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zum Download der Hundesteuersatzung - Gemeinde Machern

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3. für die Hunde geeignete, den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes entsprechende<br />

Unterkunftsräume vorhanden sind,<br />

4. in den Fällen <strong>der</strong> § 4 Abs. 2 Punkt 6 und § 6 dieser Satzung ordnungsgemäße Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung <strong>der</strong> Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt<br />

werden,<br />

5. die §§ 5 und 6 dieser Satzung nicht gleichzeitig Anwendung finden.<br />

§ 8 Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht, Anrechnung<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres, für<br />

das die Steuer festzusetzen ist. In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />

(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem ein Hund in einem Haushalt<br />

o<strong>der</strong> Wirtschaftsbereich aufgenommen wird. Wird ein Hund erst nach diesem Zeitpunkt 3 Monate<br />

alt, so entsteht die Steuer am 1.Tag des Folgemonats.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Hund abgeschafft wird,<br />

abhanden kommt, verstirbt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter wegzieht.<br />

(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Zuzug erfolgt.<br />

Absatz 2 bleibt unberührt. Die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer<br />

wird bis zur Höhe <strong>der</strong> nach dieser Satzung für den Kalen<strong>der</strong>monat zu entrichtenden Steuer<br />

angerechnet.<br />

§ 9 Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />

Die Steuer wird als Jahressteuer <strong>zum</strong> 01.07. eines jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2<br />

und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

§ 10 Meldepflicht<br />

(1) Wer einen Hund anschafft o<strong>der</strong> mit einem Hund zu- o<strong>der</strong> wegzieht, hat ihn binnen 14 Tagen in <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung an- bzw. ab<strong>zum</strong>elden. Gleiches gilt, wenn ein Hund abhanden gekommen<br />

o<strong>der</strong> eingegangen ist o<strong>der</strong> abgeschafft wurde. Im Falle <strong>der</strong> Veräußerung ist <strong>der</strong> Name und Wohnort<br />

des Erwerbers anzugeben.<br />

(2) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung o<strong>der</strong> –befreiung, so hat <strong>der</strong> Hunde-halter<br />

das binnen 14 Tagen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung anzuzeigen.<br />

(3) Bei Anmeldung des Hundes erhält <strong>der</strong> Halter des Hundes eine Hundesteuermarke. Diese hat<br />

bis <strong>zum</strong> Wegfall <strong>der</strong> Steuerpflicht Gültigkeit und muss bei Abmeldung des Hundes in <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung abgegeben werden. Bei Verlust <strong>der</strong> Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke<br />

ausgegeben. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben.<br />

(4) Der Hund darf außerhalb einer Wohnung o<strong>der</strong> eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit <strong>der</strong><br />

gültigen Hundesteuermarke geführt werden.<br />

§ 11 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) handelt, wer<br />

1. seiner Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

nachkommt,<br />

2. <strong>der</strong> Verpflichtung zur Anbringung <strong>der</strong> Hundesteuermarke nach § 10 Absatz 4 dieser Satzung<br />

nicht nachkommt und <strong>der</strong> Hund außerhalb des Grundstückes des Hundeshalters angetroffen<br />

wird.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 6 Abs. 3 des SächsKAG mit einer Geldbuße<br />

bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

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