Dr. Kainz & Partner - Deubner Recht & Praxis
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RAe <strong>Dr</strong>. <strong>Kainz</strong> & <strong>Partner</strong> - Seite 4 -<br />
die Herstellung von Pfahlbauten spezialisiertes Fachunternehmen das Bodengutachten<br />
auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten<br />
zu untersuchen. Aufgrund der fehlenden Angaben in dem Bodengutachten<br />
zu den Bodenkennwerten sowie der Beschreibung der Bodenverhältnisse<br />
hätten sich dem Fachunternehmen Bedenken gegen die<br />
Bewertung aufdrängen müssen, dass der Boden für eine Pfahlgründung ohne<br />
verlorene Rohre geeignet war.<br />
- Richtiger Adressat (= Auftraggeber)<br />
Der Auftragnehmer hat seine Bedenken stets direkt seinem Auftraggeber<br />
mitzuteilen. Im Einzelfall kann er zwar auch den bauplanenden und/oder<br />
bauleitenden Architekten die Bedenken mitteilen. Verschließt sich aber der<br />
Architekt den Bedenken des Auftragnehmers (gegen die Anordnungen des<br />
Architekten oder dessen Planungen), so ist der Auftragnehmer stets verpflichtet,<br />
die Bedenken unmittelbar seinem Auftraggeber mitzuteilen. In<br />
Hinblick auf eine Vielzahl denkbarer Fälle, in denen eine Bedenkenanmeldung<br />
gegenüber dem Architekten nicht ausreicht und dies oft erst später<br />
festgestellt werden kann, ist dem Auftragnehmer zu raten, seine Bedenken<br />
ohne Ausnahme direkt gegenüber dem Auftraggeber anzumelden.<br />
- Frist (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern)<br />
Die Bedenkenmitteilung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern<br />
ergehen (§ 121 BGB).<br />
- Form (schriftlich = nicht mündlich)<br />
Die VOB/B verlangt Schriftform der Bedenkenmitteilung. Trotz dem<br />
Schriftformerfordernis in § 4 Nr. 3 VOB/B lässt die <strong>Recht</strong>sprechung Ausnahmen<br />
zu. Auch mündliche Bedenken können zum Haftungsausschluss<br />
führen. Angesichts der Tatsache, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich so<br />
abgefasst sein muss, dass der Auftraggeber über die Sachlage richtig, vollständig<br />
und zweifelsfrei informiert wird ist dem Auftragnehmer nicht zu<br />
raten, sich auf mündliche Hinweise zu verlassen. Der Auftragnehmer trägt<br />
die Beweislast dafür, dass er richtig, vollständig und zweifelsfrei informiert<br />
hat. Ohne eine schriftliche Bedenkenmitteilung kann er dies später nur<br />
durch Zeugenaussagen beweisen, was nur selten gelingt.<br />
- Ausreichender Inhalt der Mitteilung (Begründung der Bedenken)<br />
Der Auftraggeber muss über die Sachlage richtig, vollständig und zweifelsfrei<br />
informiert werden. Der Bedenkenhinweis muss so eindeutig sein, dass<br />
dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird.