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und Konkursverfahren Thomas Hirt

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Annahme <strong>und</strong> Ausschlagung der Erbschaft<br />

ZGB 570 - Die Ausschlagungserklärung<br />

Rechtsnatur:<br />

Form:<br />

Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung<br />

• Empfänger ist die nach kantonalem Recht zuständige<br />

Behörde.<br />

Ausdrücklich mündlich oder schriftlich.<br />

Inhalt:<br />

Unbedingter <strong>und</strong> vorbehaltloser Wille, auszuschlagen.<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Vorbehalte machen die Erklärung nichtig.<br />

• Beispiele: Vorbehalt, dass alle anderen Erben auch<br />

ausschlagen oder Vorbehalt des Widerrufs<br />

<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

Annahme <strong>und</strong> Ausschlagung der Erbschaft<br />

ZGB 571 - Verwirkung des Ausschlagungsrechts<br />

• Unbenützter Ablauf der Ausschlagungsfrist (vgl. ZGB 567 – 569)<br />

• Annahme der Erbschaft<br />

ausdrücklich durch Annahmeerklärung<br />

konkludent durch Einmischung in die Erbschaft<br />

• Aneignung/Verheimlichung von Vermögenswerten<br />

<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

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