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Begründung zur Gestaltungssatzung für den ... - Stadt Rees

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BEGRÜNDUNG DER GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN HISTORISCHEN STADTKERN REES<br />

Zu § 1: ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

1.1 Neben dem eigentlichen historischen Bereich innerhalb der ehemaligen <strong>Stadt</strong>mauer einschließlich<br />

der früheren Wallanlage umfasst die Satzung im Wesentlichen zusätzlich <strong>den</strong> räumlichen<br />

Teilabschnitt zwischen Florastraße, Vor dem Delltor, Am <strong>Stadt</strong>garten und Vor dem Falltor. Die<br />

Einbeziehung dieser Fläche in <strong>den</strong> Geltungsbereich der <strong>Gestaltungssatzung</strong> drängt sich auf, da<br />

sich hier nicht weniger als sieben erhaltenswerte Gebäude befin<strong>den</strong>, deren Baujahr ca. zwischen<br />

1900 und 1923 liegt. Einen Einfluss auf die positive Gestaltpflege und die erhaltende Erneuerung<br />

dieser Gebäude zu gewinnen, liegt daher im öffentlichen Interesse.<br />

1.2 Im räumlichen Geltungsbereich der <strong>Gestaltungssatzung</strong> liegen eine Reihe von baulichen Anlagen,<br />

an deren Erhaltung und Gestaltpflege wegen ihrer städtebaulichen, baugeschichtlichen und<br />

künstlerischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.<br />

Dies sind zunächst die bereits unter Denkmalschutz stehen<strong>den</strong> baulichen Anlagen wie die ev. und<br />

kath. Pfarrkirche, Teile der <strong>Stadt</strong>befestigungsanlagen etc. Darüber hinaus sind es aber auch<br />

Gebäude, die in ihrer Gestaltung Zeugnis <strong>für</strong> eine Bauepoche ablegen können. Dazu gehören:<br />

z.B. die bei<strong>den</strong> letzten Bürgerhäuser am Markt (<strong>Stadt</strong>bücherei und städtisches Haus Markt 17),<br />

die fast unversehrt <strong>den</strong> Krieg überdauerten, einige Gebäude im gründerzeitlichen Villenstil der<br />

Jahrhundertwende, mehrere Bauten der 20-er Jahre mit <strong>den</strong> da<strong>für</strong> charakteristischen<br />

Stilelementen sowie gelungene Beispiele <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wiederaufbau des kriegszerstörten <strong>Stadt</strong>kerns.<br />

Da eine flächendeckende Inventarisierung <strong>den</strong>kmalwürdiger baulicher Anlagen im Sinne des<br />

Denkmalschutzgesetzes NW <strong>für</strong> <strong>den</strong> historischen <strong>Stadt</strong>kern <strong>Rees</strong> in absehbarer Zeit noch nicht<br />

als Orientierungshilfe vorliegt, wurde in Zusammenarbeit mit dem Rheinischen Amt <strong>für</strong><br />

Denkmalpflege eine Liste der erhaltenswerten baulichen Anlagen erarbeitet.<br />

Erhaltenswerte Gebäude reagieren in ihrer Wirkung auf <strong>den</strong> Betrachter hinsichtlich einer<br />

Verunstaltung benachbarter Gebäude besonders empfindlich. Die an die erhaltenswerten<br />

baulichen Anlagen angrenzen<strong>den</strong> Baukörper unterliegen daher ebenfalls <strong>den</strong> besonderen<br />

Bestimmungen dieser Satzung.<br />

Zu § 2: SACHLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

2.1 Es ist sicherzustellen, dass alle stadtgestaltrelevanten Veränderungen von dieser<br />

<strong>Gestaltungssatzung</strong> erfasst wer<strong>den</strong>.<br />

2.2 Da die Landesbauordnung NW nicht das ganze Spektrum gestalterischer Veränderungen im<br />

<strong>Stadt</strong>bild einer Genehmigung unterstellt, ist die Anzeigepflicht im Geltungsbereich der Satzung<br />

derart auszudehnen, dass das Bauamt der <strong>Stadt</strong>, wie die untere Bauaufsichtsbehörde auch<br />

tatsächlich Kenntnis von <strong>zur</strong> Ausführung vorgesehenen Vorhaben erlangt. Dazu ist es<br />

erforderlich, das Vorhaben beurteilungsreif, verbal und ggf. zeichnerisch zu erläutern. Da oft die<br />

Wirkung eines Vorhabens auf die direkte Umgebung im Mittelpunkt der Beurteilung steht, ist in<br />

Einzelfällen vor allem auch die zeichnerische Darstellung des Dach- und Gesimsanschlusses der<br />

Nachbarbebauung erforderlich.<br />

Der <strong>Stadt</strong>direktor der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong> beruft einen Sachverständigenbeirat, der die<br />

Baugenehmigungsbehörde bei <strong>den</strong> sich aus dieser Satzung ergeben<strong>den</strong> Aufgaben berät.<br />

Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates setzen sich wie folgt zusammen:<br />

a) ein Vertreter des Rheinischen Amtes <strong>für</strong> Denkmalpflege.<br />

Diese früher als “Landeskonservator“ bezeichnete Fachstelle <strong>für</strong> Denkmalschutz hat sich<br />

in langen Jahren der informellen Zusammenarbeit als geeignete Beratungsinstitution in<br />

allen laufen<strong>den</strong> Fragen der <strong>Stadt</strong>gestaltung erwiesen.<br />

b) der Vorsitzende der Ausschusses <strong>für</strong> Umwelt, Planung, Bau und Vergabe der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong>.


