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in der Rechtssache E-2/01 betreffend einen ANTRAG ... - EFTA Court

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– 13 –<br />

Die <strong>EFTA</strong>-Überwachungsbehörde<br />

58. Ihre Erörterung <strong>der</strong> Frage, ob die beanstandete nationale Bestimmung<br />

Artikel zuwi<strong>der</strong>laufe, leitet die <strong>EFTA</strong>-Überwachungsbehörde mit <strong>der</strong> Bemerkung<br />

e<strong>in</strong>, dass das Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis ke<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung bewirke.<br />

Die Erteilung e<strong>in</strong>er Bewilligung hänge nicht davon ab, dass <strong>der</strong> Antragsteller die<br />

liechtenste<strong>in</strong>ische Staatsangehörigkeit besitze. In Ermangelung von<br />

Anhaltspunkten für das Gegenteil bewirke das Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis aber e<strong>in</strong>e<br />

mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung ähnlich <strong>der</strong>jenigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtssache</strong> Ra<strong>in</strong>ford-<br />

Town<strong>in</strong>g 36 . Die Beweislast dafür, dass die nationale Bestimmung auf objektiven<br />

Erwägungen beruhe, die nichts mit <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit zu tun hätten, trage<br />

die Partei, die dies geltend mache.<br />

59. Die hier vorliegenden Angaben liessen nicht erkennen, dass das<br />

Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung im S<strong>in</strong>ne von Artikel<br />

33 EWRA gerechtfertigt wäre. Der Begriff <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung setze das<br />

Bestehen e<strong>in</strong>er wirklichen, h<strong>in</strong>reichend schwerwiegenden Gefährdung e<strong>in</strong>es<br />

grundlegenden gesellschaftlichen Interesses voraus. Die e<strong>in</strong>zige Erwägung, die<br />

zur Begründung des Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nisses vorgetragen worden sei, sei die<br />

Notwendigkeit, die Qualität <strong>der</strong> liechtenste<strong>in</strong>ischen Hold<strong>in</strong>g-Gesellschaften und<br />

Hauptverwaltungen zu verbessern. In Ermangelung an<strong>der</strong>er Argumente für das<br />

beanstandete Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis und von Angaben, aus denen hervorg<strong>in</strong>ge,<br />

dass zwischen Geschäftsführern und Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Verwaltung entscheidende<br />

Unterschiede bestünden, könne <strong>der</strong> <strong>EFTA</strong>-Gerichtshof die Rechtfertigung durch<br />

schlichte Bezugnahme auf das Urteil Ra<strong>in</strong>ford-Town<strong>in</strong>g 37 verne<strong>in</strong>en. Wenn es<br />

an<strong>der</strong>e, legitime Belange als diejenigen gebe, die <strong>in</strong> jener <strong>Rechtssache</strong> verworfen<br />

worden seien, so könne ihnen mit e<strong>in</strong>em weniger restriktiven Erfor<strong>der</strong>nis<br />

beruflicher Anwesenheit <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> Rechnung getragen werden, e<strong>in</strong>em<br />

Erfor<strong>der</strong>nis, das <strong>der</strong> Beschwerdeführer bereits erfülle.<br />

60. Zur weiteren Stützung ihrer Auffassung beruft sich die <strong>EFTA</strong>-<br />

Überwachungsbehörde auf die Urteile des Gerichtshofs <strong>der</strong> Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> den <strong>Rechtssache</strong>n Factortame 38 und Ramrath./.M<strong>in</strong>istre de la<br />

Justice 39 .<br />

Die Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

61. Die <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften sieht <strong>in</strong> dem<br />

streitigen Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Artikel 31 EWRA<br />

normierten Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit. Die Ausführungen des <strong>EFTA</strong>-Gerichtshofs im<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

Vgl. FN 4.<br />

Vgl. FN 4.<br />

EuGH C-221/89 Factortame u. a., Slg.1991, I-3905.<br />

EuGH C-106/91 Ramrath./.M<strong>in</strong>istre de la Justice, Slg.1992, I-3351.

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