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Rechtliche Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben

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meinwesen miteinan<strong>der</strong> vergleichen kann, die alle ihre ganz individuellen<br />

Lohnsysteme haben. Wenn die Gleichwertigkeit verschiedener Funktionen in<br />

einem Unternehmen nicht offensichtlich ist o<strong>der</strong> nicht an<strong>der</strong>weitig ermittelt<br />

werden kann, müssen Experten best<strong>im</strong>men, ob die fraglichen Funktionen miteinan<strong>der</strong><br />

verglichen werden können und welches die massgebenden Vergleichskriterien<br />

sind.<br />

36. Beweisrechtlich muss die von einer Lohndiskr<strong>im</strong>inierung betroffene Person<br />

genügend objektive Indizien dafür vorbringen, dass <strong>der</strong> Lohnunterschied nicht<br />

an<strong>der</strong>s als durch das unterschiedliche Geschlecht erklärt werden kann. Alsdann<br />

wird die Diskr<strong>im</strong>inierung vermutet und es obliegt dem Arbeitgebenden, den<br />

Vollbeweis entwe<strong>der</strong> dafür zu bringen, dass trotz Anschein einer Diskr<strong>im</strong>inierung<br />

eine solche nicht gegeben ist bzw. Rechtfertigungsgründe, das heisst objektive<br />

Gründe ohne geschlechtsdiskr<strong>im</strong>inierende Wirkung (wie Ausbildung,<br />

Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistungen,<br />

Risiken o<strong>der</strong> Pflichtenheft), die einem echten unternehmerischen Bedürfnis<br />

entsprechen und verhältnismässig sind, vorliegen (Art. 6 GlG). Eine starke<br />

Verhandlungsposition des Arbeitnehmenden bei den Lohngesprächen kann<br />

ebenso wie die konjunkturelle Lage zu einem Lohnunterschied für die gleiche<br />

Arbeit führen. Ungleichheiten, die sich wegen verschiedenen Lohnverhandlungen<br />

o<strong>der</strong> Konjunkturschwankungen ergeben haben, muss <strong>der</strong> Arbeitgebende allerdings,<br />

sobald dies möglich und zumutbar ist, beseitigen, in <strong>der</strong> Regel innerhalb<br />

eines Jahres. Misslingt dem Arbeitgebenden <strong>der</strong> Vollbeweis, ist <strong>der</strong> -<br />

normalerweise mittels Gutachten zu eruierende - diskr<strong>im</strong>inierungsfreie Lohn zu<br />

bemessen.<br />

37. Nachzuzahlen ist damit die Differenz zwischen dem als diskr<strong>im</strong>inierend festgestellten<br />

Lohn und dem Vergleichslohn <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> fünfjährigen Verjährungsfrist<br />

(Art. 128 Ziff. 3 OR), gerechnet ab Klageanhebung bzw. Anrufung<br />

<strong>der</strong> Schlichtungsstelle (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).<br />

38. Im vorliegenden Fall ergab sich aufgrund des Gutachtens, dass die Stelle von<br />

Claudia Stark jener von Daniel Rauch vergleichbar war. Der Lohnunterschied<br />

zwischen den beiden von 27% sowie <strong>der</strong> konkrete Vergleich zwischen ihr und<br />

allen übrigen männlichen Ka<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fortuna Finanz AG sprach<br />

nach <strong>der</strong> Auffassung des Experten klar für eine Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>im</strong> Sinne von<br />

Art. 3 Abs. 2 GlG. Die Fortuna Finanz AG vermochte die lohnmässige<br />

Schlechterstellung nicht durch objektive einem echten unternehmerischen Bedürfnis<br />

entsprechende Gründe zu rechtfertigen. Der Anspruch von Claudia<br />

Stark auf die Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und dem ihr für

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