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Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Gewährung</strong> <strong>von</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>und</strong> Auslagenersatz<br />

für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen<br />

(<strong>Aufwandsentschädigung</strong>ssatzung FF)<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> §§ 6 <strong>und</strong> 33; 44 Abs. 3 Ziff.1 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.08.2009<br />

(GVBl. LSA S. 383), dem R<strong>und</strong>erlass MBL LSA Nr. 47 vom 17.12.2008 in Verbindung mit dem<br />

Brandschutz- <strong>und</strong> Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 06.07.1994,<br />

zuletzt geändert am 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130) hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen am<br />

10.12.2009 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Gewährung</strong> <strong>von</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>und</strong><br />

Auslagenersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen beschlossen:<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> regelt <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>und</strong> den Auslagenersatz für Angehörige der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen.<br />

§ 2 - Anspruchsberechtigung <strong>und</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> für Führungskräfte<br />

(1) Die pauschalierte monatliche <strong>Aufwandsentschädigung</strong> beträgt:<br />

1.) Stadtwehrleiter 150,00 €<br />

2.) Ortswehrleiter Sangerhausen 125,00 €<br />

3.) Ortswehrleiter Ortsteile 80,00 €<br />

4.) stellvertretender Ortswehrleiter Sangerhausen 65,00 €<br />

5.) stellvertretender Ortswehrleiter Ortsteile 20,00 €<br />

6.) berufene Zugführer 50,00 €<br />

7.) Stadtjugendfeuerwehrwart 70,00 €<br />

8.) Ortsjugendfeuerwehrwart 50,00 €<br />

9.) Kinderfeuerwehrwart 50,00 €<br />

Werden durch den Anspruchsberechtigten mehrere der o.g. Funktionen wahrgenommen,<br />

wird nur <strong>die</strong> am höchsten bewertete Funktion entschädigt.<br />

Eine <strong>Aufwandsentschädigung</strong> für Jugend- bzw. Kinderfeuerwehrwarte wird nur gezahlt,<br />

wenn <strong>die</strong> Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr mindestens fünf Mitglieder hat.<br />

(2) Die Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>die</strong> Funktion länger als einen Monat nicht wahrnimmt.<br />

Für <strong>die</strong> Zeit der Nichtwahrnehmung der Funktion erhält der eingesetzte Vertreter <strong>die</strong> der<br />

Funktion entsprechende <strong>Aufwandsentschädigung</strong>.<br />

(3) Auf Vorschlag des Stadtwehrleiters kann dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus<br />

Gründen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser zu vertreten hat, <strong>die</strong> Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> durch den<br />

Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.<br />

(4) Mit der Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> sind gr<strong>und</strong>sätzlich alle mit der Funktion<br />

verb<strong>und</strong>enen Auslagen abgegolten. Ausgenommen sind hier<strong>von</strong> <strong>die</strong> Regelungen im § 4 <strong>über</strong><br />

Dienstreisen sowie im § 5 <strong>über</strong> Ver<strong>die</strong>nstausfall.<br />

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§ 3 - Anspruchsberechtigung <strong>und</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> für Mitglieder der<br />

Einsatzabteilung<br />

(1) Der Träger des Brandschutzes gewährt den Mitgliedern der Einsatzabteilung der<br />

Ortsfeuerwehren einen Pauschalbetrag <strong>von</strong> 5,00 € pro Einsatz, jedoch mindestens 60,00 € pro<br />

Jahr. Die Zahlung der pauschalierten <strong>Aufwandsentschädigung</strong> entfällt, wenn<br />

Anspruchsberechtigte länger als drei Monate nicht am Dienst teilgenommen haben. In <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Aufwandsentschädigung</strong> sind alle mit dem Feuerwehr<strong>die</strong>nst verb<strong>und</strong>enen Auslagen erfasst.<br />

Ausgenommen sind hier<strong>von</strong> <strong>die</strong> Regelungen im § 4 <strong>über</strong> Dienstreisen sowie im § 5 <strong>über</strong><br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall.<br />

(2) Die pauschalierten <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en nach dem Absatz (1) entfallen für <strong>die</strong> nach<br />

§ 2 Abs. (1) bereits entschädigten Führungskräfte.<br />

(3) Auf Vorschlag des Stadtwehrleiters kann einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus<br />

