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Newsletter November 2012 - Gütegemeinschaft Gebäudereinigung ...

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Seite 2<br />

RAL <strong>Gütegemeinschaft</strong> <strong>Gebäudereinigung</strong> e. V.<br />

Neues Merkblatt<br />

Korrekte Ladungssicherung<br />

– aber<br />

wie?<br />

Auch für Gebäudedienstleister<br />

ist die<br />

korrekte Ladungssicherung<br />

ein wichtiges<br />

Thema. Denn auch<br />

sie transportieren<br />

Güter – z. T. auch gefährliche<br />

– mit dem<br />

Firmenwagen: so<br />

zum Beispiel Reinigungschemie,<br />

Flaschen<br />

oder auch<br />

kleinere Reini -<br />

gungsmaschinen.<br />

Dennoch wird das<br />

Thema Ladungssicherung<br />

in der<br />

Praxis häufig nicht<br />

ernst genommen<br />

oder vernachlässigt.<br />

Doch die Wucht herumfliegender<br />

Gegenstände und die<br />

Verletzungsgefahr sind nicht zu unterschätzen.<br />

Wichtig zu wissen: Bei Firmenfahrzeugen<br />

trägt nicht nur der Fahrer die Verantwortung<br />

für die ordnungsgemäße<br />

Ladungssicherung, auch der Unternehmer<br />

selbst kann haftbar gemacht<br />

werden. Er hat dafür zu sorgen, dass<br />

der Fuhrpark optimal ausgestattet ist<br />

und seine Mitarbeiter korrekt unterwiesen<br />

wurden.<br />

Arbeitshöhe bei Reinigungsarbeiten<br />

Hoch hinaus?<br />

Wie hoch darf die Reinigungshöhe für weibliche<br />

Reinigungskräfte sein? Und dürfen sie<br />

auf eine Leiter steigen oder nicht? Diese<br />

Fragen werden der <strong>Gütegemeinschaft</strong> immer<br />

wieder gestellt. Es kursieren die unterschiedlichsten<br />

Gerüchte: Einige Dienstleister<br />

gehen davon aus, dass es weiblichen<br />

Reinigungskräften komplett untersagt ist,<br />

eine Leiter zu benutzen, andere Unternehmen<br />

wiederum sehen hier keinerlei Problem<br />

und berufen sich darauf, dass es seitens der<br />

Berufsgenossenschaft keine Vorschriften<br />

gibt. Doch was stimmt tatsächlich?<br />

BIV schafft Klarheit<br />

Auch der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks<br />

(BIV) erhält zahlreiche<br />

Anfragen zu dieser Thematik. Deshalb<br />

gibt es eine<br />

allgemeine Stellungnahme,<br />

die wir<br />

unseren Mitgliedern<br />

selbstverständlich<br />

auch nicht vorenthalten<br />

wollen. Der<br />

Inhalt besagt sinngemäß<br />

Folgendes:<br />

Es gibt keine Arb<br />

eitsschut z vo r-<br />

schrift oder andere<br />

Regelungen, die<br />

eine Beschränkung<br />

Kein Geld für Leerlaufzeiten<br />

der Reinigungshöhe vorsehen. Allerdings<br />

ist es aus praktischen und nicht zuletzt<br />

auch aus finanziellen Gründen üblich, in der<br />

Unterhaltsreinigung die Reinigung waagrechter<br />

und senkrechter Flächen nur bis zu<br />

einer bestimmten Höhe durchzuführen.<br />

Diese Höhe beläuft sich in der Regel zwischen<br />

1,60 Meter und 1,80 Meter. Hintergrund<br />

ist, dass Reinigungskräfte üblicherweise<br />

keine Steighilfen mit sich tragen und<br />

das Erreichen der höher gelegenen Raumbestandteile<br />

zu Verzögerungen im Arbeitsablauf<br />

und damit letztlich auch zu höheren<br />

Kosten führen würden. Verschmutzungen<br />

über der erreichbaren Höhe werden meist<br />

im Rahmen von Sonderreinigungen oder<br />

entsprechend seltener durchgeführten Reinigungen<br />

beseitigt.<br />

Urteil des LAG Schleswig-Holstein sorgt für klare Regelung<br />

Foto: Picture-Factory © Fotolia.com<br />

Um Gebäudedienstleister bei der korrekten<br />

Ladungssicherung zu unterstützen,<br />

hat die <strong>Gütegemeinschaft</strong> <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

ein Merkblatt zu dieser<br />

Thematik herausgegeben. Ein Muster<br />

für die Verfahrensanweisung für Mitarbeiter<br />

und ein Unterweisungsformular<br />

werden gleich mitgeliefert.<br />

Das Merkblatt steht Ihnen unter www.<br />

gggr.de zum Download zur Verfügung.<br />

Alternativ können Sie die Printversion<br />

in der Geschäftsstelle unter info@gggr.<br />

de anfordern.<br />

Arbeitgeber müssen nicht für Leerlaufzeiten<br />

von Reinigungskräften zahlen. Das hat das<br />

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in<br />

seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 Sa<br />

440/11 entschieden.<br />

Hintergrund für dieses<br />

Urteil ist die Klage einer<br />

Mitarbeiterin eines<br />

Reinigungsunternehmens,<br />

die<br />

vormittags und<br />

n a c h m i t t a g s<br />

verschiedene<br />

Objekte zu reinigen<br />

hatte. Die<br />

Zeit zwischen diesen<br />

Arbeitseinsätzen<br />

betrug bisweilen<br />

mehrere<br />

Stunden – eine Zeit,<br />

Foto: Iosif Szasz-Fabian © www.fotolia.de<br />

in der die Mitarbeiterin häufig auch nach<br />

Hause gegangen ist. Die Fahrtzeiten zwischen<br />

diesen einzelnen Einsatzorten wurden<br />

ihr von ihrem Arbeitgeber vergütet, nicht<br />

aber die Leerlaufzeiten dazwischen, was die<br />

Mitarbeiterin nicht für korrekt hielt.<br />

Klare Entscheidung<br />

Das Gericht hat nun aber dem Arbeitgeber<br />

Recht gegeben: Im Rahmentarifvertrag für<br />

das Gebäudereiniger-Handwerk ist festgelegt,<br />

dass der Tariflohn nur für die tatsächlich<br />

geleistete Arbeitszeit gezahlt wird. Der Leerlauf<br />

zwischen zwei Arbeitseinsätzen zählt<br />

nicht als Arbeitszeit und wird deshalb auch<br />

nicht vergütet. Eine Ausnahme stellt der Fall<br />

dar, wenn die Zwischenzeit unter drei Stunden<br />

beträgt und die Wegezeit länger als die<br />

Hälfte der Zwischenzeit ist. Dann zählt die<br />

Zwischenzeit als Arbeitszeit und ist dementsprechend<br />

auch zu vergüten.

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