Dr. Kainz & Partner - Deubner Recht & Praxis
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RAe <strong>Dr</strong>. <strong>Kainz</strong> & <strong>Partner</strong> - Seite 8 -<br />
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 02.09.2004, Az. 12 U 144/04 =<br />
IBR 2004, 621 = BauR 2005, 109) hat den beklagten Baumarkt als Verkäufer<br />
zur Beseitigung und Neuverlegung der verlegten schadhaften Bodenfliesen<br />
verurteilt:<br />
„Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den<br />
Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus<br />
einer mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der<br />
Nacherfüllung.“<br />
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2005, Az. 11 U 46/05 =<br />
IBR 2006, 140) kommt zu einem anderen Ergebnis:<br />
„Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien haftet der Verkäufer<br />
zwar verschuldensunabhängig für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften<br />
Kaufsache, nicht aber auch für die Kosten des Wiedereinbaus der<br />
nachgelieferten Kaufsache.“<br />
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Thürmann NJW 2006,<br />
3457) haftet der Verkäufer einer mangelhaften Sache für den Ausbau der<br />
mangelhaften und den Einbau der nachzuliefernden mangelfreien Sache gar<br />
nicht, es sei denn ihn trifft an der Mangelhaftigkeit ein Verschulden = Schadensersatz.<br />
Ein solches Verschulden trifft jedoch in der Regel den Verkäufer<br />
nicht, so dass er hiernach weder für den Aus- noch für den Einbau haftet.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Angesichts der oben unter 4. beschriebenen rechtlichen Hürden des Auftragnehmers<br />
die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache bei seinem<br />
Baustoffhändler/Lieferanten/Hersteller durchzusetzen, kann jedem Auftragnehmer<br />
nur dringenst empfohlen werden, seine Untersuchungs- und Rügepflichten,<br />
die ihm das Werkvertragsrecht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B und das<br />
Kaufvertragsrecht gemäß § 377 HGB auferlegt, auch ernst zu nehmen und zu<br />
100 % zu erfüllen. Die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache<br />
können zu erheblichen Kosten führen. Der Unternehmer sollte daher alles daran<br />
setzen, durch seine Bedenkenhinweispflicht und Untersuchungs- und Rügepflicht<br />
zu erreichen, dass ein mangelhafter Baustoff überhaupt nicht eingebaut<br />
wird.