und Gefahrenschutz, Urfassung vom 13.12.2012 - Lahn-Dill-Kreis
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Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong><br />
im <strong>Lahn</strong>-<strong>Dill</strong>-<strong>Kreis</strong><br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung <strong>vom</strong> 01. April 2005 (GVBI.<br />
I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 24. März 2010 (GVBl. I S. 119,120) <strong>und</strong> des § 15 Abs. 7<br />
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe <strong>und</strong> den Katastrophenschutz (HBKG)<br />
<strong>vom</strong> 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 18. November 2009<br />
(GVBI. I S. 423) in Verbindung mit der Verordnung über die Organisation <strong>und</strong> Durchführung der Gefahrenverhütungsschau<br />
(GVSVO) <strong>vom</strong> 25. April 2005 (GVBI. I S. 264) <strong>und</strong> der §§ 59 <strong>und</strong> 78 der Hessischen<br />
Bauordnung <strong>vom</strong> 18.Juni 2002 (GVBI. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 10. Dezember<br />
2010 (GVBI. I S. 631) <strong>und</strong> Gesetz <strong>vom</strong> 15. Dezember 2010 (GVBI. I S. 716) <strong>und</strong> der §§ 2 <strong>und</strong><br />
9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung <strong>vom</strong> 17. März 1970 (GVBI. I S.<br />
225), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) <strong>und</strong> des § 1 des Hessischen<br />
Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung <strong>vom</strong> 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 9. Juli 2009 (GVBI. I S. 253), hat der <strong>Kreis</strong>tag des <strong>Lahn</strong>-<strong>Dill</strong>-<strong>Kreis</strong>es in<br />
seiner Sitzung am 13.Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Aufgaben des Vorbeugenden Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong>es<br />
(1) Der Vorbeugende Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong> dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brand<br />
oder Explosion entstehenden Gefahren, die von baulichen <strong>und</strong> technischen Anlagen aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
Art, ihrer Lage <strong>und</strong> ihrer Nutzung ausgehen <strong>und</strong> im Schadensfall eine Gefährdung für Personen<br />
oder eine erhebliche Gefährdung für Umwelt, Sachwerte <strong>und</strong> eine erhebliche Störung der allgemeinen<br />
Sicherheit hervorrufen können. Hierzu sind bauliche, anlagentechnische <strong>und</strong> betrieblich<br />
organisatorische Maßnahmen sowie der Einbau von sicherheitstechnischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
objektspezifisch festzulegen.<br />
(2) Durch die Maßnahmen wird die Sicherheit der Personen in Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen, der Schutz<br />
vor Brandentstehung <strong>und</strong> Ausbreitung sowie die Voraussetzung zum Einsatz der Feuerwehr zur<br />
Rettung, Brandbekämpfung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr geschaffen. Dieses geschieht durch fachtechnische<br />
Unterstützung bei der Planung, Prüfung der sicherheitstechnischen Ausführung <strong>und</strong> die<br />
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau.<br />
§ 2<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Gebührenerhebung<br />
(1) Soweit b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtliche Vorschriften der Erhebung einer Gebühr entgegenstehen<br />
oder Gebührenfreiheit vorsehen, dürfen Gebühren nach dieser Satzung für dieselbe Amtshandlung<br />
nicht erhoben werden.<br />
(2) Sieht diese Satzung für eine Amtshandlung eine Gebühr nicht vor, bleibt die Erhebung von Gebühren<br />
nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.<br />
