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Antrag - Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

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<strong>Antrag</strong><br />

auf Eintragung als Pflichtmitglied in die Liste der nachweisberechtigten Ingenieurinnen<br />

und Ingenieure für Standsicherheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 66 Abs. 6<br />

LBauO<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der nachweisberechtigten<br />

Ingenieurinnen und Ingenieure für Standsicherheit im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs.5 Landesbauordnung <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

(LBauO) bei der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

Nach § 66 Abs. 5 LBauO (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) müssen<br />

Bescheinigungen für Vorhaben, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, von<br />

Personen aufgestellt sein, die in einer von der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> zu<br />

führenden Liste eingetragen sind.<br />

In die Liste sind auf <strong>Antrag</strong> Personen mit einem berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder<br />

Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig<br />

Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben.<br />

Von der geforderten Regelmäßigkeit bei der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen<br />

kann nur gesprochen werden, wenn im Schnitt mindestens 10<br />

Standsicherheitsnachweise pro nachzuweisendem Jahr dokumentiert werden.<br />

Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik<br />

Deutschland gilt auch in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>. Für Personen, die in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen<br />

Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von<br />

Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Mit dem<br />

Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im<br />

Binnenmarkt“ und der Novellierung der Landesbauordnung für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> entfällt<br />

seit dem 28. Dezember 2009 die Verpflichtung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>,<br />

auswärtige nachweisberechtigte Ingenieure in der Liste nach § 66 Abs. 5 LBauO zu<br />

führen, da nach § 66 Abs.5 Satz 3 LBauO die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines<br />

anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland auch in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gilt. Gerne kann<br />

jedoch trotzdem eine Eintragung und Listenführung erfolgen mit dem Vorteil, dass eine<br />

Listung in der Expertensuche auf der Homepage der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

vorgenommen wird. In diesem Fall entstehen Gebühren und Beiträge.<br />

1


Einzureichende Unterlagen<br />

Für den <strong>Antrag</strong> auf Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 5 LBauO i.V.m. der<br />

"Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure nach § 63<br />

Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung zu führenden Listen vom 30. März 1998"<br />

füllen Sie bitte das nachfolgende <strong>Antrag</strong>sformular aus und fügen bitte die hier<br />

aufgeführten Unterlagen bei:<br />

Ausgefülltes <strong>Antrag</strong>sformular<br />

Ausgefüllter Datenbogen<br />

Ausgefüllter Erklärungsbogen<br />

Ausgefülltes Formular zur Einwilligung in die Verwendung personenbezogener<br />

Daten<br />

Ausgefüllter Bogen zur Berufshaftpflichtversicherung<br />

Einzugsermächtigung<br />

Amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses (nicht die Diplom-Urkunde)<br />

Prüfberichte und/oder Standsicherheitsnachweise für drei Jahre nach § 66 Abs. 5<br />

LBauO sowie Bescheinigung/en Ihrer/Ihres Arbeitgeber/s mit ausführlichen<br />

Angaben über Ihre Tätigkeit als Baustatiker/in. Als Auskunft über die durch Sie<br />

eigenver-antwortlich/eigenständig aufgestellten Standsicherheitsnachweise nach §<br />

66 Abs. 1 kann eine Liste mit folgenden Angaben dienen:<br />

Baujahr, Bauort, Bauherr, Objektart, Seitenanzahl der statischen<br />

Berechnung, Anzahl der Konstruktionszeichnungen zum Nachweis der lt.<br />

der Landesverordnung geforderten Regelmäßigkeit. Falls vorhanden, sollten<br />

zugeordnete Prüfberichte mitgeliefert werden.<br />

Von der geforderten Regelmäßigkeit bei der Aufstellung von<br />

Standsicherheitsnachweisen kann nur gesprochen werden, wenn im Schnitt<br />

mindestens 10 Standsicherheits-nachweise pro nachzuweisendem Jahr<br />

dokumentiert werden.<br />

Kosten<br />

Die Gebühr für die Eintragung sowie den jährlichen Beitrag entnehmen Sie bitte der<br />

