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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der ...

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II. Abschnitt, <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sgebühren<br />

§ 9<br />

<strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sgebühren<br />

(1) Für erlaubnispflichtige <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage<br />

beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Best<strong>an</strong>dteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sgebühren werden auch erhoben, wenn e<strong>in</strong>e erlaubnispflichtige <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> ohne<br />

förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.<br />

(3) Das Recht <strong>der</strong> Stadt Meldorf, nach § 21 Abs. 2 des <strong>Straßen</strong>- und Wegegesetzes Kostenersatz sowie<br />

Vorschüsse und Sicherheiten zu verl<strong>an</strong>gen, wird durch <strong>die</strong> nach Tarif bestehende Gebührenpflicht o<strong>der</strong><br />

Gebührenfreiheit für <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en nicht berührt.<br />

(4) Das Recht, für <strong>die</strong> Erteilung <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>serlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt<br />

unberührt.<br />

(5) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich o<strong>der</strong> täglich bzw. nach Quadratmetern o<strong>der</strong><br />

laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Berechnungse<strong>in</strong>heit voll berechnet.<br />

Die Gebühr wird auf volle EURO-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht<br />

im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche o<strong>der</strong> tägliche Gebühren ausgewiesen s<strong>in</strong>d, für<br />

<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Kalen<strong>der</strong>jahre <strong>an</strong>teilige Gebühren erhoben; je<strong>der</strong> <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Monat wird mit e<strong>in</strong>em<br />

Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.<br />

(6) Ist <strong>die</strong> nach Absatz 5 errechnete Gebühr ger<strong>in</strong>ger als <strong>die</strong> im Tarif festgelegte M<strong>in</strong>destgebühr, so<br />

wird <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destgebühr erhoben.<br />

(7) Ist e<strong>in</strong>e <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sgebühr im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich <strong>die</strong> Gebühr nach e<strong>in</strong>er<br />

im Tarif enthaltenen vergleichbaren Tarifstelle. Fehlt e<strong>in</strong>e solche Tarifstelle, ist e<strong>in</strong>e Gebühr von 10,00<br />

EURO bis 250,00 EURO entsprechend Absatz 7 zu erheben.<br />

(1) Gebührenschuldner s<strong>in</strong>d<br />

§ 10<br />

Gebührenschuldner<br />

1. <strong>die</strong> Antragsteller,<br />

2. <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>sberechtigten, auch wenn sie den Antrag nicht selbst gestellt haben,<br />

3. <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> tatsächlich ausübt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Interesse ausüben lässt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht<br />

§ 11<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

1. mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>serlaubnis,<br />

2. bei e<strong>in</strong>er ohne Genehmigung durchgeführten <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> mit dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Nutzung.

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