Er hat beobachtende und beratende Funktion. Er repräsentiert die öffentliche Meinung<br />

und entscheidet in Streitfällen (s.u.) einvernehmlich mit <strong>den</strong> übrigen Beiratsmitgliedern, ob<br />

ein Bauvorhaben dem gesamten Umwelt-, Planungs-, Bau- und Vergabeausschuss <strong>zur</strong><br />

endgültigen Entscheidung vorzulegen ist.<br />

c) ein Vertreter des Bauamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong>.<br />

Der Bauamtsleiter, in dessen Abwesenheit sein Vertreter, übernimmt die<br />

Geschäftsführung und lädt als Vorsitzender dieses rein fachlich beraten<strong>den</strong><br />

Gestaltungsbeirates zu <strong>den</strong> jeweiligen Sitzungen ein. Er bringt aus Sicht der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Rees</strong> die erforderlichen <strong>Stadt</strong>gestaltungsvorstellungen in <strong>den</strong> Beirat ein.<br />

d) ein freier Architekt als Vertreter der Architektenschaft hat fachberatende Funktion.<br />

Er soll nach Möglichkeit über reiche Erfahrungen in Fragen der <strong>Stadt</strong>gestaltung in<br />

historisch geprägter Umgebung verfügen.<br />

e) weitere Sachkundige<br />

können bei Bedarf hinzugezogen wer<strong>den</strong>. Je nach Aufgabenstellung kommen hier vor<br />

allem in der Bau<strong>den</strong>kmalpflege bewanderte Handwerker in Frage, die fachtechnische<br />

Tipps <strong>für</strong> die Detailausführung geben können.<br />

Zum Verfahren:<br />

Nach Einreichung beurteilungsfähiger Unterlagen wird das Bauvorhaben in einer Sitzung des<br />

Sachverständigenbeirates <strong>für</strong> Baugestaltungsfragen ggf. unter Teilnahme des Bauherrn bzw. dessen<br />

Architekten diskutiert. Fügt sich das Vorhaben in <strong>den</strong> Rahmen der gestalterischen Festsetzungen dieser<br />

Satzung ein, so ist es unter Beifügung einer entsprechen<strong>den</strong> positiven Stellungnahme an die untere<br />

Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.<br />

Entspricht das Vorhaben nicht der <strong>Gestaltungssatzung</strong>, spricht der Sachverständigenbeirat gestalterische<br />

Änderungsempfehlungen aus, die dem Bauherrn mitzuteilen sind. Die geänderten Bauentwürfe sind dem<br />

Beirat erneut <strong>zur</strong> Beratung vorzulegen.<br />

Ergeben sich innerhalb der Festsetzungen der <strong>Gestaltungssatzung</strong> nicht aus<strong>zur</strong>äumende<br />

Meinungsverschie<strong>den</strong>heiten bzw. Auslegungsschwierigkeiten zwischen dem Sachverständigenbeirat und<br />

dem Bauherrn, so ist das Vorhaben dem Ausschuss <strong>für</strong> Umwelt, Planung, Bau und Vergabe <strong>zur</strong><br />

endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Die vom Gestaltungsbeirat beschlossene Stellungnahme gilt dabei als Beschlussvorschlag.<br />

Zu § 3: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE BAULICHE GESTALTUNG<br />

3.1 Wie alle mittelalterlichen Städte, die noch über wesentliche Elemente der <strong>Stadt</strong>struktur verfügen,<br />

so kann auch das <strong>Stadt</strong>bild des historischen <strong>Stadt</strong>kerns der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong> als einmalig bezeichnet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Einmaligkeit ergibt sich aus einer Summe von Einzelmerkmalen, die nach ganz<br />

bestimmten Kriterien zusammengesetzt sind. Erst in der Kombination prägen sie die ortstypische<br />

Erscheinung des <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>bildes.<br />

Ziel der <strong>Gestaltungssatzung</strong> ist es zwar, eine starre Reglementierung des Handlungsspielraumes<br />

beim Bauentwurf soweit möglich zu vermei<strong>den</strong> - zu detaillierte Festsetzungen laufen u.U. gar auf<br />

die bloße Imitation der historischen Formensprache hinaus, was gar <strong>zur</strong> einseitigen<br />

Beschränkung einer gestaltungsempfindlichen <strong>Stadt</strong>bil<strong>den</strong>twicklung führen kann, - Gestaltungsgrundregeln<br />

müssen allerdings entwickelt wer<strong>den</strong>, soweit sie erforderlich sind, das harmonische<br />

Gesamtbild der <strong>Stadt</strong> abzusichern.


3.2 Der mittelalterliche <strong>Stadt</strong>kern ist seit Jahrhunderten durch einen charakteristischen<br />

Parzellenrhythmus gekennzeichnet. Selbst nach der großflächigen Vernichtung wertvoller<br />

Bausubstanz im Jahre 1945 ist die Kernbebauung auf <strong>den</strong> typischen, straßenseitig schmalen<br />

Parzellen wiederaufgebaut wor<strong>den</strong>. Die infolgedessen deutliche senkrechte Gliederung der<br />

Baukörper in geschlossener Bauweise soll erhalten wer<strong>den</strong>.<br />

Bei der Zusammenlegung mehrerer kleiner Grundstücke besteht die Gefahr, dass die ehemaligen<br />

typischen Parzellenbreiten durch eine horizontal betonte Fassa<strong>den</strong>gliederung verwischt wer<strong>den</strong>.<br />

Dies ist durch entsprechende architektonische Gliederungselemente (Giebel, Pfeiler, Erker o.ä.)<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Zu § 4: BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BAULICHE GESTALTUNG<br />

4.1 Dächer<br />

4.1.1 Dachneigung<br />

Die Dachlandschaft im historischen <strong>Stadt</strong>kern ist geprägt durch relativ steile Satteldächer. Eine<br />

