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Präsentation M. Siegrist u. B. Zosso, rawi - Region Sursee-Mittelland

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HINWEISE ZUR UMSETZUNG<br />

„dicht bebautes“ Gebiet :<br />

Das dicht überbaute Gebiet kann im Sinn einer Hilfestellung für die<br />

Gemeinden wie folgt umschrieben werden:<br />

1. Gemäss dem Grundsatz von § 11b KGSchV gelten in der Regel<br />

weitgehend überbaute Bauzonen im engeren Siedlungsgebiet als dicht<br />

überbaute Gebiete.<br />

2. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung muss von diesem<br />

Grundsatz abgewichen werden, wenn auf einem längeren Abschnitt<br />

entlang des Gewässers und innerhalb des gemäss Art. 41a und 41b<br />

GSchV festgelegten Gewässerraums keine oder nur vereinzelte Bauten<br />

und Anlagen bestehen. Als Anlagen gelten auch Strassen, Parkplätze,<br />

Mauern, Quaianlagen, Werkleitungen, Schächte und dergleichen.<br />

3. Kern- und Dorfzonen gelten unabhängig der in Ziff. 2 erwähnten<br />

Abweichung immer als dicht überbaut.<br />

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