Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster
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W<br />
• Vortrag<br />
Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen<br />
Ausarbeitung entspricht nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen freien Vortrag (siehe<br />
Ziff. 1). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach<br />
Ablauf dieser Zeit abgebrochen.<br />
Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung o<strong>der</strong><br />
Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.<br />
Wechsel des Prüfungsamtes<br />
Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem <strong>der</strong> drei Prüfungsämter in NRW anzumelden.<br />
Allerdings melden sich die <strong>Münster</strong>aner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm<br />
an.<br />
Wird eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen<br />
Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren<br />
ausschließlich zuständig.<br />
Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt<br />
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§ 6 Abs. 2 JAG<br />
NRW).<br />
25<br />
Auch im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen<br />
Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des<br />
aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung<br />
vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden<br />
Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />
Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).<br />
Wechsel des Studienortes<br />
Studienortwechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes<br />
durch längeren Wohnsitz o<strong>der</strong> sonstige engere Beziehungen angehören, sie<br />
sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer <strong>Uni</strong>versität<br />
in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert<br />
haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).<br />
Die Bescheinigungen je<strong>der</strong> besuchten <strong>Uni</strong>versität über die Aufnahme und die Beendigung<br />
eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind<br />
<strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW).<br />
Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen<br />
noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten: