Umgangsrecht kindgerecht
Umgangsrecht kindgerecht
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<strong>Umgangsrecht</strong><br />
auch für Kinder<br />
Dr. jur. Ferdinand Pumpelmus<br />
- Fachanwalt für Allgemeines -<br />
in Zusammenarbeit mit<br />
Dr. jur. I. Schulze-Heiming<br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Fachanwältin für Erbrecht
Vorwort:<br />
Dr. jur. Ferdinand Pumpelmus ist der weltbeste<br />
Anwaltsbär und praktiziert in Datteln. Er wohnt im<br />
Chefzimmer, Regal Mitte, zweite Etage. Als<br />
Assistent seines Chefs löst er die wirklich<br />
schweren Fälle der Kanzlei. Der Fachanwalt für<br />
Allgemeines ist auf jedem Rechtsgebiet<br />
kompetent. Mit diesem Buch startet er den<br />
Versuch, rechtlich korrekt, aber leicht und<br />
<strong>kindgerecht</strong> verständlich, das <strong>Umgangsrecht</strong> näher<br />
zu bringen. Ob es gelungen ist, soll der Leser<br />
entscheiden.<br />
Dr. Pumelmus
Das <strong>Umgangsrecht</strong><br />
Frage: Was ist ein <strong>Umgangsrecht</strong> ?<br />
Dr. Pumpelmus:<br />
Ich muß jetzt zunächst etwas theoretisch werden.<br />
Es steht alles im Gesetz. Das <strong>Umgangsrecht</strong> ist in<br />
§ 1684 BGB geregelt und natürlich im sogenannte<br />
„ Juristen-Deutsch „ geschrieben. Trotzdem sollte<br />
man zunächst den Origialton des Gesetzes zur<br />
Kenntnis nehmen, bevor man im internet googelt.<br />
Wenn man sehr langsam liest, ist es auch gar nicht<br />
so schlimm.
§ 1684 BGB<br />
Und los geht`s<br />
Umgang des Kindes mit den Eltern<br />
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem<br />
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem<br />
Kind verpflichtet und berechtigt.<br />
Nehmen wir zunächst nur den Absatz 1 des<br />
Gesetzes und der Inhalt ist nun wirklich leicht zu<br />
verstehen. Das <strong>Umgangsrecht</strong> ist in erster Linie<br />
ein Recht der Kinder. Diese Aussage unseres<br />
Gesetzes ist total wichtig und zu merken. Das<br />
Gesetz steht auf Seiten der Kinder. Also wenn sich<br />
die Eltern getrennt haben, ist es Euer Recht,<br />
weiterhin Kontakt zum Elternteil zu haben, der<br />
nicht mehr zuhause wohnt.
Gehen wir nun locker zu Absatz 2 des Gesetztes,<br />
auch ziemlich easy.<br />
Abs. 2 des § 1684 BGB<br />
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das<br />
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen<br />
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung<br />
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das<br />
Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.<br />
Und diesen Absatz<br />
müsst Ihr Euren Eltern<br />
eintrommeln.<br />
Auf „ deutsch „ sagt unser Gesetz, dass Euer<br />
Recht, nämlich Umgang zu Vater und Mutter, von<br />
beiden Elternteilen geachtet und unterstützt<br />
werden soll. Wenn ein Kind also Vater oder Mutter,<br />
je nachdem bei welchem Elternteil es nicht wohnt,<br />
sehen und etwas mit diesem Elternteil<br />
unternehmen will, so haben dieses gefälligst Vater<br />
und Mutter zu organisieren.
