Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster
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Vorwort<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
dieses Semester haben wir uns an die Neuauflage des Examensleitfadens gemacht, um<br />
bestehende o<strong>der</strong> neue Fragen zu beantworten. Dazu haben wir in diesem Heft die wichtigsten<br />
Informationen bezüglich des Examens zusammengefasst:<br />
Der erste Teil beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten einer sinnvollen Examensvorbereitung<br />
und im Hauptteil findet Ihr das große A bis Z rund um die staatliche Pflichtfachprüfung.<br />
Beson<strong>der</strong>er Dank gilt Frau Dr. Barkey-Heine, die uns beim Erstellen <strong>der</strong> Infobroschüre<br />
unterstützt hat.<br />
Wir hoffen, dass wir Euch mit dem Examensleitfaden weiterhelfen und damit den Weg bis<br />
zur Prüfung etwas erleichtern können.<br />
Falls noch weitergehende Fragen auftreten sollten, könnt ihr Euch gerne an die <strong>Fachschaft</strong>,<br />
das Prüfungsamt o<strong>der</strong> an das Oberlandesgericht Eurer Wahl wenden.<br />
Viel Erfolg bei <strong>der</strong> Examensvorbereitung und dem ersten Staatsexamen wünscht Euch<br />
EURE FACHSCHAFT
INHALT<br />
Die Examensvorbereitung 2<br />
Besuch des Repetitors 2<br />
<strong>Uni</strong>rep 2<br />
Das „kommerzielle“ Rep 3<br />
Fazit 3<br />
Eigene Vor-und Nachbereitung 4<br />
Besuch einer Arbeitsgemeinschaft 4<br />
Die staatliche Pflchtfachprüfung von A bis Z 6<br />
Abschichtung (§ 12 JAG NRW) 6<br />
Amtsärztliches Attest 6<br />
Anmeldefristen 7<br />
Auslandssemester 8<br />
BAföG - Bescheinigung 8<br />
Begründung <strong>der</strong> Bewertung von Prüfungsleistungen 9<br />
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten 9<br />
Erkrankung 10<br />
Erste Prüfung - Allgemeine Informationen 12<br />
FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung 13<br />
Freisemester (§ 25 JAG NRW) 13<br />
Freiversuch (§ 25 JAG NRW) 15<br />
Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW) 16<br />
Gesamtzeugnis § 29 JAG NRW 16<br />
Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW) 17<br />
Hilfsmittel 17<br />
Immatrikulation 18<br />
Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 18<br />
Kontaktdaten <strong>der</strong> Justizprüfungsämter 18<br />
Körperbehin<strong>der</strong>te Prüflinge 19<br />
Krankheitssemester (schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Grund) 20<br />
Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten 20<br />
Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW) 21<br />
Mündliche Prüfung 21<br />
Praktische Studienzeit 21<br />
Rücktritt 22<br />
Schlüsselqualifikation 23<br />
<strong>Uni</strong>versitäre Schwerpunktbereichsprüfung 23<br />
Verbesserungsversuch 23<br />
Vortrag in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung 24<br />
Wechsel des Prüfungsamtes 25<br />
Wechsel des Studienortes 25<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren (§ 27 JAG NW) 26<br />
Wie<strong>der</strong>holungsprüfung 27<br />
Zeugnisse 27<br />
Zuhören bei mündlichen Prüfungen 27<br />
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung 28<br />
1
DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />
2<br />
A. Die Examensvorbereitung<br />
Die meisten Studenten beginnen nach dem Schwerpunktbereichsstudium mit <strong>der</strong><br />
Examensvorbereitung. Einige wenige entscheiden sich dazu den Schwerpunkt erst nach<br />
dem 1. Staatsexamen zu machen und beginnen direkt nach <strong>der</strong> Zwischenprüfung mit<br />
<strong>der</strong> Examensvorbereitung. Für welche Variante sich ein je<strong>der</strong> entscheidet, hängt von<br />
unterschiedlichen Faktoren ab, so z.B. davon, ob man den Freischuss wahrnehmen o<strong>der</strong><br />
abschichten möchte und natürlich auch davon wann man seine Zwischenprüfung beendet<br />
hat.<br />
Die Examensvorbereitung dauert in <strong>der</strong> Regel 1 bis 2 Jahre, abhängig vom individuellen<br />
Lerntempo und davon, ob man sich für die Wahrnehmung des Freischusses o<strong>der</strong> die<br />
Abschichtung entschieden hat.<br />
Die meisten Studenten strukturieren ihre Zeit folgen<strong>der</strong>maßen:<br />
I. Besuch des Repetitoriums und Teilnahme an Klausurenkursen<br />
II. Eigene Vor- bzw. Nachbereitung<br />
III. Besuch einer Arbeitsgemeinschaft<br />
I. Besuch des Repetitors<br />
Schätzungen zufolge besuchen etwa 70% aller <strong>Jura</strong>studenten einen kommerziellen<br />
Repetitor, die übrigen 30% nehmen das Angebot <strong>der</strong> universitären Examensvorbereitung<br />
wahr o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holen den Stoff vollkommen selbstständig o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />
KommilitonINNen in Arbeitsgemeinschaften. Die Wahl des richtigen Repetitors hängt im<br />
Wesentlichen von individuellen Faktoren ab und bleibt am besten jedem selbst überlassen.<br />
Daher sollte man unbedingt die Möglichkeit des Probehörens, die alle Repetitoren<br />
anbieten, nutzen- oft merkt man erst im Rahmen dessen, welcher Repetitor am besten zu<br />
den eigenen individuellen Fähigkeiten passt.<br />
1.<strong>Uni</strong>rep<br />
An <strong>der</strong> juristischen Fakultät <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität <strong>Münster</strong> existiert ein außerordentlich weit<br />
angelegtes und gut strukturiertes Angebot zur Examensvorbereitung, das sogenannte<br />
„unirep“.<br />
Dieses wird im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en Repetitoren kostenlos angeboten und findet<br />
von montags bis freitags von 8.15 Uhr und 11.00 Uhr statt. Das Programm läuft über ein<br />
Jahr und <strong>der</strong> Einstieg ist laut unirep-Veranstaltern je<strong>der</strong>zeit möglich. Während des Semesters<br />
wird das unirep von Professoren, in den Ferien von Praktikern geleitet. Die meisten<br />
unirep Dozenten sind neben ihrer Tätigkeit im universitären Repetitorium auch als Prüfer<br />
tätig- auch dies kann als ein klarer Vorteil des unireps gewertet werden.<br />
An<strong>der</strong>s als bei einem kommerziellen Repetitor existieren nicht immer ausführliche Unterlagen,<br />
jedoch stellen die meisten Dozenten schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die<br />
mit vorlesungsbegleitenden Skripten vergleichbar sind. Im Internet bietet das unirep eine<br />
Plattform an (www.unirep-online.de), in dem den unirep-Teilnehmern viele Materialien<br />
zur Verfügung gestellt werden, z.B. Entscheidungsregister, e-Lernkontrollen und Fallsammlungen.<br />
Die Teilnahme am unirep erfor<strong>der</strong>t jedoch weitaus mehr Eigeninitiative von
DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />
den Studenten als bei einem kommerziellen Repetitor, beispielsweise bei <strong>der</strong> Beschaffung<br />