Kostenordnung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Bearbeitung Ihres <strong>Antrag</strong>es erst nach<br />

Eingang der Gebühr erfolgen kann.<br />

Nach Beratung der eingereichten Unterlagen durch die zuständigen Sachverständigen<br />

und den Eintragungsausschuss werden wir Sie unaufgefordert über die Ergebnisse<br />

informieren.<br />

2


2. <strong>Antrag</strong> § 66 LBauO<br />

auf Eintragung in die Liste der nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in die Liste der nachweisberechtigten Ingenieurinnen<br />

und Ingenieure für Standsicherheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66<br />

Abs.5 LBauO im Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

Die hierzu notwendigen Unterlagen habe ich ausgefüllt und die erforderlichen Nachweise<br />

beigefügt.<br />

ausgefüllter Datenbogen<br />

beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses (nicht Diplomurkunde)<br />

Prüfberichte und/oder Standsicherheitsnachweise für drei Jahre nach § 66<br />

Abs. 5 LBauO sowie Bescheinigung/en Ihrer/Ihres Arbeitgeber/s mit<br />

ausführlichen Angaben über Ihre Tätigkeit als Baustatiker/in. Als Auskunft über<br />

die durch Sie eigenverantwortlich/eigenständig aufgestellten<br />

Standsicherheitsnachweise nach § 66 Abs. 1 kann eine Liste mit folgenden<br />

Angaben dienen:<br />

Baujahr, Bauort, Bauherr, Objektart, Seitenanzahl der statischen<br />

Berechnung, Anzahl der Konstruktionszeichnungen zum Nachweis der lt.<br />

der Landesverordnung geforderten Regelmäßigkeit. Falls vorhanden, sollten<br />

zugeordnete Prüfberichte mitgeliefert werden.<br />

Von der geforderten Regelmäßigkeit bei der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen<br />

kann nur gesprochen werden, wenn im Schnitt mindestens<br />

10 Standsicherheitsnachweise pro nachzuweisendem Jahr dokumentiert<br />

werden.<br />

Tabellarische Auflistung zu den eingereichten Objekten mit Angaben, welche<br />

Tätigkeiten erbracht wurden<br />

Erklärungsbogen<br />

polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate<br />

(Original oder beglaubigte Abschrift)<br />

Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei<br />

selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit, nicht älter als drei Monate<br />

(Original)<br />

Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten<br />

Kostenbeitrag habe ich auf das Konto 48 000 244 bei der Sparkasse Mainz (BLZ<br />

550 501 20) überwiesen.<br />

3


Mitgliedsnummer:<br />

(nur für Mitglieder der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>)<br />

_____________________<br />

Ort, Datum<br />

_________________________________<br />

Unterschrift<br />

4


3. Datenbogen<br />

Ich mache hiermit zum Zwecke der Eintragung in der bei der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> geführten Liste der nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

für Standsicherheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 5 LBauO<br />

nachfolgende Angaben:<br />

3.1 Angaben zur Person:<br />

3.1.1 Anrede: Frau Herr<br />

3.1.2 Familienname:<br />

3.1.3 Vorname:<br />

3.1.4 früher geführter Name:<br />

3.1.5 Titel und akademische Grade:<br />

3.1.6 Geburtsdatum:<br />

3.1.7 Geburtsort:<br />

3.1.8 Staatsangehörigkeit:<br />

3.1.9 Privatadresse:<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon:<br />

Telefax:<br />

E-Mail:<br />

3.1.10 Büroanschrift:<br />

Bürobezeichnung:<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon:<br />

Telefax:<br />

E-Mail:<br />

5


3.2 Fachdaten<br />

3.2.1 Examen folgender Hochschule:<br />

der Fachrichtung:<br />

wurde am:<br />

abgelegt<br />

Dabei wurde die akademischen Bezeichnung:<br />

_____<br />

erworben.<br />

3.2.2 Eine Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen<br />

Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland wurde<br />

am:<br />

bei:<br />

in der Fachrichtung:<br />

erfolgreich abgelegt.<br />

3.2.3 Amtliche Bestätigung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung<br />

”Ingenieur” wurde wann von welcher Behörde ausgestellt?<br />

_____________________________<br />

3.2.4 Nach Abschluss der Berufsausbildung habe ich eine hauptberufliche praktische<br />

Tätigkeit (Berufspraxis) auf dem Gebiet der Tragwerksplanung in<br />

Vollzeitbeschäftigung von drei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer<br />

vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von drei Jahren entspricht, ausgeübt<br />

von:<br />

bis:<br />

Zum Nachweis sind beigefügt:<br />

Arbeitgeberbescheinigung<br />

Auflistung der bearbeiteten Vorhaben mit Angaben, welche Tätigkeiten für die<br />

Genemigungsplanung erbracht wurden<br />

3.2.5 Berufshaftpflichtversichert bei welcher Versicherung?<br />

für Personenschäden<br />

in Höhe von EUR____________<br />

für Sachschäden und Vermögensschäden<br />

in Höhe von<br />

EUR_______________<br />

Ein Versicherungsnachweis aus dem der Bestand, die Höhe und eventuelle<br />

Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung ersichtlich ist,<br />

beigefügt.<br />

3.2.6 Mitglied folgender anderer <strong>Ingenieurkammer</strong>n:<br />

6


3.3 Beschäftigungsart<br />

Die berufliche Tätigkeit wird:<br />

selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt<br />

Im Rahmen einer Gesellschaft:<br />

als Gesellschafter einer Gesellschaft<br />

als Geschäftsführer einer Gesellschaft<br />

Rechtsform der Gesellschaft:<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

Aktiengesellschaft<br />

GmbH<br />

Amtsgericht:<br />

Handelsregister-Nr.:<br />

Partnerschaftgesellschaft<br />

Amtsgericht:<br />

PR-Nr. der Partnerschaft:<br />

Sonstige<br />

als Angestellter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis<br />

Arbeitgeber:<br />

als Angestellter im öffentlichen Dienst<br />

Dienstherr:<br />

als Beamter im öffentlichen Dienst<br />

Dienstherr:<br />

_______________________<br />

Ort, Datum<br />

___________________________<br />

Unterschrift<br />

7


4. Fachgruppen<br />

Bitte kreuzen Sie an, unter welcher Fachgruppe Sie schwerpunktmäßig geführt<br />

werden wollen<br />

Geotechnik<br />

Elektrotechnik<br />

Hoch- und Industriebau<br />

Konstruktiver Ingenieurbau – Tragwerksplanung<br />

Kfz.- und Maschinenwesen<br />

Technische Gebäudeausrüstung<br />

Verkehrswesen<br />

Vermessungswesen<br />

Wasser/Raum/Umwelt<br />

8


5. Erklärungsbogen<br />

Hiermit erkläre ich:<br />

1. dass mir nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben<br />

eines Ingenieurs weder verboten, noch nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die<br />

Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist<br />

2. dass ich nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer<br />

Strafe verurteilt worden bin,<br />

3. dass ich nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über mein<br />

Vermögen beschränkt bin,<br />

4. dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages<br />

a) von mir keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der<br />

Zivilprozessordnung abgegeben wurde,<br />

b) kein Vergleichsverfahren über mein Vermögen zur Abwendung des<br />

Insolvenzverfahrens eröffnet wurde,<br />

c) kein Insolvenzverfahren über mein Vermögen eröffnet wurde oder<br />

mangels Masse nicht eröffnet werden konnte.<br />

Ich versichere, dass mir ein Exemplar des <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetzes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

vorliegt, und dass ich von dem Inhalt Kenntnis genommen habe.<br />

Ich versichere die Richtigkeit der in meinem <strong>Antrag</strong>, im Personalbogen und in dieser<br />

