18.11.2013 Aufrufe

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EXAMENS-<br />

LEITFADEN<br />

www.fsjura.org<br />

info@fsjura.org


Can you feel it?<br />

Wir suchen Persönlichkeiten. Bei uns zählen fachliche Exzellenz, Begeisterungsfähigkeit und soziale Kompetenz.<br />

Unsere Teams beraten in Berlin, München und Frankfurt am Main in den Gebieten Corporate/M&A, Private Equity,<br />

Immobilien, Steuern, Unternehmensnachfolge und Private Investment Funds. In diesen Bereichen stehen wir national und<br />

international an <strong>der</strong> Spitze <strong>der</strong> Rankings.<br />

Spüren Sie es auch?<br />

Dann bewerben Sie sich als Praktikant (m/w) o<strong>der</strong> Referendar (m/w) unter karriere@pplaw.com<br />

P+P Pöllath + Partners<br />

Dr. Frank Thiäner, Jens Hörmann | Kardinal-Faulhaber-Straße 10, 80333 München<br />

Tel.: +49 89 24 240-123 | Fax: +49 89 24 240-999<br />

www.pplaw.com<br />

Anzeige_Schreihals_LMU 01_2013_A5.indd 1 21.12.12 11:37


Dr. Christian Arnold, Partner<br />

Starten Sie Ihre Karriere auf <strong>der</strong> Zielgeraden.<br />

Bei Gleiss Lutz erwartet Sie das perfekte Umfeld<br />

für Ihre Karriere an <strong>der</strong> Marktspitze.<br />

Mehr unter karriere.gleisslutz.com<br />

Berlin I Düsseldorf I Frankfurt I Hamburg I München I Stuttgart I Brüssel<br />

2013-01_Recruiting_<strong>Uni</strong> <strong>Münster</strong>_Image Arnold A5.indd 1 11.01.2013 10:43:07


Vorwort<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

dieses Semester haben wir uns an die Neuauflage des Examensleitfadens gemacht, um<br />

bestehende o<strong>der</strong> neue Fragen zu beantworten. Dazu haben wir in diesem Heft die wichtigsten<br />

Informationen bezüglich des Examens zusammengefasst:<br />

Der erste Teil beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten einer sinnvollen Examensvorbereitung<br />

und im Hauptteil findet Ihr das große A bis Z rund um die staatliche Pflichtfachprüfung.<br />

Beson<strong>der</strong>er Dank gilt Frau Dr. Barkey-Heine, die uns beim Erstellen <strong>der</strong> Infobroschüre<br />

unterstützt hat.<br />

Wir hoffen, dass wir Euch mit dem Examensleitfaden weiterhelfen und damit den Weg bis<br />

zur Prüfung etwas erleichtern können.<br />

Falls noch weitergehende Fragen auftreten sollten, könnt ihr Euch gerne an die <strong>Fachschaft</strong>,<br />

das Prüfungsamt o<strong>der</strong> an das Oberlandesgericht Eurer Wahl wenden.<br />

Viel Erfolg bei <strong>der</strong> Examensvorbereitung und dem ersten Staatsexamen wünscht Euch<br />

EURE FACHSCHAFT


INHALT<br />

Die Examensvorbereitung 2<br />

Besuch des Repetitors 2<br />

<strong>Uni</strong>rep 2<br />

Das „kommerzielle“ Rep 3<br />

Fazit 3<br />

Eigene Vor-und Nachbereitung 4<br />

Besuch einer Arbeitsgemeinschaft 4<br />

Die staatliche Pflchtfachprüfung von A bis Z 6<br />

Abschichtung (§ 12 JAG NRW) 6<br />

Amtsärztliches Attest 6<br />

Anmeldefristen 7<br />

Auslandssemester 8<br />

BAföG - Bescheinigung 8<br />

Begründung <strong>der</strong> Bewertung von Prüfungsleistungen 9<br />

Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten 9<br />

Erkrankung 10<br />

Erste Prüfung - Allgemeine Informationen 12<br />

FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung 13<br />

Freisemester (§ 25 JAG NRW) 13<br />

Freiversuch (§ 25 JAG NRW) 15<br />

Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW) 16<br />

Gesamtzeugnis § 29 JAG NRW 16<br />

Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW) 17<br />

Hilfsmittel 17<br />

Immatrikulation 18<br />

Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 18<br />

Kontaktdaten <strong>der</strong> Justizprüfungsämter 18<br />

Körperbehin<strong>der</strong>te Prüflinge 19<br />

Krankheitssemester (schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Grund) 20<br />

Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten 20<br />

Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW) 21<br />

Mündliche Prüfung 21<br />

Praktische Studienzeit 21<br />

Rücktritt 22<br />

Schlüsselqualifikation 23<br />

<strong>Uni</strong>versitäre Schwerpunktbereichsprüfung 23<br />

Verbesserungsversuch 23<br />

Vortrag in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung 24<br />

Wechsel des Prüfungsamtes 25<br />

Wechsel des Studienortes 25<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren (§ 27 JAG NW) 26<br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung 27<br />

Zeugnisse 27<br />

Zuhören bei mündlichen Prüfungen 27<br />

Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung 28<br />

1


DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />

2<br />

A. Die Examensvorbereitung<br />

Die meisten Studenten beginnen nach dem Schwerpunktbereichsstudium mit <strong>der</strong><br />

Examensvorbereitung. Einige wenige entscheiden sich dazu den Schwerpunkt erst nach<br />

dem 1. Staatsexamen zu machen und beginnen direkt nach <strong>der</strong> Zwischenprüfung mit<br />

<strong>der</strong> Examensvorbereitung. Für welche Variante sich ein je<strong>der</strong> entscheidet, hängt von<br />

unterschiedlichen Faktoren ab, so z.B. davon, ob man den Freischuss wahrnehmen o<strong>der</strong><br />

abschichten möchte und natürlich auch davon wann man seine Zwischenprüfung beendet<br />

hat.<br />

Die Examensvorbereitung dauert in <strong>der</strong> Regel 1 bis 2 Jahre, abhängig vom individuellen<br />

Lerntempo und davon, ob man sich für die Wahrnehmung des Freischusses o<strong>der</strong> die<br />

Abschichtung entschieden hat.<br />

Die meisten Studenten strukturieren ihre Zeit folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

I. Besuch des Repetitoriums und Teilnahme an Klausurenkursen<br />

II. Eigene Vor- bzw. Nachbereitung<br />

III. Besuch einer Arbeitsgemeinschaft<br />

I. Besuch des Repetitors<br />

Schätzungen zufolge besuchen etwa 70% aller <strong>Jura</strong>studenten einen kommerziellen<br />

Repetitor, die übrigen 30% nehmen das Angebot <strong>der</strong> universitären Examensvorbereitung<br />

wahr o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holen den Stoff vollkommen selbstständig o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

KommilitonINNen in Arbeitsgemeinschaften. Die Wahl des richtigen Repetitors hängt im<br />

Wesentlichen von individuellen Faktoren ab und bleibt am besten jedem selbst überlassen.<br />

Daher sollte man unbedingt die Möglichkeit des Probehörens, die alle Repetitoren<br />

anbieten, nutzen- oft merkt man erst im Rahmen dessen, welcher Repetitor am besten zu<br />

den eigenen individuellen Fähigkeiten passt.<br />

1.<strong>Uni</strong>rep<br />

An <strong>der</strong> juristischen Fakultät <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität <strong>Münster</strong> existiert ein außerordentlich weit<br />

angelegtes und gut strukturiertes Angebot zur Examensvorbereitung, das sogenannte<br />

„unirep“.<br />

Dieses wird im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en Repetitoren kostenlos angeboten und findet<br />

von montags bis freitags von 8.15 Uhr und 11.00 Uhr statt. Das Programm läuft über ein<br />

Jahr und <strong>der</strong> Einstieg ist laut unirep-Veranstaltern je<strong>der</strong>zeit möglich. Während des Semesters<br />

wird das unirep von Professoren, in den Ferien von Praktikern geleitet. Die meisten<br />

unirep Dozenten sind neben ihrer Tätigkeit im universitären Repetitorium auch als Prüfer<br />

tätig- auch dies kann als ein klarer Vorteil des unireps gewertet werden.<br />

An<strong>der</strong>s als bei einem kommerziellen Repetitor existieren nicht immer ausführliche Unterlagen,<br />

jedoch stellen die meisten Dozenten schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die<br />

mit vorlesungsbegleitenden Skripten vergleichbar sind. Im Internet bietet das unirep eine<br />

Plattform an (www.unirep-online.de), in dem den unirep-Teilnehmern viele Materialien<br />

zur Verfügung gestellt werden, z.B. Entscheidungsregister, e-Lernkontrollen und Fallsammlungen.<br />

Die Teilnahme am unirep erfor<strong>der</strong>t jedoch weitaus mehr Eigeninitiative von


DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />

den Studenten als bei einem kommerziellen Repetitor, beispielsweise bei <strong>der</strong> Beschaffung<br />

<strong>der</strong> Literatur o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachbereitung des Stoffes.<br />

Das unirep bietet einen sogenannten <strong>Uni</strong>-Klausurenkurs an, in dem die Klausuren in 5<br />

Zeitstunden am Stück in einem Hörsaal geschrieben werden und damit die Examenssituation<br />

sehr realitätsgetreu simuliert wird. Anschließend erfolgt eine Korrektur des abgegebenen<br />

Geschriebenen mit einer Gesamtbewertung <strong>der</strong> Arbeit.<br />

Zudem besteht die Möglichkeit, sich mit Hilfe des unireps durch die Teilnahme an Prüfungssimulationen,<br />

Übungen zum Examensvortrag und Übungen zum Prüfungstraining<br />

gezielt auf die mündliche Prüfung vorzubereiten.<br />

Nähere Informationen zum unirep:<br />

<strong>Uni</strong>rep-Service-Center<br />

<strong>Uni</strong>versitätsstraße 14-16<br />

48143 <strong>Münster</strong><br />

Raum 006 (im Keller, zusammen mit ELSA neben <strong>der</strong> <strong>Fachschaft</strong>)<br />

Tel.: 0251/8321842<br />

e-mail: unirep@uni-muenster.de<br />

3<br />

2. Das „kommerzielle“ Rep<br />

Der offensichtlichste Unterschied zwischen unirep und dem kommerziellen Rep ist,<br />

dass die Teilnahme an einem kommerziellen Rep nicht kostenlos ist, son<strong>der</strong>n im Monat<br />

zwischen 100 bis 200 € kostet. Der Preis variiert je nach Repetitor und Gruppenstärke<br />

(Groß-/Kleingruppe). Die Veranstaltungen finden 2 bis 3 mal die Woche vormittags o<strong>der</strong><br />

nachmittags statt. Auch dies hängt von dem jeweiligen Repetitor ab.<br />

Die Teilnehmer erhalten dazu Unterlagen, in denen <strong>der</strong> besprochene Stoff einschließlich<br />

<strong>der</strong> Fälle mit Lösungsskizze wie<strong>der</strong>gegeben wird. Hier sind die Studenten weniger auf<br />

sich alleine gestellt, werden mehr „an die Hand genommen“ und durch den Stoff geführt,<br />

vergleichbar mit dem System in <strong>der</strong> Schule.<br />

Zudem werden im kommerziellen Rep kursbegleitende Klausuren angeboten mit<br />

anschließen<strong>der</strong> Korrektur und schriftlicher Bewertung und bei einigen Repetitoren dazu<br />

noch Examensklausurenkurse, auch hier mit ausreichen<strong>der</strong> Korrektur. Je nach Repetitor<br />

ist es möglich, dass die Klausurenkurse noch nicht von dem Grundkurs umfasst sind,<br />

sodass hier eine weitere Zahlung nötig sein kann.<br />

3. Fazit<br />

Wer viel Selbstdisziplin hat und aus eigenem Antrieb effizient lernen und sich über einen<br />

längeren Zeitraum aus eigenem Antrieb motivieren kann, <strong>der</strong> ist im unirep sehr gut aufgehoben<br />

und spart sehr viel Geld.<br />

Wer besser unter Druck und unter Anleitung von außen lernt, für den ist eventuell das<br />

kommerzielle Rep die bessere Wahl. Natürlich ist auch eine Kombination aus unirep und<br />

kommerziellem Rep möglich.<br />

Auf jeden Fall sollte die Möglichkeit des Probehörens wahrgenommen werden und eine<br />

alleinige Entscheidung getroffen werden, denn was für an<strong>der</strong>e gut sein mag, ist nicht immer<br />

für einen selber gut! Auch wichtig ist eine kritische Beurteilung <strong>der</strong> kommerziellen


DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />

Repetitoren: Je<strong>der</strong> hält sich natürlich für die beste Wahl, hier sollte auch nach Sympathie<br />

entschieden und eventuell einfach auf das eigene Bauchgefühl gehört werden.<br />

4<br />

II. Eigene Vor- und Nachbereitung<br />

Wie sich die eigene Vor- bzw. Nachbereitung gestaltet, hängt ebenfalls stark vom gewählten<br />

Gesamtlernkonzept ab. Einige Studenten erstellen sich jede Woche neue detaillierte<br />

Arbeitspläne, an<strong>der</strong>en reicht es, sich eine grobe Route abzustecken und sich dann an<br />

dieser entlang zu arbeiten. Wichtig ist, dass ein individuelles Lernkonzept entwickelt wird,<br />

das nicht auf an<strong>der</strong>e zugeschnitten ist, son<strong>der</strong>n einzig und allein auf einen selbst! Auch<br />

hier gilt: Nicht nur schauen was die an<strong>der</strong>en machen und wie sie es machen. Funktioniert<br />

das entwickelte Lernkonzept ist es nicht wichtig, ob an<strong>der</strong>e ein ähnliches Konzept entwickelt<br />

haben o<strong>der</strong> ein gänzlich an<strong>der</strong>es!<br />

Kernelemente <strong>der</strong> Examensvorbereitung sind wohl bei den meisten Studenten:<br />

• Das Hören des Stoffes<br />

• Das Strukturieren<br />

• Das Lernen<br />

• Das Wie<strong>der</strong>holen<br />

• Das Umsetzen<br />

Den Schwerpunkt stellen für gewöhnlich das Strukturieren, also die Nachbereitung des<br />

im Repetitorium Gehörten, das Lernen des Stoffes sowie das Umsetzen des Gelernten<br />

anhand von Fällen dar.<br />

III. Besuch einer Arbeitsgemeinschaft<br />

Es ist durchaus empfehlenswert, neben dem eigenen Lernen zusätzlich mit an<strong>der</strong>en KommilitonINNen<br />

eine Lerngruppe, eine Arbeitsgemeinschaft, zu bilden.<br />

Eine solche Arbeitsgemeinschaft hat viele Vorteile. Zum einen stellt sich oft erst in<br />

<strong>der</strong> Diskussion mit an<strong>der</strong>en heraus, ob ein Problem wirklich verstanden o<strong>der</strong> lediglich<br />

auswendig gelernt wurde. Zudem schult die Diskussion die (juristische) Ausdrucksfähigkeit,<br />

was insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die mündliche Prüfung durchaus von Vorteil und<br />

nützlich ist. Auch stellt sich eine Art Wie<strong>der</strong>holungseffekt ein: Beim Lösen eines Falles mit<br />

an<strong>der</strong>en wird das Gelernte noch einmal wie<strong>der</strong>holt und dann im Rahmen eines Falles<br />

auch umgesetzt. Gemeinsames Lernen kann auch eine Motivationswirkung entfalten: es<br />

werden Problemstellungen erkannt, die vorher noch nicht die Aufmerksamkeit erregten<br />

und im besten Falle profitiert man vom Wissen <strong>der</strong> AG-Partner. Durchaus wird auch die<br />

eigene Disziplin durch die Arbeit in einer Lerngruppe geför<strong>der</strong>t, denn es ist nicht selten,<br />

dass man den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Demotivationsmoment während <strong>der</strong> Examensvorbereitung<br />

erleidet. In diesen Momenten sind es oft die AG-Partner, die einen wie<strong>der</strong><br />

mitziehen und motivieren.<br />

Aus diesen Gründen sollte daher bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> AG-Partner darauf geachtet werden,<br />

dass diese sich alle auf einem ähnlich angesiedelten Leistungsniveau befinden, damit<br />

eine optimale Ergänzung möglich ist. An<strong>der</strong>enfalls können die oben dargestellten Vorteile<br />

sich schnell in Nachteile umwandeln. Außerdem sollte vermieden werden, dass nur<br />

einige AG-Teilnehmer die AG organisieren und zu ihren Inhalten beisteuern. Vielmehr sollten<br />

alle AG-Teilnehmer etwa gleiche Beiträge zum Gelingen <strong>der</strong> AG beisteuern, beispielsweise<br />

durch abwechselndes Darstellen von Problemen und Vorbereitung von Fällen.