<strong>der</strong> Literatur o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachbereitung des Stoffes.<br />
Das unirep bietet einen sogenannten <strong>Uni</strong>-Klausurenkurs an, in dem die Klausuren in 5<br />
Zeitstunden am Stück in einem Hörsaal geschrieben werden und damit die Examenssituation<br />
sehr realitätsgetreu simuliert wird. Anschließend erfolgt eine Korrektur des abgegebenen<br />
Geschriebenen mit einer Gesamtbewertung <strong>der</strong> Arbeit.<br />
Zudem besteht die Möglichkeit, sich mit Hilfe des unireps durch die Teilnahme an Prüfungssimulationen,<br />
Übungen zum Examensvortrag und Übungen zum Prüfungstraining<br />
gezielt auf die mündliche Prüfung vorzubereiten.<br />
Nähere Informationen zum unirep:<br />
<strong>Uni</strong>rep-Service-Center<br />
<strong>Uni</strong>versitätsstraße 14-16<br />
48143 <strong>Münster</strong><br />
Raum 006 (im Keller, zusammen mit ELSA neben <strong>der</strong> <strong>Fachschaft</strong>)<br />
Tel.: 0251/8321842<br />
e-mail: unirep@uni-muenster.de<br />
3<br />
2. Das „kommerzielle“ Rep<br />
Der offensichtlichste Unterschied zwischen unirep und dem kommerziellen Rep ist,<br />
dass die Teilnahme an einem kommerziellen Rep nicht kostenlos ist, son<strong>der</strong>n im Monat<br />
zwischen 100 bis 200 € kostet. Der Preis variiert je nach Repetitor und Gruppenstärke<br />
(Groß-/Kleingruppe). Die Veranstaltungen finden 2 bis 3 mal die Woche vormittags o<strong>der</strong><br />
nachmittags statt. Auch dies hängt von dem jeweiligen Repetitor ab.<br />
Die Teilnehmer erhalten dazu Unterlagen, in denen <strong>der</strong> besprochene Stoff einschließlich<br />
<strong>der</strong> Fälle mit Lösungsskizze wie<strong>der</strong>gegeben wird. Hier sind die Studenten weniger auf<br />
sich alleine gestellt, werden mehr „an die Hand genommen“ und durch den Stoff geführt,<br />
vergleichbar mit dem System in <strong>der</strong> Schule.<br />
Zudem werden im kommerziellen Rep kursbegleitende Klausuren angeboten mit<br />
anschließen<strong>der</strong> Korrektur und schriftlicher Bewertung und bei einigen Repetitoren dazu<br />
noch Examensklausurenkurse, auch hier mit ausreichen<strong>der</strong> Korrektur. Je nach Repetitor<br />
ist es möglich, dass die Klausurenkurse noch nicht von dem Grundkurs umfasst sind,<br />
sodass hier eine weitere Zahlung nötig sein kann.<br />
3. Fazit<br />
Wer viel Selbstdisziplin hat und aus eigenem Antrieb effizient lernen und sich über einen<br />
längeren Zeitraum aus eigenem Antrieb motivieren kann, <strong>der</strong> ist im unirep sehr gut aufgehoben<br />
und spart sehr viel Geld.<br />
Wer besser unter Druck und unter Anleitung von außen lernt, für den ist eventuell das<br />
kommerzielle Rep die bessere Wahl. Natürlich ist auch eine Kombination aus unirep und<br />
kommerziellem Rep möglich.<br />
Auf jeden Fall sollte die Möglichkeit des Probehörens wahrgenommen werden und eine<br />
alleinige Entscheidung getroffen werden, denn was für an<strong>der</strong>e gut sein mag, ist nicht immer<br />
für einen selber gut! Auch wichtig ist eine kritische Beurteilung <strong>der</strong> kommerziellen
DIE EXAMENSVORBEREITUNG<br />
Repetitoren: Je<strong>der</strong> hält sich natürlich für die beste Wahl, hier sollte auch nach Sympathie<br />
entschieden und eventuell einfach auf das eigene Bauchgefühl gehört werden.<br />
4<br />
II. Eigene Vor- und Nachbereitung<br />
Wie sich die eigene Vor- bzw. Nachbereitung gestaltet, hängt ebenfalls stark vom gewählten<br />
Gesamtlernkonzept ab. Einige Studenten erstellen sich jede Woche neue detaillierte<br />
Arbeitspläne, an<strong>der</strong>en reicht es, sich eine grobe Route abzustecken und sich dann an<br />
dieser entlang zu arbeiten. Wichtig ist, dass ein individuelles Lernkonzept entwickelt wird,<br />
das nicht auf an<strong>der</strong>e zugeschnitten ist, son<strong>der</strong>n einzig und allein auf einen selbst! Auch<br />
hier gilt: Nicht nur schauen was die an<strong>der</strong>en machen und wie sie es machen. Funktioniert<br />
das entwickelte Lernkonzept ist es nicht wichtig, ob an<strong>der</strong>e ein ähnliches Konzept entwickelt<br />
haben o<strong>der</strong> ein gänzlich an<strong>der</strong>es!<br />
Kernelemente <strong>der</strong> Examensvorbereitung sind wohl bei den meisten Studenten:<br />
• Das Hören des Stoffes<br />
• Das Strukturieren<br />
• Das Lernen<br />
• Das Wie<strong>der</strong>holen<br />
• Das Umsetzen<br />
Den Schwerpunkt stellen für gewöhnlich das Strukturieren, also die Nachbereitung des<br />
im Repetitorium Gehörten, das Lernen des Stoffes sowie das Umsetzen des Gelernten<br />
anhand von Fällen dar.<br />
III. Besuch einer Arbeitsgemeinschaft<br />
Es ist durchaus empfehlenswert, neben dem eigenen Lernen zusätzlich mit an<strong>der</strong>en KommilitonINNen<br />
eine Lerngruppe, eine Arbeitsgemeinschaft, zu bilden.<br />
Eine solche Arbeitsgemeinschaft hat viele Vorteile. Zum einen stellt sich oft erst in<br />
<strong>der</strong> Diskussion mit an<strong>der</strong>en heraus, ob ein Problem wirklich verstanden o<strong>der</strong> lediglich<br />
auswendig gelernt wurde. Zudem schult die Diskussion die (juristische) Ausdrucksfähigkeit,<br />
was insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die mündliche Prüfung durchaus von Vorteil und<br />
nützlich ist. Auch stellt sich eine Art Wie<strong>der</strong>holungseffekt ein: Beim Lösen eines Falles mit<br />
an<strong>der</strong>en wird das Gelernte noch einmal wie<strong>der</strong>holt und dann im Rahmen eines Falles<br />
auch umgesetzt. Gemeinsames Lernen kann auch eine Motivationswirkung entfalten: es<br />
werden Problemstellungen erkannt, die vorher noch nicht die Aufmerksamkeit erregten<br />
und im besten Falle profitiert man vom Wissen <strong>der</strong> AG-Partner. Durchaus wird auch die<br />
eigene Disziplin durch die Arbeit in einer Lerngruppe geför<strong>der</strong>t, denn es ist nicht selten,<br />
dass man den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Demotivationsmoment während <strong>der</strong> Examensvorbereitung<br />
erleidet. In diesen Momenten sind es oft die AG-Partner, die einen wie<strong>der</strong><br />
mitziehen und motivieren.<br />
Aus diesen Gründen sollte daher bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> AG-Partner darauf geachtet werden,<br />
dass diese sich alle auf einem ähnlich angesiedelten Leistungsniveau befinden, damit<br />
eine optimale Ergänzung möglich ist. An<strong>der</strong>enfalls können die oben dargestellten Vorteile<br />
sich schnell in Nachteile umwandeln. Außerdem sollte vermieden werden, dass nur<br />
einige AG-Teilnehmer die AG organisieren und zu ihren Inhalten beisteuern. Vielmehr sollten<br />
alle AG-Teilnehmer etwa gleiche Beiträge zum Gelingen <strong>der</strong> AG beisteuern, beispielsweise<br />
durch abwechselndes Darstellen von Problemen und Vorbereitung von Fällen.