(3) Die Vorschriften §§ 2 Abs.1 Satz 2, 4-7, 9-13 HVwKostG sind entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Für die Durchführung der Aufgaben des Vorbeugenden Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong>es nach § 1<br />
werden Gebühren <strong>und</strong> Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />
1
§ 3<br />
Gebührentatbestände<br />
(1) Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 4) umfasst:<br />
1. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung.<br />
2. Begehung eines Objektes einschließlich der Mängelfeststellung <strong>und</strong> der Anordnung zur Mängelbeseitigung.<br />
3. Nachschau ohne weitere Beanstandungen.<br />
4. Nachschauen mit weiterer Mängelfeststellung <strong>und</strong> Anordnung zur Mängelbeseitigung.<br />
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden zur Kostenerhebung aufgr<strong>und</strong> anderer Vorschriften,<br />
wenn sie in eigener Zuständigkeit tätig werden.<br />
(2) Die fachtechnische Unterstützung bei der Planung sowie die Prüfung der sicherheitstechnischen<br />
Ausführung (§ 5) umfasst:<br />
1. Beratung bei der Aufstellung von Feuerwehrplänen, Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegplänen sowie<br />
Brandschutzordnungen sowie deren Prüfung <strong>und</strong> Genehmigung.<br />
2. Beratung bei der Auslegung von Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen, ortsfesten Feuerlöschanlagen,<br />
Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsablagen, Feuerwehrschließungen sowie bei der<br />
Löschwasserversorgung <strong>und</strong> den Feuerwehrzufahrten, einschließlich deren Prüfung <strong>und</strong> Abnahme.<br />
3. Beratung bei der Aufstellung von Nachweisen, Gutachten <strong>und</strong> Konzepten im Brandschutz.<br />
(3) Die Bescheinigung über den Nachweis des Vorbeugenden Brandschutzes nach § 59 Abs. 3 <strong>und</strong> 4<br />
HBO (§ 6) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 <strong>und</strong> 5 nach § 2 Abs. 3 HBO umfasst:<br />
1. Beratung bei der Planung <strong>und</strong> Ausführung der brandschutztechnisch erforderlichen<br />
Maßnahmen.<br />
2. Prüfung <strong>und</strong> Bescheinigung des Nachweises des Vorbeugenden Brandschutzes.<br />
(4) Schulungen/Unterweisungen (§ 7) umfassen die Unterweisung der Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />
von Verkaufsstätten, Kliniken, Alten- <strong>und</strong> Pflegeheimen <strong>und</strong> ähnlichen Einrichtungen zu Fragen<br />
des vorbeugenden <strong>und</strong> abwehrenden Brandschutzes bis hin zur Ausbildung einer Hausfeuerwehr.<br />
§ 4<br />
Gebührenhöhe Gefahrenverhütungsschau<br />
Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden erhoben:<br />
(1) Regelgebühren<br />
1.1 Begehung einer baulichen Anlage<br />
1.1.1 Gr<strong>und</strong>gebühr der Begehung bis zu 1 St<strong>und</strong>e Dauer 100,00 €<br />
1.1.2 darüber hinausgehend je angefangene weitere 30 Minuten 30,00 €<br />
1.1.3 Zuschlag zu der nach Ziffer 1.1.1 <strong>und</strong> 1.1.2 entstehenden<br />
Gebühr, soweit eine Gefahrenverhütungsschau 5 St<strong>und</strong>en oder<br />
länger dauert.<br />
100,00 €/Tag<br />
2
1.2 jede weitere notwendige Nachschau gemäß § 3 Abs. 5 GVS-VO<br />
1.2.1 Gr<strong>und</strong>gebühr einschließlich Begehung bis 30 Minuten 60,00 €<br />
1.2.2 zusätzlich für die Begehungen über 30 Minuten Dauer,<br />
je angefangene 30 Minuten 30,00 €<br />
(2) Bei Objekten, die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden die Gebühren in den<br />
Ziffern 1.1.1, 1.1.3 <strong>und</strong> 1.2.1 (Gr<strong>und</strong>gebühr, Zuschlag) mit einem sich aus der Anlage ergebenden<br />
Faktor multipliziert.<br />
(3) Werden bei der Gefahrenverhütungsschau oder einer notwendigen Nachschau keine Beanstandungen<br />
festgestellt, reduziert sich die Gr<strong>und</strong>gebühr aus Abs. 1 <strong>und</strong> 2 auf 50 %.<br />
