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Umgangsrecht kindgerecht

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<strong>Umgangsrecht</strong><br />

auch für Kinder<br />

Dr. jur. Ferdinand Pumpelmus<br />

- Fachanwalt für Allgemeines -<br />

in Zusammenarbeit mit<br />

Dr. jur. I. Schulze-Heiming<br />

Fachanwältin für Familienrecht<br />

Fachanwältin für Erbrecht


Vorwort:<br />

Dr. jur. Ferdinand Pumpelmus ist der weltbeste<br />

Anwaltsbär und praktiziert in Datteln. Er wohnt im<br />

Chefzimmer, Regal Mitte, zweite Etage. Als<br />

Assistent seines Chefs löst er die wirklich<br />

schweren Fälle der Kanzlei. Der Fachanwalt für<br />

Allgemeines ist auf jedem Rechtsgebiet<br />

kompetent. Mit diesem Buch startet er den<br />

Versuch, rechtlich korrekt, aber leicht und<br />

<strong>kindgerecht</strong> verständlich, das <strong>Umgangsrecht</strong> näher<br />

zu bringen. Ob es gelungen ist, soll der Leser<br />

entscheiden.<br />

Dr. Pumelmus


Das <strong>Umgangsrecht</strong><br />

Frage: Was ist ein <strong>Umgangsrecht</strong> ?<br />

Dr. Pumpelmus:<br />

Ich muß jetzt zunächst etwas theoretisch werden.<br />

Es steht alles im Gesetz. Das <strong>Umgangsrecht</strong> ist in<br />

§ 1684 BGB geregelt und natürlich im sogenannte<br />

„ Juristen-Deutsch „ geschrieben. Trotzdem sollte<br />

man zunächst den Origialton des Gesetzes zur<br />

Kenntnis nehmen, bevor man im internet googelt.<br />

Wenn man sehr langsam liest, ist es auch gar nicht<br />

so schlimm.


§ 1684 BGB<br />

Und los geht`s<br />

Umgang des Kindes mit den Eltern<br />

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem<br />

Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem<br />

Kind verpflichtet und berechtigt.<br />

Nehmen wir zunächst nur den Absatz 1 des<br />

Gesetzes und der Inhalt ist nun wirklich leicht zu<br />

verstehen. Das <strong>Umgangsrecht</strong> ist in erster Linie<br />

ein Recht der Kinder. Diese Aussage unseres<br />

Gesetzes ist total wichtig und zu merken. Das<br />

Gesetz steht auf Seiten der Kinder. Also wenn sich<br />

die Eltern getrennt haben, ist es Euer Recht,<br />

weiterhin Kontakt zum Elternteil zu haben, der<br />

nicht mehr zuhause wohnt.


Gehen wir nun locker zu Absatz 2 des Gesetztes,<br />

auch ziemlich easy.<br />

Abs. 2 des § 1684 BGB<br />

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das<br />

Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen<br />

Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung<br />

erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das<br />

Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.<br />

Und diesen Absatz<br />

müsst Ihr Euren Eltern<br />

eintrommeln.<br />

Auf „ deutsch „ sagt unser Gesetz, dass Euer<br />

Recht, nämlich Umgang zu Vater und Mutter, von<br />

beiden Elternteilen geachtet und unterstützt<br />

werden soll. Wenn ein Kind also Vater oder Mutter,<br />

je nachdem bei welchem Elternteil es nicht wohnt,<br />

sehen und etwas mit diesem Elternteil<br />

unternehmen will, so haben dieses gefälligst Vater<br />

und Mutter zu organisieren.