MIT RECHT<br />

KARRIERE MACHEN<br />

» rund 80 namhafte Aussteller treffen<br />

» Rahmenprogramm mit Karrierevorträgen und Präsentationen besuchen<br />

» von Workshops zur Prüfungsvorbereitung profitieren<br />

» jetzt informieren und anmelden unter: www.juracon.de<br />

DER JURISTISCHE KARRIERESTART MIT DER JURAcon<br />

FRANKFURT AM MAIN · 14. MAI 2013<br />

10 – 17 Uhr · Forum <strong>der</strong> Messe · Ludwig-Erhard-Anlage 1<br />

Veranstalter:<br />

www.juracon.de<br />

Join us on Facebook: www.facebook.com/juracon


DIE STAATLICHE PFLICHTFACHPRÜFUNG A-Z<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung von A bis Z<br />

6<br />

Abschichtung<br />

Meldung<br />

Ein Prüfling, <strong>der</strong> sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des<br />

siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei o<strong>der</strong> drei zeitlich getrennten<br />

Abschnitten anfertigen (§ 12 JAG NRW).<br />

Dabei genügt es, wenn <strong>der</strong> Prüfling das Rechtsgebiet angibt, mit dem er beginnen<br />

möchte. Prüflinge müssen sich zum Ende des Wintersemesters spätestens für den Klausurenmonat<br />

Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für den Klausurenmonat<br />

November melden.<br />

Wer sich nach dem Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche<br />

Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.<br />

Die Abschichtung findet im Rahmen eines Freiversuchs statt. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW<br />

finden Anwendung.<br />

Fortsetzung<br />

Um die Abschichtung fortzusetzen, reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings<br />

aus, aus <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> nächste gewünschte Klausurenmonat und das Rechtsgebiet ergibt.<br />

Bitte beachten Sie die Anmeldefristen.<br />

Der Prüfling muss sich bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Anfertigung<br />

<strong>der</strong> letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Ansonsten wird er von Amts wegen zum<br />

nächstmöglichen Termin geladen.<br />

Verteilung<br />

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich z.B. bereits nach dem fünften Fachsemester zur<br />

staatlichen Pflichtfachprüfung melden, können die Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren auf alle<br />

drei zur Verfügung stehenden Semester (sechstes, siebtes u. achtes Semester) verteilen.<br />

Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten werden jeweils nach Eingang beim Justizprüfungsamt<br />

mitgeteilt. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche<br />

Erklärung unter Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben<br />

werden.<br />

Amtsärztliches Attest<br />

Einzelheiten zum unverzüglichen Nachweis einer Erkrankung.<br />

Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest<br />

vorgelegt werden.


A<br />

Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen o<strong>der</strong> ähnlich wichtige Gründe<br />

gelten, die Ihnen das Erscheinen zum Termin o<strong>der</strong> die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten<br />

unmöglich gemacht haben. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens<br />

unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein<br />

aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer <strong>der</strong> Erkrankung<br />

sowie das Beschwerdebild erkennbar sein müssen. Prüfungsbedingte Erkrankungen<br />

können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung<br />

vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.<br />

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />

Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />

Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht<br />

entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Prüfungsamtes beantworten<br />

kann.<br />

7<br />

Ein amtsärztliches Attest ist ferner erfor<strong>der</strong>lich zur Bewilligung eines Freisemesters gemäß<br />

§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW.<br />

Anmeldefristen<br />

Anmeldung<br />

Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />

Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />

an.<br />

Meldefristen für den Klausurenwunschmonat<br />

Hier finden Sie eine Tabelle aus <strong>der</strong> Sie den für Ihren Klausurenwunschmonat geltenden<br />

Zeitraum für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entnehmen können.<br />

Die Fristen und unten gemachten Ausführungen gelten auch für Abschichter für die<br />

Weitermeldung zu den einzelnen Blöcken.<br />

Aufsichtsarbeiten im Meldung<br />

Januar 01.09. – 31.10.<br />

Februar 01.10. – 30.11.<br />

März<br />

keine Klausuren<br />

April 01.12. – 31.01.<br />

Mai 01.01. - 31.03.<br />

Juni 01.02. – 31.03.<br />

Juli<br />

keine Klausuren<br />

August 01.04. – 30.05.<br />

September 01.05. – 30.06.<br />

Oktober 01.06. – 31.07.<br />

November 01.07. - 30.09.<br />

Dezember 01.08. – 30.09.


A-B<br />

8<br />

Liegt Ihre Meldung bis zu den o.g. Zeiten entscheidungsreif vor, dann werden Sie für den<br />

gewünschten Klausurenmonat berücksichtigt, sofern ausreichend Plätze vorhanden<br />

sind.<br />

Sollten mehr Meldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze<br />

zunächst an die vorrangig zu berücksichtigenden Kandidaten (in <strong>der</strong> Regel Abschichterund<br />

Freiversuchskandidaten) vergeben.<br />

Weitere freie Plätze werden per Zufallsgenerator verteilt.<br />

Sollten in den Monaten Januar, Februar, April, August, September und Oktober noch<br />

freie Plätze vorhanden sein, werden auch noch später eingehende Meldungen solange<br />

berücksichtigt, wie entwe<strong>der</strong> Plätze zur Verfügung stehen o<strong>der</strong> aus organisatorischen<br />

Gründen keine Meldungen mehr entgegen genommen werden können.<br />

Auslandssemester<br />

Berücksichtigung eines Auslandssemesters bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für<br />

den Freiversuch.<br />

Ein Auslandssemester kann bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesteranzahl für den sogenannten<br />

Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn Sie nachweislich an einer ausländischen<br />

<strong>Uni</strong>versität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, rechtswissenschaftliche<br />

Vorlesungen in einem Umfang, in <strong>der</strong> Regel von mindestens acht Stunden je<br />

Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens<br />

einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 3<br />

JAG NRW 2003).<br />

Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales<br />

Privatrecht. Der Nachweis <strong>der</strong> Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität über die Wochenstunden <strong>der</strong> einzelnen Kurse aber auch<br />

durch Vorlage des Kursbuches o<strong>der</strong> des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl<br />

dort angegeben ist.<br />

Sollten seitens <strong>der</strong> ausländischen <strong>Uni</strong>versität nur Blockveranstaltungen angeboten werden,<br />

muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.<br />

BAföG - Bescheinigung<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Ausfüllung des Erfassungsbeleges und Einreichung des letzten Bewilligungsbescheides.<br />

Mitteilungspflicht<br />

Kandidaten haben in ihrer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzugeben, wenn<br />

sie Ausbildungsför<strong>der</strong>ung als Darlehen erhalten o<strong>der</strong> erhalten haben.<br />

Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Neufassung des § 18 b Abs. 1 BAföG und <strong>der</strong> 3. BAföG-TeilerlassÄndV<br />

ist es – um eine spätere Entscheidung über den Darlehensteilerlass zu ermöglichen<br />

– erfor<strong>der</strong>lich, dass alle Darlehensempfänger den <strong>der</strong> Zulassung zur staatlichen


B-E<br />

Pflichtfachprüfung beigefügten Erfassungsbeleg ausfüllen und mit einer Ablichtung<br />

des letzten Bewilligungsbescheides umgehend an das Justizprüfungsamt zurücksenden.<br />

Sollte eine entsprechende Kopie schon mit den Meldeunterlagen vorgelegt worden sein,<br />

ist eine erneute Einreichung entbehrlich. Der Erfassungsbeleg ist jedoch auch in diesem<br />

Fall ausgefüllt wie<strong>der</strong> zurückzusenden.<br />

Ausschluss<br />

Kommt ein Darlehensempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er auf Dauer<br />

von einer für ihn günstigen Berücksichtigung als Geför<strong>der</strong>ter ausgeschlossen.<br />

Begründung <strong>der</strong> Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

