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in der Rechtssache E-2/01 betreffend einen ANTRAG ... - EFTA Court

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– 4 –<br />

Stellt das Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis von Artikel 180a Absatz 1 PGR e<strong>in</strong>e<br />

offene o<strong>der</strong> versteckte Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen <strong>der</strong><br />

Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 4 EWR-Abkommen dar, o<strong>der</strong><br />

stellt dieses Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>e Beschränkung des Rechts auf<br />

freie Nie<strong>der</strong>lassung gemäss Artikel 31 EWR-Abkommen dar? 2<br />

Wenn die Frage 1 bejaht wird: Ist die Diskrim<strong>in</strong>ierung bzw.<br />

Beschränkung aus Gründen des Allgeme<strong>in</strong><strong>in</strong>teresses, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung und Sicherheit (siehe Artikel 33 EWR-<br />

Abkommen), gerechtfertigt?<br />

V. Schriftliche Erklärungen<br />

15. Gemäss Artikel 20 <strong>der</strong> Satzung des <strong>EFTA</strong>-Gerichtshofs und Artikel 97 <strong>der</strong><br />

Verfahrensordnung haben schriftliche Erklärungen abgegeben:<br />

- <strong>der</strong> Beschwerdeführer, Dr. Mart<strong>in</strong> Franz Pucher, <strong>in</strong> eigener Person;<br />

- die Regierung des Fürstentums Liechtenste<strong>in</strong>, vertreten durch Beatrice<br />

Hill, Stellvertretende Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Stabsstelle EWR-Abkommen <strong>der</strong><br />

Regierung des Fürstentums Liechtenste<strong>in</strong>;<br />

- die Regierung von Island, vertreten durch Anna Jóhannsdóttir, Beamt<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Rechtsabteilung des M<strong>in</strong>isteriums für auswärtige Angelegenheiten, als<br />

Bevollmächtigte;<br />

- die Regierung von Norwegen, vertreten durch Helge Seland,<br />

Stellvertreten<strong>der</strong> Generaldirektor, M<strong>in</strong>isterium für auswärtige<br />

Angelegenheiten, als Bevollmächtigten;<br />

- die <strong>EFTA</strong>-Überwachungsbehörde, vertreten durch Michael Sánchez<br />

Rydelski und Elisabethann Wright, Beamte <strong>der</strong> Abteilung Rechtliche und<br />

exekutive Angelegenheiten, als Bevollmächtigte;<br />

- die Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften, vertreten durch John<br />

Forman und Maria Patakia, Rechtsberater, Juristischer Dienst, als<br />

Bevollmächtigte.<br />

Dr. Mart<strong>in</strong> Franz Pucher<br />

16. Der Beschwerdeführer, Dr. Mart<strong>in</strong> Franz Pucher, leitet se<strong>in</strong>e Erörterung<br />

<strong>der</strong> Frage, ob das beanstandete Wohnsitzerfor<strong>der</strong>nis gegen Artikel 31 EWR-<br />

Abkommen verstösst, mit <strong>der</strong> Feststellung e<strong>in</strong>, <strong>der</strong> Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen<br />

2<br />

Der Text <strong>der</strong> Fussnote im englischen Text ist nicht relevant für die deutsche Übersetzung.

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