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Rechtliche Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben

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1.7 Spezieller Kündigungsschutz bei Rachekündigungen (Art. 10 GlG)<br />

20. Ein spezieller Kündigungsschutz soll ermöglichen, dass sich Arbeitnehmende<br />

auf das GlG berufen können, ohne gleich von <strong>der</strong> Entlassung bedroht zu sein.<br />

21. Nach Art. 10 Abs. 1 GlG ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch<br />

den Arbeitgebenden anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine<br />

innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskr<strong>im</strong>inierung o<strong>der</strong> auf die Anrufung<br />

<strong>der</strong> Schlichtungsstelle o<strong>der</strong> des Gerichts durch den Arbeitnehmenden erfolgt.<br />

Anfechtbarkeit <strong>der</strong> Kündigung bedeutet nicht Nichtigkeit. Das bedeutet, dass<br />

die Kündigung vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist be<strong>im</strong> Gericht angefochten werden<br />

muss, ansonsten sie vollumfänglich wirksam ist (Art. 10 Abs. 3 GlG).<br />

22. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens,<br />

eines Schlichtungs- o<strong>der</strong> Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate<br />

darüber hinaus (Art. 10 Abs. 2 GlG).<br />

23. Erscheint es dem Gericht wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für die<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Kündigung erfüllt sind, kann es die provisorische Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

des Arbeitnehmenden für die Dauer des Verfahrens anordnen (Art. 10<br />

Abs. 3 GlG).<br />

24. Stellt sich jedoch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmenden,<br />

<strong>der</strong> einer Rachekündigung ausgesetzt war, als problematisch heraus<br />

(bspw. in beson<strong>der</strong>s konfliktreichen Situationen o<strong>der</strong> Fällen von sexueller Belästigung),<br />

hat er die Wahlmöglichkeit, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu verzichten und stattdessen eine Entschädigung von max<strong>im</strong>al sechs<br />

Monatslöhnen zu verlangen (Art. 10 Abs. 4 GlG i.V.m. Art. 336a OR).<br />

1.8 Schlichtungsverfahren (Art. 11 GlG)<br />

25. Das GlG schreibt den Kantonen vor, dass sie für die Vermittlung von Diskr<strong>im</strong>inierungsstreitigkeiten<br />

den Gerichten vorgeschaltete Schlichtungsstellen einrichten<br />

müssen. Diese sollen versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln<br />

und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Die Schlichtungsstellen<br />

haben aber keine Entscheidkompetenz. Kann keine Einigung erzielt werden,<br />

obliegt es <strong>der</strong> Klagepartei zu entscheiden, ob sie prozessieren will. Kommt<br />

hingegen eine Einigung zustande, ist die Streitsache endgültig erledigt.

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