(4) Für die Berechnung der Gebühren wird nur der Zeitaufwand für die Begehung des Objektes erfasst.<br />
In der Gebühr sind enthalten:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Zeiten für An- <strong>und</strong> Abfahrt<br />
Zeiten vor- <strong>und</strong> nachbereitender Tätigkeiten<br />
Fahrtkosten<br />
Sachkosten.<br />
§ 5<br />
Gebührenhöhe - Fachtechnische Unterstützung bei der Planung sowie die Prüfung <strong>und</strong> Abnahme<br />
von sicherheitstechnischen Ausführungen<br />
(1) Für die Prüfung <strong>und</strong> Genehmigung von Feuerwehrplänen, Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegplänen, Linienlaufkarten<br />
sowie Brandschutzordnungen wird nachfolgende Gebühr erhoben:<br />
Umfang 1 bis 4 Blatt 75,00 €<br />
Umfang 5 bis 10 Blatt 150,00 €<br />
Umfang 11 Blatt <strong>und</strong> mehr 225,00 €<br />
In der Gebühr sind enthalten:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Beratungsleistung in allgemeinen Fragen zur Erstellung von Feuerwehrplänen <strong>und</strong><br />
Brandschutzordnungen bis 30 Minuten pro Antrag<br />
Prüfen der Entwurfsfassung<br />
Genehmigung der Endfassung<br />
Sachkosten.<br />
Beratungen über 30 Minuten werden ab der 31. Minute gesondert mit einem St<strong>und</strong>ensatz pro<br />
Mitarbeiter abgerechnet.<br />
Der St<strong>und</strong>ensatz beträgt:<br />
je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
(2) Für die Inbetriebnahme bzw. Prüfung von Brandmelde- <strong>und</strong>/oder ortsfesten Löschanlagen sowie<br />
Schlüsseldepots werden Gebühren erhoben. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer gestaffelten<br />
Gr<strong>und</strong>gebühr, einem St<strong>und</strong>ensatz für die Prüfung <strong>und</strong>/oder Inbetriebnahme sowie einer<br />
Fahrtkostenpauschale. Die Fahrtkostenpauschale beinhaltet den Zeitaufwand für die An- <strong>und</strong> Abfahrt<br />
einschließlich der Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
3
Die Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt:<br />
Brandmeldeanlagen bis 10 Meldergruppen (Linien) 50,00 €<br />
Brandmeldeanlagen 11-50 Meldergruppen (Linien) 100,00 €<br />
Brandmeldeanlagen über 50 Meldergruppen (Linien) 250,00 €<br />
Sprinkler-, Sprühflut-, Schaumlöschanlagen, Gaslöschanlagen<br />
175,00 €<br />
mit bis zu 3 Gruppen<br />
Sprinkler-, Sprühflut-, Schaumlöschanlagen, Gaslöschanlagen<br />
350,00 €<br />
mit mehr als 3 Gruppen<br />
Schlüsseldepot (außerhalb von Brandmeldeanlagen) 50,00 €<br />
BOS – Gebäudefunkanlagen 100,00 €<br />
In der Gr<strong>und</strong>gebühr sind enthalten:<br />
Prüfung auf Übereinstimmung mit den Auflagen in den Genehmigungsbescheiden,<br />
Freigabe der Feuerwehrschließungen, einschl. Abstimmung mit dem Hersteller,<br />
Der St<strong>und</strong>ensatz beträgt:<br />
je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 1,20 €/Entfernungskilometer. Sie beinhaltet den Zeitaufwand<br />
für die An- <strong>und</strong> Abfahrt einschließlich Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
(3) Für Nachprüfungen von Brandmeldeanlagen, selbsttätigen Löschanlagen oder Schlüsseldepots<br />
nach fruchtloser Erstprüfung <strong>und</strong>/oder Mängelbeseitigung werden erhoben:<br />
50% der Gr<strong>und</strong>gebühr nach Abs. 2 <strong>und</strong><br />
St<strong>und</strong>ensatz nach Abs. 2 für Nachprüfungen vor Ort<br />
Fahrtkostenpauschale nach Abs. 2.<br />
(4) Für die brandschutz- <strong>und</strong> sicherheitstechnische Beratung im Vorbeugenden Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong><br />
außerhalb von Genehmigungsverfahren richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen<br />
Zeitbedarf:<br />
je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
Soweit die Beratung außerhalb der Brandschutzdienststelle erfolgt, wird eine Fahrtkostenpauschale<br />