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DIE STAATLICHE PFLICHTFACHPRÜFUNG A-Z<br />
Die staatliche Pflichtfachprüfung von A bis Z<br />
6<br />
Abschichtung<br />
Meldung<br />
Ein Prüfling, <strong>der</strong> sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des<br />
siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei o<strong>der</strong> drei zeitlich getrennten<br />
Abschnitten anfertigen (§ 12 JAG NRW).<br />
Dabei genügt es, wenn <strong>der</strong> Prüfling das Rechtsgebiet angibt, mit dem er beginnen<br />
möchte. Prüflinge müssen sich zum Ende des Wintersemesters spätestens für den Klausurenmonat<br />
Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für den Klausurenmonat<br />
November melden.<br />
Wer sich nach dem Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche<br />
Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.<br />
Die Abschichtung findet im Rahmen eines Freiversuchs statt. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW<br />
finden Anwendung.<br />
Fortsetzung<br />
Um die Abschichtung fortzusetzen, reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings<br />
aus, aus <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> nächste gewünschte Klausurenmonat und das Rechtsgebiet ergibt.<br />
Bitte beachten Sie die Anmeldefristen.<br />
Der Prüfling muss sich bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Anfertigung<br />
<strong>der</strong> letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Ansonsten wird er von Amts wegen zum<br />
nächstmöglichen Termin geladen.<br />
Verteilung<br />
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich z.B. bereits nach dem fünften Fachsemester zur<br />
staatlichen Pflichtfachprüfung melden, können die Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren auf alle<br />
drei zur Verfügung stehenden Semester (sechstes, siebtes u. achtes Semester) verteilen.<br />
Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten werden jeweils nach Eingang beim Justizprüfungsamt<br />
mitgeteilt. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche<br />
Erklärung unter Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben<br />
werden.<br />
Amtsärztliches Attest<br />
Einzelheiten zum unverzüglichen Nachweis einer Erkrankung.<br />
Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mündlichen<br />
Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest<br />
vorgelegt werden.
A<br />
Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen o<strong>der</strong> ähnlich wichtige Gründe<br />
gelten, die Ihnen das Erscheinen zum Termin o<strong>der</strong> die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten<br />
unmöglich gemacht haben. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens<br />
unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein<br />
aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer <strong>der</strong> Erkrankung<br />
sowie das Beschwerdebild erkennbar sein müssen. Prüfungsbedingte Erkrankungen<br />
können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung<br />
vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.<br />
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />
Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht<br />
entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Prüfungsamtes beantworten<br />
kann.<br />
7<br />
Ein amtsärztliches Attest ist ferner erfor<strong>der</strong>lich zur Bewilligung eines Freisemesters gemäß<br />
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW.<br />
Anmeldefristen<br />
Anmeldung<br />
Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />
Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />
an.<br />
Meldefristen für den Klausurenwunschmonat<br />
Hier finden Sie eine Tabelle aus <strong>der</strong> Sie den für Ihren Klausurenwunschmonat geltenden<br />
Zeitraum für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entnehmen können.<br />
Die Fristen und unten gemachten Ausführungen gelten auch für Abschichter für die<br />
Weitermeldung zu den einzelnen Blöcken.<br />
Aufsichtsarbeiten im Meldung<br />
Januar 01.09. – 31.10.<br />
Februar 01.10. – 30.11.<br />
März<br />
keine Klausuren<br />
April 01.12. – 31.01.<br />
Mai 01.01. - 31.03.<br />
Juni 01.02. – 31.03.<br />
Juli<br />
keine Klausuren<br />
August 01.04. – 30.05.<br />
September 01.05. – 30.06.<br />
Oktober 01.06. – 31.07.<br />
November 01.07. - 30.09.<br />
Dezember 01.08. – 30.09.
A-B<br />
8<br />
Liegt Ihre Meldung bis zu den o.g. Zeiten entscheidungsreif vor, dann werden Sie für den<br />
gewünschten Klausurenmonat berücksichtigt, sofern ausreichend Plätze vorhanden<br />
sind.<br />
Sollten mehr Meldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze<br />
zunächst an die vorrangig zu berücksichtigenden Kandidaten (in <strong>der</strong> Regel Abschichterund<br />
Freiversuchskandidaten) vergeben.<br />
Weitere freie Plätze werden per Zufallsgenerator verteilt.<br />
Sollten in den Monaten Januar, Februar, April, August, September und Oktober noch<br />
freie Plätze vorhanden sein, werden auch noch später eingehende Meldungen solange<br />
berücksichtigt, wie entwe<strong>der</strong> Plätze zur Verfügung stehen o<strong>der</strong> aus organisatorischen<br />
Gründen keine Meldungen mehr entgegen genommen werden können.<br />
Auslandssemester<br />
Berücksichtigung eines Auslandssemesters bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für<br />
den Freiversuch.<br />
Ein Auslandssemester kann bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesteranzahl für den sogenannten<br />
Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn Sie nachweislich an einer ausländischen<br />
<strong>Uni</strong>versität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, rechtswissenschaftliche<br />
Vorlesungen in einem Umfang, in <strong>der</strong> Regel von mindestens acht Stunden je<br />
Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens<br />
einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 3<br />
JAG NRW 2003).<br />
Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales<br />
Privatrecht. Der Nachweis <strong>der</strong> Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer<br />
Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität über die Wochenstunden <strong>der</strong> einzelnen Kurse aber auch<br />
durch Vorlage des Kursbuches o<strong>der</strong> des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl<br />
dort angegeben ist.<br />
Sollten seitens <strong>der</strong> ausländischen <strong>Uni</strong>versität nur Blockveranstaltungen angeboten werden,<br />
muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.<br />
BAföG - Bescheinigung<br />
Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Ausfüllung des Erfassungsbeleges und Einreichung des letzten Bewilligungsbescheides.<br />
Mitteilungspflicht<br />
Kandidaten haben in ihrer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzugeben, wenn<br />
sie Ausbildungsför<strong>der</strong>ung als Darlehen erhalten o<strong>der</strong> erhalten haben.<br />
Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Neufassung des § 18 b Abs. 1 BAföG und <strong>der</strong> 3. BAföG-TeilerlassÄndV<br />
ist es – um eine spätere Entscheidung über den Darlehensteilerlass zu ermöglichen<br />
– erfor<strong>der</strong>lich, dass alle Darlehensempfänger den <strong>der</strong> Zulassung zur staatlichen
B-E<br />
Pflichtfachprüfung beigefügten Erfassungsbeleg ausfüllen und mit einer Ablichtung<br />
des letzten Bewilligungsbescheides umgehend an das Justizprüfungsamt zurücksenden.<br />
Sollte eine entsprechende Kopie schon mit den Meldeunterlagen vorgelegt worden sein,<br />
ist eine erneute Einreichung entbehrlich. Der Erfassungsbeleg ist jedoch auch in diesem<br />
Fall ausgefüllt wie<strong>der</strong> zurückzusenden.<br />
Ausschluss<br />
Kommt ein Darlehensempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er auf Dauer<br />
von einer für ihn günstigen Berücksichtigung als Geför<strong>der</strong>ter ausgeschlossen.<br />
Begründung <strong>der</strong> Bewertung von Prüfungsleistungen<br />
Die Bewertung des Kurzvortrages und des Prüfungsgesprächs wird in <strong>der</strong> Regel im Anschluss<br />
an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission begründet.<br />
9<br />
Die Gründe für die Bewertung <strong>der</strong> Leistungen im mündlichen Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Prüfungsentscheidung<br />
bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 1 JAG NRW).<br />
Die Begründung <strong>der</strong> Klausurbewertungen ist den schriftlichen Gutachten <strong>der</strong> Erst- und<br />
Zweitkorrektoren zu entnehmen.<br />
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten<br />
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich <strong>der</strong> Gutachten<br />
<strong>der</strong> Prüfer(-innen) zu gestatten.<br />
Der Antrag ist binnen eines Monats, nach Bekanntgabe <strong>der</strong> endgültigen Prüfungsentscheidung,<br />
bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Sie haben zwei Möglichkeiten Einsicht zu nehmen:<br />
I. Einsicht in den Räumen des Justizprüfungsamtes:<br />
Der Antrag kann schriftlich o<strong>der</strong> per E-Mail gestellt werden.<br />
• Sofern Sie an bestimmten Tagen verhin<strong>der</strong>t sind, sollten Sie dieses auf dem<br />
Antragsformular vermerken.<br />
• Ein Termin für die Einsichtnahme wird Ihnen sodann baldmöglichst mitgeteilt.<br />
• Es besteht die Möglichkeit, die Klausuren selbst zu kopieren.<br />
Jede Kopie kostet 0,10 €. Kleingeld – Münzen von 10 Cent bis 2 Euro, kein Rückgeld<br />
– ist mitzubringen.