Die Bewertung des Kurzvortrages und des Prüfungsgesprächs wird in <strong>der</strong> Regel im Anschluss<br />

an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission begründet.<br />

9<br />

Die Gründe für die Bewertung <strong>der</strong> Leistungen im mündlichen Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Prüfungsentscheidung<br />

bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Die Begründung <strong>der</strong> Klausurbewertungen ist den schriftlichen Gutachten <strong>der</strong> Erst- und<br />

Zweitkorrektoren zu entnehmen.<br />

Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten<br />

Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich <strong>der</strong> Gutachten<br />

<strong>der</strong> Prüfer(-innen) zu gestatten.<br />

Der Antrag ist binnen eines Monats, nach Bekanntgabe <strong>der</strong> endgültigen Prüfungsentscheidung,<br />

bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Sie haben zwei Möglichkeiten Einsicht zu nehmen:<br />

I. Einsicht in den Räumen des Justizprüfungsamtes:<br />

Der Antrag kann schriftlich o<strong>der</strong> per E-Mail gestellt werden.<br />

• Sofern Sie an bestimmten Tagen verhin<strong>der</strong>t sind, sollten Sie dieses auf dem<br />

Antragsformular vermerken.<br />

• Ein Termin für die Einsichtnahme wird Ihnen sodann baldmöglichst mitgeteilt.<br />

• Es besteht die Möglichkeit, die Klausuren selbst zu kopieren.<br />

Jede Kopie kostet 0,10 €. Kleingeld – Münzen von 10 Cent bis 2 Euro, kein Rückgeld<br />

– ist mitzubringen.


E<br />

II. „Einsicht per E-Mail“<br />

Die eingescannten Klausuren und die Gutachten werden Ihnen per E-Mail zugesandt.<br />

Dazu gehen Sie wie folgt vor:<br />

1. Laden Sie den Antrag auf Einsichtnahme, entscheiden Sie, welche Aufsichtsarbeiten<br />

Sie einsehen möchten, und speichern Sie diesen Antrag<br />

auf Ihrem Rechner ab.<br />

10<br />

2. Erwerben Sie sodann eine elektronische Kostenmarke.<br />

Die Gebühr für jede gewünschte Aufsichtsarbeit einschließlich dem Gutachten<br />

beträgt 2,50 €.<br />

Die Bezahlung erfolgt gemäß den dortigen Vorgaben (per Überweisung o<strong>der</strong><br />

Kreditkarte).<br />

3. Sie erhalten schon vor <strong>der</strong> Bezahlung unmittelbar elektronisch eine sogenannte<br />

„Quittung elektronische Kostenmarke“ per E-Mail. Speichern Sie sodann diese<br />

Quittung auf Ihrem Rechner ab. Bitte achten Sie unbedingt darauf, den Barcode<br />

mit abzuspeichern.<br />

4. Senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zu 1. zusammen mit<br />

<strong>der</strong> „Quittung elektronische Kostenmarke“, die mit einem Barcode versehen ist<br />

(zu 3.) als Anlagen ausschließlich in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:<br />

jpaeinsichtnahme@olg-hamm.nrw.de<br />

Sie erhalten nach Gutschrift des Geldbetrages die eingescannten Klausuren und<br />

die Gutachten per E-Mail an die bei <strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

angegebene E-Mail-Adresse. Aus technischen Gründen können Ihnen Ihre Aufsichtsarbeiten<br />

in zwei o<strong>der</strong> drei getrennten E-Mails zugehen.<br />

Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geän<strong>der</strong>t haben, kann aus datenschutzrechtlichen<br />

Gründen eine Zusendung an die Adresse, von <strong>der</strong> aus Sie den Antrag auf Einsichtnahme<br />

gesendet haben, nur erfolgen, wenn Sie dem Antrag auf Einsichtnahme eine Kopie (Scan)<br />

Ihres gültigen Personalausweises anhängen.<br />

Erkrankung<br />

Erkrankung während <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mündlichen Prüfung und während<br />

des Studiums.<br />

Unverzügliche Geltendmachung<br />

Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich<br />

geltend und glaubhaft zu machen.<br />

Amtsärztliches Attest<br />

Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben<br />

nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.


Mandanten und Mitarbeiter eines <strong>der</strong> führenden Finanzdienstleister in<br />

Europa profitieren ab dem Frühjahr 2013 von Markterfahrung,<br />

Sicherheit und Kapitalstärke unter neuem Namen:<br />

SwissLife Select<br />

Wir optimieren Ihre Finanzen individuell, kompetent & lebensbegleitend<br />

Kundenorientierung gehört fest zur Unternehmenskultur. Das stellen unsere<br />

Berater täglich unter Beweis und erfahren dafür Anerkennung. Denn wir lassen<br />

uns regelmäßig von unabhängigen Instituten testen und belegen dabei Top<br />

Platzierungen. Damit werden unser Geschäftsmodell und <strong>der</strong> exklusive Best-<br />

Select-Beratungsansatz bestätigt.<br />

Ein faszinieren<strong>der</strong> Beruf und Ihr Sprungbrett mit Perspektive<br />

„Top Arbeitgeber Deutschland 2012“ bestätigt unsere Personalstrategie. Wir<br />

bieten Ihnen als ein sehr dynamisches Unternehmen, das sich in den letzten<br />

Jahren stark gewandelt hat, gute Arbeits- und Karrierebedingungen sowie ein<br />

transparentes Karrieresystem, bei dem Sie durch Ihre Leistung Ihr Einkommen<br />

und Ihre Karriere bestimmen. Für motivierte Menschen, die etwas bewegen und<br />

sich weiter entwickeln wollen.<br />

Auch in den Bereichen Sportsponsoring und Kin<strong>der</strong>hilfe sind wir aktiv.<br />

Sprechen Sie uns gerne an!<br />

Aus <strong>der</strong> Praxis für die Praxis<br />

In <strong>Münster</strong> und Umgebung betreuen unsere rund 200<br />

Finanzberater tausende zufriedene Mandanten. Die<br />

Berater wissen somit genau, was beruflichen Erfolg<br />

ausmacht. Um dieses Wissen mit Ihnen zu teilen,<br />

ermöglichen wir Ihnen neben einer kostenlosen<br />

Seminarteilnahme erste berufliche Erfahrungen.<br />

Fragen Sie Frau Kopaliani nach dem aktuellen Seminarangebot, verfügbaren<br />

Praktikumsplätzen, Traineestellen o<strong>der</strong> einer geeigneten Nebentätigkeit.<br />

Ihre persönliche Ansprechpartnerin<br />

Tea Kopaliani<br />

Personalreferentin <strong>der</strong> Direktion Geza Kristofics<br />

Kortumhaus, 44787 Bochum<br />

Mobil: 0176 / 6383 4312


E<br />

Prüfungsbedingte Erkrankungen<br />

Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen<br />

wegen <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.<br />

Wie<strong>der</strong>holung des gesamten Klausurtermins<br />

Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte<br />

Aufsichtsarbeit, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesamte Klausurtermin zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

12<br />

Chronische Erkrankungen<br />

Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter<br />

Prüfungsteile.<br />

Allerdings können auf <strong>der</strong> Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW bei chronischer<br />

Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung o<strong>der</strong> Pausenregelung)<br />

gewährt werden.<br />

Freisemester<br />

Ist <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung am Studium<br />

gehin<strong>der</strong>t, kann ein Semester bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Semesteranzahl für den sogenannten<br />

Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).<br />

Erste Prüfung - Allgemeine Informationen<br />

Die erste Prüfung besteht aus <strong>der</strong> universitären Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong><br />

staatlichen Pflichtfachprüfung.<br />

Über das Bestehen <strong>der</strong> ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung sowie eine Gesamtnote<br />

enthält.<br />

Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den <strong>Uni</strong>versitäten abgenommen. Ihre Note<br />

geht zu 30 % in die Gesamtnote <strong>der</strong> ersten Prüfung ein. Gegenstand <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung<br />

sind <strong>der</strong> vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf.<br />

zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich <strong>der</strong> interdisziplinären und internationalen<br />

Bezüge des Rechts. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versitäten.<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt. Ihr Ergebnis<br />

geht zu 70 % in die Gesamtnote <strong>der</strong> ersten Prüfung ein. Die Zulassungsvoraussetzungen<br />

für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in § 7 Abs. 1 JAG NRW im Einzelnen aufgeführt.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung ist ein schriftlicher und ein mündlicher<br />