erhoben. Die Fahrtkostenpauschale beträgt 1,20 €/Entfernungskilometer. Sie beinhaltet den<br />
Zeitaufwand für die An- <strong>und</strong> Abfahrt einschließlich Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
(5) Für die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanungen von brandschutztechnischen Bauteilen,<br />
Brandschutzanlagen <strong>und</strong> Brandschutzeinrichtungen (Planprüfung) richtet sich die Gebühr<br />
nach dem tatsächlichen Zeitbedarf:<br />
Je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
4
§ 6<br />
Gebührenhöhe - Bescheinigungen über den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes<br />
nach § 59 Abs. 4 HBO<br />
(1) Die Gebühr für die Bescheinigung setzt sich aus einem St<strong>und</strong>ensatz für die fachtechnische Prüfung<br />
sowie einer Fahrtkostenpauschale zusammen.<br />
(2) Der St<strong>und</strong>ensatz beträgt:<br />
je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
(3) Die Fahrtkostenpauschale beträgt 1,20 €/Entfernungskilometer. Sie beinhaltet den Zeitaufwand<br />
für die An- <strong>und</strong> Abfahrt einschließlich Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
§ 7<br />
Schulungen/Unterweisungen<br />
(1) Die Gebühr für Schulungen/Unterweisungen richtet sich nach der tatsächlichen Dauer.<br />
Gr<strong>und</strong>gebühr für Schulungen bis zu 1 St<strong>und</strong>e 250,00 €<br />
zusätzlich je angefangene weitere 30 Minuten 30,00 €<br />
(2) Die Zeiten für An- <strong>und</strong> Abfahrt werden nicht mitgerechnet. Das gleiche gilt für Zeiten vor- <strong>und</strong><br />
nachbereitender Tätigkeiten.<br />
(3) Die Fahrtkostenpauschale beträgt 1,20 €/Entfernungskilometer. Sie beinhaltet den Zeitaufwand<br />
für die An- <strong>und</strong> Abfahrt einschließlich Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
(4) Soweit der Nachfrager praktische Ausbildungsteile beauftragt; sind die entstehenden Sachkosten<br />
zu erstatten.<br />
§ 8<br />
Sonstige Leistungen<br />
Für sonstige Leistungen im Rahmen der Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere<br />
Beratungen, Bauzustandsbesichtigungen <strong>und</strong> Abnahmen soweit diese nicht ausdrücklich in den §§ 4<br />
bis 7 der Gebührensatzung genannt sind, wird eine Gebühr nach St<strong>und</strong>ensatz sowie eine Fahrtkostenpauschale<br />
erhoben. Besonders für die Durchführung von Ortsterminen am Objekt wird der Zeitaufwand<br />
nach St<strong>und</strong>ensatz angesetzt.<br />
Der St<strong>und</strong>ensatz beträgt:<br />
je angefangene ½ St<strong>und</strong>e 30,00 €<br />
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 1,20 €/Entfernungskilometer. Sie beinhaltet den Zeitaufwand für<br />
die An- <strong>und</strong> Abfahrt einschließlich Kosten für die Nutzung eines Personenkraftwagens.<br />
5
§ 9<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner für<br />
a) die in § 4 aufgeführten Leistungen ist der Eigentümer oder an dessen Stelle der schuldrechtlich<br />
Berechtigte (Pächter, Mieter oder in sonstiger Weise Nutzungsberechtigte).<br />
b) die in § 5 aufgeführten Leistungen ist der Eigentümer oder der sonstige Berechtigte, der die<br />
Prüfungs- oder / <strong>und</strong> Planungsunterlagen einreicht.<br />
c) die in § 6 aufgeführten Leistungen ist der Eigentümer oder der sonstige Berechtigte, der die<br />
Bescheinigung beantragt.<br />
d) die in § 7 aufgeführten Leistung ist der Auftraggeber der Schulung/Unterweisung.<br />
e) die in § 8 aufgeführten Leistungen ist der Eigentümer oder der sonstige Berechtigte, der die<br />
Beratung <strong>und</strong>/oder Ortsbesichtigung beauftragt.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(1) Die Gebührenschuld für<br />
§ 10<br />
Gebührenschuld<br />
a) die in § 4 aufgeführte Gefahrenverhütungsschau entsteht mit der Beendigung der<br />
