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Testament-Ratgeber - World Vision Österreich

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Ein <strong>Testament</strong> sorgt vor<br />

In vielen Fällen sind die gesetzlichen Regelungen unbefriedigend.<br />

Ein <strong>Testament</strong> lässt Ihnen weit mehr Gestaltungsspielraum.<br />

Ein <strong>Testament</strong> aufsetzen<br />

und widerrufen<br />

Der enge Gesetzesrahmen sorgt also nicht für die<br />

gewünschte Flexibilität. Ganz anders das <strong>Testament</strong>:<br />

Sie verfügen darin weitgehend uneingeschränkt über<br />

Ihren Nachlass. Nur den Pflichtteil für nahe Verwandte<br />

gilt es zu beachten. Abgesehen davon haben<br />

Sie weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, wie Sie<br />

in diesem Kapitel erfahren.<br />

Beispiel<br />

Der Verstorbene hinterlässt einen Ehepartner und<br />

zwei Kinder. Ohne <strong>Testament</strong> steht den Berechtigten<br />

der gesetzliche Erbteil zu. Das sind für den Ehegatten<br />

1/3 und für die beiden Kinder jeweils 1/3. Die Pflichtteile<br />

betragen die Hälfte: Der Ehegatte hat Anspruch<br />

auf 1/6, ebenso jedes der beiden Kinder.<br />

Wem der Pflichtteil zusteht<br />

Sie können in Ihrem <strong>Testament</strong> natürlich Freunde<br />

oder entfernte Verwandte bedenken, die Ihnen persönlich<br />

nahestehen. Oder Sie lassen einen Teil Ihres<br />

Vermögens gemeinnützigen Zwecken zukommen.<br />

Begrenzt wird die Freiheit, Ihren letzten Willen im<br />

<strong>Testament</strong> zu formulieren, nur durch den Pflichtteil.<br />

Durch dessen Einführung wollte der Gesetzgeber<br />

verhindern, dass nahe Verwandte vom Erbe gänzlich<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehegatten sowie<br />

Verwandte in gerader Linie – also die Kinder und<br />

die Eltern des Verstorbenen. Enkel erhalten nur<br />

dann den Pflichtteil, wenn der Elternteil, der vom<br />

Erblasser abstammt, ebenfalls verstorben ist oder<br />

das ihm zustehende Pflichtteilsrecht ausgeschlagen<br />

hat. Die Nachkommen und der Ehegatte erhalten<br />

als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei<br />

Vorfahren des Erblassers beträgt der Pflichtteil ein<br />

Drittel des gesetzlichen Erbteils.<br />

Was ein <strong>Testament</strong> regeln kann<br />

Außer dem Pflichtteil gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen<br />

für ein <strong>Testament</strong>. So können Sie zum<br />

Beispiel Vor- und Nacherben bestimmen. Angenommen,<br />

Sie sind verheiratet und haben keine Kinder.<br />

Ihr Erbe erhält zum größten Teil Ihr Ehegatte. Verstirbt<br />

dieser, wird Ihr Vermögen – wenn Sie und<br />

Ihr Ehegatte nichts anderes verfügt haben – ausschließlich<br />

an die Blutsverwandten Ihres Ehegatten<br />

weitervererbt.<br />

Durch die Bestimmung eines Nacherben können<br />

Sie diese Regelung aufheben: Verstirbt der Ehegatte,<br />

erhält der von Ihnen im <strong>Testament</strong> bestimmte Nacherbe<br />

das Vermögen. Sie können ein Erbe zudem an<br />

die Einhaltung einer Verpflichtung durch den eingesetzten<br />

Erben verknüpfen. So könnte etwa dem Kind,<br />

das Ihren Partner im Alter pflegt, ein höherer Erbanteil<br />

zugedacht werden. Das Zufallen des Erbes kann<br />

auch an die Auflage der Grabpflege gebunden sein.<br />

Außerdem können Sie im <strong>Testament</strong> die <strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

regeln: Grundsätzlich ist das durch<br />

den letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmte Verlassenschaftsgericht<br />