Zwischenfrage, Herr Dr.<br />

Pumpelmus: Was<br />

passiert, wenn ein Kind<br />

einfach nicht will ?<br />

Dr. Pumpelmus: Gute Frage und ich stelle<br />

zwecks Beantwortung gleich eine Gegenfrage, mit<br />

der man das Problem deutlich machen kann. Gibt<br />

es überhaupt tatsächlich Kinder, die den<br />

Umgang zu Vater und Mutter ablehnen ? Kinder<br />

sind gerade zu den Eltern die loyalsten Personen.<br />

Es ist aber auch so, dass Kinder es den<br />

Elternteilen, bei denen sie wohnen, besonders<br />

recht machen wollen. Dazu gibt es viele<br />

wissenschaftliche Studien. Kinder, die den<br />

Umgang vehement ablehnen, geben zumeist eine<br />

ablehnende Haltung des anderen Elternteils<br />

wieder. Ich will diese allerdings nicht zu sehr<br />

verallgemeinern. Sicherlich wird es auch Eltern-<br />

Kind Beziehungen geben, die einfach unschön<br />

sind. In der Vielzahl der Fälle entspricht es aber<br />

schon dem Wunsch der Kinder, gerade im Fall der<br />

Trennung der Eltern zu dem getrennt lebenden<br />

Elternteil Kontakt zu haben und zu pflegen. Wenn<br />

es aber so ist, dass ein Kind tatsächlich nicht den<br />

Umgang pflegen möchte, wird es auch niemals<br />

gezwungen. Dann gibt es eben keinen Umgang,<br />

auch wenn sich gerade Vater oder Mutter, je<br />

nachdem wer Euch nicht versorgt, ein<br />

<strong>Umgangsrecht</strong> sehr wünschen. Es ist Euer Recht.


Die meisten Kinder sind sehr clever. Bevor also ein<br />

Kind den Umgang wirklich ernsthaft ablehnt, sollte<br />

es sich fragen, ob es selbst dieses so will oder ob<br />

es möglicherweise mehr Wunsch von Vater und<br />

Mutter ist.<br />

So jetzt wieder zum Gesetz, gleich sind wir durch.<br />

Absatz 3 des § 1684 BGB<br />

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des<br />

<strong>Umgangsrecht</strong>s entscheiden und seine Ausübung,<br />

auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die<br />

Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in<br />

Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die<br />

Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt<br />

erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch<br />

eine Pflegschaft für die Durchführung des<br />

Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die<br />

Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die<br />

Herausgabe des Kindes zur Durchführung des<br />

Umgangs zu verlangen und für die Dauer des<br />

Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die<br />

Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von<br />

Aufwendungen und die Vergütung des<br />

Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechend.


Kein Wort verstanden, kein<br />

Problem. Ich versuche es zu<br />

übersetzen. Wenn Eure<br />

Eltern sich nicht einigen<br />

könne, es immer nur wieder<br />

Stress gibt, schaltet sich das<br />

Gericht ein. Und bitte, keine<br />

Angst vor dem Gericht. Der<br />

Richter, das Jugendamt, die<br />

Sachverständigen haben<br />

nämlich vom Gesetz die<br />

Anordnung, Eure Interessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die meisten Eltern sehen dieses nie so ganz ein.<br />

Es geht um Euch und nicht um die Eltern. Das,<br />

was für Euch gut ist, wird das Gericht anordnen.<br />

Zwischenfrage:<br />

Was ordnet das Gericht denn so an, wenn Eltern<br />

sich streiten ?


Dr. Pumpelmus: Jedenfalls nichts Schlimmes.<br />

Wenn sich die Eltern überhaupt nicht einigen<br />

können, das Kind aber gerne Umgang pflegen<br />

möchte, kommt es zumeist zu den 14 tägigen<br />

Besuchswochenenden, Freitags bis Samstags mit<br />

Übernachtungsmöglichkeiten. Wenn Euch eine<br />

andere Regelung besser gefällt, die auch für die<br />

Eltern umzusetzen ist, wird der Richter die<br />

Regelung so fassen, wie von Euch vorgeschlagen.<br />

Wenn das Kind gar nicht will, weil es auch wirklich<br />

sein Wunsch so ist, werden die Umgangskontakte<br />

ausgesetzt. Als Kind hat man gar nichts zu<br />

befürchten.<br />

In vielen Fällen ist es so, dass schon Vater oder<br />

Mutter solche Rechtsstreitigkeiten gern zum<br />

Anlass nehmen, sich gegenseitig zu ärgern. Das<br />

findet dann der Richter gar nicht lustig und hat<br />

auch Möglichkeiten, den Eltern deutlich zu zeigen,<br />

dass es um Euch geht und nicht um die<br />

Streitigkeiten der Eltern. Dieses meint das Gesetz,<br />

wenn es damit droht, notfalls einen<br />

Umgangspfleger einzusetzen. Ein Umgangspfleger<br />

ist ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Es kann aber<br />

auch eine andere Person sein, die gut mit Kindern<br />

auskommt.


