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Verfassungsrecht - Grundrechte

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nur verhältnismäßig, wenn Voraussetzungen und Verfahren einer gesetzlichen<br />

Begnadigung geregelt sind<br />

P: U-Haft<br />

- keine Vorwegnahme der Strafe (bessere Behandlung)<br />

- Verfahren schnellstmöglich durchzuführen<br />

- gewisse Höchstdauer beachten<br />

Art. 3 (6 Abs. 1 und 5 u.ä.)<br />

Gleichheitsgrundsätze<br />

A: Anspruch aus Art. 3 i.V.m. Verwaltungshandeln<br />

setzt immer voraus, dass die bisherige (gleichheitswidrige) Vergabe rechtmäßig war<br />

(keine Gleichheit im Unrecht!). Also wie bei neg. Konkurrentenklage Vorauss. einer<br />

Subventionierung durch Vw prüfen (Vorrang/Vorbehalt/eingeschr.Vorbehalt)<br />

A. spezielle Gleichheitssätze / absolute Diskriminierungsverbote<br />

I. absolute Anknüpfungsverbote, Abs. 3 (wie AbwehrGR)<br />

P: Antidiskriminierungsgesetze<br />

- h.M.: Abs. 3 ist lex specialis und Abs. 2 konstituiert nur eine objektive Pflicht des<br />

GesGeb Geschlechtergleichberechtigung herzustellen<br />

- m.M.: Abs. 2, S. 2 (als GruppenGR oder Staatszielbestimmung) ist vor dem<br />

Abwehrrecht des Abs. 3 vorrangig.<br />

1. Schutzbereich<br />

a. Geschlecht: Unterschied von Mann und Frau<br />

b. Abstammung: biologische Beziehung zu Vorfahren<br />

c. Heimat: emotional besetzte, örtliche Herkunft<br />

d. Herkunft: soziale Herkunft<br />

e. Rasse: vererbliche Eigenschaften<br />

f. Religiöse Anschauungen: Glauben i.S.d. Art. 4<br />

2. Eingriff<br />

Anknüpfen an Merkmal (auch mittelbare Anknüpfung, h.M.)<br />

3. Rechtfertigung<br />

a. biologische Unterschiede (für Geschlecht)<br />

zur Lösung von Problemen, die nur bei Männern oder Frauen auftreten können und<br />

dafür zwingend erforderlich ist (biologische Unterschiede)<br />

b. kollidierendes VerfR<br />

i. zum Ausgleich bestehender, faktischer Nachteile Art. 3 II<br />

A: Quoten-Regelungen<br />

verfassungswidrig, wenn sie nicht einzelfallbezogene Härteklauseln haben, weil Abs.<br />

2 will Chancengleichheit, nicht Ergebnisgleichheit um jeden Preis (wohl Verh. i.e.S)<br />

ii. bei Zwangsdiensten Art. 12 II<br />

P: "Herkömmlichkeit" in Art. 12 II<br />

- h.M.: meint nur die Art der Dienstpflicht (keine Zwangsarbeit), nicht aber den<br />

betroffenen Personenkreis, d.h. nicht tauglich für herkömmliche<br />

geschlechtsspezifische Diskriminierung<br />

- m.M.: meint auch Personenkreis, d.h. wenn eine Dienstpflicht für Frauen bislang<br />

unüblich war, kann das eine Ungleichbehandlung i.R.d. Art. 3 III rechtfertigen<br />

II. Art. 6 "Familienrechte"<br />

1. Abs. 1 "Ehe und Familie"<br />

Verbot der Schlechterstellung. Kein Gebot der Besserstellung, aber eine<br />

Rechtfertigung für eine solche.<br />

2. Abs. 5 "nichteheliche Kinder"<br />

besonderer Gleichheitssatz (absolutes Anknüpfungsverbot, s.o.)<br />

III. Art. 38 "Allgemeinheit der Wahl"<br />

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