Teil; <strong>der</strong> schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.<br />

Der schriftliche Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten<br />

von je fünf Stunden Dauer. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bereich des Bürgerlichen<br />

Rechts, zwei dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit ist dem


E-F<br />

Bereich des Strafrechts zu entnehmen.<br />

Der mündliche Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus einem Kurzvortrag und<br />

einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt<br />

eine Stunde. Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten. Als Dauer des<br />

Prüfungsgespräches sind für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten 30 Minuten vorgesehen.<br />

Um zur Teilnahme an <strong>der</strong> mündlichen Prüfung zugelassen werden zu können,<br />

müssen die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten insgesamt mindestens 3,50 Punkte im<br />

Durchschnitt erreichen. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit<br />

„mangelhaft“ o<strong>der</strong> „ungenügend“ bewertet worden sein.<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat<br />

ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht hat.<br />

13<br />

Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H., <strong>der</strong> Vortrag mit 10<br />

v. H. und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu<br />

berücksichtigen.<br />

Nur wer die erste Prüfung besteht, wird zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen zugelassen.<br />

FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung<br />

Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW ist die Anerkennung eines Freisemesters für eine<br />

fremdsprachige Ausbildung nur möglich, wenn diese mindestens 16 Semesterwochenstunden<br />

an einer inländischen Hochschule umfasst.<br />

Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache<br />

ein Freisemester gewährt werden.<br />

Freisemester (§ 25 JAG NRW)<br />

Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 – 6 JAG NRW sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst<br />

frühzeitig zu beantragen. Urlaubssemester <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität sind für das Justizprüfungsamt<br />

nicht bindend.<br />

§ 25 Abs. 2 JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester<br />

gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester. Es wird<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe <strong>der</strong> nach<br />

§ 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies<br />

gilt auch dann, wenn Ihnen in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr<br />

Freisemester bewilligt wurden.


F<br />

1. Längere schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Grund<br />

(§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW)<br />

Fachsemester, während <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer<br />

Krankheit o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en zwingenden Grund am Studium gehin<strong>der</strong>t war,<br />

bleiben bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als<br />

Unterbrechung. Im Falle <strong>der</strong> Erkrankung hat <strong>der</strong> Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche<br />

Untersuchung herbeizuführen und mit <strong>der</strong> Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen,<br />

das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit<br />

ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW ).<br />

14<br />

Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss <strong>der</strong> Prüfling durch<br />

ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />

völlig am Studium gehin<strong>der</strong>t war.<br />

Ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen <strong>der</strong><br />

Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW).<br />

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />

Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />

2. Studiengangsverzögerung infolge einer Behin<strong>der</strong>ung<br />

(§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW)<br />

Bis zu vier Semester können bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für den sog. Freiversuch<br />

unberücksichtigt bleiben, wenn <strong>der</strong> Prüfling durch Vorlage geeigneter Nachweise<br />

eine Verzögerung seines Studienganges infolge einer Behin<strong>der</strong>ung geltend macht.<br />

3. Auslandsstudium (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW)<br />

Ein Auslandsstudium kann bis zu drei Semestern bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> für den Freiversuch<br />

maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben, wenn <strong>der</strong> Prüfling nachweislich<br />

an einer ausländischen <strong>Uni</strong>versität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben<br />

war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in<br />

<strong>der</strong> Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und<br />

je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen<br />

Recht erworben hat. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht<br />

sowie internationales Privatrecht.<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität über die Wochenstunden <strong>der</strong> einzelnen Kurse aber auch durch<br />

Vorlage des Kursbuches o<strong>der</strong> des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort<br />

angegeben ist.<br />

Sollten seitens <strong>der</strong> ausländischen <strong>Uni</strong>versität nur Blockveranstaltungen angeboten werden,<br />

muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.


F<br />

4. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW)<br />

Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule<br />

nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Ausbildung,<br />

die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.<br />

Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache<br />

ein Freisemester gewährt werden.<br />

5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation / Moot Court (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)<br />

Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />

Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und<br />

einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an fremdsprachigen<br />

Veranstaltungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />

15<br />

Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung ist,<br />

führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist<br />

(kein Freisemester). Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) o<strong>der</strong> des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG<br />

NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).<br />

6. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)<br />

Für die Mitgliedschaft in gesetzlich o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen<br />

Gremien <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />

können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Die bloße<br />

Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus. Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine<br />

Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand<br />

von mindestens fünfzehn Stunden pro Woche durch eine Bescheinigung des Dekans <strong>der</strong><br />

Fakultät nachgewiesen werden.<br />

Freiversuch (§ 25 JAG NRW)<br />

Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters, d.h. bis<br />

zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) eines ununterbrochenen<br />

Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch).<br />

Entscheidend ist <strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> Meldung bei dem Justizprüfungsamt.


F-G<br />

Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung hat keinen Einfluss auf den Klausurenmonat. Um den Freiversuch<br />

wahrnehmen zu können, müssen sich Prüflinge zum Ende des Wintersemesters<br />

spätestens für den Klausurenmonat Mai, Prüflinge zum Ende des Sommersemesters<br />

spätestens für den Klausurenmonat November melden. Liegen mehr Meldungen vor als<br />

Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Losverfahren statt.<br />

Das Losverfahren findet erst nach dem 31.03. bzw. 30.09. statt, so dass eine Meldung<br />

kurz vor dem Stichtag keine Vorteile bringt, son<strong>der</strong>n im Gegenteil das Risiko birgt den<br />

Freiversuch zu verlieren, wenn die Meldeunterlagen unvollständig sind und nicht mehr<br />

rechtzeitig vervollständigt werden können.<br />

16<br />

Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)<br />

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt u.a. die erfolgreiche Teilnahme an<br />

einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung o<strong>der</strong> einem rechtswissenschaftlichen<br />

Sprachkurs voraus.<br />

Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer<br />

• erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung o<strong>der</strong><br />

einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens<br />

2 Semesterwochenstunden besucht und die Abschlussprüfung bestanden<br />

hat,<br />

• eine praktische Studienzeit im Umfang von mindestens sechs Wochen im<br />

fremdsprachigen Ausland absolviert hat,<br />

• wer einen an<strong>der</strong>weitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem<br />

Bezug erbringen kann,<br />

• wer mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Aus -<br />

land studiert hat.<br />

Gesamtzeugnis (§ 29 JAG NRW)<br />

Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an<br />

einer <strong>Uni</strong>versität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche<br />

Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes<br />

bestanden hat (§ 29 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse <strong>der</strong> bestandenen universitären<br />

Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie<br />

zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

mit 70 v. H. und das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen universitären Schwerpunkt-


G-H<br />

bereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche<br />

Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer<br />

Form ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die<br />

Gesamtnote <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert<br />

ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes<br />

zusätzlich die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt<br />

(§ 29 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Die Gesamtnote berechnet sich gem. §§ 18 Abs. 3 und 29 Abs. 2 JAG NRW.<br />

17<br />

Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)<br />

Für die Mitgliedschaft in gesetzlichen o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien<br />

<strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />

können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben.<br />

Die bloße Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus.<br />

Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens<br />

zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand von mindestens fünfzehn Stunden pro<br />

Woche durch eine Bescheinigung des Dekans <strong>der</strong> Fakultät nachgewiesen werden.<br />

Hilfsmittel<br />

Zur Prüfung zugelassene Hilfsmittel<br />

Aufsichtsarbeiten:<br />

Als Hilfsmittel für alle Aufsichtsarbeiten sind ausschließlich folgende Gesetzestexte zugelassen:<br />

a. Schönfel<strong>der</strong> „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband)<br />

b. Satorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband)<br />

c. von Hippel/Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein Westfalen“<br />

Die Gesetze haben Sie selbst mitzubringen. Alle Nachlieferungen, die bis zum letzten<br />

Tag des Monats vor dem Klausurenmonat im Handel erhältlich sind, sind einzusortieren.<br />

Nachlieferungen, die erst im Klausurenmonat selbst im Handel erscheinen, sind nicht<br />

mehr einzusortieren.<br />

Die Verwendung eines unvollständigen o<strong>der</strong> im Stand älteren Gesetzestextes liegt im<br />

alleinigen Risikobereich des Prüflings.<br />

Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem Stand <strong>der</strong> letzten Nachlieferung zu benutzen<br />

besteht nicht, jedoch ist dies ratsam.<br />

Dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes steht es frei, dem Aufgabentext weitere