Analyse der vorhan<strong>den</strong>en Dachneigungen macht deutlich, dass die traditionelle Spannbreite<br />

zwischen 45° bis über 60° liegt. Vor allem giebels tändige Bauten (z.B. am Markt) lassen diese<br />

Dachneigungen als prägend empfin<strong>den</strong>. Flacher geneigte Dächer oder gar Flachdächer passen<br />

sich nicht in <strong>den</strong> vorgefun<strong>den</strong>en Rahmen ein. Die Baugeschichte berücksichtigende gestaltete<br />

Dächer weisen <strong>für</strong> beide Dachflächenhälften die gleiche Neigung auf. Eine unterschiedliche<br />

Neigung der Hauptdachflächen wirkt fremd und ist historisch völlig unbegründet.<br />

4.1.2 Dacheindeckungen<br />

Die Analyse der Dachlandschaft im Geltungsbereich dieser Baugestaltungssatzung stellt als<br />

historisch überkommene Form der Dachdeckung das Ziegeldach mit Platten aus gebranntem Ton<br />

(Dachziegel) in der Farbskala anthrazit bis rotbraun heraus. Unter <strong>den</strong> Ziegeldächern ist das<br />

Hohlziegeldach (Dachpfanne) vorherrschend. Ortsbildverträgliche Ausnahmen wie das Falz- oder<br />

Krampziegeldach können nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Satzung zugelassen wer<strong>den</strong>. Betonziegeldächer<br />

sowie Schiefer/Schieferimitationen passen weder nach Form, noch nach Farbe in die<br />

vorgefun<strong>den</strong>e Skala historisch angelehnter Dachgestaltung. Bauteile dürfen verschiefert wer<strong>den</strong>,<br />

wenn sie sich deutlich dem Hauptdach unterordnen. Die Dachfläche darf durch Naturschiefer<br />

gestalterisch nicht dominiert wer<strong>den</strong>.<br />

4.1.3 Dachformen<br />

Als ortstypisch <strong>für</strong> <strong>den</strong> historischen <strong>Stadt</strong>kern kann das Satteldach bezeichnet wer<strong>den</strong>. Seltener,<br />

wenn auch ebenso ortsbildverträglich sind Walm- und Krüppeldächer. Vereinzelt treten<br />

Mansarddächer (<strong>für</strong> das Krankenhausgebäude mit seinen Ansichten <strong>zur</strong> Neustraße und<br />

Gouverneurstraße prägend) auf. Untypisch, weil historisch nicht begründbar, sind vor allem Flach-<br />

Pult-, Shed - und Grabendächer.<br />

4.1.4 Dachaufbauten und -einschnitte<br />

Dachgauben dürfen im Verhältnis <strong>zur</strong> Hauptdachfläche nicht ein zu großes Gewicht erhalten. Sie<br />

wür<strong>den</strong> ansonsten der historisch überlieferten Maßstäblichkeit bestimmter Gebäudeteile deutlich<br />

zuwiderlaufen. Eine überdimensionierte durchgehende Dachgaube kann <strong>den</strong> Eindruck eines<br />

zusätzlichen Vollgeschosses vermitteln, über welches benachbarte Gebäude nicht verfügen. Es<br />

sind daher nur Einzelgauben (baugeschichtlich herzuleitende Spitzgauben [Dachhäuschen],<br />

Schelppgauben, Walmgauben oder Tonnengauben) zulässig, die eine Außenbreite von 1,20 m<br />

nicht übersteigen. Wie kein anderes Maß am Gebäude darf das lichte Außenmaß der Dachgaube<br />

als mittelalterlich überlieferte Norm interpretiert wer<strong>den</strong>, die selbst beim umfangreichen<br />

Wiederaufbau des historischen <strong>Stadt</strong>kernes <strong>Rees</strong> nicht verletzt wurde. Erst die stadtgestaltnegieren<strong>den</strong><br />

Umbauten der 60-er und 70-er Jahre verließen die maßstäblich begründete<br />

Gesetzmäßigkeit, was zu deutlich negativen Ausbrüchen in der Dachgestaltung führte. Gebäude<br />

wur<strong>den</strong> “dachlastig“ – Maßstab und Proportion gesprengt. Maßstabverträgliche Dachaufbauten<br />

nehmen erfahrungsgemäß nicht mehr als 1/3 bis 1/2 der gesamten Dachlänge ein. Dies ist in der<br />

Regel gewährleistet, wenn der Abstand der Gauben untereinander die Breite der Gaube nicht<br />

übersteigt.<br />

Von <strong>den</strong> Giebeln einen Abstand von 1,25 m einzuhalten, ist eine brandschutztechnische, in der


Bauordnung NW bereits enthalten Forderung, auf die hier nur nachrichtlich verwiesen wird.<br />

Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin nicht<br />

zugelassen, da sie <strong>für</strong> Dächer im historischen <strong>Stadt</strong>kern <strong>Rees</strong> wesensfremde Elemente sind. Sie<br />

sollen in ihrer Verbreitung bewusst eingeschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

4.1.5 Traufen<br />

Wird an ein erhaltenswertes Gebäude angebaut, so soll die Traufhöhe nicht mehr als 1 m vom<br />

Nachbargebäude abweichen. Die Vorschrift dient der Sicherung der<br />

stadtgestalterischen Wirkung des erhaltenswerten Baukörpers. Ausnahmen sind zulässig, wenn<br />

erhaltenwerte Gebäude deutlich dominant bleiben sollen (z.B. Anbau an Kirche o.ä.).<br />

4.2 Außenwände<br />

4.2.1 Fassa<strong>den</strong>gliederung<br />

Die Architekturlehre unterscheidet zwei grundsätzliche optische Baukörperlinien:<br />

