Aufgrund der neuen Gesetzeslage gibt es mittlerweile zwei Klassen<br />
von Wiederbesetzern und Wiederbesetzerinnen. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte<br />
Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und solche, bei denen lediglich Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld 2 („Harz IV“) besteht.<br />
Bei Wiederbesetzung für die Letzteren Zuschüsse zu bekommen hat sich als schwierig erwiesen,<br />
da in diesem Fall nicht die Agentur für Arbeit sondern die ARGE zuständig ist. Zuschüsse werden<br />
hier nach dem Windhundprinzip vergeben. Wenn die Stelle mit einer Person besetzt werden soll,<br />
die Arbeitslosengeld 2 erhält, empfiehlt es sich frühzeitig mit der ARGE zu klären, ob dafür<br />
Zuschüsse gezahlt werden. Bitte setzten Sie sich in diesem Fall möglichst bereits 3 Monate vor<br />
der Anstellung mit Frau Fritsch (214-1155) in Verbindung.<br />
1.3 Auswirkungen der Anhebung des Renteneintrittalters auf die Vereinbarung von<br />
Altersteilzeitverhältnissen<br />
Am Ende des letzten Jahres wurden im Hinblick auf die Anhebung des Renteneintrittalters<br />
Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen, damit die betroffenen Personen die Möglichkeit<br />
erhalten noch mit 65 in Rente zu gehen. Dies betrifft die Jahrgänge 1953 und 1954 komplett und<br />
die Jahrgänge 1952 und früher, soweit die Altersteilzeit erst ab dem 01.01.<strong>20</strong>08 beginnen soll. In<br />
allen diesen Fällen wurde jedoch gleichzeitig eine Wiederrufsfrist vereinbart.<br />
Laut Information des Landeskirchenamtes, die wir erst am 22.02.<strong>20</strong><strong>07</strong> erhalten haben, sollten<br />
jedoch Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen mit Beginn ab 01.01.<strong>20</strong>08 vor dem 31.12.<strong>20</strong>06 nicht<br />
mehr getroffen werden. Der o.g. Vertrauensschutz hätte, nach Aussage des Landeskirchenamtes,<br />
für diesen Personenkreis demnach nicht in Anspruch genommen werden können, weil die<br />
Vereinbarung mehr als ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit erfolgte.<br />
Das Landeskirchenamt gibt eine Zusage hinsichtlich einer Bezuschussung der Freistellungsphase<br />
aus dem Sonderfonds der Landeskirche deshalb frühestens ein Jahr vor Beginn des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Sonderfonds gesichert<br />
werden, denn es kommen laufend neue Altersteilzeitvereinbarungen von Mitarbeitenden hinzu,<br />
die älter sind, als die betroffenen Mitarbeitenden der o. g. Jahrgänge und die zum Teil Anspruch<br />
auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber ihrem Anstellungsträger<br />
haben. Bezuschusst werden dabei nur Altersteilzeitverhältnisse, die auch von der Agentur für<br />
Arbeit bzw. von der ARGE Zuschüsse erhalten.<br />
2. Mailpost an die Personalabteilung<br />
Die Personalabteilung ist auch über E-Mail zu erreichen. Falls eine Mitarbeiterin oder ein<br />
Mitarbeiter mehr als einen Tag abwesend ist, wird ihre/seine elektronische Post entweder an<br />
einen anderen Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin weitergeleitet oder Sie erhalten die<br />
Nachricht, in welchem Zeitraum die angeschriebene Person nicht zu erreichen ist und an wen Sie<br />
sich wenden können. In Fällen, bei denen Termine eingehalten werden müssen ist es besser,<br />
(zusätzlich) telephonisch Kontakt mit der Personalabteilung aufzunehmen.