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Testament-Ratgeber - World Vision Österreich

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Detailregelungen,<br />

Umsetzung und Steuern<br />

In diesem Kapitel erfahren Sie, was ein Ehegattentestament<br />

ist, wie Sie durch die Bestimmung von Vor-, Nach- und<br />

Ersatzerben in die Erbfolge eingreifen können, wie Ihr letzter<br />

Wille einmal umgesetzt werden wird und welche steuerlichen<br />

Besonderheiten Sie beachten müssen.<br />

Das Ehegattentestament<br />

Sind Sie verheiratet, kommt zur Regelung Ihres Nachlasses<br />

auch ein Ehegattentestament in Frage. Dabei<br />

setzen sich die Ehepartner in einem gemeinsamen<br />

<strong>Testament</strong> gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig<br />

kann verfügt werden, wer den Letztverstorbenen<br />

beerben soll. Für ein Ehegattentestament gelten die<br />

gleichen Formvorschriften wie für jedes andere <strong>Testament</strong>:<br />

Es kann eigenhändig mit der Unterschrift<br />

beider Partner oder mit Hilfe eines Rechtsbeistandes,<br />

also fremdhändig, abgefasst werden. Ein Widerruf<br />

ist durch einen der Ehepartner möglich, solange<br />

beide leben.<br />

Vor-, Nach- und Ersatzerben<br />

Mit einer testamentarischen Regelung kann man eine<br />

Erbfolge bestimmen. Verstirbt der erste Erbe – Vorerbe<br />

genannt – können Sie festlegen, wer Nacherbe<br />

werden soll. Ein Beispiel finden Sie auf Seite 6 („Was<br />

ein <strong>Testament</strong> regeln kann“).<br />

Für den Fall, dass ein Erbe vor der <strong>Testament</strong>seröffnung<br />

stirbt oder die Erbschaft ablehnt, können Sie<br />

in Ihrem <strong>Testament</strong> auch beliebig viele Ersatzerben<br />

bestimmen.<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

Haben Sie einen Alleinerben eingesetzt, ist die Vollstreckung<br />

Ihrer Verfügungen recht einfach. Schwieriger<br />

kann es werden, wenn Sie mehreren Erben<br />

jeweils einen bestimmten Erbteil zugewiesen haben.<br />

Dann erhält ein Erbe das Alleineigentum an einer<br />

Sache erst im Zuge einer formellen Erbauseinandersetzung.<br />

Solch ein Verfahren kann leicht in Streitigkeiten<br />

enden. Mit genauen Teilungsanordnungen lässt<br />

sich das jedoch vermeiden: Jeder Erbe sollte klare<br />

Informationen darüber haben, welche Gegenstände,<br />

Immobilien oder Geldbeträge er bekommt. Für die<br />

Umsetzung des letzten Willens ist der Gerichtskommissär<br />

zuständig. Im <strong>Testament</strong> kann man eine<br />

oder mehrere Personen seines Vertrauens als Nachlassverwalter<br />

bestimmen. Oder man überlässt dem<br />

Verlassenschaftsgericht die Ernennung eines <strong>Testament</strong>svollstreckers.<br />

Zu seinen Aufgaben gehören<br />

die Sichtung und Bewertung des Nachlasses, die<br />

Verteilung unter den Erben und die Erfüllung von<br />

Vermächtnissen und Auflagen.<br />

Steuerbefreit Gutes tun<br />

Seit dem 1. August 2008 gibt es in <strong>Österreich</strong> keine<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Bei der<br />

Schenkung von Grundstücken fällt jedoch nach wie<br />

vor eine Grunderwerbssteuer an.<br />

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