• waagerechte Leitlinien<br />

sind horizontale Gliederungselemente der Fassa<strong>den</strong> oder der Dächer wie z.B. Gesimse, Sockel,<br />

Fensterüberdachungen, Brüstungen<br />

• senkrechte Leitlinien<br />

sind vertikale Gliederungselemente der Fassa<strong>den</strong>, insbesondere Pfeiler und Risalite (d.h. ein vor<br />

die Flucht des Hauptbaukörpers vorspringender Bauteil), Lisenen (schwach vortretende, vertikale<br />

Mauerverstärkungen), Arka<strong>den</strong>, achsig angeordnete Reihungen von Gebäudeöffnungen (Fenster<br />

und Türen) , Regelfallrohre, Ornamentik.<br />

In <strong>Rees</strong> wie in anderen mittelalterlich geprägten Städten dominiert die aufstrebende, vertikal<br />

gliedernde Leitlinie ("mittelalterlicher Vertikalismus").<br />

Es gibt im mittelalterlichen Straßenbild keine durchgehen<strong>den</strong> Horizontalen; die Selbständigkeit<br />

des einzelnen Baukörpers bleibt immer gewahrt. Der schmale Parzellenzuschnitt unterstützt die<br />

die vertikale Ablesbarkeit des Baukörpers.<br />

Unter dieser, aus dem Mittelalter überlieferten Gestaltungsgesetzmäßigkeit vollzog sich ab Ende<br />

der 40-er Jahre auch der behutsame Wiederaufbau im <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>kern. Eine Besinnung auf<br />

baugeschichtliche Werte des mittelalterlichen Vertikalismus hat nichts an Aktulatität eingebüßt<br />

und hat auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> künftigen Städtebau im historischen <strong>Stadt</strong>kern <strong>Rees</strong> Richtliniencharakter.<br />

Alle Detailfestsetzungen dieser Satzung zum Thema Fassa<strong>den</strong>gliederung zielen auf die bewusste<br />

Erhaltung und Förderung der vertikalen Leitlinien. Eine horizontale Auflösung der Fassade kann<br />

jedoch nur durch die Vorgabe eines groben Rahmens (insbesondere bezüglich der Pfeilerbreiten)<br />

verhindert wer<strong>den</strong>, in dem sich der Bauherr bzw. dessen Architekt so frei wie möglich bewegen<br />

können. Auch Arka<strong>den</strong> - ein im <strong>Stadt</strong>kern <strong>Rees</strong> vorzufin<strong>den</strong>des Bauelement - sind bewusst<br />

zugelassenes Gestaltungsmittel eines vertikal betonten Städtebaues.<br />

4.2.2 Wandmaterialien und -farben<br />

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Fassa<strong>den</strong>änderungen dürfen raue Ziegelsteine,<br />

geschlämmte Ziegelsteine oder glatter Putz <strong>zur</strong> Ausführung kommen. Aus niederrheinischem Ton<br />

gebrannte Klinker bestimmen seit dem 13. Jahrhundert das Gesicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong>. Dieser<br />

traditionelle Baustoff fand nicht nur bei Bürgerbauten Anwendung, sondern ist auch Ausführungsmaterial<br />

wesentlicher Teile der <strong>Stadt</strong>befestigung. Dem Herkunftsort entsprechend verfügt der<br />

Klinker über seine typische rotbraune Färbung, der Herstellungsweise entsprechend über sein<br />

charakteristisches besandet-raues Äußeres und sein Format (Waalformat: 21 cm Länge, 10 cm<br />

Breite und 5 cm Höhe; Normalformat: 24/11, 5/7, 1 oder Formate gleichwertiger<br />

Größenordnungen). Einfärbungen des Fugenmörtels sind in der mittelalterlich geprägten<br />

Baukunst unbekannt. Andersformatige, -strukturierte oder -farbige Klinker oder gefärbter<br />

Fugmörtel sind aus der <strong>Rees</strong>er Bautradition nicht herzuleiten und führen zwangsläufig zu einer<br />

Nivellierung der Ortsbildtypik. In die <strong>für</strong> <strong>Rees</strong> charakteristische Wandmaterialskala fügt sich auch<br />

der traditionelle glatte Putz sowie der geschlämmte Ziegel (z.B. ev. Pfarrkirche) ein. Obwohl<br />

zunächst eher verbreitet an Gebäu<strong>den</strong> der unteren Bevölkerungsschichten des <strong>Rees</strong>er<br />

<strong>Stadt</strong>bürgertums findet man <strong>den</strong> glatten Putz schließlich auch an <strong>den</strong> verzierten Bürgerhäusern<br />

(insbesondere am Marktplatz) des 19. und frühen 20sten Jahrhunderts bis in die 20er Jahre<br />

(z. B. heutige Bücherei). Er ist hell gestrichen. Dunkel gestrichener Putz ist absolut<br />

ortsuntypisch und passt sich in stadtbaugeschichtliche Befunde nicht ein.


