Testament-Ratgeber - World Vision Österreich
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Ein <strong>Testament</strong> sorgt vor<br />
In vielen Fällen sind die gesetzlichen Regelungen unbefriedigend.<br />
Ein <strong>Testament</strong> lässt Ihnen weit mehr Gestaltungsspielraum.<br />
Ein <strong>Testament</strong> aufsetzen<br />
und widerrufen<br />
Der enge Gesetzesrahmen sorgt also nicht für die<br />
gewünschte Flexibilität. Ganz anders das <strong>Testament</strong>:<br />
Sie verfügen darin weitgehend uneingeschränkt über<br />
Ihren Nachlass. Nur den Pflichtteil für nahe Verwandte<br />
gilt es zu beachten. Abgesehen davon haben<br />
Sie weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, wie Sie<br />
in diesem Kapitel erfahren.<br />
Beispiel<br />
Der Verstorbene hinterlässt einen Ehepartner und<br />
zwei Kinder. Ohne <strong>Testament</strong> steht den Berechtigten<br />
der gesetzliche Erbteil zu. Das sind für den Ehegatten<br />
1/3 und für die beiden Kinder jeweils 1/3. Die Pflichtteile<br />
betragen die Hälfte: Der Ehegatte hat Anspruch<br />
auf 1/6, ebenso jedes der beiden Kinder.<br />
Wem der Pflichtteil zusteht<br />
Sie können in Ihrem <strong>Testament</strong> natürlich Freunde<br />
oder entfernte Verwandte bedenken, die Ihnen persönlich<br />
nahestehen. Oder Sie lassen einen Teil Ihres<br />
Vermögens gemeinnützigen Zwecken zukommen.<br />
Begrenzt wird die Freiheit, Ihren letzten Willen im<br />
<strong>Testament</strong> zu formulieren, nur durch den Pflichtteil.<br />
Durch dessen Einführung wollte der Gesetzgeber<br />
verhindern, dass nahe Verwandte vom Erbe gänzlich<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehegatten sowie<br />
Verwandte in gerader Linie – also die Kinder und<br />
die Eltern des Verstorbenen. Enkel erhalten nur<br />
dann den Pflichtteil, wenn der Elternteil, der vom<br />
Erblasser abstammt, ebenfalls verstorben ist oder<br />
das ihm zustehende Pflichtteilsrecht ausgeschlagen<br />
hat. Die Nachkommen und der Ehegatte erhalten<br />
als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei<br />
Vorfahren des Erblassers beträgt der Pflichtteil ein<br />
Drittel des gesetzlichen Erbteils.<br />
Was ein <strong>Testament</strong> regeln kann<br />
Außer dem Pflichtteil gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen<br />
für ein <strong>Testament</strong>. So können Sie zum<br />
Beispiel Vor- und Nacherben bestimmen. Angenommen,<br />
Sie sind verheiratet und haben keine Kinder.<br />
Ihr Erbe erhält zum größten Teil Ihr Ehegatte. Verstirbt<br />
dieser, wird Ihr Vermögen – wenn Sie und<br />
Ihr Ehegatte nichts anderes verfügt haben – ausschließlich<br />
an die Blutsverwandten Ihres Ehegatten<br />
weitervererbt.<br />
Durch die Bestimmung eines Nacherben können<br />
Sie diese Regelung aufheben: Verstirbt der Ehegatte,<br />
erhält der von Ihnen im <strong>Testament</strong> bestimmte Nacherbe<br />
das Vermögen. Sie können ein Erbe zudem an<br />
die Einhaltung einer Verpflichtung durch den eingesetzten<br />
Erben verknüpfen. So könnte etwa dem Kind,<br />
das Ihren Partner im Alter pflegt, ein höherer Erbanteil<br />
zugedacht werden. Das Zufallen des Erbes kann<br />
auch an die Auflage der Grabpflege gebunden sein.<br />
Außerdem können Sie im <strong>Testament</strong> die <strong>Testament</strong>svollstreckung<br />
regeln: Grundsätzlich ist das durch<br />
den letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmte Verlassenschaftsgericht<br />
bzw. der von diesem bestellte<br />
Gerichtskommissär (in der Regel ein Notar) dafür<br />
zuständig. Im <strong>Testament</strong> können Sie aber zusätzlich<br />
eine Person oder eine Organisation Ihres Vertrauens<br />
mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragen.<br />
Unser Fazit<br />
Nur mit einem <strong>Testament</strong> können Sie<br />
