in der Rechtssache E-2/01 betreffend einen ANTRAG ... - EFTA Court
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Die <strong>EFTA</strong>-Überwachungsbehörde<br />
58. Ihre Erörterung <strong>der</strong> Frage, ob die beanstandete nationale Bestimmung<br />
Artikel zuwi<strong>der</strong>laufe, leitet die <strong>EFTA</strong>-Überwachungsbehörde mit <strong>der</strong> Bemerkung<br />
e<strong>in</strong>, dass das Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis ke<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung bewirke.<br />
Die Erteilung e<strong>in</strong>er Bewilligung hänge nicht davon ab, dass <strong>der</strong> Antragsteller die<br />
liechtenste<strong>in</strong>ische Staatsangehörigkeit besitze. In Ermangelung von<br />
Anhaltspunkten für das Gegenteil bewirke das Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis aber e<strong>in</strong>e<br />
mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung ähnlich <strong>der</strong>jenigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtssache</strong> Ra<strong>in</strong>ford-<br />
Town<strong>in</strong>g 36 . Die Beweislast dafür, dass die nationale Bestimmung auf objektiven<br />
Erwägungen beruhe, die nichts mit <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit zu tun hätten, trage<br />
die Partei, die dies geltend mache.<br />
59. Die hier vorliegenden Angaben liessen nicht erkennen, dass das<br />
Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung im S<strong>in</strong>ne von Artikel<br />
33 EWRA gerechtfertigt wäre. Der Begriff <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung setze das<br />
Bestehen e<strong>in</strong>er wirklichen, h<strong>in</strong>reichend schwerwiegenden Gefährdung e<strong>in</strong>es<br />
grundlegenden gesellschaftlichen Interesses voraus. Die e<strong>in</strong>zige Erwägung, die<br />
zur Begründung des Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nisses vorgetragen worden sei, sei die<br />
Notwendigkeit, die Qualität <strong>der</strong> liechtenste<strong>in</strong>ischen Hold<strong>in</strong>g-Gesellschaften und<br />
Hauptverwaltungen zu verbessern. In Ermangelung an<strong>der</strong>er Argumente für das<br />
beanstandete Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis und von Angaben, aus denen hervorg<strong>in</strong>ge,<br />
dass zwischen Geschäftsführern und Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Verwaltung entscheidende<br />
Unterschiede bestünden, könne <strong>der</strong> <strong>EFTA</strong>-Gerichtshof die Rechtfertigung durch<br />
schlichte Bezugnahme auf das Urteil Ra<strong>in</strong>ford-Town<strong>in</strong>g 37 verne<strong>in</strong>en. Wenn es<br />
an<strong>der</strong>e, legitime Belange als diejenigen gebe, die <strong>in</strong> jener <strong>Rechtssache</strong> verworfen<br />
worden seien, so könne ihnen mit e<strong>in</strong>em weniger restriktiven Erfor<strong>der</strong>nis<br />
beruflicher Anwesenheit <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> Rechnung getragen werden, e<strong>in</strong>em<br />
Erfor<strong>der</strong>nis, das <strong>der</strong> Beschwerdeführer bereits erfülle.<br />
60. Zur weiteren Stützung ihrer Auffassung beruft sich die <strong>EFTA</strong>-<br />
Überwachungsbehörde auf die Urteile des Gerichtshofs <strong>der</strong> Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> den <strong>Rechtssache</strong>n Factortame 38 und Ramrath./.M<strong>in</strong>istre de la<br />
Justice 39 .<br />
Die Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />
61. Die <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften sieht <strong>in</strong> dem<br />
streitigen Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Artikel 31 EWRA<br />
normierten Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit. Die Ausführungen des <strong>EFTA</strong>-Gerichtshofs im<br />
36<br />
37<br />
38<br />
39<br />
Vgl. FN 4.<br />
Vgl. FN 4.<br />
EuGH C-221/89 Factortame u. a., Slg.1991, I-3905.<br />
EuGH C-106/91 Ramrath./.M<strong>in</strong>istre de la Justice, Slg.1992, I-3351.