Glänzende Wandbauteile, glasierte oder grellfarbene Fliesen und Platten sowie Verkleidungen<br />

mit Wandteilen aus Metall, Kunststoff, Asbestzement, Waschbeton und Mauerwerksimitationen<br />

sowie glänzende Anstriche von Putz- und Mauerwerksflächen sind Außenwandmaterialien, die<br />

ganz besonders geeignet sind, die I<strong>den</strong>tität des <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>kernes auszuhöhlen. Diese<br />

Elemente überschwemmen ohne jeglichen Bezug auf die regionale Bautradition als Katalogware<br />

oder Bestandteil der Angebotspalette eines je<strong>den</strong> Baumarktes von Nor<strong>den</strong> bis Sü<strong>den</strong> die Republik<br />

seit nunmehr mehr als 20 Jahren. Trotz dieses stadtbaugeschichtlich betrachtet sehr kurzen<br />

Abschnittes haben sie bereits erhebliche Narben im <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>bild hinterlassen. Ihre<br />

Verbreitung zu verhindern ist nicht nur Verunstaltungsabwehr sondern auch positiver Schutz des<br />

einmaligen Erscheinungsbildes des einer langen Bautradition unterworfenen historischen <strong>Rees</strong>er<br />

<strong>Stadt</strong>kernes.<br />

4.2.3 Fenster und Türen<br />

Gebäudeöffnungen sollen hochrechteckig ausgebildet sein. Diese Forderung entspricht <strong>den</strong><br />

stadtbaugeschichtlichen Befun<strong>den</strong> um <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>kern. Zusammen mit der Fassa<strong>den</strong>gliederung<br />

tragen insbesondere hochrechteckige Fenster <strong>zur</strong> vertikalen Baukörpererscheinung bei. Nur sie<br />

passen sich nach Proportion und Maßstäblichkeit in eine mittelalterlich geprägte Umgebung ein.<br />

In <strong>den</strong> historischen <strong>Stadt</strong>gründungen des Niederrheins ist das Fenster <strong>zur</strong> Straße oder zum Platz<br />

das maßstabgebende und rhythmusbil<strong>den</strong>de Architekturglied. Es unterliegt einer strengen<br />

vertikalen Bindung über die Stockwerke hinweg. Es entwickelt sich quasi so etwas wie eine<br />

genormte Fensterflügelgröße. Tauchen breitere Fensteröffnungen auf, so wer<strong>den</strong> sie durch die<br />

Normgröße gegliedert in einzelne, in sich hochrechteckige Flügel. Ein oder mehrere Querhölzer<br />

(Kämpfer) bil<strong>den</strong> zusammen mit dem Fensterpfosten (Setzholz) das Fensterkreuz.<br />

Vor dem Hintergrund der bauhistorischen Entwicklung der Fenstergestaltung verstehen sich die<br />

Detailfestsetzungen dieser Baugestaltungssatzung. Nur ein um mindestens 20% höheres als<br />

breites Fenster ist eindeutig als hochrechteckig nachzuempfin<strong>den</strong>. Größere Fensteröffnungen<br />

sind nur mit Hilfe von Sprossenunterteilungen in ihrer Vertikalität zu betonen. Neuzeitliche<br />

Verfahren, Sprossen zwischen <strong>den</strong> Isolierglasscheiben anzuordnen, sind zwar als deutliche<br />

Verbesserung gänzlich sprossenlosen Fenstern gegenüber zu deuten, können jedoch nicht die<br />

historisch angebrachte architektonische Plastizität der Fassade ersetzen, die durch hölzerne<br />

konstruktive Sprossen erzielt wird.<br />

Kunststoffsprossen stellen in einigen Fällen eine mögliche Materialalternative dar. Der Farbton<br />

der Fenster ist jeweils mit der Fassade abzustimmen. Im <strong>Stadt</strong>kern überwiegen weiße Fenster.<br />

Ausnahmen der Farbgebung sind jedoch zulässig, wenn sie mit der übrigen Farbgestaltung der<br />

Fassade harmonieren.<br />

Nicht mit dem historisch geprägtem <strong>Stadt</strong>bild harmonieren können "moderne"<br />

Metallfensterrahmen, soweit sie golf- oder aluminiumfarbene o.ä. Oberflächen aufweisen. Sie<br />

stören das <strong>Stadt</strong>bild empfindlich und sind als verunstaltend zu bezeichnen.<br />

Die Festsetzung, dem Markt- und Kirchplatz zugewandte Fenster ausschließlich in der Farbe<br />

weiß auszuführen, entspricht dem historischen Befund. Schleichende farbliche Veränderungen<br />

am Gebäu<strong>den</strong> in jüngster Vergangenheit lassen die Notwendigkeit dieser Festsetzung <strong>zur</strong><br />

Wahrung der einheitlichen Platzgestaltung erkennen.<br />

Die Verwendung von Glasbausteinen an vom öffentlichen Straßenraum einzusehen<strong>den</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>teilen darf noch immer als Inbegriff der architektonischen Verunstaltung mittelalterlichen<br />

geprägter Städte definiert wer<strong>den</strong>. Dieser Baustoff ist daher auch nicht ausnahmsweise zulässig.<br />

Schaufenster sollen durch Pfeiler oder andere konstruktive Elemente in quadratische oder<br />

hochrechteckige Formate unterteilt wer<strong>den</strong>. Wie bereits unter dem Punkt "Fassa<strong>den</strong>gliederung"<br />

ausgeführt, dient diese Festsetzung der Wahrung historischer Bauweisen. Eine vertikale<br />

Fassa<strong>den</strong>gliederung ist nur zu erreichen, wenn <strong>zur</strong> Unterteilung großer Schaufensterflächen<br />

Pfeiler deutlich (mind. 10 cm) vor die Fensterebene treten. Derartige Formate fördern die<br />

gewünschte, kleingliedrige Aufteilung des unmittelbaren Straßenraumes (Erdgeschosszone) und<br />

dessen Bezüge zu <strong>den</strong> darüberliegen<strong>den</strong> Geschossen.<br />

Langrechteckige (Iiegende) Schaufenster und Auskragungen über Schaufenstern lassen keinen<br />

Bezug <strong>zur</strong> historischen Bautradition im <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>kern erkennen und wirken besonders im<br />

Zusammenhang verunstaltend. Sie vor allem unterbin<strong>den</strong> bewusst die erforderlichen<br />

gestalterischen Bezüge zum darüberliegen<strong>den</strong> Geschoss, die allein die Vertikalität des<br />