E<br />
II. „Einsicht per E-Mail“<br />
Die eingescannten Klausuren und die Gutachten werden Ihnen per E-Mail zugesandt.<br />
Dazu gehen Sie wie folgt vor:<br />
1. Laden Sie den Antrag auf Einsichtnahme, entscheiden Sie, welche Aufsichtsarbeiten<br />
Sie einsehen möchten, und speichern Sie diesen Antrag<br />
auf Ihrem Rechner ab.<br />
10<br />
2. Erwerben Sie sodann eine elektronische Kostenmarke.<br />
Die Gebühr für jede gewünschte Aufsichtsarbeit einschließlich dem Gutachten<br />
beträgt 2,50 €.<br />
Die Bezahlung erfolgt gemäß den dortigen Vorgaben (per Überweisung o<strong>der</strong><br />
Kreditkarte).<br />
3. Sie erhalten schon vor <strong>der</strong> Bezahlung unmittelbar elektronisch eine sogenannte<br />
„Quittung elektronische Kostenmarke“ per E-Mail. Speichern Sie sodann diese<br />
Quittung auf Ihrem Rechner ab. Bitte achten Sie unbedingt darauf, den Barcode<br />
mit abzuspeichern.<br />
4. Senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zu 1. zusammen mit<br />
<strong>der</strong> „Quittung elektronische Kostenmarke“, die mit einem Barcode versehen ist<br />
(zu 3.) als Anlagen ausschließlich in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:<br />
jpaeinsichtnahme@olg-hamm.nrw.de<br />
Sie erhalten nach Gutschrift des Geldbetrages die eingescannten Klausuren und<br />
die Gutachten per E-Mail an die bei <strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
angegebene E-Mail-Adresse. Aus technischen Gründen können Ihnen Ihre Aufsichtsarbeiten<br />
in zwei o<strong>der</strong> drei getrennten E-Mails zugehen.<br />
Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geän<strong>der</strong>t haben, kann aus datenschutzrechtlichen<br />
Gründen eine Zusendung an die Adresse, von <strong>der</strong> aus Sie den Antrag auf Einsichtnahme<br />
gesendet haben, nur erfolgen, wenn Sie dem Antrag auf Einsichtnahme eine Kopie (Scan)<br />
Ihres gültigen Personalausweises anhängen.<br />
Erkrankung<br />
Erkrankung während <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mündlichen Prüfung und während<br />
des Studiums.<br />
Unverzügliche Geltendmachung<br />
Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich<br />
geltend und glaubhaft zu machen.<br />
Amtsärztliches Attest<br />
Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben<br />
nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.
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E<br />
Prüfungsbedingte Erkrankungen<br />
Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen<br />
wegen <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.<br />
Wie<strong>der</strong>holung des gesamten Klausurtermins<br />
Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte<br />
Aufsichtsarbeit, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesamte Klausurtermin zu wie<strong>der</strong>holen.<br />
12<br />
Chronische Erkrankungen<br />
Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter<br />
Prüfungsteile.<br />
Allerdings können auf <strong>der</strong> Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW bei chronischer<br />
Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung o<strong>der</strong> Pausenregelung)<br />
gewährt werden.<br />
Freisemester<br />
Ist <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung am Studium<br />
gehin<strong>der</strong>t, kann ein Semester bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Semesteranzahl für den sogenannten<br />
Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).<br />
Erste Prüfung - Allgemeine Informationen<br />
Die erste Prüfung besteht aus <strong>der</strong> universitären Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong><br />
staatlichen Pflichtfachprüfung.<br />
Über das Bestehen <strong>der</strong> ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung sowie eine Gesamtnote<br />
enthält.<br />
Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den <strong>Uni</strong>versitäten abgenommen. Ihre Note<br />
geht zu 30 % in die Gesamtnote <strong>der</strong> ersten Prüfung ein. Gegenstand <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung<br />
sind <strong>der</strong> vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf.<br />
zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich <strong>der</strong> interdisziplinären und internationalen<br />
Bezüge des Rechts. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versitäten.<br />
Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt. Ihr Ergebnis<br />
geht zu 70 % in die Gesamtnote <strong>der</strong> ersten Prüfung ein. Die Zulassungsvoraussetzungen<br />
für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in § 7 Abs. 1 JAG NRW im Einzelnen aufgeführt.<br />
Gegenstand <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung ist ein schriftlicher und ein mündlicher<br />
Teil; <strong>der</strong> schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.<br />
Der schriftliche Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten<br />
von je fünf Stunden Dauer. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bereich des Bürgerlichen<br />
Rechts, zwei dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit ist dem
E-F<br />
Bereich des Strafrechts zu entnehmen.<br />
Der mündliche Teil <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus einem Kurzvortrag und<br />
einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt<br />
eine Stunde. Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten. Als Dauer des<br />
Prüfungsgespräches sind für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten 30 Minuten vorgesehen.<br />
Um zur Teilnahme an <strong>der</strong> mündlichen Prüfung zugelassen werden zu können,<br />
müssen die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten insgesamt mindestens 3,50 Punkte im<br />
Durchschnitt erreichen. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit<br />
„mangelhaft“ o<strong>der</strong> „ungenügend“ bewertet worden sein.<br />
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat<br />
ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht hat.<br />
13<br />
Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H., <strong>der</strong> Vortrag mit 10<br />
v. H. und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu<br />
berücksichtigen.<br />
Nur wer die erste Prüfung besteht, wird zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen zugelassen.<br />
FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung<br />
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW ist die Anerkennung eines Freisemesters für eine<br />
fremdsprachige Ausbildung nur möglich, wenn diese mindestens 16 Semesterwochenstunden<br />
an einer inländischen Hochschule umfasst.<br />
Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache<br />
ein Freisemester gewährt werden.<br />
Freisemester (§ 25 JAG NRW)<br />
Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 – 6 JAG NRW sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst<br />
frühzeitig zu beantragen. Urlaubssemester <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität sind für das Justizprüfungsamt<br />
nicht bindend.<br />
§ 25 Abs. 2 JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester<br />
gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester. Es wird<br />
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe <strong>der</strong> nach<br />
§ 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies<br />
gilt auch dann, wenn Ihnen in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr<br />
Freisemester bewilligt wurden.
