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Ratgeber Arbeitszeit auf See (pdf, 108 KB) - Gewerbeaufsicht Bremen

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<strong>Arbeitszeit</strong> <strong>auf</strong> <strong>See</strong><br />

1. Allgemeines<br />

Das <strong>See</strong>mannsgesetz (<strong>See</strong>mG) wurde <strong>auf</strong>grund<br />

des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation<br />

(ILO) Nr. 180 zum 01.07.2002 geändert.<br />

In der Internationalen <strong>See</strong>fahrt gelten nunmehr<br />

überall gleiche <strong>Arbeitszeit</strong>maßstäbe. Dazu<br />

gehören folgende Regelungen:<br />

2. Verpflichtungen der Reeder<br />

Der Reeder ist nach § 80 <strong>See</strong>mannsgesetz<br />

(zusätzlich auch nach dem ISM-Code) und im<br />

Rahmen der allgemeinen Arbeitgeberpflichten<br />

(Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5<br />

Arbeitsschutzgesetz) zur Organisation eines sicheren<br />

Schiffsbetriebes und zur Vermeidung von Gefahren<br />

verpflichtet. Eine solche Gefahr entsteht<br />

auch durch Übermüdung der Besatzungsmitglieder<br />

<strong>auf</strong>grund überlanger <strong>Arbeitszeit</strong>en.<br />

Hinsichtlich der Einhaltung der <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen<br />

kommt der Reeder u. a. seinen Verpflichtungen<br />

nach, wenn<br />

• der Schiffsbetrieb so organisiert ist, dass der<br />

Kapitän bei den zu erwartenden Einsatzbedingungen<br />

die <strong>See</strong>leute so einsetzen kann, dass<br />

die <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen des <strong>See</strong>mannsgesetzes<br />

eingehalten werden und<br />

• eine betriebliche Überwachung der von den Besatzungsmitgliedern<br />

und Kapitäns gegenzuzeichnenden<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>nachweisen über die<br />

tatsächlich geleisteten <strong>Arbeitszeit</strong>en erfolgt.<br />

3. <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />

Die Arbeitzeit beträgt täglich 8 Stunden für Wachgänger<br />

und werktäglich 8 Stunden für nicht zum<br />

Wachdienst eingeteilte Besatzungsmitglieder.<br />

Durch Tarifvertrag und Bordvereinbarungen sind<br />

abweichende Regelungen möglich, jedoch müssen<br />

die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten<br />

eingehalten werden. Diese <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen<br />

gelten für sämtliche Beschäftigte, also auch für<br />

Offiziere und Kapitäne.<br />

4. Höchstarbeitszeiten<br />

Die Höchstarbeitszeit beträgt:<br />

• 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden<br />

Der Hinweis „in jedem Zeitraum von 24 Stunden“<br />

bezieht sich nicht <strong>auf</strong> den Kalendertag<br />

von 0 bis 24 Uhr, sondern <strong>auf</strong> jeden beliebigen<br />

24-Stunden-Zeitraum, wie z. B. von 5 Uhr bis<br />

5 Uhr des Vortages. In keinem Fall darf die<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> in dem vorausgegangenen 24-<br />

Stunden-Zeitraum 14 Stunden überschreiten.<br />

(Ausgenommen davon sind Notfälle nach § 88<br />

<strong>See</strong>mG und dringende Fälle nach § 89<br />

<strong>See</strong>mG)<br />

• 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen<br />

Der Hinweis „in jedem Zeitraum von 7 Tagen“<br />

bezieht sich nicht nur <strong>auf</strong> eine Kalenderwoche<br />

von Montag bis Sonntag der Vorwoche, sonder<br />

auch jeden 7-Tage-Zeitraum. So darf die<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> auch von Dienstag 5 Uhr bis Dienstag<br />

5 Uhr die 72 Stunden nicht überschreiten.<br />

5. Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeit darf:<br />

• 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden<br />

und<br />

• 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen<br />

nicht unterschreiten (§ 84a <strong>See</strong>mG).<br />

Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei<br />

Zeiträume <strong>auf</strong>geteilt werden, von denen einer<br />

eine Mindestdauer von sechs Stunden haben<br />

muss.<br />

Die Ruhezeit kann also z. B. in 6 + 4, 7 + 3, 8 +<br />

2, 9 + 1 Stunden unterteilt sein.<br />

Der Zeitraum zwischen zwei <strong>auf</strong>einander folgenden<br />

Ruhezeiten darf die Höchstarbeitszeit von 14<br />

Stunden nicht überschreiten.<br />

Zu jeder angefangenen Arbeitsstunde müssen<br />

die Ruhezeitregelungen in den davor liegenden<br />

24 Stunden eingehalten sein.<br />

Für Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal<br />

gelten hiervon abweichende Regelungen.<br />

6. Arbeitsorganisation und <strong>Arbeitszeit</strong>nachweise<br />

Die <strong>See</strong>-<strong>Arbeitszeit</strong>nachweisverordnung schreibt<br />

detaillierte und vollständige Aufzeichnungen<br />

über die Arbeitsorganisation an Bord und über<br />

individuelle <strong>Arbeitszeit</strong>en in deutscher und englischer<br />

Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen<br />

des Schiffes vor.<br />

Diese Dokumente sind 3 Jahre an Bord <strong>auf</strong>zubewahren.<br />

Im Einzelnen:<br />

Übersicht über die Arbeitsorganisation an<br />

Bord<br />

Sie ist mindestens in deutscher und englischer<br />

Sprache zu formulieren, vom Kapitän zu unterschreiben<br />

und an einem leicht zugänglichen Ort<br />

auszuhängen.<br />

Für jedes Besatzungsmitglied sind die geplanten<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>en einzutragen, wie z. B. Ablesen der<br />

Reefer <strong>auf</strong> <strong>See</strong>, Ablösung von Wachgängern<br />

während der Mahlzeiten oder Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft.


Nicht dazu gehören <strong>Arbeitszeit</strong>verlängerungen in<br />

besonderen Fällen“ nach § 89 <strong>See</strong>mG (z. B. <strong>See</strong>klarmachen,<br />

Schleusen, Ein- und Ausl<strong>auf</strong>en).<br />

Individuelle <strong>Arbeitszeit</strong>nachweise<br />

Sie werden in Tabellenform geführt. Einzutragen<br />

sind sämtlich geleisteten <strong>Arbeitszeit</strong>en in<br />

halbstündigen Intervallen und ggf. Erläuterungen<br />

der „besonderen Fälle“ nach § 89 <strong>See</strong>mG. Sie<br />

sind von der Schiffsleitung und dem Besatzungsmitglied<br />

zu unterschreiben und stellen den <strong>Arbeitszeit</strong>nachweis<br />

gegenüber den Aufsichtsbehörden<br />

dar.<br />

Jedes Besatzungsmitglied erhält bis zum dritten<br />

Arbeitstag des Folgemonats eine Zweitschrift<br />

des ihn betreffenden <strong>Arbeitszeit</strong>nachweises.<br />

Unter „Bemerkungen“ werden kurze zusätzliche<br />

Angaben für die Abrechnung toleriert, wenn dabei<br />

noch ausreichend Platz für weitere Eintragungen<br />

bleibt. Die letzten beiden Spalten „nicht<br />

vom <strong>See</strong>mann auszufüllen“ können für Kontrollen<br />

der Aufsichtsbehörden, aber auch für Notizen<br />

bei Überwachungsmaßnahmen des Reeders<br />

genutzt werden.<br />

7. Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen die Höchstarbeits- und Mindestruhezeitregelungen<br />

sowie gegen Arbeitsorganisationsvorschriften<br />

werden als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahndet.<br />

Ihre Ansprechpartner bei weiteren Fragen<br />

Staatliches Gewerbe<strong>auf</strong>sichtsamt Cuxhaven<br />

Elfenweg 15<br />

27474 Cuxhaven<br />

Tel.: 04721/506-200, Fax: 04721/506-260<br />

E-Mail: Poststelle@gaa-cux.niedersachsen.de<br />

Staatliches Gewerbe<strong>auf</strong>sichtsamt Emden<br />

Brückstraße 38<br />

26725 Emden<br />

Tel.: 04921/9217-0, Fax: 04921/9217-58<br />

E-Mail: Poststelle@gaa-emd.niedersachsen.de<br />

Staatliches Gewerbe<strong>auf</strong>sichtsamt Oldenburg<br />

Theodor-Tantzen-Platz 8<br />

26122 Oldenburg<br />

Tel.: 0441/799-0, Fax: 0441/799-2700<br />

E-Mail: Poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de<br />

Zusätzlich können Sie sich auch <strong>auf</strong> unserer Internetseite<br />

www.gewerbe<strong>auf</strong>sicht.niedersachsen.de<br />

über weitere Aufgabenfelder der insgesamt 10 Staatlichen<br />

Gewerbe<strong>auf</strong>sichtsämter in Niedersachsen informieren.<br />

Herausgeber:<br />

ZUS BIÖ, Zentrale Unterstützungsstelle für<br />

Berichtswesen, Informations– u. Öffentlichkeitsarbeit<br />

im GAA Göttingen<br />

Alva-Myrdal-Weg 1, 37085 Göttingen<br />

Tel.:<br />

0551 / 5070-01<br />

FAX:<br />

0551 / 5070-250<br />

E-Mail:<br />

zusbioe@gaa-goe.niedersachsen.de<br />

Idee/Inhalt:<br />

Frau Schütte, GAA Oldenburg<br />

Herr Heinsohn, GAA Cuxhaven<br />

Herr Belling, GAA Emden<br />

Stand: März 2006<br />

<strong>Ratgeber</strong><br />

Gewerbe<strong>auf</strong>sicht<br />

in Niedersachsen<br />

Muster<br />

<strong>Arbeitszeit</strong><br />

<strong>auf</strong> <strong>See</strong><br />

Niedersachsen

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