Baukörpers als Einheit verdeutlichen könnten. In fast allen Bereichen des <strong>Stadt</strong>kernes,


insbesondere an der Dellstraße, der Fallstraße und mit Einschränkungen am Marktplatz fällt der<br />

Bruch zwischen <strong>den</strong> oft einfühlsam gestalteten Obergeschoss-Fassa<strong>den</strong> und dem völlig frem<strong>den</strong>,<br />

vermeintlich modernen "Fast-nur-Glas-Gesicht" der erdgeschossigen Fassa<strong>den</strong> auf.<br />

Dies zu verhindern, erscheint nur mit Hilfe der dargelegten gestalterischen Festsetzungen dieser<br />

Satzung möglich.<br />

4.2.4 Markisen<br />

Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und dürfen nicht<br />

Einzelgebäude übergreifend ausgebildet wer<strong>den</strong>. Diese Vorschrift trägt <strong>zur</strong> Verhinderung<br />

horizontal bestimmender Fassa<strong>den</strong>gliederungen bei. Markisen dienen seit ihrer Entstehung dem<br />

Schutz der in oder vor dem Schaufenster ausgestellten Waren. Sie sind von ihrer Definition her<br />

bedarfsabhängig einsetzbar (je nach Witterung und Sonnenstand). Sie stellen eine<br />

ortsbildverträgliche Alternative zu <strong>den</strong> historisch nicht überkommenen festen Kragplatten dar. In<br />

ihrer Oberfläche zu aufdringlichen Markisen können jedoch verunstaltend wirken. Es ist daher<br />

darauf zu achten, dass nur Markisen mit nicht glänzender Oberflächenerscheinung <strong>zur</strong><br />

Ausführung kommen.<br />

Korbmarkisen sind eine Erfindung der Neuzeit und eher als Werbeanlage zu bezeichnen. Sie sind<br />

oft starr montiert und bestehen meist aus glänzen<strong>den</strong> Plastikplanen, die sich weder nach<br />

Konstruktion noch nach Farbgebung in <strong>den</strong> <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>kern einfügen. Sie tragen <strong>zur</strong><br />

Verunstaltung bei und sind aus diesem Grunde nicht zulässig.<br />

Zu § 5: BESONDERE SCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR BAULICHE ANLAGEN GEMÄSS § 1 (1)<br />

ZIFFER 2<br />

5.1 Dächer<br />

Bei allen baulichen Veränderungen an erhaltenswerten baulichen Anlagen sind die <strong>für</strong> viele<br />

Baukörper dieser Kategorie charakteristischen Dachformen, Dacheindeckungen und<br />

Dachaufbauten beizubehalten bzw. wieder herzustellen. Das Krankenhausgebäude ohne das rot<br />

gedeckte Mansarddach mit dessen Tonnengauben und Dach<br />

ankern wäre z.B. sicherlich nicht mehr der erhaltenswerte öffentliche Baukörper, der er heute<br />

ist.<br />

Das Dach als Ausdrucksform der jeweiligen Bauepoche ist grundsätzlich erhaltenswert.<br />

5.2 Außenwände<br />

5.2.1 Fassa<strong>den</strong>gliederungen<br />

Das Gesicht der erhaltenswerten baulichen Anlagen stellen die Gebäudeöffnungen dar.<br />

Die in der Anlage bezeichneten erhaltenswerten Baukörper vertragen in der Regel keine<br />

Änderung an Fenstern und Türen, es sei <strong>den</strong>n, diese Arbeiten dienen der Wiederherstellung des<br />

historisch nachzuweisen<strong>den</strong> Urzustandes einer Fassade. Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> die<br />

vorgefun<strong>den</strong>e Fenstergliederung (Sprossen/Anzahl der Fensterflügel/Farbe der Rahmen etc.).<br />

Klapplä<strong>den</strong> unterstützen die Fenster in ihrer fassa<strong>den</strong>gliedern<strong>den</strong> Wirkung. Wer<strong>den</strong> sie entfernt,<br />

so ist der beim Entwurf streng durchdachte Aufriss in seiner visuellen Erlebbarkeit gestört.<br />

Änderungen an Schlaglä<strong>den</strong> erhaltenswerter Gebäude sind daher nicht zulässig.<br />

5.2.2 Materialien<br />

Bei der baulichen Änderung eines erhaltenswerten Baukörpers soll nur das Material in Anlehnung<br />

an <strong>den</strong> Urzustand Verwendung fin<strong>den</strong>. Auch Anbauten und Erweiterung sollen sich in die<br />

Materialskala des Altbaues einfügen, um diesen in seiner Wirkung nicht zu beeinträchtigen.<br />

5.2.3 Farbgebung<br />

Der historische Befund der Farbgebung ist zu berücksichtigen. Dies gilt in erster Linie <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>anstrich (Beispiel: historisch überlieferter Putzanstrich in der Farbe gelb an der Maria<br />

Himmelfahrt Kirche und dem Krankenhaus; Farbe Rosa -<strong>Stadt</strong>bücherei).<br />

Die Beachtung historisch nachweisbarer Farbgebung unterstützt das Erlebnis erhaltenswerter<br />

Baukörper in ihrer geschichtlichen und baukünstlerischen Dimension.<br />

5.2.4 Markisen<br />

An erhaltenswerten Gebäu<strong>den</strong> kommt die Anbringung von Markisen nur ausnahmsweise dann in<br />

Frage, wenn die Baukörper nicht in ihrer Gesamterscheinung gestört wer<strong>den</strong>. Zur Ausführung<br />

können daher ausschließlich dezente Markisen kommen, die sich absolut der


Fassa<strong>den</strong>gliederung unterordnen.<br />

Zu § 6: ANTENNEN<br />

Antennen sollen straßenseitig nicht sichtbar sein. Diese Vorschrift wendet sich vorrangig an<br />

Neubauten, bei <strong>den</strong>en ganz bewusst technische Möglichkeiten genutzt wer<strong>den</strong> sollten (langfristig<br />

Verkabelung oder bei mehreren Wohneinheiten zumindest Gemeinschaftsantennenanlage). Nur<br />

so können auf Dauer die bekannten Auswüchse ("Antennenwald"), die dem Bemühen der<br />

<strong>Stadt</strong>bildpflege zuwiderlaufen eingedämmt wer<strong>den</strong>.<br />

Zu § 7: WERBEANLAGEN<br />

7.1. Gestaltungsgrundsätze<br />

Wie in der mittelalterlich gewachsenen <strong>Stadt</strong> die Baukörper mit einer selbst angelegten<br />

Einschränkung bei der Materialauswahl und Konstruktionsmöglichkeiten auskamen, so waren die<br />

Vorläufer heutiger Wirtschaftswerbung zwar oft sehr phantasievoll, reich dekorierte, aber in ihrer<br />

strikten Einbindung in die formale Erscheinung des Hauses, welches sie bezeichneten, mehr<br />

schmückende Schilder und Zeichen. Sie waren z.B. als Zunftzeichen eine Art Wegweiser zu<br />

Einrichtungen eines allgemeinen Interesses.<br />

Heute entstehen ständig neue Signale im <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>bild, die sich oft nicht mehr in die historisch<br />

begründete Bau- und Raumstruktur einordnen. Urplötzlich drängen sich Dinge von<br />

untergeordneter Bedeutung in <strong>den</strong> Vordergrund. Betonungen und Hervorhebungen lassen sich<br />

dann eben nicht mehr mit einer Signalwirkung begrün<strong>den</strong>, die im allgemeinen lnteresse liegen<br />

würde.<br />

Aufmerksamkeit auf seine Leistung zu lenken, ist grundsätzlich das legitime Anliegen des<br />

Werben<strong>den</strong> - es muss jedoch dort seine Grenze fin<strong>den</strong>, wo höherrangige Bezüge der Orientierung<br />

und der <strong>Rees</strong>er <strong>Stadt</strong>bildcharakteristik beeinträchtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Jegliche Art von Werbeanlagen müssen in die Fassa<strong>den</strong>gliederung eingebun<strong>den</strong> sein. Sie muss<br />

sie ertragen können.<br />

Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale des Gebäudes dürfen nicht verleugnet wer<strong>den</strong>. Der<br />

Wahrung dieses Grundsatzes dienen die Detailfestsetzungen der Satzung.<br />

7.2. Abmessungen und Ausführungsarten<br />

Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich einschließlich des Bereiches der Fensterbrüstung<br />

des 1. Obergeschosses zugelassen. Eine Ausdehnungsmöglichkeit auf die darüberliegen<strong>den</strong><br />

Geschosse würde die Maßstäblichkeit der Fassa<strong>den</strong>gliederung stören und mit der üblicherweise<br />

ohnehin zusätzlich in der Erdgeschosszone vorhan<strong>den</strong>en Firmen- und Artikelwerbung zu einer<br />

stadtgestalterisch be<strong>den</strong>klichen Häufung von Werbeanlagen an einem Fassa<strong>den</strong>einzelformat<br />

führen, welche sich dem Baukörper nicht mehr unterordnen könnte. Fassa<strong>den</strong>einzelformat ist in<br />

diesem Zusammenhang definiert als klar ablesbarer senkrecht gegliederter Gebäudeteil, der sich<br />

durch Vorsprünge in der FIucht, durch die Fassung unter einem giebelständigem Dach, durch<br />

Risalite, Pfeiler, Lisenen oder Zwerchhäuser vom benachbarten Baukörper/-teil absetzt.<br />

Zulässig sind Flächentransparente (Leuchtschilder auf der Wand) und Ausstelltransparente<br />

(Leuchtschilder als Ausleger an der Wand im rechten Winkel montiert) sowie Schriften auf<br />

geputzten Wän<strong>den</strong> und Einzelbuchstaben auf Putz und Mauerwerk sowie traditionelle<br />

schmiedeeiserne Ausleger.<br />

Die Größenbegrenzung der Transparentfläche sowie deren Ausladung in <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Verkehrsraum sind im Satzungstext reglementiert, um im Einzelfall Grenzwerte <strong>für</strong> die<br />

Verträglichkeit derartiger Werbeanlagen in historischer Umgebung zitieren zu können. Die<br />

festgesetzten Werte (Höhe <strong>für</strong> Flächentransparente max. 0,4 m; <strong>für</strong> Ausstelltransparente max.<br />

0,8 m) können unter Zugrundelegung einer typischen Fassade im Ortskern <strong>Rees</strong> (2- bis<br />

3-geschossig ca. 10-12 m Straßenflucht) als Maximum der Gestaltverträglichkeit definiert wer<strong>den</strong>.<br />

Ausgedehntere Werbeflächen wären nicht mehr geeignet gestalterische Integration in die<br />

Fassa<strong>den</strong>abwicklung zu fin<strong>den</strong>.


Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung an <strong>den</strong> Fassa<strong>den</strong>, bei <strong>den</strong>en die Beleuchtung<br />

ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig, da die in ihrer<br />

Wirkung dem Baukörper durch die ihnen innewohnende Aufdringlichkeit nicht unterzuordnen sind<br />

und jeglichen Bezug zum historischen Rahmen vermissen lassen.<br />

7.3 Sonderbestimmungen <strong>für</strong> die dem Markt- und Kirchplatz zugewandten sowie erhaltenswerte<br />

bauliche Anlagen im Sinne des § 1 (1) Ziff. 2<br />

Die noch weitgehend von Verunstaltungen verschonten gestaltempfindlichen Plätze im<br />

historischen <strong>Stadt</strong>kern (Markt und Kirchplatz) sowie die aufgrund ihrer baugeschichtlichen,<br />

künstIerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswerten baulichen Anlagen bedürfen<br />

bezüglich des Themas "Werbeanlagen" eines ganz besonderen Schutzes.<br />

Flächen- und Ausstelltransparent sollen hier künftig nicht mehr zugelassen wer<strong>den</strong>. Ihre<br />

überfrem<strong>den</strong>de Wirkung auf die stadtgestalterisch sensiblen Plätze und Anlagen ist zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Hier sind dezentere Werbeanlagen anzustreben. Erlaubt sind daher auf die Wandfläche<br />

aufgesetzte Einzelbuchstaben aus Metall oder Holz, welche die dahinter liegende Klinker- oder<br />

Putzwand in ihren Zwischenräumen weiterhin erkennen lassen. Daneben zulässig sind auf<br />

Putzflächen aufgemalte Schriften - das traditionell aus der Baugeschichte heraus in <strong>Rees</strong> wohl<br />

begründetste Werbemittel - sowie der Kratzputz (Sgraffito, ein Putz aus mehreren farbig getönten<br />

Schichten, die durch Abkratzen der oberen Schichten Buchstaben bzw. architektonisch, figürliche<br />

oder ornamentale Dekorationen von großer Haltbarkeit erzielen kann).<br />

Eine solche Art der Werbung ist sehr gut geeignet, dezent aber optisch ansprechend auf eine<br />

Leistung hinzuweisen, ohne die besonderen stadtgestalterischen Rahmenbedingungen zu<br />

negieren.<br />

Zu § 8: EINFRIEDIGUNGEN<br />

Holzzäune in senkrechter Lattung, Hecken aus heimischen Gehölzen, Mauern aus Ziegel oder mit<br />

geputzter Oberfläche sowie schmiedeeiserne Einfriedigungen in handwerklicher Ausführung sind<br />

die historisch überlieferten Materialien <strong>zur</strong> Abgrenzung des privaten zum öffentlichen<br />

Straßenraum. Sie gewährleisten die gewünschte Anpassung an das typische Ortsbild des<br />

historischen Kernes der <strong>Stadt</strong> <strong>Rees</strong>.<br />

Diesem Gestaltungskanon entsprechen beispielsweise nicht Jägerzäune,<br />

Kunststeinabgrenzungen, Massivzäune aus geschweißtem Vierkantrohr o.ä..<br />

Die Begrenzung der absoluten Höhe transparenter Einfriedigungen auf 1,50 m sichert die<br />

Unterordnung unter dem Baukörper und in entsprechender Ausführung eine optische Beziehung<br />

zum öffentlichen Raum. Massive Einfriedigungen dürfen nicht höher als 0,50 m sein, da<br />

ansonsten der beabsichtigte optische Übergang zwischen privaten und öffentlichen Frei-/<br />

Verkehrsflächen unterbun<strong>den</strong> wäre.<br />

Zu § 9: GEBÄUDEABSTÄNDE UND ABSTANDSFLÄCHEN<br />

Die <strong>Stadt</strong>kernbebauung ist auch nach dem 2. Weltkrieg im wesentlichen wieder auf dem<br />

mittelalterlich geprägten Parzellenzuschnitt erfolgt, der eines der wichtigsten<br />

I<strong>den</strong>tifikationsmerkmale <strong>für</strong> das städtebauliche Erscheinungsbild des historischen <strong>Stadt</strong>kernes<br />

darstellt.<br />

Dass der Ortskern ebenso im Teilbereich durch enge Straßenzuschnitte (Hohe Rheinstraße / Am<br />

Weißen Turm / Bleichstraße / Wasserstraße etc.) gekennzeichnet ist, kann bereits der Präambel<br />

<strong>zur</strong> <strong>Gestaltungssatzung</strong> entnommen wer<strong>den</strong>. Angesichts der knappen Abstände der sich an <strong>den</strong><br />

engen Straßen gegenüberliegen<strong>den</strong> Baukörper sind die nach der Bauordnung NW geforderten<br />

Abstandsflächen oftmals nicht einzuhalten.<br />

Die Wahrung der baugeschichtlich überlieferten Bauflucht ist jedoch unter stadtgestalterischen<br />

Aspekten höher einzustufen als die Einhaltung der gesetzlich reglementierten Mindestabstände.<br />

Im Rahmen des Satzungstextes können die einzelnen Abstandsmaße an Straßen nicht<br />

abschließend reglementiert wer<strong>den</strong>. Sie müssen im jeweiligen Einzelfall auf ihre


Ortsbildverträglichkeit untersucht wer<strong>den</strong>.<br />

Jeder Straßenzug, der historisch nachweisbar bebaut war/ist, weist nämlich charakteristische<br />

Baufluchten auf, die sein Erscheinungsbild entschei<strong>den</strong>d prägen. Bei der Beurteilung hat sich der<br />

Sachverständigenbeirat mit Hilfe historischer Karten und Pläne einzelfallbezogen ein Urteil zu<br />

bil<strong>den</strong>.<br />

Zu § 10: VORGÄRTEN<br />

Die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten trägt zu einer stadtgestalterischen Belebung der<br />

Übergangszone zwischen Haus und öffentlichem Straßenraum bei. Diesen Raum als Lager- oder<br />

Arbeitsfläche zu benutzen, beeinträchtigt <strong>den</strong> Gesamteindruck des raumbil<strong>den</strong>de Rahmens<br />

(Gebäudekante und Straßenraum) und läuft oft auf eine Verunstaltung hinaus, die es zu<br />

vermei<strong>den</strong> gilt.

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