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Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen ...

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I. Bestellung des <strong>Heimatpflege</strong>rs<br />

1. Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt <strong>den</strong> ehrenamtlichen <strong>Heimatpflege</strong>r. Im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Größe der Landkreise <strong>und</strong> e<strong>in</strong>zelner kreisfreier Städte sowie <strong>den</strong> <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch das Denkmalschutzgesetz gewachsenen Aufgabenbereich wird es häufig zweckmäßig se<strong>in</strong>,<br />

mehrere <strong>Heimatpflege</strong>r zu bestellen, damit alle Aufgabengebiete der <strong>Heimatpflege</strong>r gleichmäßig<br />

betreut wer<strong>den</strong> können. Zuständigkeitsbereiche mehrerer <strong>Heimatpflege</strong>r wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> der Regel<br />

geographisch oder nach fachlichen Gesichtspunkten abzugrenzen se<strong>in</strong>. Zu <strong>Heimatpflege</strong>rn sollen<br />

Personen bestellt wer<strong>den</strong>, die auf Gr<strong>und</strong> ihrer Orts- <strong>und</strong> Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft<br />

für dieses Amt geeignet s<strong>in</strong>d.<br />

Vor der Bestellung oder Abberufung sollen die Regierung, der Bezirksheimatpfleger, das<br />

Bayerische Landesamt für Denkmalpflege <strong>und</strong> der Bayerische Landesvere<strong>in</strong> für <strong>Heimatpflege</strong><br />

rechtzeitig gehört wer<strong>den</strong>.<br />

Der <strong>Heimatpflege</strong>r erhält e<strong>in</strong>e Urk<strong>und</strong>e über die Bestellung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Dienstausweis.<br />

2. Die Tätigkeit des <strong>Heimatpflege</strong>rs ist mit erheblichem Zeitaufwand <strong>und</strong> Auslagen verbun<strong>den</strong>.<br />

Nach Art. 20a Abs. 1 Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. Art. 14a Abs. 1 Landkreisordnung haben<br />

ehrenamtlich tätige Bürger der Geme<strong>in</strong>de bzw. des Landkreises Anspruch auf angemessene<br />

Entschädigung. Die Entschädigung erstreckt sich nicht nur auf <strong>den</strong> Ersatz von Auslagen, sie soll<br />

auch <strong>in</strong> angemessener Weise <strong>den</strong> Aufwand an Mühe <strong>und</strong> Zeit abgelten. Das Nähere ist durch<br />

Satzungen zu regeln. Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen <strong>und</strong> anderen<br />

Veranstaltungen kann auch e<strong>in</strong> Ersatz des Verdienstausfalls <strong>in</strong> Betracht kommen (Art. 20a Abs. 2<br />

GO, Art. 14a Abs. 2 LKrO).<br />

3. Die Gebietskörperschaften sollen "Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>den</strong> Vollzug der <strong>Heimatpflege</strong>" erlassen.

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