Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster
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H-K<br />
notwendige Gesetzestexte beizufügen.<br />
Die für die Anfertigung <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen<br />
keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen o<strong>der</strong> Unterstreichungen<br />
enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber<br />
jeglicher Art o<strong>der</strong> Register ist nicht gestattet.<br />
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Weitere Hilfsmittel, insbeson<strong>der</strong>e persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner,<br />
Mobiltelefone o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Kommunikationseinrichtungen, dürfen nicht in<br />
die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen<br />
keine Wörterbücher benutzt werden.<br />
Vortrag/mündliche Prüfung:<br />
• Die zur Vorbereitung des Vortrages als auch bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung benötigten<br />
Gesetzestexte werden gestellt.<br />
Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetze a) –<br />
c) zur Verfügung.<br />
• Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) <strong>der</strong> Satorius II gestellt. Sollten<br />
weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.<br />
Immatrikulation<br />
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von § 7 JAG<br />
NRW.<br />
Dieser for<strong>der</strong>t in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer <strong>Uni</strong>versität<br />
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert<br />
hat, nicht dass er ( noch ) eingeschrieben ist während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens.<br />
Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW<br />
Zu Monatsbeginn werden auf <strong>der</strong> Startseite des Justizprüfungsamtes unter „Aktuelles“<br />
bzw. unter „tagesaktuelle Informationen“ die Kennziffern <strong>der</strong> Kandidaten eingestellt, bei<br />
denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Aufsichtsarbeiten<br />
für nicht bestanden erklärt wurde.<br />
Kontaktdaten <strong>der</strong> Prüfungsämter<br />
In allen Fragen zum Examen kann man sich unter folgenden Adressen direkt an die<br />
Justizprüfungsämter wenden: