Verfassungsrecht - Grundrechte
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Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt<br />
ist. Nicht jedoch rein statistische Angaben.<br />
A: auch Tatsachen, wenn sie im Zusammenhang mit Meinung geäußert werden,<br />
weil beides nicht trennscharf unterschieden werden kann<br />
P: (unwahre) Tatsachenbehauptungen<br />
- BVerfG: grds. auch Tatsachenbehauptungen, außer erwiesen oder bewusst<br />
unwahr im Zeitpunkt der Äußerung (Auschwitzlüge)<br />
- a.A.: ist regelmäßig mit Werturteil verbunden, weil schon das wann, wo und wie<br />
einer Tatsachenbehauptung wertende Qualität hat. Auf wahr oder falsch kann es<br />
nicht ankommen, weil auch Freiheit zum Irrtum.<br />
- m.M.: sind wahr oder falsch, daher nicht Schutzbereich des Art. 5<br />
P: kommerzielle Werbung<br />
- h.M.: geschützt, sobald sie – wie fast immer – einen meinungsbildenden Kern<br />
hat (nicht bloße Logo-Einblendung)<br />
- m.M.: beinhaltet schwerpunktmäßig kein Element der Stellungnahme<br />
b. Äußern und Verbreiten<br />
- Äußern im weitesten Sinne<br />
- nicht, wenn Zwang/Druck eingesetzt werden soll<br />
- auch der ungestörte Empfang beim gewünschten Empfänger<br />
c. negative Meinungsfreiheit<br />
Freiheit, Meinungen nicht zu äußern und fremde Meinungen als eigene äußern oder<br />
verbreiten zu müssen.<br />
2. Informationsfreiheit<br />
Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Keine<br />
Pflicht des Staates zur Informationsbeschaffung.<br />
A: auch die Ereignisse selber (z.B. Unfall etc.)<br />
P: allgemein zugänglich<br />
- BVerfG: rechtliche Beschränkung genügt nur, wenn es staatliche Quelle ist<br />
- h.L.: rechtliche Beschränkungen alleine können nie genügen<br />
3. Pressefreiheit<br />
Druckerzeugnis zur Verbreitung geeignet und bestimmt<br />
- von der Informationsbeschaffung (Quellenschutz) bis zur Verarbeitung und<br />
Verbreitung<br />
- Institutionsgarantie einer freien Presse<br />
- nur rechtmäßige Informationsbeschaffung<br />
- daraus keine Pflicht des Staates zu Auskünften / Tonbandmitschnitten<br />
P: qualitative Einschränkung<br />
- ganz h.M.: keine qualitativen Anforderungen<br />
- m.M.: informationeller Gehalt nötig<br />
P: interne Pressefreiheit<br />
auch ggü. den Vorgesetzten (z.B. Verlegern)? Der Redakteur wird wohl in der<br />
groben Linie den Vorgaben des (auch geschützten) Verlegers folgen müssen,<br />
dieser darf ihm aber keine Einzelanweisungen geben.<br />
4. Rundfunkfreiheit (auch Fernsehen)<br />
jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von<br />
Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (drahtlos oder drahtgebunden).<br />
- Umfang wie bei der Pressefreiheit<br />
- ÖR-Anstalten und Private (war strittig)<br />
- Bestands- und Entwicklungsgarantie für den ÖR-Rundfunk<br />
5. Filmfreiheit<br />
Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung<br />
bestimmt sind<br />
B. Eingriffe<br />
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