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Dr. Kainz & Partner - Deubner Recht & Praxis

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RAe <strong>Dr</strong>. <strong>Kainz</strong> & <strong>Partner</strong> - Seite 8 -<br />

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 02.09.2004, Az. 12 U 144/04 =<br />

IBR 2004, 621 = BauR 2005, 109) hat den beklagten Baumarkt als Verkäufer<br />

zur Beseitigung und Neuverlegung der verlegten schadhaften Bodenfliesen<br />

verurteilt:<br />

„Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den<br />

Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus<br />

einer mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der<br />

Nacherfüllung.“<br />

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2005, Az. 11 U 46/05 =<br />

IBR 2006, 140) kommt zu einem anderen Ergebnis:<br />

„Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien haftet der Verkäufer<br />

zwar verschuldensunabhängig für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften<br />

Kaufsache, nicht aber auch für die Kosten des Wiedereinbaus der<br />

nachgelieferten Kaufsache.“<br />

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Thürmann NJW 2006,<br />

3457) haftet der Verkäufer einer mangelhaften Sache für den Ausbau der<br />

mangelhaften und den Einbau der nachzuliefernden mangelfreien Sache gar<br />

nicht, es sei denn ihn trifft an der Mangelhaftigkeit ein Verschulden = Schadensersatz.<br />

Ein solches Verschulden trifft jedoch in der Regel den Verkäufer<br />

nicht, so dass er hiernach weder für den Aus- noch für den Einbau haftet.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Angesichts der oben unter 4. beschriebenen rechtlichen Hürden des Auftragnehmers<br />

die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache bei seinem<br />

Baustoffhändler/Lieferanten/Hersteller durchzusetzen, kann jedem Auftragnehmer<br />

nur dringenst empfohlen werden, seine Untersuchungs- und Rügepflichten,<br />

die ihm das Werkvertragsrecht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B und das<br />

Kaufvertragsrecht gemäß § 377 HGB auferlegt, auch ernst zu nehmen und zu<br />

100 % zu erfüllen. Die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache<br />

können zu erheblichen Kosten führen. Der Unternehmer sollte daher alles daran<br />

setzen, durch seine Bedenkenhinweispflicht und Untersuchungs- und Rügepflicht<br />

zu erreichen, dass ein mangelhafter Baustoff überhaupt nicht eingebaut<br />

wird.

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