Zwischenfrage, Herr Dr.<br />
Pumpelmus: Was<br />
passiert, wenn ein Kind<br />
einfach nicht will ?<br />
Dr. Pumpelmus: Gute Frage und ich stelle<br />
zwecks Beantwortung gleich eine Gegenfrage, mit<br />
der man das Problem deutlich machen kann. Gibt<br />
es überhaupt tatsächlich Kinder, die den<br />
Umgang zu Vater und Mutter ablehnen ? Kinder<br />
sind gerade zu den Eltern die loyalsten Personen.<br />
Es ist aber auch so, dass Kinder es den<br />
Elternteilen, bei denen sie wohnen, besonders<br />
recht machen wollen. Dazu gibt es viele<br />
wissenschaftliche Studien. Kinder, die den<br />
Umgang vehement ablehnen, geben zumeist eine<br />
ablehnende Haltung des anderen Elternteils<br />
wieder. Ich will diese allerdings nicht zu sehr<br />
verallgemeinern. Sicherlich wird es auch Eltern-<br />
Kind Beziehungen geben, die einfach unschön<br />
sind. In der Vielzahl der Fälle entspricht es aber<br />
schon dem Wunsch der Kinder, gerade im Fall der<br />
Trennung der Eltern zu dem getrennt lebenden<br />
Elternteil Kontakt zu haben und zu pflegen. Wenn<br />
es aber so ist, dass ein Kind tatsächlich nicht den<br />
Umgang pflegen möchte, wird es auch niemals<br />
gezwungen. Dann gibt es eben keinen Umgang,<br />
auch wenn sich gerade Vater oder Mutter, je<br />
nachdem wer Euch nicht versorgt, ein<br />
<strong>Umgangsrecht</strong> sehr wünschen. Es ist Euer Recht.
Die meisten Kinder sind sehr clever. Bevor also ein<br />
Kind den Umgang wirklich ernsthaft ablehnt, sollte<br />
es sich fragen, ob es selbst dieses so will oder ob<br />
es möglicherweise mehr Wunsch von Vater und<br />
Mutter ist.<br />
So jetzt wieder zum Gesetz, gleich sind wir durch.<br />
Absatz 3 des § 1684 BGB<br />
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des<br />
<strong>Umgangsrecht</strong>s entscheiden und seine Ausübung,<br />
auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die<br />
Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in<br />
Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die<br />
Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt<br />
erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch<br />
eine Pflegschaft für die Durchführung des<br />
Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die<br />
Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die<br />
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des<br />
Umgangs zu verlangen und für die Dauer des<br />
Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die<br />
Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von<br />
Aufwendungen und die Vergütung des<br />
Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechend.
Kein Wort verstanden, kein<br />
Problem. Ich versuche es zu<br />
übersetzen. Wenn Eure<br />
Eltern sich nicht einigen<br />
könne, es immer nur wieder<br />
Stress gibt, schaltet sich das<br />
Gericht ein. Und bitte, keine<br />
Angst vor dem Gericht. Der<br />
Richter, das Jugendamt, die<br />
Sachverständigen haben<br />
nämlich vom Gesetz die<br />
Anordnung, Eure Interessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die meisten Eltern sehen dieses nie so ganz ein.<br />
Es geht um Euch und nicht um die Eltern. Das,<br />
was für Euch gut ist, wird das Gericht anordnen.<br />
Zwischenfrage:<br />
Was ordnet das Gericht denn so an, wenn Eltern<br />
sich streiten ?
Dr. Pumpelmus: Jedenfalls nichts Schlimmes.<br />
Wenn sich die Eltern überhaupt nicht einigen<br />
können, das Kind aber gerne Umgang pflegen<br />
möchte, kommt es zumeist zu den 14 tägigen<br />
Besuchswochenenden, Freitags bis Samstags mit<br />
Übernachtungsmöglichkeiten. Wenn Euch eine<br />
andere Regelung besser gefällt, die auch für die<br />
Eltern umzusetzen ist, wird der Richter die<br />
Regelung so fassen, wie von Euch vorgeschlagen.<br />
Wenn das Kind gar nicht will, weil es auch wirklich<br />
sein Wunsch so ist, werden die Umgangskontakte<br />
ausgesetzt. Als Kind hat man gar nichts zu<br />
befürchten.<br />
In vielen Fällen ist es so, dass schon Vater oder<br />
Mutter solche Rechtsstreitigkeiten gern zum<br />
Anlass nehmen, sich gegenseitig zu ärgern. Das<br />
findet dann der Richter gar nicht lustig und hat<br />
auch Möglichkeiten, den Eltern deutlich zu zeigen,<br />
dass es um Euch geht und nicht um die<br />
Streitigkeiten der Eltern. Dieses meint das Gesetz,<br />
wenn es damit droht, notfalls einen<br />
Umgangspfleger einzusetzen. Ein Umgangspfleger<br />
ist ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Es kann aber<br />
auch eine andere Person sein, die gut mit Kindern<br />
auskommt.
