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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der ...

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<strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> entstehen. Hierfür k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Straßen</strong>baulast <strong>an</strong>gemessene Vorschüsse und<br />

Sicherheiten verl<strong>an</strong>gen.<br />

(3) Die <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten haben für e<strong>in</strong>en ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Zug<strong>an</strong>g zu allen Haus- und<br />

Geschäftsgrundstücken sowie <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßen</strong>decke e<strong>in</strong>gebauten E<strong>in</strong>richtungen zu sorgen.<br />

Wasserablaufr<strong>in</strong>nen, K<strong>an</strong>alschächte, Hydr<strong>an</strong>ten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte<br />

s<strong>in</strong>d freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbr<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> Entfernen von Gegenständen <strong>der</strong><br />

<strong>Straßen</strong>körper aufgegraben werden muss, ist <strong>die</strong> Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am<br />

<strong>Straßen</strong>körper und <strong>an</strong> den Anlagen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den Wasserablaufr<strong>in</strong>nen und den Versorgungs- und<br />

K<strong>an</strong>alleitungen vermieden werden sowie e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung ihrer Lage unterbleibt. Das Amt<br />

Mitteldithmarschen ist spätestens e<strong>in</strong>e Woche vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.<br />

Die Verpflichtung, <strong>an</strong><strong>der</strong>e beteiligte Behörden o<strong>der</strong> Stellen zu benachrichtigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Genehmigung e<strong>in</strong>zuholen, bleibt unberührt.<br />

(4) Erlischt <strong>die</strong> Erlaubnis, haben <strong>die</strong> bisher <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong><br />

e<strong>in</strong>zustellen, alle von ihnen erstellten E<strong>in</strong>richtungen und <strong>die</strong> zur <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> verwendeten<br />

Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zust<strong>an</strong>d ordnungsgemäß wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

(5) Wird e<strong>in</strong>e Straße, e<strong>in</strong> Weg o<strong>der</strong> Platz ohne <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis benutzt o<strong>der</strong> kommen <strong>die</strong><br />

<strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach, so k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Stadt Meldorf <strong>die</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Beendigung <strong>der</strong> Benutzung o<strong>der</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> Auflagen <strong>an</strong>ordnen.<br />

S<strong>in</strong>d solche Anordnungen nicht o<strong>der</strong> nur unter unverhältnismäßig hohem Aufw<strong>an</strong>d möglich o<strong>der</strong> nicht<br />

erfolgversprechend, k<strong>an</strong>n sie den rechtswidrigen Zust<strong>an</strong>d auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten<br />

nach § 238 des L<strong>an</strong>desverwaltungsgesetzes sofort beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen lassen; weiterer<br />

Voraussetzungen bedarf es nicht.<br />

§ 5<br />

Haftung<br />

(1) Die Stadt Meldorf haftet nicht für Schäden, <strong>die</strong> sich aus dem Zust<strong>an</strong>d <strong>der</strong> <strong>Straßen</strong> und <strong>der</strong> dar<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>gebauten Leitungen und E<strong>in</strong>richtungen für <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten und <strong>die</strong> von ihnen<br />

erstellten Anlagen ergeben. Mit <strong>der</strong> Vergabe <strong>der</strong> Fläche <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Stadt Meldorf ke<strong>in</strong>erlei<br />

Haftung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht für <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> von den Benutzern e<strong>in</strong>gebrachten Sachen.<br />

(2) Die <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten haften <strong>der</strong> Stadt Meldorf für alle Schäden durch unbefugte,<br />

ordnungswidrige o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Sie haften <strong>der</strong> Stadt Meldorf dafür, dass<br />

<strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> <strong>die</strong> Verkehrssicherheit nicht bee<strong>in</strong>trächtigt. Sie haben <strong>die</strong> Stadt Meldorf von allen<br />

Ansprüchen freizustellen, <strong>die</strong> von dritter Seite gegen <strong>die</strong> Stadt Meldorf aus <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Benutzung<br />

erhoben werden können. Sie haften ferner für sämtliche Schäden, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> Vernachlässigung<br />

ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und <strong>der</strong> von <strong>die</strong>sen verursachten Verstößen gegen<br />

<strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> ergeben.<br />

(3) Die Stadt Meldorf k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen, dass <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten zur Deckung des<br />

Haftpflichtrisikos vor <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> Erlaubnis den Abschluss e<strong>in</strong>er ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherung nachweist und <strong>die</strong>se Versicherung für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong><br />

aufrechterhält. Auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Stadt Meldorf s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Versicherungssche<strong>in</strong> und <strong>die</strong><br />

Prämienquittung vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Erlaubnis<strong>an</strong>trag<br />

(1) Die <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>serlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel spätestens<br />

e<strong>in</strong>e Woche vor In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> schriftlich mit Angaben <strong>über</strong> Ort, Art, Umf<strong>an</strong>g<br />

und Dauer <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> zu stellen und dem Amt Mitteldithmarschen zuzuleiten. Im<br />

Ausnahmefall k<strong>an</strong>n e<strong>in</strong>e Abweichung zugelassen werden. Der Antrag k<strong>an</strong>n auch nach den

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