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Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

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H-K<br />

notwendige Gesetzestexte beizufügen.<br />

Die für die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen<br />

keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen o<strong>der</strong> Unterstreichungen<br />

enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber<br />

jeglicher Art o<strong>der</strong> Register ist nicht gestattet.<br />

18<br />

Weitere Hilfsmittel, insbeson<strong>der</strong>e persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner,<br />

Mobiltelefone o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Kommunikationseinrichtungen, dürfen nicht in<br />

die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen<br />

keine Wörterbücher benutzt werden.<br />

Vortrag/mündliche Prüfung:<br />

• Die zur Vorbereitung des Vortrages als auch bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung benötigten<br />

Gesetzestexte werden gestellt.<br />

Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetze a) –<br />

c) zur Verfügung.<br />

• Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) <strong>der</strong> Satorius II gestellt. Sollten<br />

weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.<br />

Immatrikulation<br />

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von § 7 JAG<br />

NRW.<br />

Dieser for<strong>der</strong>t in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität<br />

im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert<br />

hat, nicht dass er ( noch ) eingeschrieben ist während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens.<br />

Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW<br />

Zu Monatsbeginn werden auf <strong>der</strong> Startseite des Justizprüfungsamtes unter „Aktuelles“<br />

bzw. unter „tagesaktuelle Informationen“ die Kennziffern <strong>der</strong> Kandidaten eingestellt, bei<br />

denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />

für nicht bestanden erklärt wurde.<br />

Kontaktdaten <strong>der</strong> Prüfungsämter<br />

In allen Fragen zum Examen kann man sich unter folgenden Adressen direkt an die<br />

Justizprüfungsämter wenden:

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