bzw. der von diesem bestellte<br />

Gerichtskommissär (in der Regel ein Notar) dafür<br />

zuständig. Im <strong>Testament</strong> können Sie aber zusätzlich<br />

eine Person oder eine Organisation Ihres Vertrauens<br />

mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragen.<br />

Unser Fazit<br />

Nur mit einem <strong>Testament</strong> können Sie<br />

weitgehend selbst bestimmen, wer Sie in<br />

welchem Umfang beerben soll. Einzig die<br />

Bestimmung über den gesetzlichen Pflichtteil<br />

schränkt diese Gestaltungsfreiheit ein.<br />

Ob Sie Ihr <strong>Testament</strong> eigenhändig oder mit Unterstützung<br />

anderer abfassen, entscheiden Sie selbst. In<br />

diesem Kapitel erfahren Sie, was Sie beachten müssen,<br />

wenn Sie ein <strong>Testament</strong> erstellen möchten, welche<br />

Möglichkeiten des Widerrufs es gibt und wo Sie<br />

dieses wichtige Dokument am besten aufbewahren.<br />

Ein <strong>Testament</strong> selbstständig und eigenhändig<br />

aufsetzen<br />

Sie können Ihr <strong>Testament</strong> eigenhändig aufsetzen.<br />

Dabei gilt es einige wichtige Regeln zu beachten:<br />

• Das eigenhändige <strong>Testament</strong> muss von Ihnen vollständig<br />

handschriftlich verfasst werden.<br />

• Es muss Ihre Unterschrift sowie Ort und Datum<br />

beinhalten.<br />

• Es sollte keine Streichungen oder Ungenauigkeiten<br />

enthalten, die Anlass für eine <strong>Testament</strong>sanfechtung<br />

sein können.<br />

• Alle Regelungen sind so klar und eindeutig wie<br />

möglich festzulegen.<br />

Hinweis<br />

Wir bilden hier bewusst keine Muster-<strong>Testament</strong>e<br />

ab, weil jedes <strong>Testament</strong> auf die individuelle Situation<br />

abgestimmt werden sollte.<br />

Ein <strong>Testament</strong> mit fremder Hilfe abfassen<br />

Sie können Ihr <strong>Testament</strong> auch mit Hilfe eines<br />

Rechtsbeistandes verfassen. Das ist der sicherste<br />

Weg, und deshalb empfehlen wir Ihnen diesen auch.<br />

So können Sie komplizierte Erbfragen regeln und ein<br />

einwandfreies, auslegungssicheres <strong>Testament</strong> abfassen.<br />

Darüber hinaus bietet ein derartiges <strong>Testament</strong><br />

größere Sicherheit gegen Fälschung und Anfechtung.<br />

Für die Aufbewahrung des <strong>Testament</strong>s bietet sich das<br />

zentrale österreichische <strong>Testament</strong>sregister an.<br />

Natürlich müssen die Beratungsleistungen des<br />

Rechtsbeistandes bezahlt werden. Dafür ersparen<br />

sich die Erben unter Umständen kostspielige<br />

Erbstreitigkeiten.<br />

Ein <strong>Testament</strong> widerrufen<br />

Ein <strong>Testament</strong>, egal ob eigenhändig oder fremdhändig<br />

verfasst, kann jederzeit abgeändert oder aufgehoben<br />

werden. Haben Sie bereits früher ein <strong>Testament</strong><br />

eigenhändig verfasst, genügt es, ein <strong>Testament</strong> mit<br />

neuerem Datum aufzusetzen. Dadurch wird das alte<br />

<strong>Testament</strong> automatisch ungültig. Sicherheitshalber<br />

sollten Sie jedoch das alte <strong>Testament</strong> vernichten oder<br />

mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Wird das<br />

<strong>Testament</strong> beim zentralen österreichischen <strong>Testament</strong>sregister<br />

aufbewahrt, sollten Sie es sich aushändigen<br />

lassen bzw. durch ein neues ersetzen. Auch<br />

in diesem Fall sollten Sie sicherheitshalber die alte<br />

Fassung vernichten.<br />

Ein <strong>Testament</strong> aufbewahren<br />

Bei der Aufbewahrung des <strong>Testament</strong>s sind Sie an<br />

keine Vorschriften gebunden. Sie können es bei sich<br />

zu Hause aufheben und einer Person Ihres Vertrauens<br />

den Aufbewahrungsort nennen. Sie können<br />

es aber auch bei einem Rechtsanwalt oder Notar<br />

hinterlegen.<br />

Unser Tipp<br />

Hinterlegen Sie Ihr <strong>Testament</strong> beim zentralen<br />

österreichischen <strong>Testament</strong>sregister.<br />

So können Sie ganz sicher sein, dass im<br />

Fall Ihres Ablebens über den zuständigen<br />

Gerichtskommissär alle Erben und<br />

Begünstigten zuverlässig und automatisch<br />

informiert werden!<br />

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