H-K<br />

notwendige Gesetzestexte beizufügen.<br />

Die für die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen<br />

keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen o<strong>der</strong> Unterstreichungen<br />

enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber<br />

jeglicher Art o<strong>der</strong> Register ist nicht gestattet.<br />

18<br />

Weitere Hilfsmittel, insbeson<strong>der</strong>e persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner,<br />

Mobiltelefone o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Kommunikationseinrichtungen, dürfen nicht in<br />

die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen<br />

keine Wörterbücher benutzt werden.<br />

Vortrag/mündliche Prüfung:<br />

• Die zur Vorbereitung des Vortrages als auch bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung benötigten<br />

Gesetzestexte werden gestellt.<br />

Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetze a) –<br />

c) zur Verfügung.<br />

• Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) <strong>der</strong> Satorius II gestellt. Sollten<br />

weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.<br />

Immatrikulation<br />

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von § 7 JAG<br />

NRW.<br />

Dieser for<strong>der</strong>t in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität<br />

im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert<br />

hat, nicht dass er ( noch ) eingeschrieben ist während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens.<br />

Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW<br />

Zu Monatsbeginn werden auf <strong>der</strong> Startseite des Justizprüfungsamtes unter „Aktuelles“<br />

bzw. unter „tagesaktuelle Informationen“ die Kennziffern <strong>der</strong> Kandidaten eingestellt, bei<br />

denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />

für nicht bestanden erklärt wurde.<br />

Kontaktdaten <strong>der</strong> Prüfungsämter<br />

In allen Fragen zum Examen kann man sich unter folgenden Adressen direkt an die<br />

Justizprüfungsämter wenden:


K<br />

Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

Cecilienallee 3<br />

40474 Düsseldorf<br />

Tel.: 0211/4971-0<br />

Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />

Oberlandesgericht Hamm<br />

Heßlerstr. 53<br />

59065 Hamm<br />

Tel.: 02381/272-0<br />

Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />

Oberlandesgericht Köln<br />

Reichenspergerplatz 1<br />

50670 Köln<br />

Tel.: 0221/7711-0<br />

19<br />

Körperbehin<strong>der</strong>te Prüflinge<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemester für den sog. Freiversuch (§ 25 JAG NRW) können<br />

bis zu vier Semester unberücksichtigt bleiben für Studienverzögerungen infolge einer<br />

Behin<strong>der</strong>ung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW).<br />

Für jede Aufsichtsarbeit in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je<br />

einem Tag fünf Stunden zur Verfügung.<br />

Körperbehin<strong>der</strong>ten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert<br />

werden § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).<br />

Berücksichtigt werden können nur solche Körperbehin<strong>der</strong>ungen, die dem Prüfling<br />

ernstliche Nachteile bei <strong>der</strong> Bearbeitung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten bereiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

also Schreibbehin<strong>der</strong>ungen. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit<br />

unter Beifügung eines ärztlichen o<strong>der</strong> amtsärztlichen Attests frühzeitig beim<br />

Prüfungsamt einzureichen.<br />

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge. Der Amtsarzt wird<br />

vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt<br />

nicht.<br />

Zur Kompensation einer Körperbehin<strong>der</strong>ung kann auch die Schreib- und Leseunterstützung<br />

durch juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonen zugelassen werden.<br />

Schreibbehin<strong>der</strong>ungen, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen<br />

keine Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit.<br />

Die Vorbereitungszeit für den im Rahmen <strong>der</strong> mündlichen Prüfung zu haltenden Kurz-


K-M<br />

vortrag beträgt eine Stunde; körperbehin<strong>der</strong>ten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um<br />

bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4, S.2, 2.Hs. JAG NRW).<br />

20<br />

Krankheitssemester (schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong><br />

Grund)<br />

Fachsemester, während <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit<br />

o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en zwingenden Grund am Studium gehin<strong>der</strong>t war, bleiben bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Erkrankung hat <strong>der</strong> Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung<br />

herbeizuführen und mit <strong>der</strong> Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen,<br />

das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit<br />

ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss <strong>der</strong> Prüfling durch<br />

ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />

völlig am Studium gehin<strong>der</strong>t war.<br />

Ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen <strong>der</strong><br />

Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 S. 1 JAG NRW).<br />

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />

Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />

Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />

Die Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Klausuren zusammen mit <strong>der</strong> Ladung zur mündlichen Prüfung ca. drei Wochen vor dem<br />

konkreten Prüfungstermin.<br />

Kandidaten, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden erklärt<br />

wurde, erhalten in <strong>der</strong> Mitte des vierten Monats nach Anfertigung sämtlicher Klausuren<br />

entsprechend Bescheid.<br />

Eine Veröffentlichung <strong>der</strong> betreffenden Kennziffern erfolgt zeitgleich als aktuelle Information.<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten von Abschichtern werden jeweils nach Eingang<br />

beim Justizprüfungsamt mitgeteilt.<br />

Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche Erklärung unter<br />

Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben werden.


M-P<br />

Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5<br />

JAG NRW)<br />

Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />

Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und<br />

einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an fremdsprachigen<br />

Veranstaltungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e dass in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl an fremdsprachigen Veranstaltungen<br />

teilgenommen wurde, ist durch eine Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />

21<br />

Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung ist,<br />

führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist<br />

(kein Freisemester).<br />

Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 7 Abs.<br />

1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) o<strong>der</strong> des § 28 Nr. 3 S. 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung)<br />

eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).<br />

Mündliche Prüfung<br />

Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich im fünften Monat nach Fertigung sämtlicher<br />

Klausuren statt und besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch in<br />

den Pflichtfächern Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht.<br />

Zum mündlichen Prüfungstermin werden alle notwendigen Gesetze sowie Papier und<br />

Bleistift zur Verfügung gestellt.<br />

Die Terminladung wird ca. 3 Wochen vor dem Termin zur mündlichen Prüfung versandt<br />

und beinhaltet neben <strong>der</strong> Bekanntgabe des Rechtsgebietes des Kurzvortrages auch die<br />

Namen <strong>der</strong> Prüfer und die Ergebnisse <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten.<br />

Das Rechtsgebiet des Kurzvortrags stammt aus den Bereichen Zivilrecht, Strafrecht o<strong>der</strong><br />

Öffentliches Recht.<br />

Welcher Prüfer welches Rechtsgebiet prüft, bestimmen die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses.<br />

Die Ladung zur mündlichen Prüfung enthält daher keine Angaben hierzu<br />

und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes können auch keine<br />

Auskunft hierzu geben.<br />

Praktische Studienzeit<br />

Die Teilnahme an <strong>der</strong> praktischen Studienzeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW Zulassungsvoraussetzung<br />

für die staatliche Pflichtfachprüfung.


P-R<br />

• Dauer<br />

Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während <strong>der</strong> vorlesungsfreien<br />

Zeit in <strong>der</strong> Regel in zwei Teilen abzuleisten (§ 8 Abs. 2 JAG NRW). Die praktische<br />

Studienzeit findet in <strong>der</strong> Regel sechs Wochen in <strong>der</strong> Rechtspflege, vornehmlich bei einer<br />

Rechtsanwältin o<strong>der</strong> einem Rechtsanwalt, o<strong>der</strong> in einem Unternehmen <strong>der</strong> freien Wirtschaft<br />

und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Sie kann auch<br />

bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> ausländischen Ausbildungsstellen o<strong>der</strong><br />

einer ausländischen Rechtsanwältin o<strong>der</strong> einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet<br />

werden (§ 8 Abs. 3 JAG NRW).<br />

22<br />

• Aufteilung<br />

Eine Aufteilung <strong>der</strong> sechs Wochen in zwei mindestens dreiwöchige Abschnitte ist möglich.<br />

Dabei können die jeweils dreiwöchigen Teile bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen<br />

absolviert werden.<br />

• Verwaltungspraktikum<br />

Ein Verwaltungspraktikum kann bei allen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden abgeleistet<br />

werden. Ferner können Verwaltungspraktika auch bei Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts absolviert werden, sofern diese hoheitliche Aufgaben<br />

wahrnehmen. Für alle Praktika gilt, dass sie in <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit abzuleisten<br />

sind und ein Volljurist die Ausbildung leitet. Lediglich bei kleineren Kommunen wird auf<br />

die Leitung durch einen Volljuristen verzichtet.<br />

Praktika, die bei Gerichten o<strong>der</strong> Staatsanwaltschaften abgeleistet werden, werden als<br />

Ableistung <strong>der</strong> praktischen Studienzeit des Abschnitts Rechtspflege anerkannt, nicht als<br />

Verwaltungspraktika.<br />

• Studienortwechsler<br />

Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />

noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:<br />

Entwe<strong>der</strong> sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht<br />

o<strong>der</strong> sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein<br />

Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.<br />

Rücktritt<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des<br />

Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne Genehmigung<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von <strong>der</strong> Prüfung zurücktritt (§<br />

20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW).<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes<br />

für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit Genehmigung<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von <strong>der</strong> Prüfung zurücktritt; die<br />

Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).