Zwischenfrage:<br />
Muß man als Kind dann in ein Heim, wenn eine<br />
Umgangspflegschaft angeordnet wird.<br />
Dr. Pumpelmus: So leicht wird man Eltern nun<br />
auch nicht los. Natürlich muß man nicht in ein<br />
Heim. Ein Umgangspfleger wird eingesetzt, weil<br />
die Eltern nicht mehr miteinander reden können.<br />
Die Möglichkeit des Gerichtes, einen<br />
Umgangspfleger einzusetzen, ist ziemlich neu und<br />
geht auf Erfahrungen von Jugendpsychologen<br />
zurück. In der Regel nehmen Kinder gerne Kontakt<br />
zu Eltern wahr. Dennoch hat man in der<br />
Vergangenheit festgestellt, dass Kinder sehr<br />
traurig zum Besuchskontakt gingen und auch<br />
traurig zurückkamen, obwohl es dafür keinen<br />
offensichtlichen Grund gab. Psychologen haben<br />
dann festgestellt, dass Kinder den Streit der Eltern<br />
bei Übergabe zum Umgangstermin oder Rückgabe<br />
bei Beendigung nicht vertragen konnten. Die<br />
Erinnerung an den schönen Tag war hin, wenn<br />
Mutter und Vater sich wieder einmal die Meinung<br />
sagten. Das soll ein Umgangspfleger vermeiden.
Er soll das Kind zum Besuchskontakt bringen und<br />
es wieder abholen. Auch ein Umgangspfleger ist<br />
nur für Euch da. Irgendwelche Vorteile muß eine<br />
Trennung oder Scheidung auch für Kinder bringen.<br />
Einen eigenen Diener, nämlich den<br />
Umgangspfleger, hat nicht jeder. Da ein<br />
Umgangspfleger schon eine gut bezahlte Person<br />
ist, soll man nur befristet in den Genuss kommen.<br />
Das heißt, dass der Umgangspfleger auch den<br />
Eltern beibringen soll, sich zukünftig gescheit zu<br />
verhalten und die Streitigkeiten zu unterlassen.<br />
Und nun wieder zum Gesetz:<br />
(4) Das Familiengericht kann das <strong>Umgangsrecht</strong><br />
oder den Vollzug früherer Entscheidungen über<br />
das <strong>Umgangsrecht</strong> einschränken oder<br />
ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes<br />
erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das<br />
<strong>Umgangsrecht</strong> oder seinen Vollzug für längere Zeit<br />
oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann<br />
nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des<br />
Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann<br />
insbesondere anordnen, dass der Umgang nur<br />
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter<br />
Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger<br />
der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser<br />
bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die<br />
Aufgabe wahrnimmt.
Das betrifft den Fall, den wir oben besprochen<br />
haben. Wenn das Kind wirklich keinen Umgang<br />
haben möchte, kann das Gericht dem Kind<br />
natürlich helfen und den Umgang für eine Zeit<br />
ausschließen. Gleiches gilt auch, wenn das Kind in<br />
irgendeiner Weise gefährdet wird. Hier muss sich<br />
das Kind auf den Richter oder Richterin verlassen,<br />
deren Aufgabe es ist, alles Schlechte vom Kind<br />
abzuwenden.<br />
Das Gericht kann auch anordnen, dass man für<br />
solche Fälle eine Zwischenlösung findet. Das<br />
nennt man dann begleiteten Umgang. Begleiteter<br />
Umgang ist eigentlich eine ganz nette Sache. Das<br />
Gericht ordnet an, dass z.B. ein Vertreter des<br />
Jugendamtes anwesend ist, wenn Vater oder<br />
Mutter den Umgang pflegen. Teilweise findet dann<br />
der Umgang in den Räumlichkeiten des<br />
Jugendamtes statt. Bevor man nun meckert, muss<br />
man sich erst einmal die Spielzimmer angucken,<br />
die immer öfter auf dem absolut neuesten Stand<br />
sind.