Erklärung gemachten Angaben.<br />

Mir ist bekannt, dass ich irgendwelche, meine Angaben betreffenden Änderungen der<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> unverzüglich bekanntgeben muss. Insbesondere<br />

verpflichte ich mich, Änderungen, Unterbrechungen oder die Beendigung meiner<br />

Berufshaftpflicht-versicherung der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

_______________________<br />

Ort, Datum<br />

___________________________<br />

Unterschrift<br />

9


6. Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten<br />

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch die<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> wie folgt ein, soweit nicht die Verwendung ohnehin<br />

nach dem rheinland-pfälzischen Datenschutzgesetz zwingend gestattet ist. Ich bin mit<br />

der Veröffentlichung der im Berufsverzeichnis eingetragenen Daten einverstanden:<br />

- in einem von der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> im Internet<br />

geführten Berufsverzeichnis<br />

Ja<br />

nein<br />

- im deutschen Ingenieurblatt oder in einem anderen der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Druckwerk<br />

Ja<br />

nein<br />

- durch Weitergabe eines Berufsverzeichnisses an Mitglieder der<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> sowie öffentliche und private<br />

Auftraggeber<br />

Ja<br />

nein<br />

- an Dritte (soweit diese ein berechtigtes Interesse dartun können) z.<br />

B. zur Versendung von Fachinformationen und Hinweisen zu<br />

fachbezogenen Veranstaltungen<br />

ja<br />

nein<br />

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich nach dem rheinland-pfälzischen<br />

Datenschutzgesetz die Einwilligung für vorstehende Punkte ganz oder teilweise<br />

verweigern kann.<br />

___________________________<br />

Ort, Datum<br />

__________________________<br />

Unterschrift<br />

10


7. Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung<br />

Hiermit bestätigen wir, dass für den <strong>Antrag</strong>steller:<br />

Anschrift:<br />

Az:<br />

unter der Versicherungsscheinnummer<br />

…………………………………………………………………......<br />

bei dem Versicherungsunternehmen:<br />

eine Berufshaftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht als<br />

Ingenieur/Ingenieurin besteht und dass die Tätigkeit des <strong>Antrag</strong>stellers als<br />

Nachweisberechtigte/r für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß §<br />

66 Abs.5 LBauO <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> versichert ist. Grundlage des Versicherungsschutzes sind<br />

die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie<br />

die besonderen Bedingungen des Vertrages.<br />

Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt für die Berufshaftpflichtversicherung:<br />

für Personenschäden<br />

.................................... EUR<br />

für Sach- und Vermögensschäden .................................... EUR<br />

je Versicherungsfall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines<br />

Versicherungs-jahres beträgt das Zweifache dieser Deckungssummen.<br />

Der Versicherungsschutz besteht bis zum vereinbarten Vertragsablauf am<br />

_________________ und verlängert sich vertragsgemäß, falls der Versicherungsvertrag<br />

nicht zuvor gekündigt wird.<br />

Bei Änderung, Unterbrechung oder Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen, dies der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> unverzüglich anzuzeigen. Eine mitteilungspflichtige Änderung<br />

ist insbesondere die Unterschreitung der im Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) geregelten Mindestdeckungssummen.<br />

_______________________________________________________________________<br />

(Unterschrift/Stempel des Versicherungsunternehmens)<br />

Ort, Datum<br />

11


8. Einzugsermächtigung<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

Löwenhofstraße 5<br />

55116 Mainz<br />

Fax 06131/95986-33<br />

Entscheiden Sie sich jetzt für das<br />

Lastschriftverfahren!<br />

Ihre Vorteile:<br />

- Zeit sparen: Das lästige Ausfüllen von<br />

Überweisungsformularen entfällt<br />

- Kein Risiko: Die Einzugsermächtigung<br />

kann jederzeit widerrufen werden<br />

Ausfüllen und abschicken!<br />

Mitgliedsnummer:<br />

____________________<br />

Hiermit ermächtige(n) ich/wir die INGENIEURKAMMER RHEINLAND-PFALZ bis auf<br />

Widerruf den Jahresbeitrag, die Zusatzbeiträge, die Eintragungsgebühr und sonstigen<br />