weitgehend selbst bestimmen, wer Sie in<br />
welchem Umfang beerben soll. Einzig die<br />
Bestimmung über den gesetzlichen Pflichtteil<br />
schränkt diese Gestaltungsfreiheit ein.<br />
Ob Sie Ihr <strong>Testament</strong> eigenhändig oder mit Unterstützung<br />
anderer abfassen, entscheiden Sie selbst. In<br />
diesem Kapitel erfahren Sie, was Sie beachten müssen,<br />
wenn Sie ein <strong>Testament</strong> erstellen möchten, welche<br />
Möglichkeiten des Widerrufs es gibt und wo Sie<br />
dieses wichtige Dokument am besten aufbewahren.<br />
Ein <strong>Testament</strong> selbstständig und eigenhändig<br />
aufsetzen<br />
Sie können Ihr <strong>Testament</strong> eigenhändig aufsetzen.<br />
Dabei gilt es einige wichtige Regeln zu beachten:<br />
• Das eigenhändige <strong>Testament</strong> muss von Ihnen vollständig<br />
handschriftlich verfasst werden.<br />
• Es muss Ihre Unterschrift sowie Ort und Datum<br />
beinhalten.<br />
• Es sollte keine Streichungen oder Ungenauigkeiten<br />
enthalten, die Anlass für eine <strong>Testament</strong>sanfechtung<br />
sein können.<br />
• Alle Regelungen sind so klar und eindeutig wie<br />
möglich festzulegen.<br />
Hinweis<br />
Wir bilden hier bewusst keine Muster-<strong>Testament</strong>e<br />
ab, weil jedes <strong>Testament</strong> auf die individuelle Situation<br />
abgestimmt werden sollte.<br />
Ein <strong>Testament</strong> mit fremder Hilfe abfassen<br />
Sie können Ihr <strong>Testament</strong> auch mit Hilfe eines<br />
Rechtsbeistandes verfassen. Das ist der sicherste<br />
Weg, und deshalb empfehlen wir Ihnen diesen auch.<br />
So können Sie komplizierte Erbfragen regeln und ein<br />
einwandfreies, auslegungssicheres <strong>Testament</strong> abfassen.<br />
Darüber hinaus bietet ein derartiges <strong>Testament</strong><br />
größere Sicherheit gegen Fälschung und Anfechtung.<br />
Für die Aufbewahrung des <strong>Testament</strong>s bietet sich das<br />
zentrale österreichische <strong>Testament</strong>sregister an.<br />
Natürlich müssen die Beratungsleistungen des<br />
Rechtsbeistandes bezahlt werden. Dafür ersparen<br />
sich die Erben unter Umständen kostspielige<br />
Erbstreitigkeiten.<br />
Ein <strong>Testament</strong> widerrufen<br />
Ein <strong>Testament</strong>, egal ob eigenhändig oder fremdhändig<br />
verfasst, kann jederzeit abgeändert oder aufgehoben<br />
werden. Haben Sie bereits früher ein <strong>Testament</strong><br />
eigenhändig verfasst, genügt es, ein <strong>Testament</strong> mit<br />
neuerem Datum aufzusetzen. Dadurch wird das alte<br />
<strong>Testament</strong> automatisch ungültig. Sicherheitshalber<br />
sollten Sie jedoch das alte <strong>Testament</strong> vernichten oder<br />
mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Wird das<br />
<strong>Testament</strong> beim zentralen österreichischen <strong>Testament</strong>sregister<br />
aufbewahrt, sollten Sie es sich aushändigen<br />
lassen bzw. durch ein neues ersetzen. Auch<br />
in diesem Fall sollten Sie sicherheitshalber die alte<br />
Fassung vernichten.<br />
Ein <strong>Testament</strong> aufbewahren<br />
Bei der Aufbewahrung des <strong>Testament</strong>s sind Sie an<br />
keine Vorschriften gebunden. Sie können es bei sich<br />
zu Hause aufheben und einer Person Ihres Vertrauens<br />
den Aufbewahrungsort nennen. Sie können<br />
es aber auch bei einem Rechtsanwalt oder Notar<br />
hinterlegen.<br />
Unser Tipp<br />
Hinterlegen Sie Ihr <strong>Testament</strong> beim zentralen<br />
österreichischen <strong>Testament</strong>sregister.<br />
So können Sie ganz sicher sein, dass im<br />
Fall Ihres Ablebens über den zuständigen<br />
Gerichtskommissär alle Erben und<br />
Begünstigten zuverlässig und automatisch<br />
informiert werden!<br />
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