Zwischenfrage:<br />

Muß man als Kind dann in ein Heim, wenn eine<br />

Umgangspflegschaft angeordnet wird.<br />

Dr. Pumpelmus: So leicht wird man Eltern nun<br />

auch nicht los. Natürlich muß man nicht in ein<br />

Heim. Ein Umgangspfleger wird eingesetzt, weil<br />

die Eltern nicht mehr miteinander reden können.<br />

Die Möglichkeit des Gerichtes, einen<br />

Umgangspfleger einzusetzen, ist ziemlich neu und<br />

geht auf Erfahrungen von Jugendpsychologen<br />

zurück. In der Regel nehmen Kinder gerne Kontakt<br />

zu Eltern wahr. Dennoch hat man in der<br />

Vergangenheit festgestellt, dass Kinder sehr<br />

traurig zum Besuchskontakt gingen und auch<br />

traurig zurückkamen, obwohl es dafür keinen<br />

offensichtlichen Grund gab. Psychologen haben<br />

dann festgestellt, dass Kinder den Streit der Eltern<br />

bei Übergabe zum Umgangstermin oder Rückgabe<br />

bei Beendigung nicht vertragen konnten. Die<br />

Erinnerung an den schönen Tag war hin, wenn<br />

Mutter und Vater sich wieder einmal die Meinung<br />

sagten. Das soll ein Umgangspfleger vermeiden.


Er soll das Kind zum Besuchskontakt bringen und<br />

es wieder abholen. Auch ein Umgangspfleger ist<br />

nur für Euch da. Irgendwelche Vorteile muß eine<br />

Trennung oder Scheidung auch für Kinder bringen.<br />

Einen eigenen Diener, nämlich den<br />

Umgangspfleger, hat nicht jeder. Da ein<br />

Umgangspfleger schon eine gut bezahlte Person<br />

ist, soll man nur befristet in den Genuss kommen.<br />

Das heißt, dass der Umgangspfleger auch den<br />

Eltern beibringen soll, sich zukünftig gescheit zu<br />

verhalten und die Streitigkeiten zu unterlassen.<br />

Und nun wieder zum Gesetz:<br />

(4) Das Familiengericht kann das <strong>Umgangsrecht</strong><br />

oder den Vollzug früherer Entscheidungen über<br />

das <strong>Umgangsrecht</strong> einschränken oder<br />

ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes<br />

erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das<br />

<strong>Umgangsrecht</strong> oder seinen Vollzug für längere Zeit<br />

oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann<br />

nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des<br />

Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann<br />

insbesondere anordnen, dass der Umgang nur<br />

stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter<br />

Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger<br />

der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser<br />

bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die<br />

Aufgabe wahrnimmt.


Das betrifft den Fall, den wir oben besprochen<br />

haben. Wenn das Kind wirklich keinen Umgang<br />

haben möchte, kann das Gericht dem Kind<br />

natürlich helfen und den Umgang für eine Zeit<br />

ausschließen. Gleiches gilt auch, wenn das Kind in<br />

irgendeiner Weise gefährdet wird. Hier muss sich<br />

das Kind auf den Richter oder Richterin verlassen,<br />

deren Aufgabe es ist, alles Schlechte vom Kind<br />

abzuwenden.<br />

Das Gericht kann auch anordnen, dass man für<br />

solche Fälle eine Zwischenlösung findet. Das<br />

nennt man dann begleiteten Umgang. Begleiteter<br />

Umgang ist eigentlich eine ganz nette Sache. Das<br />

Gericht ordnet an, dass z.B. ein Vertreter des<br />

Jugendamtes anwesend ist, wenn Vater oder<br />

Mutter den Umgang pflegen. Teilweise findet dann<br />

der Umgang in den Räumlichkeiten des<br />

Jugendamtes statt. Bevor man nun meckert, muss<br />

man sich erst einmal die Spielzimmer angucken,<br />

die immer öfter auf dem absolut neuesten Stand<br />

sind.