Gründen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser zu vertreten hat, <strong>die</strong> Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> durch den<br />

Träger des Brandschutzes versagt werden.<br />

§ 4 - Dienstreisen<br />

Bei genehmigten Dienstreisen erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr eine<br />

Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes.<br />

§ 5 - Ver<strong>die</strong>nstausfall<br />

Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> besteht Anspruch auf Ersatz des Ver<strong>die</strong>nstausfalls nach<br />

folgenden Maßgaben:<br />

1.) Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene <strong>und</strong> nachgewiesene Ver<strong>die</strong>nstausfall,<br />

einschließlich aller Nebenkosten ersetzt.<br />

2.) Selbstständige, Hausfrauen usw. erhalten eine Ver<strong>die</strong>nstausfallpauschale, sofern der<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall glaubhaft gemacht werden kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine<br />

schriftliche Erklärung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe des Einkommens bzw. entstandene Kosten für<br />

Vertretungen, in der <strong>die</strong> Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Die Höhe der<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfallpauschale darf 13,00 € pro St<strong>und</strong>e nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Der Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Betrages wird beschränkt auf Werktage <strong>und</strong><br />

zwar montags bis freitags <strong>von</strong> 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr.<br />

§ 6 - Fälligkeit der Zahlung für Dienstreisen<br />

Die Vergütung der Reisekosten für genehmigte Dienstreisen erfolgt spätestens einen Monat nach<br />

Einreichung des Antrages. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Beendigung der<br />

Dienstreise.<br />

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Schlussbestimmungen<br />

§ 7 - Übertragbarkeit <strong>von</strong> Entschädigungen<br />

Die Ansprüche auf Entschädigung <strong>und</strong> Auslagenersatz nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind nicht<br />

<strong>über</strong>tragbar.<br />

§ 8 - Gleichstellung<br />

Personen- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher <strong>und</strong> männlicher Form.<br />

§ 9 - Steuerliche Behandlung<br />

Die steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Entschädigungsleistungen richtet sich nach den<br />

steuerrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 10 - In-Kraft-Treten , Außer-Kraft-Treten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten sämtliche, nachfolgend aufgeführten Entschädigungssatzungen<br />

einschließlich Ihrer Änderungen außer Kraft:<br />

- Breitenbach (Beschluss: 078/01-Bre) Entschädigungssatzung<br />

- Gonna (Beschluss: 06-3/94) Entschädigungssatzung<br />

- Grillenberg (Beschluss: 38-11/05) Entschädigungssatzung<br />

- Großleinungen (Beschluss: 033/00-Gro) Entschädigungssatzung<br />

- Horla (Beschluss: 11-8/94) Entschädigungssatzung<br />

- Lengefeld (Beschluss: 073/00-Len) Entschädigungssatzung<br />

- Morungen (Beschluss: 084/01-Mor) Entschädigungssatzung<br />

- Oberröblingen (Beschluss: 3-20/96) <strong>Satzung</strong> der Freiwilligen Feuerwehr Oberröblingen<br />

- Obersdorf (Beschluss: 139/02-Obe) Entschädigungssatzung<br />

- Riestedt (Beschluss: 182-31/01) <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong>, Ver<strong>die</strong>nstausfall,<br />

Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung für<br />

ehrenamtlich tätige Bürger der Gemeinde Riestedt<br />

- Rotha (Beschluss: 59/99-11) Entschädigungssatzung<br />

- Sangerhausen (Beschluss: 2-30/92) <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> für <strong>die</strong><br />

Ehrenbeamten <strong>und</strong> ehrenamtlich Tätigen im<br />

Bereich der Freiwilligen Feuerwehr Sangerhausen<br />

- Wettelrode (Beschluss: 338-68/99-12) Entschädigungssatzung<br />

- Wippra (Beschluss: 38-06/94) <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Wippra <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung<br />

der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Wehrleitung der<br />

Freiwilligen Feuerwehr<br />

- Wolfsberg (Beschluss: 154-37/99-13) Entschädigungssatzung<br />

Sangerhausen, den 10. Dezember 2009<br />

.................................<br />

F.- D. Kupfernagel<br />

Oberbürgermeister<br />

Siegel<br />

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