Begehung des Objektes, bei Nachschauen mit der Beendigung der jeweiligen Nachschau.<br />
b) die in § 5 Abs. 1 aufgeführte Leistung entsteht mit Übergabe der Pläne.<br />
c) die in § 5 Abs. 2 aufgeführte Leistung entsteht mit der Aufschaltung.<br />
d) die in § 5 Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 aufgeführte Leistung entsteht mit der Beendigung des<br />
Ortstermins.<br />
e) die § 5 Abs. 5 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Beratungsleistung.<br />
f) die § 5 Abs. 6 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Prüfung.<br />
g) die § 6 aufgeführten Leistungen entsteht mit der Ausstellung der Bescheinigung.<br />
h) die in § 7 aufgeführten Personalschulungen entsteht mit der Beendigung der Schulung.<br />
i) die § 8 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Beratungsleistung bzw. mit der<br />
Beendigung des Ortstermins.<br />
(2) Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Mit Zugang des<br />
Gebührenbescheides wird die Gebührenschuld fällig.<br />
6
§ 11<br />
Rechtsbehelf<br />
Gegen die Gebührenerhebung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. März 1991 (BGBl. I S.<br />
686) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in der Fassung <strong>vom</strong> 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381)<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur<br />
Zahlung der Gebühr nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO).<br />
§ 12<br />
Beitreibung<br />
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
<strong>vom</strong> 4.7.1966 (GVBl I S. 150) in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten, Geltungsdauer<br />
(1) Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft <strong>und</strong> mit Wirkung <strong>vom</strong> 31. Dezember 2015<br />
außer Kraft.<br />
Wetzlar, den 13. Dezember 2010<br />
Der <strong>Kreis</strong>ausschuss des <strong>Lahn</strong>-<strong>Dill</strong>-<strong>Kreis</strong>es<br />
Wolfgang Schuster<br />
Landrat<br />
Wolfgang Hofmann<br />
Erster <strong>Kreis</strong>beigeordneter<br />
Satzung (<strong>Urfassung</strong>) <strong>vom</strong> 13.12.2010<br />
veröffentlicht am 18.12.2010<br />
in Kraft getreten am 01.01.2011<br />
7
Anlage zur Gebührensatzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brand- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenschutz</strong> im<br />
<strong>Lahn</strong>-<strong>Dill</strong>-<strong>Kreis</strong><br />
Nr. Objektbezeichnungen Faktor<br />
1 Abfallverwertungs- <strong>und</strong> Abfallverbrennungsanlagen 3<br />
2 Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung 3<br />
3 Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven<br />
Stoffen unterliegen, ab der Gefahrenklasse II nach BrandraSt-RiLi<br />
4<br />
a ) Ausgenommen: Arztpraxen 2<br />
4 Beherbergungsstätten wie Hotels, Jugendherbergen, Gästeheime, Pensionen,<br />
Boardinghäuser (Appartmenthotels), Bordelle <strong>und</strong> Sammelunterkünfte mit jeweils<br />
mehr 30 Gastbetten<br />
3<br />
a )<br />
Ausgenommen: Beherbergungsstätten wie Hotels, Jugendherbergen, Gästeheime, Pensionen,<br />
Boardinghäuser (Appartmenthotels), Bordelle <strong>und</strong> Sammelunterkünfte mit jeweils > 12<br />
<strong>und</strong> < 30 Gastbetten<br />
2<br />
5 Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feueroder<br />
explosionsgefährlichen Stoffen wie Lack- <strong>und</strong> Farbenfabriken, Lack- <strong>und</strong> Farbenlager,<br />
Industriegasabfüllungen <strong>und</strong> –vertriebe, Betriebe der Sprengstoff- oder<br />
Pyrotechnik, Lager für Sprengstoff- oder Pyrotechnik, Raffinerien, Alkali- <strong>und</strong> Erdalkaliverarbeitung<br />
4<br />
a )<br />
Ausgenommen: Tanklager, Flüssiggasabfüllbetriebe, Druckgasflaschenlager, Spritzlackierereien<br />
b ) Ausgenommen: Tankstellen 2<br />