F<br />
1. Längere schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Grund<br />
(§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW)<br />
Fachsemester, während <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer<br />
Krankheit o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en zwingenden Grund am Studium gehin<strong>der</strong>t war,<br />
bleiben bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als<br />
Unterbrechung. Im Falle <strong>der</strong> Erkrankung hat <strong>der</strong> Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche<br />
Untersuchung herbeizuführen und mit <strong>der</strong> Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen,<br />
das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit<br />
ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW ).<br />
14<br />
Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss <strong>der</strong> Prüfling durch<br />
ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />
völlig am Studium gehin<strong>der</strong>t war.<br />
Ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen <strong>der</strong><br />
Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW).<br />
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />
2. Studiengangsverzögerung infolge einer Behin<strong>der</strong>ung<br />
(§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW)<br />
Bis zu vier Semester können bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für den sog. Freiversuch<br />
unberücksichtigt bleiben, wenn <strong>der</strong> Prüfling durch Vorlage geeigneter Nachweise<br />
eine Verzögerung seines Studienganges infolge einer Behin<strong>der</strong>ung geltend macht.<br />
3. Auslandsstudium (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW)<br />
Ein Auslandsstudium kann bis zu drei Semestern bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> für den Freiversuch<br />
maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben, wenn <strong>der</strong> Prüfling nachweislich<br />
an einer ausländischen <strong>Uni</strong>versität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben<br />
war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in<br />
<strong>der</strong> Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und<br />
je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen<br />
Recht erworben hat. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht<br />
sowie internationales Privatrecht.<br />
Der Nachweis <strong>der</strong> Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung<br />
<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität über die Wochenstunden <strong>der</strong> einzelnen Kurse aber auch durch<br />
Vorlage des Kursbuches o<strong>der</strong> des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort<br />
angegeben ist.<br />
Sollten seitens <strong>der</strong> ausländischen <strong>Uni</strong>versität nur Blockveranstaltungen angeboten werden,<br />
muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
F<br />
4. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW)<br />
Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule<br />
nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Ausbildung,<br />
die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.<br />
Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache<br />
ein Freisemester gewährt werden.<br />
5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation / Moot Court (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)<br />
Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />
ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester<br />
bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />
Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und<br />
einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an fremdsprachigen<br />
Veranstaltungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung<br />
<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />
15<br />
Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung ist,<br />
führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist<br />
(kein Freisemester). Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) o<strong>der</strong> des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG<br />
NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).<br />
6. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)<br />
Für die Mitgliedschaft in gesetzlich o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen<br />
Gremien <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />
können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Die bloße<br />
Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus. Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine<br />
Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand<br />
von mindestens fünfzehn Stunden pro Woche durch eine Bescheinigung des Dekans <strong>der</strong><br />
Fakultät nachgewiesen werden.<br />
Freiversuch (§ 25 JAG NRW)<br />
Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters, d.h. bis<br />
zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) eines ununterbrochenen<br />
Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch).<br />
Entscheidend ist <strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> Meldung bei dem Justizprüfungsamt.
F-G<br />
Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung hat keinen Einfluss auf den Klausurenmonat. Um den Freiversuch<br />
wahrnehmen zu können, müssen sich Prüflinge zum Ende des Wintersemesters<br />
spätestens für den Klausurenmonat Mai, Prüflinge zum Ende des Sommersemesters<br />
spätestens für den Klausurenmonat November melden. Liegen mehr Meldungen vor als<br />
Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Losverfahren statt.<br />
Das Losverfahren findet erst nach dem 31.03. bzw. 30.09. statt, so dass eine Meldung<br />
kurz vor dem Stichtag keine Vorteile bringt, son<strong>der</strong>n im Gegenteil das Risiko birgt den<br />
Freiversuch zu verlieren, wenn die Meldeunterlagen unvollständig sind und nicht mehr<br />
rechtzeitig vervollständigt werden können.<br />
16<br />
Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)<br />
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt u.a. die erfolgreiche Teilnahme an<br />
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung o<strong>der</strong> einem rechtswissenschaftlichen<br />
Sprachkurs voraus.<br />
Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer<br />
• erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung o<strong>der</strong><br />
einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens<br />
2 Semesterwochenstunden besucht und die Abschlussprüfung bestanden<br />
hat,<br />
• eine praktische Studienzeit im Umfang von mindestens sechs Wochen im<br />
fremdsprachigen Ausland absolviert hat,<br />
• wer einen an<strong>der</strong>weitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem<br />
Bezug erbringen kann,<br />
• wer mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Aus -<br />
land studiert hat.<br />
Gesamtzeugnis (§ 29 JAG NRW)<br />
Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an<br />
einer <strong>Uni</strong>versität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche<br />
Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes<br />
bestanden hat (§ 29 Abs. 1 JAG NRW).<br />
Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse <strong>der</strong> bestandenen universitären<br />
Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie<br />
zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
mit 70 v. H. und das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen universitären Schwerpunkt-
G-H<br />
bereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche<br />
Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer<br />
Form ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die<br />
Gesamtnote <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert<br />
ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes<br />
zusätzlich die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt<br />
(§ 29 Abs. 3 JAG NRW).<br />
Die Gesamtnote berechnet sich gem. §§ 18 Abs. 3 und 29 Abs. 2 JAG NRW.<br />
17<br />
Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)<br />
Für die Mitgliedschaft in gesetzlichen o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien<br />
<strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />
können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben.<br />
Die bloße Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus.<br />
Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens<br />
zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand von mindestens fünfzehn Stunden pro<br />
Woche durch eine Bescheinigung des Dekans <strong>der</strong> Fakultät nachgewiesen werden.<br />
Hilfsmittel<br />
Zur Prüfung zugelassene Hilfsmittel<br />
Aufsichtsarbeiten:<br />
Als Hilfsmittel für alle Aufsichtsarbeiten sind ausschließlich folgende Gesetzestexte zugelassen:<br />
a. Schönfel<strong>der</strong> „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband)<br />
b. Satorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband)<br />
c. von Hippel/Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein Westfalen“<br />
Die Gesetze haben Sie selbst mitzubringen. Alle Nachlieferungen, die bis zum letzten<br />
Tag des Monats vor dem Klausurenmonat im Handel erhältlich sind, sind einzusortieren.<br />
Nachlieferungen, die erst im Klausurenmonat selbst im Handel erscheinen, sind nicht<br />
mehr einzusortieren.<br />