Gebühren zu Lasten des unten aufgeführten Kontos mittels Lastschrift bei Fälligkeit<br />

einzuziehen.<br />

Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften oder Rückbelastungen gehen zu meinen<br />

Lasten.<br />

Name<br />

Anschrift<br />

Name des Kreditinstituts<br />

___________________________________________<br />

Bankleitzahl<br />

___________________________________________<br />

Konto<br />

___________________________________________<br />

Kontoinhaber/in<br />

___________________________________________<br />

(Vor- und Zuname bzw. Firmenbezeichnung)<br />

Straße, Hausnummer<br />

___________________________________________<br />

Postleitzahl, Wohnort<br />

___________________________________________<br />

_____________________<br />

Ort / Datum<br />

___________________________________________<br />

Unterschrift des/der Kontoinhabers/in<br />

12


9. Merkblatt<br />

Zu <strong>Antrag</strong>sformular:<br />

Werden ddie im Foprmular geforderten Unterlagen nicht beigebracht, ist es uns leider<br />

nicht möglich, Ihrem <strong>Antrag</strong> zu entsprechen. Bitte denken Sie auch später daran, Ihrer<br />

gesetzlichen Obliegenheit nachzukommen, Änderungen gegenüber der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> bekanntzugeben.<br />

Zu Datenbogen:<br />

Wir möchten Sie um Verständnis darum bitten, dass auch Mitglieder der<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> einen ausgefüllten Datenbogen einreichen müssen. Dies dient der<br />

Vollständigkeit der Unterlagen und wird zusätzlich zum Abgleich des vorhandenen<br />

Datenbestandes genutzt.<br />

Zu Berufsausbildung:<br />

Die Berufsbefähigung setzt zunächst eine abgeschlossene Berufsausbildung in der<br />

Fachrichtung „Architektur“ oder „Bauingenieurwesen“ voraus. Dies kann z. B. durch<br />

Vorlage einer Diplom-Urkunde bzw. eines Abschlusszeugnisses über ein Studium der<br />

Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen nachgewiesen werden, das einen<br />

Fachrichtungshinweis enthält. Bitte reichen Sie keine Originale der Zeugnisse sondern<br />

beglaubigte Kopien der entsprechenden Urkunden ein. Gehen die Originale auf dem<br />

Postweg verloren, so ist eine Neuausstellung mühsam und mit nicht unbeträchtlichen<br />

Kosten verbunden. Ausländische Abschlusszeugnisse einer entsprechenden<br />

Studienrichtung werden anerkannt, sofern sie einem nach dem Recht eines Bundeslandes<br />

oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder<br />

sonstigen Befähigungsnachweis entsprechen. Die ausländischen Abschlüsse und<br />

Abschlusszeugnisse müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt<br />

werden.<br />

Zu polizeiliches Führungszeugnis<br />

Das polizeiliche Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, können Sie<br />

bei Ihrer Gemeinde entweder direkt zur Übersendung an die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> anfordern oder selbst beifügen. Im ersten Fall dürfen wir um Beifügung<br />

einer Kopie des von der Gemeinde abgestempelten Anforderungsformulars bitten.<br />

13


Zum Erklärungsbogen:<br />

Diese Abfragen sind notwendig, da unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung in<br />

bestimmten Fällen abgelehnt werden kann. Sollte einer der möglichen Ablehnungsgründe<br />

für die Eintragung auf Sie zutreffen, legen Sie bitte dar, warum die Eintragung aus Ihrer<br />

Sicht trotzdem vorgenommen werden sollte. Am besten setzen Sie sich vorab mit<br />

unserer Geschäftsstelle in Verbindung. Unter Umständen werden Sie zu einer Anhörung<br />

vor dem Eintragungsausschuss geladen.<br />

Zu Berufshaftpflichtversicherung:<br />

Das Gesetz verlangt den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Als<br />