3<br />
6 Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer /<br />
pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe (außer Apotheken <strong>und</strong> Drogerien)<br />
3<br />
a ) Ausgenommen: Bauchemische Industrie, Chemische Industrie, Pharmazeutische Betriebe 4<br />
7 Betriebe der Textil-, Holz- oder Papierverarbeitung wie Webereien, Kleiderfabriken,<br />
Schreinereien, Zimmereien, Messebau-/Dekobetriebe, Polstereien, Druckereien<br />
2<br />
a ) Ausgenommen: Papier-/Kartonagenfabriken, Bettwaren- <strong>und</strong> Matratzenfabriken 3<br />
8 Betriebe <strong>und</strong> Lager für Sek<strong>und</strong>ärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als<br />
200 m³ Lagermenge<br />
3<br />
9 Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude ab 1600 m² Nutzfläche 2<br />
10 Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung, besonderer<br />
Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert<br />
11 Gaststätten in Keller- sowie Obergeschossen, Gaststätten > 60 Gastplätze, Saunabetriebe,<br />
Spielhallen<br />
a )<br />
Ausgenommen: Gaststätten, Discotheken, Weinstuben, Bars etc. mit jeweils > 200 Gastplätze<br />
nach Muster- Versammlungsstättenverordnung<br />
12 Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach GenTG<br />
der Pharmazeutische Industrie, Chemische Industrie, gentechnische Laboratorien,<br />
Forschungsanstalten, etc. der Sicherheitsstufe 2 (L2, P2 oder S2)<br />
2<br />
2<br />
3<br />
2<br />
a ) Ausgenommen: Sicherheitsstufe 3 (L3, P3 oder S3) 3<br />
b ) Ausgenommen: Sicherheitsstufe 4 (L4, P4 oder S4) 4
13 Großgaragen ab 1000 m² Nutzfläche 2<br />
a ) Ausgenommen: unterirdische Garagen 3<br />
14 Heime, wie Alten-, Pflege-, <strong>und</strong> Behindertenheime ab 12 Betten 3<br />
a ) Ausgenommen Jugend- <strong>und</strong> Kinderheime 2<br />
15 Hochhäuser / Fernmeldetürme 3<br />
a ) Ausgenommen: Wohn- <strong>und</strong> Bürohochhäuser > 60 m Gebäudehöhe 4<br />
16 Hochregallager mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)<br />
<strong>und</strong> Containerlager, Kühlhäuser<br />
3<br />
17 Industriebauten nach IndBauRiLi 3<br />
a ) Ausgenommen Industriebauten nach IndBauRiLi < 1600 m 2 2<br />
18 Justizvollzugsanstalten 3<br />
19 Kindergärten <strong>und</strong> –tagesstätten 2<br />
20 Krankenhäuser 3<br />
a ) Ausgenommen: Psychiatrische Krankenhäuser, Krankenhäuser der Akutversorgung 4<br />
21 Lagerhallen, -gebäude, -häuser, -plätze ab 1600 m² Nutzfläche 2<br />
a ) Ausgenommen: Speditionslagerhallen, Reifenlager 3<br />
22 Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung 2<br />
23 Messe- <strong>und</strong> Ausstellungshallen, Museen, Galerien <strong>und</strong> Bibliotheken ab 1000 m²<br />
Nutzfläche<br />
2<br />
24 Mühlenbetriebe 3<br />
25 Sammelunterkünfte <strong>und</strong> Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen 3<br />
26 Schulen 3<br />
a ) Ausgenommen: Gr<strong>und</strong>schulen 2<br />
27 Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach Kleinmengen VO 2<br />
28 Störfallanlagen nach Störfall-VO 4<br />
29 Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr 4<br />
a ) Ausgenommen: Fußgängertunnel 2<br />
30 Unterirdische Verkehrsanlagen 4<br />
31 Verkaufsstätten mit einer Fläche (Verkaufsräume <strong>und</strong> Ladenstraßen) von mehr als<br />
2000 m²<br />
3<br />
a )<br />
Ausgenommen: Mehrgeschossige Verkaufsstätten, Ladenstraßen, Verkaufsstätten mit mehreren<br />
Nutzern ohne brandschutztechnische Trennung der Nutzungseinheiten<br />
4<br />
32 Versammlungsstätten 3<br />
a ) Ausgenommen : Versammlungsstätte <strong>und</strong> Theater mit Vollbühne, Theater > 1000 Personen 4<br />
b ) Ausgenommen: Sportstätten für Rasenspiele mit mehr als 15 Stehstufen, Sporthallen > 200<br />
<strong>und</strong> < 1000 Personen<br />
2