S-V<br />

In diesem Fall entfällt auch die Wirkung <strong>der</strong> Meldung.<br />

Die Entscheidung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

zuzustellen (§ 20 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Schlüsselqualifikation<br />

Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende<br />

Praxis einschließlich <strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Schlüsselqualifikationen wie<br />

Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation,<br />

Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Prüflinge sollen ferner an Lehrveranstaltungen<br />

für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> politischen Wissenschaft, <strong>der</strong> Sozialwissenschaft und <strong>der</strong> Psychologie teilgenommen<br />

haben. Sie sollen auch Kenntnisse <strong>der</strong> Buchhaltungs- und <strong>der</strong> Bilanzkunde<br />

besitzen (§ 7 Abs. 2 JAG NRW).<br />

23<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> o.a. Schlüsselqualifikationen ist keine zulassungsrelevante Voraussetzung.<br />

<strong>Uni</strong>versitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil <strong>der</strong><br />

staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW)<br />

Die Gegenstände <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind<br />

• <strong>der</strong> von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich<br />

und<br />

• die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich<br />

<strong>der</strong> interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.<br />

Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden<br />

zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern.<br />

In <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine<br />

Aufsichtsarbeit zu erbringen (§ 28 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung entnehmen Sie bitte den<br />

Internetseiten <strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen Fakultäten <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versitäten des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen.<br />

Verbesserungsversuch<br />

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

für einen Freiversuch bestanden hat, kann zur Verbesserung <strong>der</strong> Gesamtnote<br />

die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holen. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe <strong>der</strong>


V<br />

Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Die Prüfung ist als Ganzes zu wie<strong>der</strong>holen. Eine Anerkennung einzelner Leistungen aus<br />

<strong>der</strong> vorangegangenen Prüfung ist nicht möglich.<br />

Wird in <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung eine höhere Punktzahl in <strong>der</strong> Gesamtnote erreicht,<br />

wird hierüber ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Vortrag in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

24<br />

• Zielsetzung / Allgemeines<br />

Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung<br />

in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu<br />

Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu<br />

begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem<br />

Strafrecht o<strong>der</strong> dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss <strong>der</strong> dazugehörenden<br />

Verfahrensrechte, entnommen. Das Gebiet des Kurzvortrages wird mit <strong>der</strong> Ladung zur<br />

mündlichen Prüfung ca. 3 Wochen vor <strong>der</strong> mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es gibt Fallvorträge<br />

und Themenvorträge. Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag<br />

übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.<br />

Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen.<br />

Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden.<br />

Eine Wie<strong>der</strong>gabe des Sachverhalts bzw. <strong>der</strong> Themenstellung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aus einem möglichen Bearbeitervermerk. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt<br />

fließen in die Beurteilung ein.<br />

• Gesetzestexte<br />

Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen<br />

als Hilfsmittel benutzt werden.<br />

Zugelassene Hilfsmittel sind:<br />

- Schönfel<strong>der</strong> nebst Ergänzungsband,<br />

- Sartorius I,<br />

- v. Hippel/Rehborn.<br />

Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die gesetzlichen<br />

Vorschriften in <strong>der</strong> Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten<br />

Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas<br />

an<strong>der</strong>es ergibt.


W<br />

• Vortrag<br />

Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen<br />

Ausarbeitung entspricht nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen freien Vortrag (siehe<br />

Ziff. 1). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach<br />

Ablauf dieser Zeit abgebrochen.<br />

Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung o<strong>der</strong><br />

Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.<br />

Wechsel des Prüfungsamtes<br />

Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />

Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />

an.<br />

Wird eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren<br />

ausschließlich zuständig.<br />

Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt<br />

im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§ 6 Abs. 2 JAG<br />

NRW).<br />

25<br />

Auch im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen<br />

Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des<br />

aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung<br />

vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden<br />

Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />

Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Wechsel des Studienortes<br />

Studienortwechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes<br />

durch längeren Wohnsitz o<strong>der</strong> sonstige engere Beziehungen angehören, sie<br />

sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer <strong>Uni</strong>versität<br />

in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert<br />

haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Die Bescheinigungen je<strong>der</strong> besuchten <strong>Uni</strong>versität über die Aufnahme und die Beendigung<br />

eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind<br />

<strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW).<br />

Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />

noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:


W<br />

Entwe<strong>der</strong> sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht<br />

o<strong>der</strong> sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein<br />

Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.<br />

Zwischenprüfungen von <strong>Uni</strong>versitäten eines an<strong>der</strong>en Bundeslandes werden hier in <strong>der</strong><br />

Regel anerkannt, dies gilt auch für den Fremdsprachennachweis.<br />

Freisemester, die bereits durch das Prüfungsamt eines an<strong>der</strong>en Bundeslandes bewilligt<br />

wurden, sind für das hiesige Prüfungsamt nicht verbindlich. Die Freisemester müssen<br />

erneut beantragt und können nur auf <strong>der</strong> Grundlage des § 25 JAG NRW bewilligt werden.<br />

26<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren (§ 27 JAG NRW)<br />

Über einen Wi<strong>der</strong>spruch gemäß § 68 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer<br />

Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme <strong>der</strong> Personen, die<br />

an <strong>der</strong> Beurteilung beteiligt gewesen sind ( § 27 Abs. 1 JAG NW).<br />

Ab dem 01.01.2007 ist das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren gebührenpflichtig.<br />

Gemäß § 3 <strong>der</strong> Juristenausbildungsgebührenordnung (JAGebO) werden im Rahmen <strong>der</strong><br />

staatlichen Pflichtfachprüfung folgende Gebühren von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsführerin o<strong>der</strong><br />

dem Wi<strong>der</strong>spruchsführer erhoben:<br />

1. Soweit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch erfolglos geblieben ist<br />

- a) für das Verfahren im Allgemeinen, 25,-- Euro.<br />

- b) für jede Aufsichtsarbeit, <strong>der</strong>en Bewertung erfolglos angegriffen wird, 50,-- Euro,<br />

- c) für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 60,-- Euro,<br />

- d) für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 75,-- Euro.<br />

2. Bei Rücknahme des Wi<strong>der</strong>spruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t<br />

wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Wi<strong>der</strong>spruchs, gelten die<br />

Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein<br />

Prüfer zur Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t, wird keine Gebühr erhoben.<br />

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe <strong>der</strong> die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung<br />

an die Wi<strong>der</strong>spruchsführerin o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>spruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss<br />

wird nicht erhoben.<br />

Zuständig für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühr ist bei Wi<strong>der</strong>sprüchen gegen die Prüfungsentscheidung<br />

in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des<br />

für die Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch zuständigen Justizprüfungsamtes.<br />

Legt <strong>der</strong> Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

Wi<strong>der</strong>spruch ein o<strong>der</strong> erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres


W-Z<br />

Prüfungsverfahren nicht gehin<strong>der</strong>t. Wird nach Ablegung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis <strong>der</strong> früheren Prüfung als<br />

Ergebnis <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 27 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

Im Falle des Nichtbestehens kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wie<strong>der</strong>holt<br />

werden (§ 24 Abs. 1 JAG NRW). Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt<br />

abzulegen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Auf Antrag erlässt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die<br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt<br />

mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) o<strong>der</strong> besser bewertet worden sind.<br />

27<br />

Der Antrag ist spätestens mit <strong>der</strong> Meldung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung zu stellen, einzelne<br />

Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden.<br />

Zeugnisse<br />

Gemäß § 29 Abs. 2 JAG NRW weist das Zeugnis über die erste Prüfung die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> bestandenen staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis <strong>der</strong><br />

bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen<br />

universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. fließt.<br />

Dieses Zeugnis wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden<br />

wurde.<br />

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die<br />

Gesamtnote <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert<br />

ersichtlich ist. Auf Antrag wird die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen bescheinigt.<br />

Zuhören bei mündlichen Prüfungen<br />

Bei einer mündlichen Prüfung kann zuhören, wer sich bereits im Prüfungsverfahren befindet<br />

o<strong>der</strong> seine Einschreibung für das Fach Rechtswissenschaften nachweist.<br />

Der Antrag auf Erteilung eines Zuhörerscheins muss spätestens zehn Tage vor dem gewünschten<br />

Termin gestellt werden. Ein entsprechen<strong>der</strong> Vordruck kann heruntergeladen<br />

werden. Dem Antrag ist ein beschrifteter Freiumschlag beizufügen.<br />

Der Zuhörerschein wird dann durch das Prüfungsamt ausschließlich per Post versandt.