Frage:<br />
Hat man als Kind auch das Recht, zu anderen<br />
Personen Umgang zu pflegen ?<br />
Antwort:<br />
Auch die Beantwortung dieser Frage ergibt sich<br />
aus dem Gesetz. Lesen wir einen Paragraphen<br />
weiter, nämlich § 1685 BGB.<br />
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen<br />
Bezugspersonen<br />
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht<br />
auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl<br />
des Kindes dient.<br />
(2) 1 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des<br />
Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche<br />
Verantwortung tragen oder getragen haben<br />
(sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme<br />
tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel<br />
anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind<br />
längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft<br />
zusammengelebt hat.<br />
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Das war es jetzt schon aus gesetzlicher Sicht zum<br />
<strong>Umgangsrecht</strong>. Es war doch gar nicht schwer.<br />
Herr Dr. Pumpelmus,<br />
das war wirklich viel Theorie, nun aber ein paar<br />
praktische Fragen von Kindern, die an uns<br />
herangetragen worden sind.<br />
Frage: Kim ( 13 Jahre ) aus D fragt, wie es<br />
eigentlich mit den Ferien aussieht ?<br />
Grundsätzlich sollen<br />
sich die Eltern<br />
einigen. Schaffen sie<br />
es nicht, eine<br />
Einigung zu erzielen,<br />
so werden die Ferien<br />
zumeist geteilt.<br />
Bezüglich der<br />
Ferienziele ist es so, dass der Elternteil, der<br />
Umgang pflegt, diese bestimmen darf. Liegen<br />
diese aber im Ausland, müssen sich die Eltern<br />
schon abstimmen.
Frage: Sven ( 10 Jahre ) aus D fragt, was mit den<br />
Weihnachtsfeiertagen ist ?<br />
Frohe<br />
Weihnachten<br />
Antwort: Es gilt dasselbe. Eigentlich sollten sich<br />
die Eltern einigen. Wenn dieses nicht funktioniert,<br />
gibt es eine gerichtliche Regelung. Zumeist bleibt<br />
der heilige Abend bei dem betreuenden Elternteil,<br />
erster und zweiter Feiertag werden aufgeteilt.<br />
Frage: Was passiert, wenn ein Besuchskontakt<br />
ausfällt. Muß oder kann er nachgeholt werden ?<br />
Antwort: Diese Frage wird häufig gestellt.<br />
Grundsätzlich sind ausgefallene Besuchskontakte<br />
nicht nachzuholen. Die Frage stellt sich ohnehin<br />
nur, wenn die Eltern verstritten sind. Die Eltern<br />
können natürlich vereinbaren, dass ein<br />
ausgefallener Besuchskontakt wiederholt wird. Nur<br />
wenn sie sich nicht einigen können, kann man<br />
gerichtlich die Nachholung nicht erzwingen. Von
diesem Grundsatz gibt es auch wieder<br />
Ausnahmen, wenn z.B. aufgrund der Entfernung<br />
ohnehin nur wenige Besuchskontakte stattfinden.<br />
Frage: Susi ( 14 Jahre ) fragt:<br />
Meine Eltern streiten sich ständig darüber, wer die<br />
Kosten des Umgangs trägt. Mein Vater will, dass<br />
meine Mutter mich zumindest zum Vater bringt<br />
oder abholt. Er hat auch schon vorgeschlagen,<br />
dass man sich auf Hälfte der Strecke trifft, damit<br />
mein Vater Benzin spart. Wie ist nun die rechtliche<br />
Regelung ?<br />
Antwort:<br />
Kosten des Umgangs, eine gute Frage. Es ist wie<br />
folgt:<br />
Kosten der Besuche fallen dem<br />
Besuchsberechtigten zur Last, die er weder beim<br />
Kindesunterhalt abziehen, auch nicht für längere<br />
Ferienzeiten, noch beim Ehegattenunterhalt als<br />
Abzugsposition in Rechnung stellen kann.
Aber von dem Grundsatz gibt es wieder<br />
Ausnahmen. Lebt der betreuende Elternteil in sehr<br />
guten finanziellen Verhältnissen, der auf den<br />
Umgangskontakt angewiesene Elternteil in<br />
beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann<br />
auch einmal abweichend entschieden werden. Es<br />
kommt auf den Einzelfall an.<br />
Frage: Tim ( 11 Jahre ) fragt:<br />
Meine Mutter, ich lebe bei ihr, verlangt von meinem<br />
Vater, dass er, wenn ich ihn besuche, ständig<br />
telefonisch erreichbar ist. Mein Vater ist schön<br />
genervt. Hat meine Mutter eigentlich recht ?<br />
Antwort:<br />
Ständige telefonische Verfügbarkeit des<br />
Besuchsberechtigten während der Besuchszeiten<br />
unter Angabe seiner Telefonnummern kann der<br />
sorgeberechtigte Elternteil nicht verlangen.<br />
Umgekehrt muss aber auch der Sorgeberechtigte<br />
nicht „jederzeit“ telefonisch bereit sein, um das<br />
Kind zurückzunehmen, denn er muss seinen<br />
eigenen Tagesablauf während der Besuchszeiten<br />
so planen können, wie er das für richtig hält.<br />
Zur „Not“ können sich beide Elternteile auf eine<br />
Kontaktstelle verständigen, etwa einen<br />
Großelternteil oder eine andere Vertrauensperson.