Frage:<br />

Hat man als Kind auch das Recht, zu anderen<br />

Personen Umgang zu pflegen ?<br />

Antwort:<br />

Auch die Beantwortung dieser Frage ergibt sich<br />

aus dem Gesetz. Lesen wir einen Paragraphen<br />

weiter, nämlich § 1685 BGB.<br />

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen<br />

Bezugspersonen<br />

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht<br />

auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl<br />

des Kindes dient.<br />

(2) 1 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des<br />

Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche<br />

Verantwortung tragen oder getragen haben<br />

(sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme<br />

tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel<br />

anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind<br />

längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft<br />

zusammengelebt hat.<br />

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


Das war es jetzt schon aus gesetzlicher Sicht zum<br />

<strong>Umgangsrecht</strong>. Es war doch gar nicht schwer.<br />

Herr Dr. Pumpelmus,<br />

das war wirklich viel Theorie, nun aber ein paar<br />

praktische Fragen von Kindern, die an uns<br />

herangetragen worden sind.<br />

Frage: Kim ( 13 Jahre ) aus D fragt, wie es<br />

eigentlich mit den Ferien aussieht ?<br />

Grundsätzlich sollen<br />

sich die Eltern<br />

einigen. Schaffen sie<br />

es nicht, eine<br />

Einigung zu erzielen,<br />

so werden die Ferien<br />

zumeist geteilt.<br />

Bezüglich der<br />

Ferienziele ist es so, dass der Elternteil, der<br />

Umgang pflegt, diese bestimmen darf. Liegen<br />

diese aber im Ausland, müssen sich die Eltern<br />

schon abstimmen.


Frage: Sven ( 10 Jahre ) aus D fragt, was mit den<br />

Weihnachtsfeiertagen ist ?<br />

Frohe<br />

Weihnachten<br />

Antwort: Es gilt dasselbe. Eigentlich sollten sich<br />

die Eltern einigen. Wenn dieses nicht funktioniert,<br />

gibt es eine gerichtliche Regelung. Zumeist bleibt<br />

der heilige Abend bei dem betreuenden Elternteil,<br />

erster und zweiter Feiertag werden aufgeteilt.<br />

Frage: Was passiert, wenn ein Besuchskontakt<br />

ausfällt. Muß oder kann er nachgeholt werden ?<br />

Antwort: Diese Frage wird häufig gestellt.<br />

Grundsätzlich sind ausgefallene Besuchskontakte<br />

nicht nachzuholen. Die Frage stellt sich ohnehin<br />

nur, wenn die Eltern verstritten sind. Die Eltern<br />

können natürlich vereinbaren, dass ein<br />

ausgefallener Besuchskontakt wiederholt wird. Nur<br />

wenn sie sich nicht einigen können, kann man<br />

gerichtlich die Nachholung nicht erzwingen. Von


diesem Grundsatz gibt es auch wieder<br />

Ausnahmen, wenn z.B. aufgrund der Entfernung<br />

ohnehin nur wenige Besuchskontakte stattfinden.<br />

Frage: Susi ( 14 Jahre ) fragt:<br />

Meine Eltern streiten sich ständig darüber, wer die<br />

Kosten des Umgangs trägt. Mein Vater will, dass<br />

meine Mutter mich zumindest zum Vater bringt<br />

oder abholt. Er hat auch schon vorgeschlagen,<br />

dass man sich auf Hälfte der Strecke trifft, damit<br />

mein Vater Benzin spart. Wie ist nun die rechtliche<br />

Regelung ?<br />

Antwort:<br />

Kosten des Umgangs, eine gute Frage. Es ist wie<br />

folgt:<br />

Kosten der Besuche fallen dem<br />

Besuchsberechtigten zur Last, die er weder beim<br />

Kindesunterhalt abziehen, auch nicht für längere<br />

Ferienzeiten, noch beim Ehegattenunterhalt als<br />

Abzugsposition in Rechnung stellen kann.


Aber von dem Grundsatz gibt es wieder<br />

Ausnahmen. Lebt der betreuende Elternteil in sehr<br />

guten finanziellen Verhältnissen, der auf den<br />

Umgangskontakt angewiesene Elternteil in<br />

beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann<br />

auch einmal abweichend entschieden werden. Es<br />

kommt auf den Einzelfall an.<br />

Frage: Tim ( 11 Jahre ) fragt:<br />

Meine Mutter, ich lebe bei ihr, verlangt von meinem<br />

Vater, dass er, wenn ich ihn besuche, ständig<br />

telefonisch erreichbar ist. Mein Vater ist schön<br />

genervt. Hat meine Mutter eigentlich recht ?<br />

Antwort:<br />

Ständige telefonische Verfügbarkeit des<br />

Besuchsberechtigten während der Besuchszeiten<br />

unter Angabe seiner Telefonnummern kann der<br />

sorgeberechtigte Elternteil nicht verlangen.<br />

Umgekehrt muss aber auch der Sorgeberechtigte<br />

nicht „jederzeit“ telefonisch bereit sein, um das<br />

Kind zurückzunehmen, denn er muss seinen<br />

eigenen Tagesablauf während der Besuchszeiten<br />

so planen können, wie er das für richtig hält.<br />

Zur „Not“ können sich beide Elternteile auf eine<br />

Kontaktstelle verständigen, etwa einen<br />

Großelternteil oder eine andere Vertrauensperson.