Z<br />

Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und Auflistung <strong>der</strong> für<br />

die Meldung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen.<br />

Voraussetzungen:<br />

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die<br />

Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber<br />

28<br />

1. mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität im Geltungsbereich des Deutschen<br />

Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,<br />

2. eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,<br />

3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung o<strong>der</strong><br />

eine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht und<br />

4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat.<br />

Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn <strong>der</strong> Studiengang keine zweckmäßige<br />

Ordnung erkennen lässt (§ 7 Abs. 1 u. 4 JAG NRW).<br />

Meldung:<br />

Dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen folgende Anlagen<br />

beigefügt werden:<br />

a. Geburtsurkunde o<strong>der</strong> Abstammungsurkunde (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung)<br />

o<strong>der</strong> beglaubigte Kopie des Personalausweises. Dieses Dokument erhalten Sie<br />

nicht zurück.<br />

b. Ausführlicher und unterschriebener Lebenslauf, in dem insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong><br />

Werdegang in <strong>der</strong> Zeit zwischen <strong>der</strong> Erlangung <strong>der</strong> Hochschulreife und <strong>der</strong><br />

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss.<br />

Der Lebenslauf muss nicht handschriftlich sein.<br />

c. Reifezeugnis (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung).<br />

d. 1. Je Semester eine Semesterbescheinigung, aus <strong>der</strong> sich die Fachsemesteranzahl<br />

ergibt (Originale),<br />

2. Exmatrikulationsbescheinigungen (falls vorhanden), insbeson<strong>der</strong>e bei Studienortwechslern<br />

(Originale).<br />

e. Nachweis über das Bestehen <strong>der</strong> Zwischenprüfung (Original).<br />

f. Fremdsprachennachweis (Original).<br />

g. Bescheinigungen über die Ableistung <strong>der</strong> praktischen Studienzeit (Originale).


Z<br />

h. Nur bei Heirat o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitiger Namensän<strong>der</strong>ung<br />

Auszug aus dem Familienbuch (bei Heirat muss die Namensführung ersichtlich<br />

sein), ggfs. mit Scheidungsvermerk (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung). Dieses<br />

Dokument erhalten Sie nicht zurück.<br />

i. Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen.<br />

(freigestellt, einfache Kopien)<br />

j. Bescheide des JPA (z.B. über die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für den Freiversuch).<br />

k. Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />

(Original und zusätzlich eine einfache Kopie).<br />

29<br />

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung<br />

sämtlicher Unterlagen. Sie geht <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> dem Bewerber etwa 10 – 14 Tage<br />

später zu.<br />

Nach Zulassung kann <strong>der</strong> Prüfling vom Prüfungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen<br />

des § 20 Abs. 2 JAG NRW zurücktreten (siehe Rücktritt).


IMPRE<strong>SS</strong>UM<br />

Examensleitfaden -<br />

Informationsbroschüre <strong>der</strong> <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> zum Examen in <strong>Münster</strong><br />

Stand: Mai 2013<br />

Herausgeber:<br />

För<strong>der</strong>verein <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> e. V.<br />

<strong>Uni</strong>versitätsstraße 14- 16<br />

48143 <strong>Münster</strong><br />

30<br />

Telefon: 0341/ 9735 123<br />

Fax: 0341/ 9735129<br />

Mail: info@fsjura.org<br />

Homepage: www.fsjura.org<br />

V.i.S.d.P.:<br />

Tessa Stiebeling, <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> <strong>Münster</strong><br />

Redaktion:<br />

Isabelle Tenkhoff, Sonja Tippegei-Bott<br />

Gestaltung:<br />

Tessa Stiebeling<br />

Anzeigen:<br />

Artjem Weissbeck<br />

Auflage:<br />

1000 Stück<br />

Druck:<br />

Druck- und Medienhaus Stegemöller GmbH & Co. KG<br />

Haftungsausschluss:<br />

Alle Angaben ohne Gewähr.


S&F<br />

Grow Further.<br />

IN DUBIO PRO<br />

HERAUSFORDERUNG.<br />

Mit <strong>der</strong> richtigen Strategie lösen Sie als Jurist selbst die<br />

komplexesten Fälle. Warum nicht auch in <strong>der</strong> Wirtschaft?<br />

Begutachten Sie gemeinsam mit Kollegen an<strong>der</strong>er Fachrichtungen<br />

die Marktsituation internationaler Konzerne. Und lassen<br />

Sie Ihr Urteil in Lösungen einfließen, die nicht nur unseren<br />

Kunden Wettbewerbsvorteile verschaffen, son<strong>der</strong>n auch Ihre<br />

Ziele näher rücken lassen. Die weltweit führende Strategieberatung<br />

sucht herausragende <strong>Uni</strong>versitätsstudentinnen und<br />

-studenten, Doktoranden, Professionals für Festeinstieg<br />

und Praktikum (als Wahlstation im Referendariat anerkannt).<br />

Mehr Informationen erhalten Sie von Kerstin Arndt,<br />

Telefon: ( ) - , o<strong>der</strong> unter jura.bcg.de<br />

148x210_Pool_<strong>Jura</strong>_<strong>Uni</strong>Mag_Muenster.indd 1 11.01.13 14:35


Mittendrin.<br />

Von Anfang an.<br />

Ihre Perspektiven …<br />

Unsere unabhängige Kanzlei steht für mehr als<br />

100 Jahre Rechtsberatung auf höchstem Niveau.<br />

Wir beraten Unternehmen und Unternehmer im<br />

Wirtschafts- und Steuerrecht – in Deutschland<br />

und weltweit.<br />

Wir suchen regelmäßig<br />

Referendare (m/w) und<br />

wissenschaftliche Mitarbeiter<br />

(m/w) für alle Bereiche<br />

www.oppenhoff.eu/karriere<br />

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung:<br />

Als Referendar o<strong>der</strong> wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

sind Sie von Anfang an in konkrete Mandate eingebunden<br />

und werden durch die Anwälte in Ihrem<br />

Team ausge bildet. Im Rahmen regelmäßiger Ausund<br />

Fortbildungs ver an staltungen vertiefen Sie Ihre<br />

Rechtskenntnisse und erhalten weiteres praxisrelevantes<br />

Know-how vermittelt, z.B. in Verhandlungs -<br />

management o<strong>der</strong> Legal English.<br />

… als Teil unseres Teams<br />

Sie arbeiten bei uns in einer dynamischen Sozietät<br />

mit offener und freundlicher Atmosphäre, flachen<br />

Hierarchien und hervorragenden Entwick lungsmöglichkeiten.<br />

Viele unserer heutigen Anwälte<br />

waren bereits als Refe ren dare o<strong>der</strong> wissenschaft liche<br />

Mitarbeiter bei uns tätig. Für unser Ausbildungsprogramm<br />

im Bereich Referendariat und Praktikum<br />

wurden wir mit dem azur Award 2012 ausgezeichnet<br />

– als beson<strong>der</strong>s dynamischer und engagierter<br />

Arbeitgeber.<br />

OPPENHOFF & PARTNER<br />

z.Hd. Dr. Günter Seulen<br />

Konrad-Adenauer-Ufer 23<br />

50668 Köln<br />

guenter.seulen@oppenhoff.eu<br />

corr 12/039<br />

12-039_OP_Anz_Ref_148x210_01.indd 2 23.08.12 21:57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!