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Rundbrief 20-07 - Kirchengemeindeamt Nürnberg

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13.04.<strong>20</strong><strong>07</strong> – Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde <strong>Nürnberg</strong> - <strong>Kirchengemeindeamt</strong>, Egidienplatz 33, 90403 <strong>Nürnberg</strong><br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

Seite 3 von 4<br />

3. Folgen des neuen Kindergartengesetzes<br />

3.1 Mehrarbeit<br />

Statt die Wochenstundenzahl für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen empfehlen wir, die<br />

zusätzlich erforderlichen Stunden – soweit das möglich ist - in Form von Mehrarbeit abzudecken.<br />

Das entlastet das jeweilige Pfarramt und die Personalabteilung, da in diesem Falle lediglich<br />

gemeldet werden muss, bei wem, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang<br />

Mehrarbeitsstunden angefallen sind. Bei einem längeren Zeitraum sollte aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit eine Stundenerhöhung jedoch vertraglich fixiert werden.<br />

3.2 Befristete Arbeitsverträge<br />

Aufgrund der neuen Gesetzeslage werden häufiger als in der Vergangenheit befristete<br />

Arbeitsverhältnisse begründet. Soweit die Person noch nie bei dem betreffenden Arbeitgeber<br />

beschäftigt war, ist nach wie vor die Befristungen bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund möglich.<br />

War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch bereits einmal bei der Kirchengemeinde<br />

beschäftigt, kommt eine befristete Beschäftigung nur noch mit Sachgrund in Frage.<br />

Das neue Kindergartengesetz stellt jedoch kein solcher Sachgrund dar, da eine Befristung nicht<br />

durch die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Fachkräftebedarfs einer<br />

Kindertagsstätte gerechtfertigt werden kann. Bei einem auf dieser Grundlage geschlossenen<br />

Vertrag ist die Befristung unwirksam und es ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit<br />

zustande gekommen.<br />

4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Beschwerdestelle d. Gemeinden)<br />

Das Landeskirchenamt hat in diesem Zusammenhang empfohlen bei der Einstellung folgendes zu<br />

beachten:<br />

- neutrale Arbeitsplatzbeschreibung/Anforderungsprofil anfertigen,<br />

- auf diskriminierende Ausschreibung achten, ggf. Alternativen zur Ausschreibung prüfen,<br />

- das Bewerbungsverfahren sorgfältig dokumentieren: Fachliche und persönliche Eignung aller<br />

Bewerber und Bewerberinnen anhand neutraler Kriterien<br />

- Absagen kurz und bündig halten, ausführliche Stellungnahmen schriftlicher und mündlicher Art<br />

vermeiden, weshalb der Bewerber bzw. die Bewerberin die Stelle nicht erhalten hat<br />

- unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf eines der acht durch das AGG besonders<br />

geschützten Kriterien (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,<br />

Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) vermeiden<br />

- Keine telephonischen Auskünfte zu Absagen erteilen, ggf. Zustellung von Absagen zwecks<br />

Zugangsnachweis Beginn der Ausschlussfrist.<br />

Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen wird empfohlen, neben den allgemeinen<br />

Anforderungen auch die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten.<br />

Sobald erkennbar wird, welche Auswirkungen das Gesetz auf das kirchliche Arbeitsrecht hat, wird<br />

das Landeskirchenamt zeitnah zu diesem Gesetz Stellung beziehen.<br />

5. Versetzungsmanagement<br />

Im Zusammenhang mit dem Personalplanungs- und Entwicklungskonzept des Dekanats sollen,<br />

um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, bei Stundenreduzierungen in

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