BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - Forum Rauchfrei
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<strong>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT</strong><br />
Pressemitteilung<br />
Nr. 53/2008 vom 8. Mai 2008<br />
1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08<br />
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rauchverbot“<br />
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am<br />
Mittwoch, 11. Juni 2008, 10:00 Uhr,<br />
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,<br />
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe<br />
die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten sowie einer Diskothekenbetreiberin, die sich<br />
gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden.<br />
Zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor den Gefahren des<br />
Passivrauchens verbietet das Landesnichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg seit dem<br />
1. August 2007 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter auch in Gaststätten<br />
und Diskotheken. Dem Betreiber einer Gaststätte ist allerdings die Möglichkeit eingeräumt,<br />
abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist. Für Diskotheken gibt es<br />
diese Ausnahmeregelung nicht; insoweit gilt das Rauchverbot ausnahmslos. Die Betreiber der<br />
Gaststätte bzw. der Diskothek sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geführten<br />
Einrichtungen verantwortlich. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Berliner Nichtraucherschutzgesetz<br />
enthält ähnliche Regelungen. Es verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten einschließlich<br />
Clubs und Diskotheken. Eine Ausnahmeregelung besteht für abgetrennte Nebenräume<br />
von Gaststätten sowie für abgetrennte Nebenräume von Diskotheken, zu denen nur Erwachsene<br />
Zutritt haben.<br />
Dienstgebäude: Schloßbezirk 3 • 76131 Karlsruhe Telefon: 0721/9101-349<br />
Postanschrift: Postfach 1771 • 76006 Karlsruhe Telefax: 0721/9101-461<br />
E-Mail: presse@bundesverfassungsgericht.de Internet: www.bundesverfassungsgericht.de
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3262/07 betreibt in Tübingen, die Beschwerdeführerin<br />
im Verfahren 1 BvR 402/08 in Berlin eine kleine Einraumgaststätte. Beide Gaststätten werden<br />
überwiegend von Stammgästen besucht. Der Anteil der Raucher unter den Gästen liegt nach dem<br />
Vorbringen der Beschwerdeführer etwa bei 70 %. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen,<br />
dass das Nichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg bzw. von Berlin für Einraumgaststätten<br />
keine Ausnahmeregelung vom Rauchverbot vorsieht. Sie sehen darin eine Verletzung insbesondere<br />
ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht).<br />
Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Mehrraumgaststätten wirkten wettbewerbsverzerrend<br />
zugunsten der großen Betriebe und gefährdeten die wirtschaftliche Existenz<br />
von Einraumgaststätten. Da bei diesen eine Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen<br />
Gründen nicht möglich sei, führe das Rauchverbot im Ergebnis dazu, dass Einraumgaststätten<br />
aufgrund des mit dem Rauchverbot einhergehenden Umsatzrückgangs unrentabel würden und<br />
geschlossen werden müssten. Ein faktisch absolutes Rauchverbot, das vorhersehbarer Weise dazu<br />
führe, dass ein bestimmter zahlenmäßig häufiger Gaststättentypus nicht mehr existenzfähig sei,<br />
sei nicht mehr verhältnismäßig. Als weniger stark einschränkendes Mittel, das den widerstreitenden<br />
Interessen der Raucher, der Nichtraucher sowie der Gastronomen gerecht werde, komme<br />
anstelle eines Rauchverbots eine Kennzeichnungspflicht von Gaststätten, in denen geraucht werden<br />
dürfe, in Betracht. Nichtraucher könnten dann vor Betreten der Gaststätte entscheiden, ob sie<br />
sich dem Tabakrauch aussetzen wollten oder nicht.<br />
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 906/08 wendet sich gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz<br />
Baden-Württemberg, welches ihr als Diskothekenbetreiberin untersagt, das Rauchen<br />
in ihrem Betrieb zu gestatten und darüber hinaus – anders als für Gaststätten – die Einrichtung<br />
von Raucherräumen ausschließt. Nach der räumlichen Situation in der Großraumdiskothek der<br />
Beschwerdeführerin können ohne weiteres ein oder mehrere Räume als Raucherbereich abgetrennt<br />
werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in<br />
Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle. Es lasse sich durch<br />
freiwillige Rauchverbote und den Einsatz moderner Entlüftungssysteme ein ausreichender Gesundheitsschutz<br />
in der Diskothek erzielen. Als weniger einschneidendes Mittel komme auch die<br />
Einrichtung von Raucherräumen in der Diskothek in Betracht. Das absolute Rauchverbot verletze<br />
darüber hinaus den Grundsatz des Übermaßverbots. Jedenfalls in Diskotheken, die nur Erwachsene<br />
einließen, sei die Schaffung separater Raucherräume vorzuziehen. Die Regelung verletze<br />
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außerdem den Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu Gaststättenbetreibern<br />
schlechter behandelt, weil für Gaststätten die Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten.<br />
Betreiber von Festzelten, in denen häufig Tanzveranstaltungen abgehalten würden,<br />
würden gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen, während für Diskothekenbetreiber besonders<br />
strenge Vorgaben gelten. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht ersichtlich.<br />
Hinweis ________________________________________________<br />
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden<br />
sich bitte schriftlich an<br />
Herrn Oberamtsrat Kambeitz<br />
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe<br />
Telefon: 0721/9101-400<br />
Fax: 0721 9101-461<br />
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.<br />
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Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 11. Juni 2008<br />
Akkreditierung<br />
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 6. Juni 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren<br />
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen<br />
können nicht berücksichtigt werden.<br />
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der<br />
genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />
berücksichtigt.<br />
Allgemeines<br />
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon<br />
sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf<br />
der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der<br />
Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.<br />
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30 Plätze mit einem<br />
230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-<br />
Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.<br />
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal<br />
ebenfalls nicht benutzt werden.<br />
Foto- und Fernsehaufnahmen<br />
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit<br />
der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams<br />
die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum<br />
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.<br />
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlichrechtlicher<br />
und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs<br />
Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.<br />
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den<br />
Agenturen und Fotografen überlassen.<br />
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen<br />
Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.<br />
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2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige<br />
Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden.<br />
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der<br />
Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.<br />
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus<br />
gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.<br />
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh-<br />
und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal<br />
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der<br />
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.<br />
Fahrzeuge der Fernsehteams<br />
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen<br />
zur Verfügung.<br />
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze<br />
werden nach Eingang des Antrags vergeben.<br />
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen<br />
und evtl. Strombedarf.<br />
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am<br />
Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.<br />
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens<br />
15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.<br />
Aufbau von Studios<br />
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum<br />
(1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.<br />
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der<br />
mündlichen Verhandlung mitzuteilen.<br />
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden<br />
Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.<br />
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