Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen ...
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zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst <strong>und</strong> der Geschichte möglichst ihrer<br />
früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes <strong>in</strong>s<br />
Ausland zu verhüten.<br />
(3) Der Genuss der Naturschönheiten <strong>und</strong> die Erholung <strong>in</strong> der freien Natur, <strong>in</strong>sbesondere das<br />
Betreten von Wald <strong>und</strong> Bergweide, das Befahren der Gewässer <strong>und</strong> die Aneignung wild<br />
wachsender Waldfrüchte <strong>in</strong> ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann<br />
verpflichtet, mit Natur <strong>und</strong> Landschaft pfleglich umzugehen. Staat <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong><br />
s<strong>in</strong>d berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, der Allgeme<strong>in</strong>heit die Zugänge zu Bergen, Seen <strong>und</strong><br />
Flüssen <strong>und</strong> sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten <strong>und</strong> allenfalls durch<br />
E<strong>in</strong>schränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege <strong>und</strong><br />
Erholungsparks anzulegen.<br />
Den kompletten Text der Bayerischen Verfassung f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie auf dem Server des Bayerischen<br />
Landtags unter www.bayern.landtag.de