Frage: Katja ( 12 Jahre ):<br />
Meine Eltern streiten sich oft darüber, wie der<br />
Besuchskontakt abzulaufen hat. Meine Mutter gibt<br />
mir immer nur das nötigste mit und erklärt, für die<br />
Zeit des Besuchskontaktes ist der Vater für mich<br />
zuständig. Mein Vater ist auch sauer, weil er<br />
teilweise für mich neue Sache kaufen muß. Wie<br />
muß rechtlich korrekt ein Besuchskontakt ablaufen<br />
?<br />
Antwort:<br />
Das ist wirklich ein wichtige Frage. Aus diesem<br />
Grund möchte ich diese nunmehr auch mit der<br />
notwendigen Sorgfalt beantworten.<br />
Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Kind<br />
beim anderen abzuholen und pünktlich<br />
zurückzubringen. Die Eltern sollen abstimmen,<br />
mit welchem Transportmittel die Umgangszeiten<br />
am besten realisiert werden können. Zu den<br />
Besuchszeiten muss der Besuchsverpflichtete das<br />
Kind bereithalten und ihm die notwendigen Sachen<br />
mitgeben wie Ersatzkleidung Medikamente, Brille<br />
und Schulhefte/Schulbücher (als Beispiele).<br />
wiederum kann gehalten sein, in seiner Wohnung<br />
für das Kind gute Bedingungen zu schaffen, also<br />
etwa ein Zimmer <strong>kindgerecht</strong> einzurichten bzw.<br />
Spielzeug bereitzuhalten.
Frage: Carolin (14 Jahre )<br />
Ich lebe bei meiner Mutter. Mein Vater hat eine<br />
Freundin, mit der ich mich gut verstehe. Sie hat<br />
auch eine Tochter, mit der ich gerne spiele. Meine<br />
Mutter hat meinem Vater erklärt, dass er sich<br />
ausschließlich um mich während des Umganges<br />
zu kümmern habe. Ich will dieses aber gar nicht.<br />
Meine Mutter ist ziemlich sauer. Zu Recht ?<br />
Antwort:<br />
Während der Besuchszeiten bestimmt der<br />
besuchsberechtigte Elternteil über den Umgang<br />
des Kindes mit dritten Personen, insbesondere<br />
also mit seinen Verwandten, den eigenen Eltern<br />
(Großeltern des Kindes) und auch des neuen<br />
Lebensgefährten ( nebst dessen Kinder ). Er muß<br />
dabei aber die Interessen des Kindes<br />
berücksichtigen. Es gibt durchaus Kinder, die den<br />
neuen Lebensgefährten nicht akzeptieren und die<br />
die Kinder des Partners auch nicht mögen. Dann<br />
muß der betreffende Elternteil im Interesse des<br />
Kindes entscheiden, also Ausschluß der nicht vom<br />
Kind gemochten Personen.<br />
Frage: Roland (11 Jahre )<br />
Bei mir läuft es zur Zeit nicht rosig in der Schule.<br />
Dauernd will mein Vater – ich lebe bei meiner
Mutter – mein Schulzeugnisse oder zensierten<br />
Arbeiten sehen. Kann meine Mutter nicht einfach<br />
„ nein „ sagen ?<br />
Antwort:<br />
Das wird nicht so einfach gehen. Problem ist<br />
nämlich das Gesetz. Nicht erschrecken – hart aber<br />
wahr.<br />
§ 1686 Auskunft über die persönlichen<br />
Verhältnisse des Kindes<br />
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei<br />
berechtigtem Interesse Auskunft über die<br />
persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen,<br />
soweit dies dem Wohl des Kindes nicht<br />
widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das<br />
Familiengericht.<br />
So, ich glaube , dass wir jetzt alles haben. Ich<br />
muss jetzt auch zum Gericht.<br />
Dr. Pumpelmus