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Dr. Kainz & Partner - Deubner Recht & Praxis

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RAe <strong>Dr</strong>. <strong>Kainz</strong> & <strong>Partner</strong> - Seite 4 -<br />

die Herstellung von Pfahlbauten spezialisiertes Fachunternehmen das Bodengutachten<br />

auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten<br />

zu untersuchen. Aufgrund der fehlenden Angaben in dem Bodengutachten<br />

zu den Bodenkennwerten sowie der Beschreibung der Bodenverhältnisse<br />

hätten sich dem Fachunternehmen Bedenken gegen die<br />

Bewertung aufdrängen müssen, dass der Boden für eine Pfahlgründung ohne<br />

verlorene Rohre geeignet war.<br />

- Richtiger Adressat (= Auftraggeber)<br />

Der Auftragnehmer hat seine Bedenken stets direkt seinem Auftraggeber<br />

mitzuteilen. Im Einzelfall kann er zwar auch den bauplanenden und/oder<br />

bauleitenden Architekten die Bedenken mitteilen. Verschließt sich aber der<br />

Architekt den Bedenken des Auftragnehmers (gegen die Anordnungen des<br />

Architekten oder dessen Planungen), so ist der Auftragnehmer stets verpflichtet,<br />

die Bedenken unmittelbar seinem Auftraggeber mitzuteilen. In<br />

Hinblick auf eine Vielzahl denkbarer Fälle, in denen eine Bedenkenanmeldung<br />

gegenüber dem Architekten nicht ausreicht und dies oft erst später<br />

festgestellt werden kann, ist dem Auftragnehmer zu raten, seine Bedenken<br />

ohne Ausnahme direkt gegenüber dem Auftraggeber anzumelden.<br />

- Frist (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern)<br />

Die Bedenkenmitteilung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern<br />

ergehen (§ 121 BGB).<br />

- Form (schriftlich = nicht mündlich)<br />

Die VOB/B verlangt Schriftform der Bedenkenmitteilung. Trotz dem<br />

Schriftformerfordernis in § 4 Nr. 3 VOB/B lässt die <strong>Recht</strong>sprechung Ausnahmen<br />

zu. Auch mündliche Bedenken können zum Haftungsausschluss<br />

führen. Angesichts der Tatsache, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich so<br />

abgefasst sein muss, dass der Auftraggeber über die Sachlage richtig, vollständig<br />

und zweifelsfrei informiert wird ist dem Auftragnehmer nicht zu<br />

raten, sich auf mündliche Hinweise zu verlassen. Der Auftragnehmer trägt<br />

die Beweislast dafür, dass er richtig, vollständig und zweifelsfrei informiert<br />

hat. Ohne eine schriftliche Bedenkenmitteilung kann er dies später nur<br />

durch Zeugenaussagen beweisen, was nur selten gelingt.<br />

- Ausreichender Inhalt der Mitteilung (Begründung der Bedenken)<br />

Der Auftraggeber muss über die Sachlage richtig, vollständig und zweifelsfrei<br />

informiert werden. Der Bedenkenhinweis muss so eindeutig sein, dass<br />

dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird.

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