Newsletter November 2012 - Gütegemeinschaft Gebäudereinigung ...
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Seite 2<br />
RAL <strong>Gütegemeinschaft</strong> <strong>Gebäudereinigung</strong> e. V.<br />
Neues Merkblatt<br />
Korrekte Ladungssicherung<br />
– aber<br />
wie?<br />
Auch für Gebäudedienstleister<br />
ist die<br />
korrekte Ladungssicherung<br />
ein wichtiges<br />
Thema. Denn auch<br />
sie transportieren<br />
Güter – z. T. auch gefährliche<br />
– mit dem<br />
Firmenwagen: so<br />
zum Beispiel Reinigungschemie,<br />
Flaschen<br />
oder auch<br />
kleinere Reini -<br />
gungsmaschinen.<br />
Dennoch wird das<br />
Thema Ladungssicherung<br />
in der<br />
Praxis häufig nicht<br />
ernst genommen<br />
oder vernachlässigt.<br />
Doch die Wucht herumfliegender<br />
Gegenstände und die<br />
Verletzungsgefahr sind nicht zu unterschätzen.<br />
Wichtig zu wissen: Bei Firmenfahrzeugen<br />
trägt nicht nur der Fahrer die Verantwortung<br />
für die ordnungsgemäße<br />
Ladungssicherung, auch der Unternehmer<br />
selbst kann haftbar gemacht<br />
werden. Er hat dafür zu sorgen, dass<br />
der Fuhrpark optimal ausgestattet ist<br />
und seine Mitarbeiter korrekt unterwiesen<br />
wurden.<br />
Arbeitshöhe bei Reinigungsarbeiten<br />
Hoch hinaus?<br />
Wie hoch darf die Reinigungshöhe für weibliche<br />
Reinigungskräfte sein? Und dürfen sie<br />
auf eine Leiter steigen oder nicht? Diese<br />
Fragen werden der <strong>Gütegemeinschaft</strong> immer<br />
wieder gestellt. Es kursieren die unterschiedlichsten<br />
Gerüchte: Einige Dienstleister<br />
gehen davon aus, dass es weiblichen<br />
Reinigungskräften komplett untersagt ist,<br />
eine Leiter zu benutzen, andere Unternehmen<br />
wiederum sehen hier keinerlei Problem<br />
und berufen sich darauf, dass es seitens der<br />
Berufsgenossenschaft keine Vorschriften<br />
gibt. Doch was stimmt tatsächlich?<br />
BIV schafft Klarheit<br />
Auch der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks<br />
(BIV) erhält zahlreiche<br />
Anfragen zu dieser Thematik. Deshalb<br />
gibt es eine<br />
allgemeine Stellungnahme,<br />
die wir<br />
unseren Mitgliedern<br />
selbstverständlich<br />
auch nicht vorenthalten<br />
wollen. Der<br />
Inhalt besagt sinngemäß<br />
Folgendes:<br />
Es gibt keine Arb<br />
eitsschut z vo r-<br />
schrift oder andere<br />
Regelungen, die<br />
eine Beschränkung<br />
Kein Geld für Leerlaufzeiten<br />
der Reinigungshöhe vorsehen. Allerdings<br />
ist es aus praktischen und nicht zuletzt<br />
auch aus finanziellen Gründen üblich, in der<br />
Unterhaltsreinigung die Reinigung waagrechter<br />
und senkrechter Flächen nur bis zu<br />
einer bestimmten Höhe durchzuführen.<br />
Diese Höhe beläuft sich in der Regel zwischen<br />
1,60 Meter und 1,80 Meter. Hintergrund<br />
ist, dass Reinigungskräfte üblicherweise<br />
keine Steighilfen mit sich tragen und<br />
das Erreichen der höher gelegenen Raumbestandteile<br />
zu Verzögerungen im Arbeitsablauf<br />
und damit letztlich auch zu höheren<br />
Kosten führen würden. Verschmutzungen<br />
über der erreichbaren Höhe werden meist<br />
im Rahmen von Sonderreinigungen oder<br />
entsprechend seltener durchgeführten Reinigungen<br />
beseitigt.<br />
Urteil des LAG Schleswig-Holstein sorgt für klare Regelung<br />
Foto: Picture-Factory © Fotolia.com<br />
Um Gebäudedienstleister bei der korrekten<br />
Ladungssicherung zu unterstützen,<br />
hat die <strong>Gütegemeinschaft</strong> <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
ein Merkblatt zu dieser<br />
Thematik herausgegeben. Ein Muster<br />
für die Verfahrensanweisung für Mitarbeiter<br />
und ein Unterweisungsformular<br />
werden gleich mitgeliefert.<br />
Das Merkblatt steht Ihnen unter www.<br />
gggr.de zum Download zur Verfügung.<br />
Alternativ können Sie die Printversion<br />
in der Geschäftsstelle unter info@gggr.<br />
de anfordern.<br />
Arbeitgeber müssen nicht für Leerlaufzeiten<br />
von Reinigungskräften zahlen. Das hat das<br />
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in<br />
seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 Sa<br />
440/11 entschieden.<br />
Hintergrund für dieses<br />
Urteil ist die Klage einer<br />
Mitarbeiterin eines<br />
Reinigungsunternehmens,<br />
die<br />
vormittags und<br />
n a c h m i t t a g s<br />
verschiedene<br />
Objekte zu reinigen<br />
hatte. Die<br />
Zeit zwischen diesen<br />
Arbeitseinsätzen<br />
betrug bisweilen<br />
mehrere<br />
Stunden – eine Zeit,<br />
Foto: Iosif Szasz-Fabian © www.fotolia.de<br />
in der die Mitarbeiterin häufig auch nach<br />
Hause gegangen ist. Die Fahrtzeiten zwischen<br />
diesen einzelnen Einsatzorten wurden<br />
ihr von ihrem Arbeitgeber vergütet, nicht<br />
aber die Leerlaufzeiten dazwischen, was die<br />
Mitarbeiterin nicht für korrekt hielt.<br />
Klare Entscheidung<br />
Das Gericht hat nun aber dem Arbeitgeber<br />
Recht gegeben: Im Rahmentarifvertrag für<br />
das Gebäudereiniger-Handwerk ist festgelegt,<br />
dass der Tariflohn nur für die tatsächlich<br />
geleistete Arbeitszeit gezahlt wird. Der Leerlauf<br />
zwischen zwei Arbeitseinsätzen zählt<br />
nicht als Arbeitszeit und wird deshalb auch<br />
nicht vergütet. Eine Ausnahme stellt der Fall<br />
dar, wenn die Zwischenzeit unter drei Stunden<br />
beträgt und die Wegezeit länger als die<br />
Hälfte der Zwischenzeit ist. Dann zählt die<br />
Zwischenzeit als Arbeitszeit und ist dementsprechend<br />
auch zu vergüten.