Untergrenze ist eine Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und<br />

300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden anzusehen. Bitte lassen Sie sich von<br />

Berufshaftpflichtversicherern oder -maklern ausführlich über den für Ihre berufliche<br />

Tätigkeit erforderlichen Versicherungsschutz informieren.<br />

Zu Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten:<br />

Das bei der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> geführte Berufsverzeichnis ist ein<br />

öffentliches Register. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, erhält auf Nachfrage<br />

Auskunft, ob eine Person, die sich als nachweisberechtigt bezeichnet, in das<br />

Berufsverzeichnis eingetragen ist. Hiergegen ist kein Widerspruch möglich.<br />

Darüber hinaus beabsichtigt die <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> die Publikation des<br />

Berufsverzeichnisses soweit die Betroffenen dem zustimmen. Dabei geht es insbesondere<br />

um die Information von möglichen Auftraggebern und die Vermittlung von Informationen<br />

zu Fortbildungsveranstaltungen und anderen Fachinformationen.<br />

14


10. Auszug Landesbauordnung (LBauO)<br />

§ 66<br />

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

(1) Bei folgenden Vorhaben wird, soweit sie nicht nach § 62 oder § 67 genehmigungsfrei sind, ein<br />

vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und<br />

Nebenanlagen,<br />

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der<br />

Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlagen,<br />

3. Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe,<br />

4. nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raums,<br />

5. oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,<br />

6. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49),<br />

7. nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,<br />

8. Stellplätze, Sport- und Spielplätze,<br />

9. Werbeanlagen und Warenautomaten.<br />

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und,<br />

soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.<br />

(2) Werden Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung<br />

der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich<br />

ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt:<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von Hochhäusern,<br />

2. Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung<br />

überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden<br />

Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,<br />

3. Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen<br />

einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von<br />

Hochhäusern,<br />

4. Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m²<br />

Nutzfläche (Mittelgaragen),<br />

5. Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als 3 000 m² Nutzfläche<br />

und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der<br />

Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO .<br />

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigungen der<br />

sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des<br />

Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.<br />

(3) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der sonstigen öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der<br />

15


Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung ist<br />

nur bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 erforderlich. Aus der Stellungnahme der<br />

Gemeindeverwaltung nach § 63 Abs. 4 muss hervorgehen, dass die Erschließung (§ 6) und die<br />

Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 47) gesichert sind.<br />

(4) Die Vollständigkeit des Bauantrags ist unter Angabe des Datums ihrer Feststellung schriftlich zu<br />

bestätigen. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von<br />

einem Monat, bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach<br />

Feststellung der Vollständigkeit zu entscheiden; ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs.<br />

2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung<br />

über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf<br />

nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die<br />

Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen<br />

müssen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate<br />

verlängern. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden<br />

sowie Entscheidungen über Abweichungen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den<br />

Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.<br />

Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />

nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Vorhaben im Außenbereich<br />

nach § 35 BauGB .<br />

(5) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen<br />

Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von<br />

der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf<br />

<strong>Antrag</strong> Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der<br />

Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre<br />

regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Die Eintragung in eine<br />

vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in<br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und<br />

dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5<br />

entsprechend.<br />

(6) Standsicherheitsnachweise für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 müssen von<br />

Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 aufgestellt<br />

oder geprüft sein. Dies gilt nicht, wenn die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sind,<br />

die vor dem 28. Dezember 2009 in der Liste nach Absatz 5 Satz 1 eingetragen sind.<br />

(7) Personen, die vor dem 1. Juli 1987 aufgrund des § 96 Abs. 3 der Landesbauordnung für<br />

<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) einen Bescheid darüber erhalten haben, dass<br />

sie ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für<br />

statisch einfache Konstruktionen besitzen, können solche Standsicherheitsnachweise für<br />

Einfamilienhäuser und deren zugehörige Nebengebäude auch weiterhin aufstellen, ohne dass die<br />

Nachweise einer Prüfung bedürfen.<br />

16

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