Die Verwendung eines unvollständigen o<strong>der</strong> im Stand älteren Gesetzestextes liegt im<br />
alleinigen Risikobereich des Prüflings.<br />
Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem Stand <strong>der</strong> letzten Nachlieferung zu benutzen<br />
besteht nicht, jedoch ist dies ratsam.<br />
Dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes steht es frei, dem Aufgabentext weitere
H-K<br />
notwendige Gesetzestexte beizufügen.<br />
Die für die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen<br />
keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen o<strong>der</strong> Unterstreichungen<br />
enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber<br />
jeglicher Art o<strong>der</strong> Register ist nicht gestattet.<br />
18<br />
Weitere Hilfsmittel, insbeson<strong>der</strong>e persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner,<br />
Mobiltelefone o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Kommunikationseinrichtungen, dürfen nicht in<br />
die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen<br />
keine Wörterbücher benutzt werden.<br />
Vortrag/mündliche Prüfung:<br />
• Die zur Vorbereitung des Vortrages als auch bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung benötigten<br />
Gesetzestexte werden gestellt.<br />
Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetze a) –<br />
c) zur Verfügung.<br />
• Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) <strong>der</strong> Satorius II gestellt. Sollten<br />
weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.<br />
Immatrikulation<br />
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von § 7 JAG<br />
NRW.<br />
Dieser for<strong>der</strong>t in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität<br />
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert<br />
hat, nicht dass er ( noch ) eingeschrieben ist während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens.<br />
Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW<br />
Zu Monatsbeginn werden auf <strong>der</strong> Startseite des Justizprüfungsamtes unter „Aktuelles“<br />
bzw. unter „tagesaktuelle Informationen“ die Kennziffern <strong>der</strong> Kandidaten eingestellt, bei<br />
denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />
für nicht bestanden erklärt wurde.<br />
Kontaktdaten <strong>der</strong> Prüfungsämter<br />
In allen Fragen zum Examen kann man sich unter folgenden Adressen direkt an die<br />
Justizprüfungsämter wenden:
K<br />
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf<br />
Cecilienallee 3<br />
40474 Düsseldorf<br />
Tel.: 0211/4971-0<br />
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />
Oberlandesgericht Hamm<br />
Heßlerstr. 53<br />
59065 Hamm<br />
Tel.: 02381/272-0<br />
Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem<br />
Oberlandesgericht Köln<br />
Reichenspergerplatz 1<br />
50670 Köln<br />
Tel.: 0221/7711-0<br />
19<br />
Körperbehin<strong>der</strong>te Prüflinge<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemester für den sog. Freiversuch (§ 25 JAG NRW) können<br />
bis zu vier Semester unberücksichtigt bleiben für Studienverzögerungen infolge einer<br />
Behin<strong>der</strong>ung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW).<br />
Für jede Aufsichtsarbeit in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je<br />
einem Tag fünf Stunden zur Verfügung.<br />
Körperbehin<strong>der</strong>ten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert<br />
werden § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).<br />
Berücksichtigt werden können nur solche Körperbehin<strong>der</strong>ungen, die dem Prüfling<br />
ernstliche Nachteile bei <strong>der</strong> Bearbeitung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten bereiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
also Schreibbehin<strong>der</strong>ungen. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit<br />
unter Beifügung eines ärztlichen o<strong>der</strong> amtsärztlichen Attests frühzeitig beim<br />
Prüfungsamt einzureichen.<br />
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge. Der Amtsarzt wird<br />
vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt<br />
nicht.<br />
Zur Kompensation einer Körperbehin<strong>der</strong>ung kann auch die Schreib- und Leseunterstützung<br />
durch juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonen zugelassen werden.<br />
Schreibbehin<strong>der</strong>ungen, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen<br />
keine Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit.<br />
Die Vorbereitungszeit für den im Rahmen <strong>der</strong> mündlichen Prüfung zu haltenden Kurz-
K-M<br />
vortrag beträgt eine Stunde; körperbehin<strong>der</strong>ten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um<br />
bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4, S.2, 2.Hs. JAG NRW).<br />
20<br />
Krankheitssemester (schwere Krankheit o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong><br />
Grund)<br />
Fachsemester, während <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit<br />
o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en zwingenden Grund am Studium gehin<strong>der</strong>t war, bleiben bei<br />
<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Erkrankung hat <strong>der</strong> Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung<br />
herbeizuführen und mit <strong>der</strong> Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen,<br />
das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit<br />
ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).<br />
Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss <strong>der</strong> Prüfling durch<br />
ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />
völlig am Studium gehin<strong>der</strong>t war.<br />
Ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen <strong>der</strong><br />
Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 S. 1 JAG NRW).<br />
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt <strong>der</strong> Prüfling. Der Amtsarzt wird vom<br />
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.<br />
Mitteilung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />
Die Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Klausuren zusammen mit <strong>der</strong> Ladung zur mündlichen Prüfung ca. drei Wochen vor dem<br />
konkreten Prüfungstermin.<br />
Kandidaten, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden erklärt<br />
wurde, erhalten in <strong>der</strong> Mitte des vierten Monats nach Anfertigung sämtlicher Klausuren<br />
entsprechend Bescheid.<br />
Eine Veröffentlichung <strong>der</strong> betreffenden Kennziffern erfolgt zeitgleich als aktuelle Information.<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten von Abschichtern werden jeweils nach Eingang<br />
beim Justizprüfungsamt mitgeteilt.<br />
Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche Erklärung unter<br />
Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben werden.
M-P<br />
Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5<br />
JAG NRW)<br />
Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />
ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester<br />
bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />
Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und<br />
einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an fremdsprachigen<br />
Veranstaltungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung<br />
<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e dass in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl an fremdsprachigen Veranstaltungen<br />
teilgenommen wurde, ist durch eine Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />
21<br />
Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung ist,<br />
führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist<br />
(kein Freisemester).<br />
Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 7 Abs.<br />
1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) o<strong>der</strong> des § 28 Nr. 3 S. 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung)<br />
eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).<br />
Mündliche Prüfung<br />
Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich im fünften Monat nach Fertigung sämtlicher<br />
Klausuren statt und besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch in<br />
den Pflichtfächern Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht.<br />
Zum mündlichen Prüfungstermin werden alle notwendigen Gesetze sowie Papier und<br />
Bleistift zur Verfügung gestellt.<br />
Die Terminladung wird ca. 3 Wochen vor dem Termin zur mündlichen Prüfung versandt<br />
und beinhaltet neben <strong>der</strong> Bekanntgabe des Rechtsgebietes des Kurzvortrages auch die<br />
Namen <strong>der</strong> Prüfer und die Ergebnisse <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten.<br />
Das Rechtsgebiet des Kurzvortrags stammt aus den Bereichen Zivilrecht, Strafrecht o<strong>der</strong><br />
Öffentliches Recht.<br />
Welcher Prüfer welches Rechtsgebiet prüft, bestimmen die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses.<br />
Die Ladung zur mündlichen Prüfung enthält daher keine Angaben hierzu<br />
und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes können auch keine<br />
Auskunft hierzu geben.<br />
Praktische Studienzeit<br />
Die Teilnahme an <strong>der</strong> praktischen Studienzeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW Zulassungsvoraussetzung<br />
für die staatliche Pflichtfachprüfung.
