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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der ...

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entsprechenden Verfahrensvorschriften bei e<strong>in</strong>er hierfür bestimmten e<strong>in</strong>heitlichen Stelle (E<strong>in</strong>heitlicher<br />

Ansprechpartner -EA) gestellt werden.<br />

(2) Das Amt Mitteldithmarschen k<strong>an</strong>n Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> sonst geeigneter Weise verl<strong>an</strong>gen.<br />

(3) Wird durch <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> e<strong>in</strong> im Eigentum e<strong>in</strong>es Dritten stehendes Grundstück <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Nutzung bee<strong>in</strong>trächtigt, k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Erteilung <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>serlaubnis von<br />

<strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung des Eigentümers bzw. Berechtigten abhängig gemacht werden.<br />

Entsprechend k<strong>an</strong>n verfahren werden, wenn durch <strong>die</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> Rechte Dritter auf Benutzung<br />

<strong>der</strong> Straße, des Weges o<strong>der</strong> des Platzes <strong>über</strong> den Geme<strong>in</strong>gebrauch h<strong>in</strong>aus bee<strong>in</strong>trächtigt werden<br />

können.<br />

(1) Ke<strong>in</strong>er <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>serlaubnis bedürfen:<br />

§ 7<br />

Erlaubnisfreie <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en<br />

1. In den <strong>Straßen</strong>raum h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragende Teile baulicher Anlagen, wie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern;<br />

2. Werbe<strong>an</strong>lagen, <strong>die</strong> höher als 3 m <strong>über</strong> dem Gehweg o<strong>der</strong> höher als 4,50 m <strong>über</strong> <strong>der</strong> Fahrbahn,<br />

<strong>der</strong> Fußgängerzone o<strong>der</strong> dem verkehrsberuhigten Bereich <strong>an</strong>gebracht werden;<br />

3. H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong> auf öffentliche Gebäude und Gottes<strong>die</strong>nste;<br />

4. Wartehallen und ähnliche E<strong>in</strong>richtungen für den L<strong>in</strong>ienverkehr;<br />

5. Baugenehmigungspflichtige Werbe<strong>an</strong>lagen;<br />

6. Anlagen im <strong>Straßen</strong>körper wie Kellerlichtschächte, Roste, Aufzugsschächte für Mülltonnen,<br />

E<strong>in</strong>wurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,6 m <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gehweg o<strong>der</strong><br />

1,0 m <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Fußgängerzone o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en verkehrsberuhigten Bereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen;<br />

7. Dekorationsgegenstände wie Zierpfl<strong>an</strong>zen, Vasen, Kübel und <strong>der</strong>gleichen, soweit es sich nicht<br />

um Werbee<strong>in</strong>richtungen h<strong>an</strong>delt;<br />

8. das Aufstellen von Fahrradstän<strong>der</strong>n und <strong>die</strong> Errichtung von Fahrradabstell<strong>an</strong>lagen durch den<br />

Träger <strong>der</strong> <strong>Straßen</strong>baulast;<br />

9. Künstlerische Darbietungen wie z.B. Pflastermalereien mit wasserlöslichen Materialien, nicht<br />

elektronisch verstärkte Instrumentalmusik und Kle<strong>in</strong>kunstaktionen.<br />

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnisse, Genehmigungen o<strong>der</strong> Bewilligungen<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 8<br />

Erstattung von Mehrkosten<br />

Wenn e<strong>in</strong>e öffentliche Straße wegen <strong>der</strong> Art des Gebrauches durch e<strong>in</strong>en <strong>an</strong><strong>der</strong>en verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

aufwendiger hergestellt werden muss (z.B. beson<strong>der</strong>e Befestigung von Fahrbahnen, Geh- und<br />

Radwegen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben), so wird <strong>die</strong> Herstellung von <strong>der</strong><br />

Stadt Meldorf durchgeführt o<strong>der</strong> ver<strong>an</strong>lasst. Die Mehrkosten für <strong>die</strong> Herstellung, Än<strong>der</strong>ung und<br />

Unterhaltung s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Stadt Meldorf zu erstatten. Die Stadt Meldorf k<strong>an</strong>n Vorschüsse und Sicherheiten<br />

verl<strong>an</strong>gen.

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