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Microsoft Word - Benutzungsgebührensatzung Hafen Sietow _doc.pdf

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Satzung<br />

der Gemeinde <strong>Sietow</strong><br />

über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für den Wasserwanderrastplatz <strong>Sietow</strong><br />

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg<br />

- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 ( GVOBl. M-V<br />

S. 29, 890 ), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung<br />

für das Land Mecklenburg - Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) , und<br />

der §§ 1 , 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG ) vom 1. Juni 1993 ( GVOBl. M-V<br />

S. 522 , ber. S. 916 ) zuletzt geändert am 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird<br />

nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde <strong>Sietow</strong> vom 30. Januar 2003<br />

vorbehaltlich der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Nutzung der Gewässer im<br />

Land Mecklenburg - Vorpommern für den Verkehr ( WVG ) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 09. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531 ) und erforderlichen Zustimmung des<br />

Wirtschaftsministers des Landes Mecklenburg – Vorpommern folgende Satzung der Gemeinde<br />

<strong>Sietow</strong> über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Schiffsliegeplätze erlassen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

( 1 ) Für die Benutzung der Schiffsliegeplätze und der vorhandenen Einrichtungen des<br />

Wasserwanderrastplatzes der Gemeinde <strong>Sietow</strong> werden Benutzungsgebühren erhoben.<br />

( 2 ) Die abgabepflichtigen Schiffsliegeplätze der Gemeinde <strong>Sietow</strong> erstrecken sich über den<br />

in der anliegenden Karte, die Bestandteil der Satzung ist, farblich hervorgehobene Teilbereich<br />

des <strong>Hafen</strong>s im Ortsteil <strong>Sietow</strong> - Dorf.<br />

§ 2<br />

Unterteilung der Benutzungsgebühren<br />

( 1 ) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden für das Anlegen<br />

von Sportbooten erhoben.<br />

( 2 ) Es werden folgende Gebühren erhoben:<br />

- Liegeplatzgebühren,<br />

- Slipgebühren,<br />

- Fäkalientankentsorgungsgebühren,<br />

- Elektroanschlussgebühren,<br />

- Trinkwasserentnahmegebühren,<br />

- Duschgebühren,<br />

- WC – Nutzungsgebühren,<br />

- Chemietoilettenentsorgungsgebühren.<br />

1


§ 3<br />

Abgabenschuldner<br />

Zur Zahlung der Gebühren sind die Benutzer der vorhandenen Einrichtungen verpflichtet.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehen der Abgabeschuld<br />

Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gemäß § 8 Abs. 1 bis 2 entsteht mit der Benutzung<br />

der Liegeplätze und die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gemäß § 8 Abs. 3 bis 8 entsteht<br />

mit der Nutzung der betreffenden Einrichtung.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit der Abgabeschuld<br />

Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.<br />

§ 6<br />

Befreiung von der Abgabeschuld<br />

Gebühren gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 werden nicht erhoben für die Benutzung der Liegeplätze<br />

durch:<br />

- Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei,<br />

- Fahrzeuge der Bundeswehr,<br />

- Fahrzeuge des Bundes und des Landes Mecklenburg - Vorpommern, sofern diese der Wahrnehmung<br />

von Aufsichts- und Wasserbauzwecken dienen,<br />

- Fahrzeuge der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft,<br />

des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks,<br />

- Fahrzeuge, die die Anlegestellen als Notanlegestellen anlaufen und diese sofort nach Beendigung<br />

des Notstandes wieder verlassen,<br />

- Fahrzeuge, die an offiziellen Veranstaltungen der Gemeinde <strong>Sietow</strong> teilnehmen, für die<br />

Dauer der Veranstaltung zzgl. der dieser vorangehenden zwei Tage und des dieser folgenden<br />

Tages.<br />

§ 7<br />

Ermäßigung der Abgabeschuld<br />

Die Gebühr nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung wird derartig ermäßigt, dass, insofern das<br />

erstmalige Anlegen am Ankunftstag nach 12:00 Uhr und das endgültige Ablegen am<br />

Abfahrtstag vor 12:00 Uhr erfolgen, für die vorgenannten beiden Tage insgesamt nur die<br />

Liegegebühr für 1 Tag zu zahlen ist.<br />

2


§ 8<br />

Höhe der Abgabe<br />

( 1 ) Die Liegeplatzgebühr für Sportboote beträgt für die Benutzung einer Liegebox<br />

- bis 2,50 m Bootsbreite, je angefangenen lfd. Meter Bootslänge 1,10 €/Tag<br />

- ab 2,50 m Bootsbreite , je angefangenen lfd. Meter Bootslänge 1,20 €/Tag<br />

( 2 ) Für Fahrzeuge, die nicht länger als eine Stunde anlegen, wird eine pauschale Gebühr in<br />

in Höhe von 5,00 Euro als Liegegebühr erhoben.<br />

( 3 ) Die Slipgebühren betragen<br />

- für Boote mit einer Länge bis zu 5,00 m 6,00 €,<br />

- für Boote mit einer Länge bis zu 7,00 m 8,00 €,<br />

- für Boote mit einer Länge bis zu 9,00 m 10,00 €,<br />

- für Boote mit einer Länge ab 9,00 m 15,00 €.<br />

( 4 ) Fäkalientankentsorgungsgebühren betragen 5,00 €/ je angefangene 100 Ltr.<br />

( 5 ) Die Elektroanschlussgebühren betragen 0,50 €/1 KWh.<br />

( 6 ) Die Trinkwasserentnahmegebühren betragen 0,20 €/30 Ltr.<br />

( 7 ) Die Duschgebühren betragen je Nutzung 0,50 €.<br />

( 8 ) Die WC – Nutzungsgebühren betragen je Nutzung 0,20 €.<br />

( 9 ) Die Chemietoilettenentsorgungsgebühren betragen 3,00 €.<br />

§ 9<br />

Ausnahmen und Erlaubnisse<br />

( 1 ) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall zugelassen werden,<br />

wenn sie im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich bzw.<br />

zulässig sind oder wenn sie gemeinnützigen und caritativen Zwecken dienen. Sie bedürfen<br />

der schriftlichen Erlaubnis.<br />

( 2 ) Erlaubnisse nach dieser Satzung werden nach pflichtgemäßen Ermessen und nur befristet<br />

erteilt. Sie können jederzeit widerrufen sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen<br />

werden.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung stellen Ordnungswidrigkeiten<br />

gemäß §§ 16 und 17 KAG dar und können entsprechend geahndet werden.<br />

3


§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde <strong>Sietow</strong> über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für Schiffsliegeplätze vom 20. Juni 2002 außer Kraft.<br />

<strong>Sietow</strong> , 30. Januar 2003<br />

( Rath )<br />

Bürgermeister<br />

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