P-R<br />
• Dauer<br />
Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während <strong>der</strong> vorlesungsfreien<br />
Zeit in <strong>der</strong> Regel in zwei Teilen abzuleisten (§ 8 Abs. 2 JAG NRW). Die praktische<br />
Studienzeit findet in <strong>der</strong> Regel sechs Wochen in <strong>der</strong> Rechtspflege, vornehmlich bei einer<br />
Rechtsanwältin o<strong>der</strong> einem Rechtsanwalt, o<strong>der</strong> in einem Unternehmen <strong>der</strong> freien Wirtschaft<br />
und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Sie kann auch<br />
bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> ausländischen Ausbildungsstellen o<strong>der</strong><br />
einer ausländischen Rechtsanwältin o<strong>der</strong> einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet<br />
werden (§ 8 Abs. 3 JAG NRW).<br />
22<br />
• Aufteilung<br />
Eine Aufteilung <strong>der</strong> sechs Wochen in zwei mindestens dreiwöchige Abschnitte ist möglich.<br />
Dabei können die jeweils dreiwöchigen Teile bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen<br />
absolviert werden.<br />
• Verwaltungspraktikum<br />
Ein Verwaltungspraktikum kann bei allen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden abgeleistet<br />
werden. Ferner können Verwaltungspraktika auch bei Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts absolviert werden, sofern diese hoheitliche Aufgaben<br />
wahrnehmen. Für alle Praktika gilt, dass sie in <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit abzuleisten<br />
sind und ein Volljurist die Ausbildung leitet. Lediglich bei kleineren Kommunen wird auf<br />
die Leitung durch einen Volljuristen verzichtet.<br />
Praktika, die bei Gerichten o<strong>der</strong> Staatsanwaltschaften abgeleistet werden, werden als<br />
Ableistung <strong>der</strong> praktischen Studienzeit des Abschnitts Rechtspflege anerkannt, nicht als<br />
Verwaltungspraktika.<br />
• Studienortwechsler<br />
Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />
noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:<br />
Entwe<strong>der</strong> sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht<br />
o<strong>der</strong> sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein<br />
Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.<br />
Rücktritt<br />
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des<br />
Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne Genehmigung<br />
<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von <strong>der</strong> Prüfung zurücktritt (§<br />
20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW).<br />
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes<br />
für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit Genehmigung<br />
<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von <strong>der</strong> Prüfung zurücktritt; die<br />
Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).
S-V<br />
In diesem Fall entfällt auch die Wirkung <strong>der</strong> Meldung.<br />
Die Entscheidung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />
zuzustellen (§ 20 Abs. 3 JAG NRW).<br />
Schlüsselqualifikation<br />
Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende<br />
Praxis einschließlich <strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Schlüsselqualifikationen wie<br />
Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation,<br />
Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Prüflinge sollen ferner an Lehrveranstaltungen<br />
für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten<br />
<strong>der</strong> politischen Wissenschaft, <strong>der</strong> Sozialwissenschaft und <strong>der</strong> Psychologie teilgenommen<br />
haben. Sie sollen auch Kenntnisse <strong>der</strong> Buchhaltungs- und <strong>der</strong> Bilanzkunde<br />
besitzen (§ 7 Abs. 2 JAG NRW).<br />
23<br />
Der Nachweis <strong>der</strong> o.a. Schlüsselqualifikationen ist keine zulassungsrelevante Voraussetzung.<br />
<strong>Uni</strong>versitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil <strong>der</strong><br />
staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW)<br />
Die Gegenstände <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind<br />
• <strong>der</strong> von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich<br />
und<br />
• die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich<br />
<strong>der</strong> interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.<br />
Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden<br />
zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern.<br />
In <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine<br />
Aufsichtsarbeit zu erbringen (§ 28 Abs. 3 JAG NRW).<br />
Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung entnehmen Sie bitte den<br />
Internetseiten <strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen Fakultäten <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versitäten des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen.<br />
Verbesserungsversuch<br />
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
für einen Freiversuch bestanden hat, kann zur Verbesserung <strong>der</strong> Gesamtnote<br />
die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holen. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe <strong>der</strong>
V<br />
Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW).<br />
Die Prüfung ist als Ganzes zu wie<strong>der</strong>holen. Eine Anerkennung einzelner Leistungen aus<br />
<strong>der</strong> vorangegangenen Prüfung ist nicht möglich.<br />
Wird in <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung eine höhere Punktzahl in <strong>der</strong> Gesamtnote erreicht,<br />
wird hierüber ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Vortrag in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
24<br />
• Zielsetzung / Allgemeines<br />
Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung<br />
in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu<br />
Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu<br />
begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem<br />
Strafrecht o<strong>der</strong> dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss <strong>der</strong> dazugehörenden<br />
Verfahrensrechte, entnommen. Das Gebiet des Kurzvortrages wird mit <strong>der</strong> Ladung zur<br />
mündlichen Prüfung ca. 3 Wochen vor <strong>der</strong> mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es gibt Fallvorträge<br />
und Themenvorträge. Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag<br />
übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.<br />
Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen.<br />
Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden.<br />
Eine Wie<strong>der</strong>gabe des Sachverhalts bzw. <strong>der</strong> Themenstellung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbeson<strong>der</strong>e<br />
aus einem möglichen Bearbeitervermerk. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt<br />
fließen in die Beurteilung ein.<br />
• Gesetzestexte<br />
Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen<br />
als Hilfsmittel benutzt werden.<br />
Zugelassene Hilfsmittel sind:<br />
- Schönfel<strong>der</strong> nebst Ergänzungsband,<br />
- Sartorius I,<br />
- v. Hippel/Rehborn.<br />
Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die gesetzlichen<br />
Vorschriften in <strong>der</strong> Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten<br />
Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas<br />
an<strong>der</strong>es ergibt.
