18.11.2013 Aufrufe

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

W<br />

• Vortrag<br />

Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen<br />

Ausarbeitung entspricht nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen freien Vortrag (siehe<br />

Ziff. 1). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach<br />

Ablauf dieser Zeit abgebrochen.<br />

Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung o<strong>der</strong><br />

Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.<br />

Wechsel des Prüfungsamtes<br />

Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />

Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />

an.<br />

Wird eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren<br />

ausschließlich zuständig.<br />

Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt<br />

im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§ 6 Abs. 2 JAG<br />

NRW).<br />

25<br />

Auch im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen<br />

Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des<br />

aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung<br />

vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden<br />

Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />

Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Wechsel des Studienortes<br />

Studienortwechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes<br />

durch längeren Wohnsitz o<strong>der</strong> sonstige engere Beziehungen angehören, sie<br />

sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer <strong>Uni</strong>versität<br />

in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert<br />

haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Die Bescheinigungen je<strong>der</strong> besuchten <strong>Uni</strong>versität über die Aufnahme und die Beendigung<br />

eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind<br />

<strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW).<br />

Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />

noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!