Rundbrief 20-07 - Kirchengemeindeamt Nürnberg
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13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong> – Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
Seite 3 von 4<br />
3. Folgen des neuen Kindergartengesetzes<br />
3.1 Mehrarbeit<br />
Statt die Wochenstundenzahl für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen empfehlen wir, die<br />
zusätzlich erforderlichen Stunden – soweit das möglich ist - in Form von Mehrarbeit abzudecken.<br />
Das entlastet das jeweilige Pfarramt und die Personalabteilung, da in diesem Falle lediglich<br />
gemeldet werden muss, bei wem, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang<br />
Mehrarbeitsstunden angefallen sind. Bei einem längeren Zeitraum sollte aus Gründen der<br />
Rechtssicherheit eine Stundenerhöhung jedoch vertraglich fixiert werden.<br />
3.2 Befristete Arbeitsverträge<br />
Aufgrund der neuen Gesetzeslage werden häufiger als in der Vergangenheit befristete<br />
Arbeitsverhältnisse begründet. Soweit die Person noch nie bei dem betreffenden Arbeitgeber<br />
beschäftigt war, ist nach wie vor die Befristungen bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund möglich.<br />
War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch bereits einmal bei der Kirchengemeinde<br />
beschäftigt, kommt eine befristete Beschäftigung nur noch mit Sachgrund in Frage.<br />
Das neue Kindergartengesetz stellt jedoch kein solcher Sachgrund dar, da eine Befristung nicht<br />
durch die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Fachkräftebedarfs einer<br />
Kindertagsstätte gerechtfertigt werden kann. Bei einem auf dieser Grundlage geschlossenen<br />
Vertrag ist die Befristung unwirksam und es ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit<br />
zustande gekommen.<br />
4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Beschwerdestelle d. Gemeinden)<br />
Das Landeskirchenamt hat in diesem Zusammenhang empfohlen bei der Einstellung folgendes zu<br />
beachten:<br />
- neutrale Arbeitsplatzbeschreibung/Anforderungsprofil anfertigen,<br />
- auf diskriminierende Ausschreibung achten, ggf. Alternativen zur Ausschreibung prüfen,<br />
- das Bewerbungsverfahren sorgfältig dokumentieren: Fachliche und persönliche Eignung aller<br />
Bewerber und Bewerberinnen anhand neutraler Kriterien<br />
- Absagen kurz und bündig halten, ausführliche Stellungnahmen schriftlicher und mündlicher Art<br />
vermeiden, weshalb der Bewerber bzw. die Bewerberin die Stelle nicht erhalten hat<br />
- unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf eines der acht durch das AGG besonders<br />
geschützten Kriterien (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,<br />
Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) vermeiden<br />
- Keine telephonischen Auskünfte zu Absagen erteilen, ggf. Zustellung von Absagen zwecks<br />
Zugangsnachweis Beginn der Ausschlussfrist.<br />
Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen wird empfohlen, neben den allgemeinen<br />
Anforderungen auch die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten.<br />
Sobald erkennbar wird, welche Auswirkungen das Gesetz auf das kirchliche Arbeitsrecht hat, wird<br />
das Landeskirchenamt zeitnah zu diesem Gesetz Stellung beziehen.<br />
5. Versetzungsmanagement<br />
Im Zusammenhang mit dem Personalplanungs- und Entwicklungskonzept des Dekanats sollen,<br />
um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, bei Stundenreduzierungen in