Frage: Katja ( 12 Jahre ):<br />

Meine Eltern streiten sich oft darüber, wie der<br />

Besuchskontakt abzulaufen hat. Meine Mutter gibt<br />

mir immer nur das nötigste mit und erklärt, für die<br />

Zeit des Besuchskontaktes ist der Vater für mich<br />

zuständig. Mein Vater ist auch sauer, weil er<br />

teilweise für mich neue Sache kaufen muß. Wie<br />

muß rechtlich korrekt ein Besuchskontakt ablaufen<br />

?<br />

Antwort:<br />

Das ist wirklich ein wichtige Frage. Aus diesem<br />

Grund möchte ich diese nunmehr auch mit der<br />

notwendigen Sorgfalt beantworten.<br />

Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Kind<br />

beim anderen abzuholen und pünktlich<br />

zurückzubringen. Die Eltern sollen abstimmen,<br />

mit welchem Transportmittel die Umgangszeiten<br />

am besten realisiert werden können. Zu den<br />

Besuchszeiten muss der Besuchsverpflichtete das<br />

Kind bereithalten und ihm die notwendigen Sachen<br />

mitgeben wie Ersatzkleidung Medikamente, Brille<br />

und Schulhefte/Schulbücher (als Beispiele).<br />

wiederum kann gehalten sein, in seiner Wohnung<br />

für das Kind gute Bedingungen zu schaffen, also<br />

etwa ein Zimmer <strong>kindgerecht</strong> einzurichten bzw.<br />

Spielzeug bereitzuhalten.


Frage: Carolin (14 Jahre )<br />

Ich lebe bei meiner Mutter. Mein Vater hat eine<br />

Freundin, mit der ich mich gut verstehe. Sie hat<br />

auch eine Tochter, mit der ich gerne spiele. Meine<br />

Mutter hat meinem Vater erklärt, dass er sich<br />

ausschließlich um mich während des Umganges<br />

zu kümmern habe. Ich will dieses aber gar nicht.<br />

Meine Mutter ist ziemlich sauer. Zu Recht ?<br />

Antwort:<br />

Während der Besuchszeiten bestimmt der<br />

besuchsberechtigte Elternteil über den Umgang<br />

des Kindes mit dritten Personen, insbesondere<br />

also mit seinen Verwandten, den eigenen Eltern<br />

(Großeltern des Kindes) und auch des neuen<br />

Lebensgefährten ( nebst dessen Kinder ). Er muß<br />

dabei aber die Interessen des Kindes<br />

berücksichtigen. Es gibt durchaus Kinder, die den<br />

neuen Lebensgefährten nicht akzeptieren und die<br />

die Kinder des Partners auch nicht mögen. Dann<br />

muß der betreffende Elternteil im Interesse des<br />

Kindes entscheiden, also Ausschluß der nicht vom<br />

Kind gemochten Personen.<br />

Frage: Roland (11 Jahre )<br />

Bei mir läuft es zur Zeit nicht rosig in der Schule.<br />

Dauernd will mein Vater – ich lebe bei meiner


Mutter – mein Schulzeugnisse oder zensierten<br />

Arbeiten sehen. Kann meine Mutter nicht einfach<br />

„ nein „ sagen ?<br />

Antwort:<br />

Das wird nicht so einfach gehen. Problem ist<br />

nämlich das Gesetz. Nicht erschrecken – hart aber<br />

wahr.<br />

§ 1686 Auskunft über die persönlichen<br />

Verhältnisse des Kindes<br />

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei<br />

berechtigtem Interesse Auskunft über die<br />

persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen,<br />

soweit dies dem Wohl des Kindes nicht<br />

widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das<br />

Familiengericht.<br />

So, ich glaube , dass wir jetzt alles haben. Ich<br />

muss jetzt auch zum Gericht.<br />

Dr. Pumpelmus

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