W<br />
• Vortrag<br />
Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen<br />
Ausarbeitung entspricht nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen freien Vortrag (siehe<br />
Ziff. 1). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach<br />
Ablauf dieser Zeit abgebrochen.<br />
Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung o<strong>der</strong><br />
Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.<br />
Wechsel des Prüfungsamtes<br />
Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />
Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />
an.<br />
Wird eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen<br />
Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren<br />
ausschließlich zuständig.<br />
Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt<br />
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§ 6 Abs. 2 JAG<br />
NRW).<br />
25<br />
Auch im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen<br />
Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des<br />
aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung<br />
vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden<br />
Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />
Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Wechsel des Studienortes<br />
Studienortwechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes<br />
durch längeren Wohnsitz o<strong>der</strong> sonstige engere Beziehungen angehören, sie<br />
sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer <strong>Uni</strong>versität<br />
in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert<br />
haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).<br />
Die Bescheinigungen je<strong>der</strong> besuchten <strong>Uni</strong>versität über die Aufnahme und die Beendigung<br />
eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind<br />
<strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW).<br />
Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />
noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:
W<br />
Entwe<strong>der</strong> sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht<br />
o<strong>der</strong> sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein<br />
Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.<br />
Zwischenprüfungen von <strong>Uni</strong>versitäten eines an<strong>der</strong>en Bundeslandes werden hier in <strong>der</strong><br />
Regel anerkannt, dies gilt auch für den Fremdsprachennachweis.<br />
Freisemester, die bereits durch das Prüfungsamt eines an<strong>der</strong>en Bundeslandes bewilligt<br />
wurden, sind für das hiesige Prüfungsamt nicht verbindlich. Die Freisemester müssen<br />
erneut beantragt und können nur auf <strong>der</strong> Grundlage des § 25 JAG NRW bewilligt werden.<br />
26<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren (§ 27 JAG NRW)<br />
Über einen Wi<strong>der</strong>spruch gemäß § 68 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer<br />
Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme <strong>der</strong> Personen, die<br />
an <strong>der</strong> Beurteilung beteiligt gewesen sind ( § 27 Abs. 1 JAG NW).<br />
Ab dem 01.01.2007 ist das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren gebührenpflichtig.<br />
Gemäß § 3 <strong>der</strong> Juristenausbildungsgebührenordnung (JAGebO) werden im Rahmen <strong>der</strong><br />
staatlichen Pflichtfachprüfung folgende Gebühren von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsführerin o<strong>der</strong><br />
dem Wi<strong>der</strong>spruchsführer erhoben:<br />
1. Soweit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch erfolglos geblieben ist<br />
- a) für das Verfahren im Allgemeinen, 25,-- Euro.<br />
- b) für jede Aufsichtsarbeit, <strong>der</strong>en Bewertung erfolglos angegriffen wird, 50,-- Euro,<br />
- c) für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 60,-- Euro,<br />
- d) für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 75,-- Euro.<br />
2. Bei Rücknahme des Wi<strong>der</strong>spruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t<br />
wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Wi<strong>der</strong>spruchs, gelten die<br />
Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein<br />
Prüfer zur Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t, wird keine Gebühr erhoben.<br />
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe <strong>der</strong> die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung<br />
an die Wi<strong>der</strong>spruchsführerin o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>spruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss<br />
wird nicht erhoben.<br />
Zuständig für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühr ist bei Wi<strong>der</strong>sprüchen gegen die Prüfungsentscheidung<br />
in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des<br />
für die Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch zuständigen Justizprüfungsamtes.<br />
Legt <strong>der</strong> Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
Wi<strong>der</strong>spruch ein o<strong>der</strong> erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres
W-Z<br />
Prüfungsverfahren nicht gehin<strong>der</strong>t. Wird nach Ablegung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />
eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis <strong>der</strong> früheren Prüfung als<br />
Ergebnis <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 27 Abs. 3 JAG NRW).<br />
Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />
Im Falle des Nichtbestehens kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wie<strong>der</strong>holt<br />
werden (§ 24 Abs. 1 JAG NRW). Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt<br />
abzulegen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Auf Antrag erlässt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die<br />
Wie<strong>der</strong>holungsprüfung die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt<br />
mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) o<strong>der</strong> besser bewertet worden sind.<br />
27<br />
Der Antrag ist spätestens mit <strong>der</strong> Meldung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung zu stellen, einzelne<br />
Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden.<br />
Zeugnisse<br />
Gemäß § 29 Abs. 2 JAG NRW weist das Zeugnis über die erste Prüfung die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und <strong>der</strong> bestandenen staatlichen<br />
Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis <strong>der</strong><br />
bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen<br />
universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. fließt.<br />
Dieses Zeugnis wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden<br />
wurde.<br />
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die<br />
Gesamtnote <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert<br />
ersichtlich ist. Auf Antrag wird die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen bescheinigt.<br />
Zuhören bei mündlichen Prüfungen<br />
Bei einer mündlichen Prüfung kann zuhören, wer sich bereits im Prüfungsverfahren befindet<br />
o<strong>der</strong> seine Einschreibung für das Fach Rechtswissenschaften nachweist.<br />
Der Antrag auf Erteilung eines Zuhörerscheins muss spätestens zehn Tage vor dem gewünschten<br />
Termin gestellt werden. Ein entsprechen<strong>der</strong> Vordruck kann heruntergeladen<br />
werden. Dem Antrag ist ein beschrifteter Freiumschlag beizufügen.<br />
Der Zuhörerschein wird dann durch das Prüfungsamt ausschließlich per Post versandt.
Z<br />
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und Auflistung <strong>der</strong> für<br />
die Meldung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen.<br />
Voraussetzungen:<br />
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die<br />
Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber<br />
28<br />
1. mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität im Geltungsbereich des Deutschen<br />
Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,<br />
2. eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,<br />
3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung o<strong>der</strong><br />
eine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht und<br />
4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat.<br />
Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn <strong>der</strong> Studiengang keine zweckmäßige<br />
Ordnung erkennen lässt (§ 7 Abs. 1 u. 4 JAG NRW).<br />
Meldung:<br />
Dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen folgende Anlagen<br />
beigefügt werden:<br />
a. Geburtsurkunde o<strong>der</strong> Abstammungsurkunde (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung)<br />
o<strong>der</strong> beglaubigte Kopie des Personalausweises. Dieses Dokument erhalten Sie<br />
nicht zurück.<br />
b. Ausführlicher und unterschriebener Lebenslauf, in dem insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong><br />
Werdegang in <strong>der</strong> Zeit zwischen <strong>der</strong> Erlangung <strong>der</strong> Hochschulreife und <strong>der</strong><br />
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss.<br />
Der Lebenslauf muss nicht handschriftlich sein.<br />
c. Reifezeugnis (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung).<br />
d. 1. Je Semester eine Semesterbescheinigung, aus <strong>der</strong> sich die Fachsemesteranzahl<br />
ergibt (Originale),<br />
2. Exmatrikulationsbescheinigungen (falls vorhanden), insbeson<strong>der</strong>e bei Studienortwechslern<br />
(Originale).<br />
e. Nachweis über das Bestehen <strong>der</strong> Zwischenprüfung (Original).<br />
f. Fremdsprachennachweis (Original).<br />
g. Bescheinigungen über die Ableistung <strong>der</strong> praktischen Studienzeit (Originale).
Z<br />
h. Nur bei Heirat o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitiger Namensän<strong>der</strong>ung<br />
Auszug aus dem Familienbuch (bei Heirat muss die Namensführung ersichtlich<br />
sein), ggfs. mit Scheidungsvermerk (Original o<strong>der</strong> begl. Ablichtung). Dieses<br />
Dokument erhalten Sie nicht zurück.<br />
i. Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen.<br />
(freigestellt, einfache Kopien)<br />
j. Bescheide des JPA (z.B. über die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für den Freiversuch).<br />
k. Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />
(Original und zusätzlich eine einfache Kopie).<br />
29<br />
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung<br />
sämtlicher Unterlagen. Sie geht <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> dem Bewerber etwa 10 – 14 Tage<br />
später zu.<br />
Nach Zulassung kann <strong>der</strong> Prüfling vom Prüfungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen<br />
des § 20 Abs. 2 JAG NRW zurücktreten (siehe Rücktritt).
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Informationsbroschüre <strong>der</strong> <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> zum Examen in <strong>Münster</strong><br />
Stand: Mai 2013<br />
Herausgeber:<br />
För<strong>der</strong>verein <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> e. V.<br />
<strong>Uni</strong>versitätsstraße 14- 16<br />
48143 <strong>Münster</strong><br />
30<br />
Telefon: 0341/ 9735 123<br />
Fax: 0341/ 9735129<br />
Mail: info@fsjura.org<br />
Homepage: www.fsjura.org<br />
V.i.S.d.P.:<br />
Tessa Stiebeling, <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong> <strong>Münster</strong><br />
Redaktion:<br />
Isabelle Tenkhoff, Sonja Tippegei-Bott<br />
Gestaltung:<br />
Tessa Stiebeling<br />
Anzeigen:<br />
Artjem Weissbeck<br />
Auflage:<br />
1000 Stück<br />
Druck:<br />
Druck- und Medienhaus Stegemöller GmbH & Co. KG<br />
Haftungsausschluss:<br />
Alle Angaben ohne Gewähr.
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